2018-06-25genehmigung16bimschg-kapazittserhhungauf12-000tkapazitt_geschwaerzt
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3.3 Lärmschutz
3.3.1 Das schalltechnisches Konzept des Ing.
-Büros Müller BBM und die darin aufgeführten
Maßnahmen zur Minderung der Geräuschimmissionen sind verbindlicher Bestandteil
des genehmigten Vorhabens. Die Ausführung und Anordnung der nderung Lärmmis-
maßnahmen und der Baulichkeiten sind entsprechend den im Konzept zugrundeliege
n-
den Planungen durchzuführen. Abweichungen dürfen nur mit Abstimmung desh-Gutac
ters erfolgen.
3.3.2 Die Anlagenänderung ist so durchzuführen, dass die von der gesamtensowieAnlage
des Fahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgelände einschließlich der durch die Änderung
verursachten Geräuschemissionen im gesamten Einwirkungsbereich außerhalb e- des B
triebes nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der
h- Tec
nischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm- TA Lärm - beitragen.
3.3.3 Insbesondere dürfen die Beurteilungspegel, zu denen die Betriebsgeräusche beitragen,
ermittelt nach TA Lärm, vor den nächst benachbarten Wohnhäusern:
IP 3 Hagemer Weg 4
IP 9 Auf dem Heidacker 32
IP 10 Am Breiten ███ 2
tagsüber 60 dB(A)
nachts 45 dB(A)
IP 11 Im Bollwerk 24
tagsüber 57,5 dB(A)
nachts 42,5 dB(A) als Zwischenwert Gemengelage
IP 1 Eugenstraße 5
IP 2 Bodostraße 5
IP 4 Henry-Dunant Straße 7
IP 6 Longbentonstraße 126
IP 7 Longbentonstraße 3
IP 7.1 Longbentonstraße 63
IP 7.2 Longbentonstraße 6
tagsüber 55 dB(A)
nachts 40 dB(A)
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IP 4.1 Elsa-Brandström-Straße 13
tagsüber 52,5 dB(A)
nachts 37,5 dB(A) als Zwischenwert Gemengelage
IP 1.1 Heinrichstraße 17
IP 5 Elsa-Brandström-Straße 38
IP 12 Im Haferkamp 2
tagsüber 50 dB(A)
nachts 35 dB(A)
nicht überschreiten.
Für die Immissionspunkte mit einem Schutzanspruch für WA-Gebiete und WR-Gebiete
ist ein Zuschlag von 6 dB(A) wegen der erhöhten Störwirkung von Geräuschen bei der
Ermittlung des Beurteilungspegels zu berücksichtigen.
1. an Werktagen 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr
20.00 Uhr bis 22.00 Uhr
2. an Sonn- und Feiertagen 06.00 Uhr bis 09.00 Uhr
13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
20.00 Uhr bis 22.00 Uhr
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um
nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (s.
Nr. 6.1 TA Lärm). Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr. Für
die Ermittlung der Geräuschimmissionen ist Nr. 6.8 TA Lärm maßgebend.
Ein Beitrag im Sinne vorstehender Ziffer ist dann nicht gegeben, wenn die Zusatzbelas-
tung der von der genehmigten Anlage ausgehenden Geräusche die Immissionsrichtwer-
te am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.
Für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde (z. B. 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr)
mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant bei-
trägt (s. Nr. 6.4 TA Lärm) heranzuziehen. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen
ist Nr. 6.8 TA Lärm maßgebend.
3.3.4 Geräuschminderungsmaßnahmen die generell unabhängig von der Kapazitätserweite-
rung zur Minderung der Geräuschsituation umzusetzen sind:
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3.3.4.1 Stationären Quellen:
Die im Geräuschgutachten des Ing.-Büro Müller BBM (Bericht Nr. M118517/01) unter
Nummer 7.2.3 Tabelle 12 dargestellten Maßnahmen zur Lärmminderung (auch aufge-
führt in Anlage 2 dieses Bescheides) sind abschließend bis zum 31.12.2018 umzusetzen.
Die Umsetzung der Maßnahmen ist gutachterlich zu begleiten. Abweichungen dürfen
nur mit Abstimmung des Gutachters erfolgen. Die schriftliche Bestätigung des Gutach-
ters über die Umsetzung der Maßnahmen ist der Unteren Immissionsschutzbehörde des
Kreises Recklinghausen unverzüglich nach Durchführung der Maßnahmen vorzulegen.
3.3.4.2 Verladebereiche:
Im Bereich zum Be- und Entladen an den Verladestationen Werk II, Nord, Ost und Süd
sowie zum Herunterkühlen der LKW vor der Beladung dürfen die Kühlaggregate der
Kühllastkraftwagen während der Tages- / Nachtzeit ausschließlich nur elektrisch betrie-
ben werden. Hierzu ist eine ausreichende Anzahl an Stromanschlüssen betriebsfähig
vorzuhalten.
3.3.4.3 Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass in folgenden Bereichen
keine nächtlichen Verladungen erfolgen:
Verladung Fleisch/Fleischwaren Bereich Nord und Ost
Lieferung Gasflaschen/RHB
Lieferung technisches Magazin
Verladung Nebenprodukte
3.3.4.4 Es ist ein geeigneter Lärmgutachter zu beauftragen, der die Einhaltung bzw. Durchfüh-
rung der Geräuschminderungsmaßnahmen, die generell unabhängig von der Kapazitäts-
erweiterung sind - Nr. 3.3.4.1 bis 3.3.4.3 -, insbesondere durch Überprüfung des ord-
nungsgemäßen Einbaus, der aus Schallschutzgründen notwendigen Bau- und Konstruk-
tionsteile sowie die Einhaltung der vorgegebenen Schallleistungspegel der lärmintensi-
ven Aggregate, überwacht. Dem Lärmgutachter ist aufzugeben, der Unteren Immissi-
onsschutzbehörde die Durchführung der notwendigen Schallschutzmaßnahmen durch
Vorlage eines schriftlichen Berichtes nachzuweisen.
3.3.5 Geräuschminderungsmaßnahmen die unmittelbar mit baulichen Änderungen der Kapa-
zitätserweiterung zur Minderung der Geräuschsituation umzusetzen sind:
3.3.5.1 LKW-Waschhalle:
Im Bereich westlich der Waschhalle zur LKW-Reinigung nach Anlieferung von Le-
bendtieren ist eine 4,5 m hohe Schallschutzwand zu errichten.
Folgende akustischen Anforderungen sind einzuhalten:
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Die Schallschutzwand ist dichtschließend auszuführen. Öffnungen und Undichtig-
keiten müssen in Summe weniger als 0,1% der Wandoberfläche betragen.
Es ist ein bewertes Bau-Schalldämm-Maß von Rw ≥ 26 dB für den Frequenzbereich
von 100 Hz bis 3,5 kHz
Auf der betrieblichen Seite muss die Schallschutzwand folgende Schallabsorpti-
onsgrade in Abhängigkeit von der Oktavmittenfrequenz aufweisen:
Oktavmittenband(Hz)
63 125 250 500 1000 2000 4000 8000
Schallapsorptionsgrad
0,1 0,2 0,4 0,7 0,9 0,9 1,0 1,0
3.3.5.2 Geräuschreduzierende Ausführung der neuen Gebäude insbesondere „Verladung Le-
bendtier“ und „Waschhalle zum Waschen der LKW mit Viehanhägern“:
Bei der Errichtung dieser Gebäude ist eine sachgerechte Ausführung der Umschlie-
ßungsbauteile entsprechend dem Lärmgutachten durchzuführen. Hierzu zählt unter
anderem die Verwendung von Materialien für Fassaden, Decken, Tore und Türen,
mitwelchen die im Lärmgutachten zugrunde gelegten Bau-Schalldämmmaße im
eingebauten und gebrauchsfähigen Zustand erreichbar werden.
Die Umsetzung der Maßnahmen ist gutachterlich zu begleiten; Abweichungen dür-
fen nur mit Abstimmung des Gutachters erfolgen. Die schriftliche Bestätigung des
Gutachters über die Umsetzung der Maßnahmen ist der Unteren Immissionsschutz-
behörde des Kreises Recklinghausen unverzüglich vor Inbetriebnahme vorzulegen.
3.3.5.3 Türe und Tore sind während der Verladungen der Lebendtiere, der Wäsche der LKW
und während der Nachtzeit vollständig zu schließen.
3.3.5.4 Sämtliche Hallenabluft-/ u. Dachlüfter auf den Dächern der Werke I und II sind regel-
mäßig einmal im Jahr nach Durchführung der Lärmminderungsmaßnahmen hinsichtlich
der Geräuschabstrahlung und Stand der Lärmminderungstechnik zu prüfen und bei Auf-
fälligkeit durch geräuscharme Lüfter zu ersetzen oder zu dämmen.
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3.3.5.5 Drei Monate nach Inbetriebnahme der durch die Genehmigung erfassten Anlagen ist
eine anerkannte Messstelle, die nicht mit der Erstellung des antraggegenständlichen Ge-
räuschminderungskonzeptes befasst war, zu beauftragen, unmittelbar nach Inbetrieb-
nahme durch Geräuschdauermessungen über einen Zeitraum von 2 Monaten festzustel-
len, ob die Anlagen zu einer Überschreitung der festgelegten Immissionsrichtwerte für
den Nachtbetrieb am IP 04 – Henri-Dunat-Straße 7 und IP 01 – Eugenstraße 5 beitra-
gen. Ersatzweise können die Messungen auch an Ersatzimmissionsorten entsprechend
Nummer A.3.4.2 TA Lärm durchgeführt werden.
Die Messstelle ist zu beauftragen, über das Ergebnis ihrer Feststellungen einen Messbe-
richt zu fertigen und zwei Ausfertigungen der Unteren Immissionsschutzbehörde un-
verzüglich direkt zu übersenden.
Anerkannte Messstellen sind in dem Gem. RdErl. des MUNLV und des MVEL - Rd
Erl. Messstellen – bekannt gegeben.
4. Sicherheitstechnik -Ammoniak-Kälteanlagen -
4.1 Die von dem Institut für Klima-Kälte-, Energie-Technik (IKET) angeführten Anforde-
rungen in den Berichten:
a.) Prüfung der Planunterlagen Neubau Ammoniak-Kältezentrale „Werk I, Kälteanlage
2, Neu“ Westfleisch Erkenschwick GmbH Standort Oer-Erkenschwick von April
2017 Nr. 53.504“ insbesondere Nr.5.1-5.2„Ammoniak-Füllmengen u. Druckgeräte-
verordnung“, Nr. 5.3 „BetrSichV“, Nr. 5.4 „Druckentlastungseinrichtungen“, Nr.
5.5 „Sicherheitsgerichtete Steuerungen“, Nr. 5.6 „ Maschinenraum“, Nr. 5.7 „An-
forderungen gemäß WHG und Nr. 5.8 „Anforderungen gemäß VDI 2047“
b.) Prüfung der Planunterlagen Erweiterung Ammoniak-Kältezentrale „Werk II,
Kälteanlage 2, Erweiterung“ Westfleisch Erkenschwick GmbH Standort Oer-
Erkenschwick von April 2017 Nr. 53.504 “ insbesondere Nr.5.1-5.2„Ammoniak-
Füllmengen u. Druckgeräteverordnung“, Nr. 5.3 „BetrSichV“, Nr. 5.4 „Druckentlas-
tungseinrichtungen“, Nr. 5.5 „Sicherheitsgerichtete Steuerungen“, Nr. 5.6 „ Maschi-
nenraum II-1-837 „Rohwurst-Booster“, Nr. 5.7 „ Maschinenraum II-1-00C „Conve-
nience-Booster“, Nr. 5.8 „Schutzausrüstungen“, Nr. 5.9 „Anforderungen gemäß
WHG und Nr. 5.10 „Anforderungen gemäß VDI 2047“
c.) Prüfung der Planunterlagen Neubau Ammoniak-Kältezentrale „Werk II, Kälte-
anlage 3,“ Westfleisch Erkenschwick GmbH Standort Oer-Erkenschwick von April
2017 Nr. 53.504 insbesondere Nr.5.1-5.2„Ammoniak-Füllmengen u. Druckgeräte-
verordnung“, Nr. 5.3 „BetrSichV“, Nr. 5.4 „Druckentlastungseinrichtungen“, Nr.
5.5 „Sicherheitsgerichtete Steuerungen“, Nr. 5.6 „Maschinenraum“,
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Nr. 5.7 „Anforderungen gemäß WHG und Nr. 5.8 „Anforderungen gemäß VDI 2047“
sind umzusetzen.
4.2 Vor Inbetriebnahme der unter Nr. 4.1 aufgeführten Ammoniakkälteanlagen hat eine
Sachverständigenprüfung nach § 29 a BImSchG gemäß der im Anhang 5 der TRAS
110 genannten Themenpunkte zu erfolgen.
4.2.1 Der anerkannte Sachverständige hat die Einhaltung der in den v.a. Berichten unter Nr.
4.1 enthaltenen Maßgaben festzustellen und zu bescheinigen, dass in sicherheitstech-
nischer Hinsicht gegen den Betrieb der Anlagen keine Bedenken bestehen.
4.4 Alle 5 Jahre sind wiederkehrende Prüfungen am Gesamtsystem der Ammoniak-
Kälteanlage durch einen nach § 29 b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen
durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
5. Wasserrecht
5.1. Untere Wasserbehörde Kreis Recklinghausen
5.1.1 Indirekteinleitung:
Die Indirekteinleitung nach § 58(1) WHG in Verbindung mit § 58(2) LWG wird be-
fristet bis zum 31.12.2033 genehmigt. Abwasser darf in einer Menge von maximal 50
l/s, das den Anforderungen unter Punkt 5.1.1.2 entspricht, nach Behandlung in der be-
triebseigenen Kläranlage in den Parallelsammler des Lippeverbandes am Westerbach
eingeleitet werden.
Anforderungen an die Abwassereinleitung:
5.1.1.1 Abwasseranfallstelle:
Ort 45739 Oer-Erkenschwick
Straße, Haus-Nr. Industriestr. 8-14
UTM-Koordinaten (Zone 32U)
Rechtswert (East) 380806
Hochwert (North) 5721448
5.1.1.2 Anforderungen an die Abwassereinleitung:
Gem. § 58(1) WHG / § 58(2) LWG in Verbindung mit der AbwV, werden folgende
Anforderungen an das Abwasser am Ablauf der Betriebskläranlage gestellt:
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Probenahme- Parameter Überwachungswert Art der Probenahme
Stelle
Messstellen- CSB 80 mg/l Qualifizierte Stichprobe
40617100101 oder 2 Std.-Mischprobe
Messstellen- Nges 11 mg/l Qualifizierte Stichprobe
40617100101 oder 2 Std.-Mischprobe
Qualifizierte Stichprobe: Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem
Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten
entnommen und gemischt werden.
Ist ein an den Probenahmestellen festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer im
Rahmen der staatlichen Überwachung durchgeführten Überprüfung nicht eingehalten,
gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegan-
genen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den Wert nicht überschreiten und kein
Ergebnis den Wert um mehr als 100 vom Hundert übersteigt.
Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.
Die jeweiligen Analysen- und Messverfahren ergeben sich aus der Anlage der Ver-
ordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasser-
verordnung - AbwV) in der zurzeit gültigen Fassung.
5.1.2 Selbstüberwachung:
Gemäß § 59 (2) LWG ist das Abwasser von einer geeigneten Stelle überwachen zu
lassen. Im Rahmen der Selbstüberwachung ist das Abwasser
auf folgende Parameter zu untersuchen:
Ablauf der Betriebskläranlage
Probenahme- Parameter Art der Probe- Häufigkeit der
Stelle nahme (s.u.) Selbstüberwachung
Messstellen- CSB Qualifizierte Stichprobe vierteljährlich
40617100101 oder 2 Std.-Mischprobe zum Quartalsanfang
Messstellen- Nges Qualifizierte Stichprobe vierteljährlich
40617100101 oder 2 Std.-Mischprobe zum Quartalsanfang
Qualifizierte Stichprobe: Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem
Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten
entnommen und gemischt werden.
Die jeweiligen Analysen- und Messverfahren ergeben sich aus der Anlage der Ver-
ordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasser-
verordnung - AbwV) in der zurzeit gültigen Fassung.
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Die Analysenergebnisse der Selbstüberwachung sind unter Angabe von Datum und
Uhrzeit in einem Betriebstagebuch zu führen und unaufgefordert dem Kreis Recklin-
ghausen – Untere Wasserbehörde – vorzulegen. Die Untersuchungsergebnisse sind
mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
5.1.3 Betrieb der geänderten Betriebskläranlage:
5.1.3.1 Den Beauftragten der Überwachungsbehörden ist jederzeit der Zutritt zur Betriebs-
kläranlage zu gestatten.
5.1.3.2 Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, der unteren Wasserbehörde alle beabsich-
tigten Änderungen in seinem Betrieb, die sich auf die Menge und die Beschaffenheit
des Abwassers auswirken können, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.1.3.3 Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, Betriebsstörungen und sonstige Vorkomm-
nisse, die erwarten lassen, dass gefährliche Stoffe in den städtischen Kanal oder in ein
Gewässer (Grundwasser, Vorfluter) gelangen, unverzüglich (fernmündlich, per Email
oder per Telefax) dem Kreis Recklinghausen – Untere Wasserbehörde – und dem Lip-
peverband in Essen mitzuteilen.
Dabei sind Zeitpunkt, Ort, Art, Umfang, Ursache, Auswirkung und voraussichtliche
Dauer der Störung sowie die durchgeführten oder beabsichtigten Maßnahmen so ge-
nau wie möglich anzugeben.
5.1.3.4 Die für den Betrieb der Betriebskläranlage verantwortliche Person, sowie ein Wechsel
in der Person sind der unteren Wasserbehörde des Kreises Recklinghausen schriftlich
mitzuteilen.
5.1.3.5 Nach Fertigstellung des Sammlers von der Betriebskläranlage zum Parallelsammler
des Lippeverbandes am Westerbach ist der unteren Wasserbehörde des Kreises Reck-
linghausen ein Bestandsplan mit Kennzeichnung der genauen Übergabestelle zuzu-
senden.
5.1.3.6 Der Zeitpunkt des Beginns der Betriebskläranlagenerweiterung sowie der endgültigen
Inbetriebnahme der vollständig umgebauten Betriebskläranlage ist der Genehmi-
gungsbehörde und der unteren Wasserbehörde vor Beginn schriftlich anzuzeigen.
5.1.3.7 Die durchgeführten Überwachungs- und Wartungsarbeiten sind in einem Betriebsta-
gebuch (in Papierform oder auch Digital) unter Angabe von Datum und Uhrzeit fest-
zuhalten.
5.1.3.8 Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlan-
gen der unteren Wasserbehörde vorzulegen.
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5.1.3.9 Die Überwachung und die Abnahme der Abwasserbehandlungsanlage gem. § 100
WHG i.V.m. der ZuStVU obliegt der unteren Wasserbehörde. Der Zeitpunkt der end-
gültigen Inbetriebnahme der vollständig umgebauten Abwasserbehandlungsanlage ist
der unteren Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen.
5.2 Lippeverband Essen:
5.2.1 Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ist es dem Lippeverband zu gestatten,
jederzeit die einzuleitenden Wasser auf Menge und Zusammensetzung zu prüfen. Dem
Lippeverband ist daher jederzeitige Einsichtnahme in die Messdaten zu gestatten.
5.2.3 Der Lippeverband ist unverzüglich zu informieren, wenn die Einleitbestimmungen
nicht eingehalten werden können, insbesondere wenn Stoffe in das Abwasser gelangt
sind oder zu gelangen drohen, die nicht zur Einhaltung der Einleitbestimmungen füh-
ren oder führen können.
6. Abfall- und Bodenschutz
6.1 Sollten bei Eingriffen in den Boden organoleptische Auffälligkeiten (Aussehen, Farbe,
Geruch) auftreten, so sind die Arbeiten einzustellen und die Untere Bodenschutzbehör-
de zu informieren um das weitere Vorgehen abzustimmen.
6.2 Gemäß § 2 Landesbodenschutzgesetz ist das Auf- und Einbringen von mehr als 800 m3
Material in und auf Böden anzeigepflichtig. Die Anzeige hat spätestens 4 Wochen vor
Beginn der Maßnahme bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorzuliegen.
7. Veterinärrecht
7.1 Auslegung, Bau und Ausrüstung des Schlachthofes
7.1.1 Die Be- und Entlüftungssysteme sind unter Berücksichtigung der verschiedenen zu er-
wartenden Wetterbedingungen so auszulegen und zu bauen und so instand zu halten,
dass das Wohlbefinden der Tiere jederzeit gewährleistet ist.
7.1.2 Die Stallungen sind so auszulegen und zu bauen, dass das Verletzungsrisiko für die Tie-
re und das Auftreten von plötzlichem Lärm auf ein Mindestmaß reduziert werden.
7.1.3 Die Stallungen sind so auszulegen und zu bauen, dass die Kontrolle der Tiere erleichtert
wird. Es ist für eine angemessene Beleuchtungseinrichtung oder für Handleuchten zu
sorgen, damit die Kontrolle der Tiere jederzeit möglich ist.
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7.1.4 Buchten, Treibgänge und Einzeltreibgänge sind so auszulegen und so zu bauen, dass
sich die Tiere gemäß ihrem natürlichen Verhalten und ohne Ablenkung in die jeweilige
Richtung bewegen und nebeneinander hergehen können.
7.1.5 Rampen und Laufstege sind mit einem so beschaffenen Seitenschutz zu versehen, dass
die Tiere nicht hinunterstürzen können.
7.1.6 Das Wasserversorgungssystem in den Buchten ist so auszulegen und zu bauen und so
instand zu halten, dass die Tiere jederzeit Zugang zu sauberem Wasser haben, ohne da-
bei verletzt oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu werden.
7.1.7 Böden sind so zu bauen und instand zu halten, dass das Risiko für die Tiere auszurut-
schen, zu stürzen oder sich die Füße zu verletzen, möglichst gering ist.
7.2 Betrieb des Schlachthofes
7.2.1 Jedes Tier muss genügend Platz haben, um aufrecht zu stehen, sich hinzulegen und sich
zu drehen. Die Tiere müssen in den Stallungen unter sicheren Bedingungen gehalten
werden; insbesondere ist darauf zu achten, dass sie nicht entlaufen können.
7.2.2 Bei jeder Haltungsbucht ist auf einem sichtbaren Schild das Datum und die Uhrzeit des
Eintreffens der Tiere und die höchstzulässige Zahl von Tieren, die darin gehalten wer-
den dürfen, anzugeben. Es ist eine jederzeit verfügbare Quarantänebucht für die Tiere
einzurichten, die eine besondere Pflege benötigen.
7.3 Maßnahmen zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder
Tötung
7.3.1 Anforderungen an die Ausstattung
7.3.1.1 zum Entladen der Tiere von Transportmitteln müssen Einrichtungen zur Verfügung
stehen, die ermöglichen:
dass Tiere nur eine möglichst geringe, 20 Grad nicht übersteigende Neigung über-
winden müssen,
dass der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere trittsicher ist,
dass Treibgänge so angelegt sind, dass das selbstständige Vorwärtsgehen der Tiere
gefördert wird,
dass Treibgänge und Rampen mit einem Seitenschutz versehen sind, der so be-
schaffen ist, dass ihn die Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken
und sich nicht verletzen können,
dass Treibgänge und Rampen eine Neigung von höchstens 20 Grad aufweisen, wo-
bei die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung höchstens 10 Grad be-
tragen darf.
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