2018-06-25genehmigung16bimschg-kapazittserhhungauf12-000tkapazitt_geschwaerzt

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                         Untere Immissionsschutzbehörde

3.3 Lärmschutz
3.3.1 Das schalltechnisches Konzept des Ing.
                                         -Büros Müller BBM und die darin aufgeführten
      Maßnahmen zur Minderung der Geräuschimmissionen sind verbindlicher Bestandteil
      des genehmigten Vorhabens. Die Ausführung und Anordnung der nderung   Lärmmis-
      maßnahmen und der Baulichkeiten sind entsprechend den im Konzept zugrundeliege
                                                                                  n-
      den Planungen durchzuführen. Abweichungen dürfen nur mit Abstimmung desh-Gutac
      ters erfolgen.
3.3.2 Die Anlagenänderung ist so durchzuführen, dass die von der gesamtensowieAnlage
      des Fahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgelände einschließlich der durch die Änderung
      verursachten Geräuschemissionen im gesamten Einwirkungsbereich außerhalb     e- des B
      triebes nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der
                                                                                  h- Tec
      nischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm- TA Lärm - beitragen.
3.3.3 Insbesondere dürfen die Beurteilungspegel, zu denen die Betriebsgeräusche beitragen,
      ermittelt nach TA Lärm, vor den nächst benachbarten Wohnhäusern:
      IP 3 Hagemer Weg 4
      IP 9 Auf dem Heidacker 32
      IP 10 Am Breiten ███ 2

      tagsüber    60 dB(A)
      nachts      45 dB(A)
      IP 11 Im Bollwerk 24
      tagsüber    57,5 dB(A)
      nachts      42,5 dB(A) als Zwischenwert Gemengelage
      IP 1 Eugenstraße 5
      IP 2 Bodostraße 5
      IP 4 Henry-Dunant Straße 7
      IP 6 Longbentonstraße 126
      IP 7 Longbentonstraße 3
      IP 7.1 Longbentonstraße 63
      IP 7.2 Longbentonstraße 6
      tagsüber    55 dB(A)
      nachts      40 dB(A)


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        IP 4.1 Elsa-Brandström-Straße 13
        tagsüber      52,5 dB(A)
        nachts        37,5 dB(A) als Zwischenwert Gemengelage

        IP 1.1 Heinrichstraße 17
        IP 5 Elsa-Brandström-Straße 38
        IP 12 Im Haferkamp 2

        tagsüber      50 dB(A)
        nachts        35 dB(A)

        nicht überschreiten.

        Für die Immissionspunkte mit einem Schutzanspruch für WA-Gebiete und WR-Gebiete
        ist ein Zuschlag von 6 dB(A) wegen der erhöhten Störwirkung von Geräuschen bei der
        Ermittlung des Beurteilungspegels zu berücksichtigen.

        1. an Werktagen              06.00 Uhr bis 07.00 Uhr
                                     20.00 Uhr bis 22.00 Uhr

        2. an Sonn- und Feiertagen 06.00 Uhr bis 09.00 Uhr
                                   13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
                                   20.00 Uhr bis 22.00 Uhr

        Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um
        nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (s.
        Nr. 6.1 TA Lärm). Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr. Für
        die Ermittlung der Geräuschimmissionen ist Nr. 6.8 TA Lärm maßgebend.

        Ein Beitrag im Sinne vorstehender Ziffer ist dann nicht gegeben, wenn die Zusatzbelas-
        tung der von der genehmigten Anlage ausgehenden Geräusche die Immissionsrichtwer-
        te am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.

        Für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde (z. B. 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr)
        mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant bei-
        trägt (s. Nr. 6.4 TA Lärm) heranzuziehen. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen
        ist Nr. 6.8 TA Lärm maßgebend.


3.3.4   Geräuschminderungsmaßnahmen die generell unabhängig von der Kapazitätserweite-
        rung zur Minderung der Geräuschsituation umzusetzen sind:



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3.3.4.1 Stationären Quellen:
        Die im Geräuschgutachten des Ing.-Büro Müller BBM (Bericht Nr. M118517/01) unter
        Nummer 7.2.3 Tabelle 12 dargestellten Maßnahmen zur Lärmminderung (auch aufge-
        führt in Anlage 2 dieses Bescheides) sind abschließend bis zum 31.12.2018 umzusetzen.
        Die Umsetzung der Maßnahmen ist gutachterlich zu begleiten. Abweichungen dürfen
        nur mit Abstimmung des Gutachters erfolgen. Die schriftliche Bestätigung des Gutach-
        ters über die Umsetzung der Maßnahmen ist der Unteren Immissionsschutzbehörde des
        Kreises Recklinghausen unverzüglich nach Durchführung der Maßnahmen vorzulegen.

3.3.4.2 Verladebereiche:
        Im Bereich zum Be- und Entladen an den Verladestationen Werk II, Nord, Ost und Süd
        sowie zum Herunterkühlen der LKW vor der Beladung dürfen die Kühlaggregate der
        Kühllastkraftwagen während der Tages- / Nachtzeit ausschließlich nur elektrisch betrie-
        ben werden. Hierzu ist eine ausreichende Anzahl an Stromanschlüssen betriebsfähig
        vorzuhalten.

3.3.4.3 Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass in folgenden Bereichen
        keine nächtlichen Verladungen erfolgen:
          Verladung Fleisch/Fleischwaren Bereich Nord und Ost
          Lieferung Gasflaschen/RHB
          Lieferung technisches Magazin
          Verladung Nebenprodukte

3.3.4.4 Es ist ein geeigneter Lärmgutachter zu beauftragen, der die Einhaltung bzw. Durchfüh-
        rung der Geräuschminderungsmaßnahmen, die generell unabhängig von der Kapazitäts-
        erweiterung sind - Nr. 3.3.4.1 bis 3.3.4.3 -, insbesondere durch Überprüfung des ord-
        nungsgemäßen Einbaus, der aus Schallschutzgründen notwendigen Bau- und Konstruk-
        tionsteile sowie die Einhaltung der vorgegebenen Schallleistungspegel der lärmintensi-
        ven Aggregate, überwacht. Dem Lärmgutachter ist aufzugeben, der Unteren Immissi-
        onsschutzbehörde die Durchführung der notwendigen Schallschutzmaßnahmen durch
        Vorlage eines schriftlichen Berichtes nachzuweisen.

3.3.5   Geräuschminderungsmaßnahmen die unmittelbar mit baulichen Änderungen der Kapa-
        zitätserweiterung zur Minderung der Geräuschsituation umzusetzen sind:

3.3.5.1 LKW-Waschhalle:
        Im Bereich westlich der Waschhalle zur LKW-Reinigung nach Anlieferung von Le-
        bendtieren ist eine 4,5 m hohe Schallschutzwand zu errichten.
        Folgende akustischen Anforderungen sind einzuhalten:




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         Die Schallschutzwand ist dichtschließend auszuführen. Öffnungen und Undichtig-
          keiten müssen in Summe weniger als 0,1% der Wandoberfläche betragen.
         Es ist ein bewertes Bau-Schalldämm-Maß von Rw ≥ 26 dB für den Frequenzbereich
          von 100 Hz bis 3,5 kHz
         Auf der betrieblichen Seite muss die Schallschutzwand folgende Schallabsorpti-
          onsgrade in Abhängigkeit von der Oktavmittenfrequenz aufweisen:


         Oktavmittenband(Hz)
                               63    125    250    500    1000 2000 4000 8000
         Schallapsorptionsgrad
                               0,1   0,2    0,4    0,7    0,9    0,9     1,0    1,0


3.3.5.2 Geräuschreduzierende Ausführung der neuen Gebäude insbesondere „Verladung Le-
        bendtier“ und „Waschhalle zum Waschen der LKW mit Viehanhägern“:

         Bei der Errichtung dieser Gebäude ist eine sachgerechte Ausführung der Umschlie-
          ßungsbauteile entsprechend dem Lärmgutachten durchzuführen. Hierzu zählt unter
          anderem die Verwendung von Materialien für Fassaden, Decken, Tore und Türen,
          mitwelchen die im Lärmgutachten zugrunde gelegten Bau-Schalldämmmaße im
          eingebauten und gebrauchsfähigen Zustand erreichbar werden.

         Die Umsetzung der Maßnahmen ist gutachterlich zu begleiten; Abweichungen dür-
          fen nur mit Abstimmung des Gutachters erfolgen. Die schriftliche Bestätigung des
          Gutachters über die Umsetzung der Maßnahmen ist der Unteren Immissionsschutz-
          behörde des Kreises Recklinghausen unverzüglich vor Inbetriebnahme vorzulegen.

3.3.5.3 Türe und Tore sind während der Verladungen der Lebendtiere, der Wäsche der LKW
        und während der Nachtzeit vollständig zu schließen.

3.3.5.4 Sämtliche Hallenabluft-/ u. Dachlüfter auf den Dächern der Werke I und II sind regel-
        mäßig einmal im Jahr nach Durchführung der Lärmminderungsmaßnahmen hinsichtlich
        der Geräuschabstrahlung und Stand der Lärmminderungstechnik zu prüfen und bei Auf-
        fälligkeit durch geräuscharme Lüfter zu ersetzen oder zu dämmen.




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3.3.5.5 Drei Monate nach Inbetriebnahme der durch die Genehmigung erfassten Anlagen ist
        eine anerkannte Messstelle, die nicht mit der Erstellung des antraggegenständlichen Ge-
        räuschminderungskonzeptes befasst war, zu beauftragen, unmittelbar nach Inbetrieb-
        nahme durch Geräuschdauermessungen über einen Zeitraum von 2 Monaten festzustel-
        len, ob die Anlagen zu einer Überschreitung der festgelegten Immissionsrichtwerte für
        den Nachtbetrieb am IP 04 – Henri-Dunat-Straße 7 und IP 01 – Eugenstraße 5 beitra-
        gen. Ersatzweise können die Messungen auch an Ersatzimmissionsorten entsprechend
        Nummer A.3.4.2 TA Lärm durchgeführt werden.

        Die Messstelle ist zu beauftragen, über das Ergebnis ihrer Feststellungen einen Messbe-
        richt zu fertigen und zwei Ausfertigungen der Unteren Immissionsschutzbehörde un-
        verzüglich direkt zu übersenden.

        Anerkannte Messstellen sind in dem Gem. RdErl. des MUNLV und des MVEL - Rd
        Erl. Messstellen – bekannt gegeben.

 4.     Sicherheitstechnik -Ammoniak-Kälteanlagen -
 4.1    Die von dem Institut für Klima-Kälte-, Energie-Technik (IKET) angeführten Anforde-
        rungen in den Berichten:

        a.) Prüfung der Planunterlagen Neubau Ammoniak-Kältezentrale „Werk I, Kälteanlage
            2, Neu“ Westfleisch Erkenschwick GmbH Standort Oer-Erkenschwick von April

            2017 Nr. 53.504“ insbesondere Nr.5.1-5.2„Ammoniak-Füllmengen u. Druckgeräte-
            verordnung“, Nr. 5.3 „BetrSichV“, Nr. 5.4 „Druckentlastungseinrichtungen“, Nr.
            5.5 „Sicherheitsgerichtete Steuerungen“, Nr. 5.6 „ Maschinenraum“, Nr. 5.7 „An-
            forderungen gemäß WHG und Nr. 5.8 „Anforderungen gemäß VDI 2047“

          b.) Prüfung der Planunterlagen Erweiterung Ammoniak-Kältezentrale „Werk II,
            Kälteanlage 2, Erweiterung“ Westfleisch Erkenschwick GmbH Standort Oer-
            Erkenschwick von April 2017 Nr. 53.504 “ insbesondere Nr.5.1-5.2„Ammoniak-
            Füllmengen u. Druckgeräteverordnung“, Nr. 5.3 „BetrSichV“, Nr. 5.4 „Druckentlas-
            tungseinrichtungen“, Nr. 5.5 „Sicherheitsgerichtete Steuerungen“, Nr. 5.6 „ Maschi-
            nenraum II-1-837 „Rohwurst-Booster“, Nr. 5.7 „ Maschinenraum II-1-00C „Conve-
            nience-Booster“, Nr. 5.8 „Schutzausrüstungen“, Nr. 5.9 „Anforderungen gemäß
            WHG und Nr. 5.10 „Anforderungen gemäß VDI 2047“

          c.) Prüfung der Planunterlagen Neubau Ammoniak-Kältezentrale „Werk II, Kälte-
             anlage 3,“ Westfleisch Erkenschwick GmbH Standort Oer-Erkenschwick von April
             2017 Nr. 53.504 insbesondere Nr.5.1-5.2„Ammoniak-Füllmengen u. Druckgeräte-
             verordnung“, Nr. 5.3 „BetrSichV“, Nr. 5.4 „Druckentlastungseinrichtungen“, Nr.
             5.5 „Sicherheitsgerichtete Steuerungen“, Nr. 5.6 „Maschinenraum“,


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        Nr. 5.7 „Anforderungen gemäß WHG und Nr. 5.8 „Anforderungen gemäß VDI 2047“

        sind umzusetzen.

4.2      Vor Inbetriebnahme der unter Nr. 4.1 aufgeführten Ammoniakkälteanlagen hat eine
         Sachverständigenprüfung nach § 29 a BImSchG gemäß der im Anhang 5 der TRAS
         110 genannten Themenpunkte zu erfolgen.

4.2.1    Der anerkannte Sachverständige hat die Einhaltung der in den v.a. Berichten unter Nr.
         4.1 enthaltenen Maßgaben festzustellen und zu bescheinigen, dass in sicherheitstech-
         nischer Hinsicht gegen den Betrieb der Anlagen keine Bedenken bestehen.

4.4      Alle 5 Jahre sind wiederkehrende Prüfungen am Gesamtsystem der Ammoniak-
         Kälteanlage durch einen nach § 29 b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen
         durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

5.       Wasserrecht
5.1.     Untere Wasserbehörde Kreis Recklinghausen

5.1.1    Indirekteinleitung:

         Die Indirekteinleitung nach § 58(1) WHG in Verbindung mit § 58(2) LWG wird be-
         fristet bis zum 31.12.2033 genehmigt. Abwasser darf in einer Menge von maximal 50
         l/s, das den Anforderungen unter Punkt 5.1.1.2 entspricht, nach Behandlung in der be-
         triebseigenen Kläranlage in den Parallelsammler des Lippeverbandes am Westerbach
         eingeleitet werden.

         Anforderungen an die Abwassereinleitung:

5.1.1.1 Abwasseranfallstelle:

         Ort                   45739 Oer-Erkenschwick
         Straße, Haus-Nr.                   Industriestr. 8-14

         UTM-Koordinaten (Zone 32U)
         Rechtswert (East)                   380806
         Hochwert (North)                    5721448

5.1.1.2 Anforderungen an die Abwassereinleitung:
        Gem. § 58(1) WHG / § 58(2) LWG in Verbindung mit der AbwV, werden folgende
        Anforderungen an das Abwasser am Ablauf der Betriebskläranlage gestellt:




                                                                                           36
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        Probenahme-      Parameter       Überwachungswert         Art der Probenahme
           Stelle
         Messstellen-        CSB               80 mg/l           Qualifizierte Stichprobe
        40617100101                                              oder 2 Std.-Mischprobe
         Messstellen-        Nges              11 mg/l           Qualifizierte Stichprobe
        40617100101                                              oder 2 Std.-Mischprobe

         Qualifizierte Stichprobe: Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem
         Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten
         entnommen und gemischt werden.

         Ist ein an den Probenahmestellen festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer im
         Rahmen der staatlichen Überwachung durchgeführten Überprüfung nicht eingehalten,
         gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegan-
         genen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den Wert nicht überschreiten und kein
         Ergebnis den Wert um mehr als 100 vom Hundert übersteigt.

         Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

         Die jeweiligen Analysen- und Messverfahren ergeben sich aus der Anlage der Ver-
         ordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasser-
         verordnung - AbwV) in der zurzeit gültigen Fassung.

5.1.2    Selbstüberwachung:
         Gemäß § 59 (2) LWG ist das Abwasser von einer geeigneten Stelle überwachen zu
         lassen.    Im    Rahmen       der    Selbstüberwachung ist    das    Abwasser
         auf folgende Parameter zu untersuchen:

         Ablauf der Betriebskläranlage
         Probenahme-       Parameter            Art der Probe-            Häufigkeit der
            Stelle                               nahme (s.u.)           Selbstüberwachung
         Messstellen-        CSB          Qualifizierte Stichprobe       vierteljährlich
         40617100101                       oder 2 Std.-Mischprobe      zum Quartalsanfang
         Messstellen-         Nges        Qualifizierte Stichprobe       vierteljährlich
         40617100101                       oder 2 Std.-Mischprobe      zum Quartalsanfang

         Qualifizierte Stichprobe: Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem
         Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten
         entnommen und gemischt werden.

         Die jeweiligen Analysen- und Messverfahren ergeben sich aus der Anlage der Ver-
         ordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasser-
         verordnung - AbwV) in der zurzeit gültigen Fassung.




                                                                                            37
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        Die Analysenergebnisse der Selbstüberwachung sind unter Angabe von Datum und
        Uhrzeit in einem Betriebstagebuch zu führen und unaufgefordert dem Kreis Recklin-
        ghausen – Untere Wasserbehörde – vorzulegen. Die Untersuchungsergebnisse sind
        mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

5.1.3   Betrieb der geänderten Betriebskläranlage:
5.1.3.1 Den Beauftragten der Überwachungsbehörden ist jederzeit der Zutritt zur Betriebs-
        kläranlage zu gestatten.

5.1.3.2 Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, der unteren Wasserbehörde alle beabsich-
        tigten Änderungen in seinem Betrieb, die sich auf die Menge und die Beschaffenheit
        des Abwassers auswirken können, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5.1.3.3 Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, Betriebsstörungen und sonstige Vorkomm-
        nisse, die erwarten lassen, dass gefährliche Stoffe in den städtischen Kanal oder in ein
        Gewässer (Grundwasser, Vorfluter) gelangen, unverzüglich (fernmündlich, per Email
        oder per Telefax) dem Kreis Recklinghausen – Untere Wasserbehörde – und dem Lip-
        peverband in Essen mitzuteilen.

        Dabei sind Zeitpunkt, Ort, Art, Umfang, Ursache, Auswirkung und voraussichtliche
        Dauer der Störung sowie die durchgeführten oder beabsichtigten Maßnahmen so ge-
        nau wie möglich anzugeben.

5.1.3.4 Die für den Betrieb der Betriebskläranlage verantwortliche Person, sowie ein Wechsel
        in der Person sind der unteren Wasserbehörde des Kreises Recklinghausen schriftlich
        mitzuteilen.

5.1.3.5 Nach Fertigstellung des Sammlers von der Betriebskläranlage zum Parallelsammler
        des Lippeverbandes am Westerbach ist der unteren Wasserbehörde des Kreises Reck-
        linghausen ein Bestandsplan mit Kennzeichnung der genauen Übergabestelle zuzu-
        senden.

5.1.3.6 Der Zeitpunkt des Beginns der Betriebskläranlagenerweiterung sowie der endgültigen
        Inbetriebnahme der vollständig umgebauten Betriebskläranlage ist der Genehmi-
        gungsbehörde und der unteren Wasserbehörde vor Beginn schriftlich anzuzeigen.

5.1.3.7 Die durchgeführten Überwachungs- und Wartungsarbeiten sind in einem Betriebsta-
        gebuch (in Papierform oder auch Digital) unter Angabe von Datum und Uhrzeit fest-
        zuhalten.


5.1.3.8 Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlan-
        gen der unteren Wasserbehörde vorzulegen.




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5.1.3.9 Die Überwachung und die Abnahme der Abwasserbehandlungsanlage gem. § 100
        WHG i.V.m. der ZuStVU obliegt der unteren Wasserbehörde. Der Zeitpunkt der end-
        gültigen Inbetriebnahme der vollständig umgebauten Abwasserbehandlungsanlage ist
        der unteren Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen.

5.2      Lippeverband Essen:
5.2.1    Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ist es dem Lippeverband zu gestatten,
         jederzeit die einzuleitenden Wasser auf Menge und Zusammensetzung zu prüfen. Dem
         Lippeverband ist daher jederzeitige Einsichtnahme in die Messdaten zu gestatten.

5.2.3    Der Lippeverband ist unverzüglich zu informieren, wenn die Einleitbestimmungen
         nicht eingehalten werden können, insbesondere wenn Stoffe in das Abwasser gelangt
         sind oder zu gelangen drohen, die nicht zur Einhaltung der Einleitbestimmungen füh-
         ren oder führen können.

6.      Abfall- und Bodenschutz
6.1     Sollten bei Eingriffen in den Boden organoleptische Auffälligkeiten (Aussehen, Farbe,
        Geruch) auftreten, so sind die Arbeiten einzustellen und die Untere Bodenschutzbehör-
        de zu informieren um das weitere Vorgehen abzustimmen.

6.2     Gemäß § 2 Landesbodenschutzgesetz ist das Auf- und Einbringen von mehr als 800 m3
        Material in und auf Böden anzeigepflichtig. Die Anzeige hat spätestens 4 Wochen vor
        Beginn der Maßnahme bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorzuliegen.

7.    Veterinärrecht
7.1   Auslegung, Bau und Ausrüstung des Schlachthofes
7.1.1 Die Be- und Entlüftungssysteme sind unter Berücksichtigung der verschiedenen zu er-
      wartenden Wetterbedingungen so auszulegen und zu bauen und so instand zu halten,
      dass das Wohlbefinden der Tiere jederzeit gewährleistet ist.

7.1.2 Die Stallungen sind so auszulegen und zu bauen, dass das Verletzungsrisiko für die Tie-
      re und das Auftreten von plötzlichem Lärm auf ein Mindestmaß reduziert werden.

7.1.3 Die Stallungen sind so auszulegen und zu bauen, dass die Kontrolle der Tiere erleichtert
      wird. Es ist für eine angemessene Beleuchtungseinrichtung oder für Handleuchten zu
      sorgen, damit die Kontrolle der Tiere jederzeit möglich ist.




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7.1.4 Buchten, Treibgänge und Einzeltreibgänge sind so auszulegen und so zu bauen, dass
      sich die Tiere gemäß ihrem natürlichen Verhalten und ohne Ablenkung in die jeweilige
      Richtung bewegen und nebeneinander hergehen können.

7.1.5 Rampen und Laufstege sind mit einem so beschaffenen Seitenschutz zu versehen, dass
      die Tiere nicht hinunterstürzen können.

7.1.6 Das Wasserversorgungssystem in den Buchten ist so auszulegen und zu bauen und so
      instand zu halten, dass die Tiere jederzeit Zugang zu sauberem Wasser haben, ohne da-
      bei verletzt oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu werden.

7.1.7 Böden sind so zu bauen und instand zu halten, dass das Risiko für die Tiere auszurut-
      schen, zu stürzen oder sich die Füße zu verletzen, möglichst gering ist.

7.2   Betrieb des Schlachthofes
7.2.1 Jedes Tier muss genügend Platz haben, um aufrecht zu stehen, sich hinzulegen und sich
      zu drehen. Die Tiere müssen in den Stallungen unter sicheren Bedingungen gehalten
      werden; insbesondere ist darauf zu achten, dass sie nicht entlaufen können.

7.2.2 Bei jeder Haltungsbucht ist auf einem sichtbaren Schild das Datum und die Uhrzeit des
      Eintreffens der Tiere und die höchstzulässige Zahl von Tieren, die darin gehalten wer-
      den dürfen, anzugeben. Es ist eine jederzeit verfügbare Quarantänebucht für die Tiere
      einzurichten, die eine besondere Pflege benötigen.

7.3     Maßnahmen zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder
        Tötung
7.3.1 Anforderungen an die Ausstattung
7.3.1.1 zum Entladen der Tiere von Transportmitteln müssen Einrichtungen zur Verfügung
        stehen, die ermöglichen:
         dass Tiere nur eine möglichst geringe, 20 Grad nicht übersteigende Neigung über-
            winden müssen,
         dass der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere trittsicher ist,
         dass Treibgänge so angelegt sind, dass das selbstständige Vorwärtsgehen der Tiere
            gefördert wird,
         dass Treibgänge und Rampen mit einem Seitenschutz versehen sind, der so be-
            schaffen ist, dass ihn die Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken
            und sich nicht verletzen können,
         dass Treibgänge und Rampen eine Neigung von höchstens 20 Grad aufweisen, wo-
            bei die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung höchstens 10 Grad be-
            tragen darf.




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