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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 15 A.15. Zurückweisung einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 101 von 703
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 15a A.15a. Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer ( 2. RiLiUmG; RechtstverbG ) 15a .0. Durch die Verteilungsregelung soll der Entwicklung begegnet werden, dass die Belastung der einzelnen Länder durch unerlaubt Eingereiste, die nicht kurzfristig abzuschieben sind, sehr unterschiedlich ist. Die Regelungen orientieren sich an denen für die Verteilung von Asylbewerbern und gelten für ab dem 01.01.2005 eingereiste Personen (vgl. § 15a Abs. 6). In allen Fällen, in denen der ABH mitgeteilt wird, dass ein Ausländer sich hier vollziehbar ausreisepflichtig aufhält, ohne dass feststeht, wann der Betroffene eingereist ist und ob die Einreise erlaubt war, ist der betr. Ausländer vor einer möglichen Verteilung durch IV R 3 anzuhören. Dies gilt auch für Fälle, denen der Ausländer geltend macht, gemäß § 39 AufenthV eine Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erhalten zu können. Entsprechende Vorgänge sind an IV R 3 abzugeben. Alle Schreiben, die den Aufenthalt eines vollziehbar Ausreisepflichten anzeigen, werden ebenfalls dorthin abgegeben. Sofern es sich bei den "Aufenthaltsanzeigen" um Personen handelt, die sich bereits zuvor im Bundesgebiet aufgehalten haben und von denen im Archiv eine Akte existiert, wird die Akte von IV Z mit übersandt. Diese Regelung gilt auch in den Fällen, in denen die Betroffenen vortragen, sie seien erlaubt - etwa mit einem Schengen-Visum eines anderen Schengenstaates oder mit einem Titel eines anderen Schengenstaates, der zur Einreise nach Art. 21 SDÜ berechtigt – eingereist, können dies aber nicht nachweisen, etwa weil der Pass gestohlen oder verloren wurde oder sonst derzeit nicht verfügbar ist. Auch hier sind die Vorgänge unverzüglich an IV R 3 abzugeben. Anträge - insbesondere auf Verlängerung des Schengenvisums oder Erteilung einer Duldung sind keineswegs zu bescheiden. Ein Verzicht auf die Anhörung und die Veranlassung der Verteilentscheidung durch IV R 3 kann angezeigt sein, wenn in Familiennachzugsfällen ein Erlöschen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 im Streit steht und jedenfalls eine Neuerteilung des Titels in Betracht kommt oder eine Entscheidung nach § 25 Abs. 4a (OpferzeugInnen) in Rede steht. Soweit nach Anhörung festgestellt wird, dass § 15 a nicht zur Anwendung kommt, weil der Ausländer sich seit längerer Zeit hier unerlaubt aufhält, wird der Vorgang wiederum an IV Z 2 bis 9 abgegeben. Von dort ist ggf. auch die Strafanzeige zu fertigen. Dem AZR ist der Zuzug erst zu melden, wenn die Zuständigkeit der ABH Berlin feststeht. Bei Überstellungen im Rahmen des Dubliner Übereinkommens handelt es sich nicht um Neueinreisen. 15a.1.1. Nach richtiger Auffassung lässt der § 15a Abs. 1 S. 1 die länderübergreifende Verteilung nicht mehr zu, wenn nach unerlaubter Einreise von der Verteilung abgesehen wurde und zum Zwecke der Abschiebung oder Zurückschiebung ein Haftbeschluss ergangen ist. Wird der Ausländer dann entlassen, ohne dass die Rückführung durchgeführt werden konnte, so ist die Möglichkeit der länderübergreifenden Verteilung gleichsam verbraucht. 15a.1.2. bis 15a.1.4. frei 15a.1.5. Verteilende Behörde im Land Berlin ist das LAGeSo. 15a.1.6. frei 15a.2.1. 1. Für die Ausländerbehörden normiert § 15a Abs. 2 S. 1 die Möglichkeit einer Verpflichtung des Ausländers, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Hiervon wird in Berlin regelmäßig kein Gebrauch gemacht. 15a.2.1. 2. frei 15a.2.2. bis 15a 4.9. frei 15a.5.1. Bei Anträgen auf Umverteilung auf der Grundlage des § 15a Abs. 5 S. 1 findet § 51 AsylVfG analoge Anwendung, d.h. der Antrag ist bei der Behörde zu stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Zuzug erfolgen soll. Entscheidungen unter Missachtung dieser Zuständigkeitsregelung werden nicht akzeptiert. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 102 von 703
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 15a.5.2. frei 15a.6. 1. Für den Zeitpunkt der Einreise ist der Ausländer nachweispflichtig. 15a.6.2. Das Verteilverfahren ist nicht anzuwenden in Fällen nach dem 01.01.2005 illegal wieder eingereister Personen, die nach vormals geduldetem Aufenthalt kurzfristig in einen Mitgliedsstaat der EU ausgereist waren, ohne dort einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Hier gilt die räumliche Beschränkung aus dem geduldeten Aufenthalt nach § 51 Abs. 6 fort, weil die Betroffenen ihrer Ausreisepflicht nicht genügt haben (§ 50 Abs. 3). Die räumliche Beschränkung gilt dabei entweder bis zu dem nach § 61 Abs. 1b bestimmten Zeitpunkt fort oder aber – sofern die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1c (wieder) angeordnet wurde, bis sie wieder aufgehoben wird oder bis zur Ausreise des Ausländers. Dies gilt ebenfalls für ehemalige Asylbewerber, deren Aufenthalt gem. § 56 AsylVfG räumlich beschränkt war. Gleiches gilt für die Fortgeltung einer verfügten Wohnsitzauflage bzw. der Wohnsitzauflage von Gesetzes wegen (§ 61 Abs. 1 d S. 1). Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 103 von 703
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 16 Inhaltsverzeichnis A.16. Studium; Sprachkurs; Schulbesuch ................................................................................................................................. 104 ............................................................................................................................................................................................ 527 16.0. Örtliche Zuständigkeit ............................................................................................................................................... 105 16.1. Studium inklusive studienvorbereitender Maßnahmen ........................................................................................... 105 16.1.0. Grundsätzliches ............................................................................................................................................. 105 studienvorbereitende Maßnahmen ...................................................................................................................... 105 16.1.1 Studium als Hauptzweck ......................................................................................................................................... 106 16.1.1.1 Definition Studium ......................................................................................................................................... 106 16.1.1.2 Ausbildungsphasen eines Studiums ............................................................................................................. 107 16.1.1.3 Zulassungsbescheid ..................................................................................................................................... 107 16.1.2. studienvorbereitende Maßnahmen ................................................................................................................ 108 Studienvorbereitende Sprachkurse ..................................................................................................................... 108 16.1.5. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis .......................................................................................................... 108 16.1a. Studienbewerbung ................................................................................................................................................ 109 16.2. Wechsel des Aufenthaltszweckes/Niederlassungserlaubnis .................................................................................... 110 16.2.1.2. zulässige Schwerpunktverlagerung ........................................................................................................... 111 16.3. Erwerbstätigkeit ......................................................................................................................................................... 111 16.3.1.1. Beschäftigung allgemein ............................................................................................................................. 111 Ausnahmen für Studienbewerber ........................................................................................................................ 112 Beschäftigung für Studienbewerber ..................................................................................................................... 112 16.3.1.2. studentische Nebentätigkeiten ..................................................................................................................... 112 16.3.1.3. Praktika und Hospitationen ......................................................................................................................... 113 16.3.1.4. selbstständige Tätigkeit .............................................................................................................................. 113 16.4. Verlängerung der AE nach Abschluss des Studiums ................................................................................................ 113 16.4.0. Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss des Studiums .............................. 113 16.4.1. Ermessensentscheidung ................................................................................................................................ 113 16.4.2. Mindestvoraussetzung ................................................................................................................................... 114 16.4.4. Selbstständige Tätigkeit ................................................................................................................................. 114 16.4.5. Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck ............................................................................................. 114 16.4.6. Niederlassungserlaubnis ................................................................................................................................ 114 16.5. Aufenthalt zum Zweck des Sprachkurses/Schulbesuchs .......................................................................................... 114 16.5.1.1. Intensivsprachkurs ...................................................................................................................................... 114 Au-pair-Beschäftigung ........................................................................................................................................ 115 Kein Aufenthaltsrecht für Schulbesuch ................................................................................................................ 115 Ausnahmenregelungen für Schulbesuch ............................................................................................................. 115 Schulbesuch zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung ........................................................................ 116 16.5.2. Wechsel des Aufenthaltszwecks nach Beendigung des Sprachkurses ......................................................... 116 16.5a. Erwerbstätigkeit während des Aufenthaltes zum Zweck des Sprachkurses/Schulbesuchs ............................ 117 16.5b. Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung ....................................................................................................................................................... 118 16.6. Umsetzung der EU-Studentenrichtlinie .................................................................................................................... 118 Allgemeines ................................................................................................................................................................ 118 Verpflichtung zum vorübergehenden Studium in einem anderen EU-Mitgliedstaat ................................................... 118 zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis .................................................................................................................. 118 besondere Bescheinigung der deutschen Hochschule ............................................................................................... 119 Sonstiges .................................................................................................................................................................... 119 16.7. Zustimmung der Personensorgeberechtigten .......................................................................................................... 119 A.16. Studium; Sprachkurs; Schulbesuch Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 104 von 703
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ( 18.11.2014; 20.01 .2015 ) 16. 0. Örtliche Zuständigkeit ...weggefallen... Stellt ein Studierender bzw. Promotionsstudent einer Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung oder ein Schüler einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 16, so gilt bezüglich unserer örtlichen Zuständigkeit Folgendes: Maßgeblich ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers. Danach kommt es darauf an, wo sich jemand unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Regelmäßig ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin auszugehen, wenn der Antragsteller, in Berlin gemeldet ist Ist der Studierende an einer Hochschule oder Ausbildungseinrichtung außerhalb der Länder Berlin oder Brandenburg eingeschrieben, muss er nachweisen , dass sein gewöhnlicher Aufenthalt dennoch in Berlin ist. Die hierzu vom Ausländer vorzulegenden Nachweise (z.B. melderechtliche Anmeldung, Mietvertrag, Kontoauszüge, Praktikumsnachweise) sind in einer Gesamtschau zu bewerten. Sollte der Ausländer nachweisen, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt trotz eines Studiums in einem anderen Bundesland in Berlin ist, muss er zusätzlich belegen können, dass er trotz seines Aufenthalts in Berlin sein Studium in dem anderen Bundesland ordnungsgemäß betreiben kann (z.B. durch Bestätigungsschreiben der Hochschule) (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 07.02.2012, - VG 15 L 3.12 -) Ansonsten läge die Zuständigkeit zwar aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts weiterhin in Berlin, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG wäre aber mangels Betreiben eines ordnungsgemäßen Studiums zu versagen. Der Antragsteller ist entsprechend zu beraten und ggf. auf die Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 zu verweisen. Problematisch sind auch die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1, in denen der Ausländer mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis einer anderen Ausländerbehörde zu Studienzwecken vorspricht, der Aufenthaltstitel aber die Verpflichtung enthält, das Studium bzw. studienvorbereitende Maßnahmen an einem anderen (Studien-) Ort durchzuführen. Eine solche Regelung ist bzgl. der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für uns ohne Bedeutung, wenn der Ausländer in Berlin gemeldet ist und seinen Aufenthaltszweck in einer Berliner oder Brandenburger Ausbildungseinrichtung verwirklicht. Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt die Beschränkung als aufgehoben, ohne dass es hierfür einer gesonderten Feststellung bedürfte. 16.1. Studium inklusive studienvorbereitender Maßnahmen 16.1. 0. Grundsätzliches studienvorbereitende Maßnahmen § 16 Absatz 1 regelt Aufenthalte zum Zweck des Studiums. Klarstellend werden studienvorbereitende Maßnahmen (studienvorbereitende Sprachkurse und Studienkollegs) in § 16 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich entsprechend Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 (ABl. EU Nummer L 375 S. 12, so genannte Studentenrichtlinie) dem Aufenthaltszweck Studium zugerechnet. Die in § 16 Absatz 1 Satz 3 aufgestellte Voraussetzung der Zulassung zum Studium ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer an studienvorbereitenden Maßnahmen teilnimmt. Der Nachweis der Zulassung wird durch die Vorlage des Zulassungsbescheides (im Original) der Bildungseinrichtung geführt . Entgegen des Wortlauts des § 16 Abs. 1 handelt es sich unter bestimmten Voraussetzungen bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis um eine Anspruchs- und nicht um eine Ermessensentscheidung (vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2014, C-491/13). So ist das Visum zur Einreise bzw. die erstmalige Aufenthaltserlaubnis zum Studium zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Art. 6 und 7 der Studenten- Richtlinie 2004/114/EG vorliegen. Dies ist der Fall, wenn - die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind, - bei Minderjährigen ggf. das Einverständnis des/der Personensorgeberechtigten vorliegt - sowie die Erteilungsgebühr bezahlt wurde. Ferner muss - die Studienzulassung zu einer höheren Bildungseinrichtung vorliegen - hinreichende Sprachkenntnisse (A2), in der Sprache, in der das Studium erteilt wird - und die Zahlung der von der Bildungseinrichtung geforderten Gebühr nachgewiesen werden. Darüber hinaus obliegt es der Behörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu überprüfen, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich zur Aufnahme eines Studiums dient oder andere Zwecke verfolgt werden. Durch diese Prüfung wird der Anwendungsbereich der Studenten-Richtlinie nicht eingeschränkt, vielmehr dient diese Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags dazu, jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme des in der Richtlinie festgelegten Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 105 von 703
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Verfahrens vorzubeugen (VG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, VG 9 K 515.13 V). Merke:' Kein Anspruchsfall i.S.d. RL ist gegeben, wenn im Bundesgebiet die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium aufgrund nicht ordnungsgemäß betriebenen Studiums versagt wurde, der Betreffende ausreist und das Visum zur Fortsetzung desselben Studiums beantragt. In diesen Fällen ist die Zustimmung zur Visaerteilung bzw. die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die missbräuchliche Inanspruchnahme der Studenten-Richtlinie zu versagen. Für eine missbräuchliche Inanspruchnahme spricht auch der Umstand, dass im Einreiseverfahren zunächst ein konkreter Studienplatz in einem anderen Bundesland angegeben wurde und der Bewerber nach Einreise hier zur bloßen Absolvierung eines studienvorbereitenden Sprachkurses die Aufenthaltserlaubnis beantragt. 16.1.1 Studium als Hauptzweck Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. Diesen Anforderungen genügt beispielsweise ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium nicht. Für den kurzfristigen Aufenthalt zur Durchführung von Prüfungen oder zur Wahrnehmung einer mehrwöchigen Anwesenheitspflicht im Rahmen so genannter Einsemesterstudien wird ein Schengen-Visum (§ 6 Absatz 1 Nummer 2) erteilt. In Ausnahmefällen kann zur Vermeidung einer besonderen Härte (z.B. bei Schwangerschaft oder längerer Erkrankung) auch im Falle der Beurlaubung von der Hochschule eine vorübergehende Fortsetzung des Aufenthalts mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16 erlaubt werden (zu den Fällen einer Beurlaubung für einen mehr als sechsmonatigen Studien- oder Praktikumsaufenthalt im Ausland und den Möglichkeiten hier eine verlängerte Frist zur Wiedereinreise und Fortsetzung des Studiums zu genehmigen vgl. A.51.4.). 16.1.1.1 Definition Studium Gemäß Art. 2 b) der Studentenrichtlinie gilt als Student der Drittstaatsangehörige, der von einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurde, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem von dem Mitgliedstaat anerkannten höherem Bildungsabschluss von höheren Bildungseinrichtungen führt. Bildungseinrichtungen sind danach - die von dem betreffenden Mitgliedstaat staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschulen sowie - vergleichbare Ausbildungseinrichtungen, d.h Bildungseinrichtungen, die ebenfalls zu einem von dem Mitgliedstaat anerkannten höheren Bildungsabschluss führen. Die Aus- oder Fortbildung kann demnach nicht nur an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (Universitäten, pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen) sondern auch an vergleichbaren Ausbildungsstätten wie dem Priesterseminar REDEMPTORIS MATER des Erzbistums Berlin oder staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs (so z.B. am Euro-Business-College Berlin) durchgeführt werden (§§ 1 und 70 Hochschulrahmengesetz). Eine vergleichbare Ausbildung ist nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit in den dualen Studiengängen an Hochschulen zu sehen, wenn das Studium zu einem anerkannten Hochschulabschluss führt. Der praktische Teil der Ausbildung ist integraler Bestandteil des Studiums und daher zustimmungsfrei erlaubt. Das Studium muss den größeren Anteil an der Ausbildung darstellen. Studierende müssen an einer anerkannten Hochschule immatrikuliert sein, um eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 AufenthG beanspruchen zu können. Ist zweifelhaft oder strittig, ob es sich um eine vergleichbare Ausbildungseinrichtung handelt, ist eine schriftliche Stellungnahme der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung einzuholen. Die schriftliche Stellungnahme kann insbesondere bei solchen Einrichtungen notwendig sein, die eine staatliche Anerkennung erst beantragt haben oder solchen Einrichtungen, die lediglich einzelne akkreditierte Studiengänge anbieten. Ggf. ist vor der Bitte um Stellungnahme zu prüfen, ob die Einrichtung zwischenzeitlich anerkannt wurde (vgl. im Übrigen F.A.16.IV. und die dort hinterlegte Liste). Merke: Kein Studium an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung liegt vor, soweit im - auch europäischen - Ausland staatlich anerkannte Universitäten im Bundesgebiet die Absolvierung von Studienteilen über eine in Deutschland nicht staatlich anerkannte Ausbildungseinrichtung anbieten. Sowohl aus Art. 2 b) der Studentenrichtlinie als auch nach Sinn und Zweck der Regelung in § 16 Abs. 1 ergibt sich, dass der Aufenthalt zum Studium, den Erwerb eines im Inland anerkannten höheren Bildungsabschlusses ermöglichen soll. Aus der staatlichen Anerkennung einer Hochschule im Ausland kann der Erwerb eines anerkannten inländischen höheren Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 106 von 703
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bildungsabschlusses gerade nicht gefolgert werden. Darüber hinaus wird der Begriff der Einrichtung durch Art. 2 e) der Studentenrichtlinie definiert, als eine öffentliche oder private Einrichtung, die vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannt ist und/oder deren Studienprogramme gemäß seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken anerkannt ist. Dass der deutsche Gesetzgeber durch die Formulierung „vergleichbare Ausbildungseinrichtung“ über diesen Regelungsinhalt der Richtlinie hinausgehen wollte, ist nicht ersichtlich. Etwas anderes folgt auch nicht aus 124a Berliner HochschulG. Denn diese Vorschrift normiert lediglich eine Anzeigepflicht für derartige Ausbildungsgänge, die gerade keine Vergleichbarkeitsprüfung nach innerstaatlichem Recht nach sich zieht und auch keine Anerkennung der Ausbildungseinrichtung beinhaltet. 16.1.1.2 Ausbildungsphasen eines Studiums Nach Nr. 16.0.5 der AufenthG-VwV umfasst der Aufenthaltszweck Studium sämtliche mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen. Abhängig vom Einzelfall gehören danach dazu Sprachkurse, zur Studienvorbereitung, Studienkollegs oder andere Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen (z.B. ein Propädeutikum), für das Studium erforderliche oder von der Hochschule empfohlene vorbereitende Praktika. Merke: Erforderliche oder empfohlene Praktika zählen vor der Zulassung zum Studium durch die Hochschule grundsätzlich nicht zum Aufenthaltszweck des Studiums und sind im Ausland zu absolvieren. Es mangelt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 in einem solchen Fall schon am Hauptmerkmal der Zulassung. Müssen für die Zulassung im Praktikum Kenntnisse, z.B. im Umgang mit Hochtechnologie, erworben werden, die im Herkunftsland nicht erworben werden können, soll beim Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen für das Praktikum einem Visum zugestimmt bzw. eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 17 erteilt werden. In entsprechender Anwendung des § 15 Nr. 1 BeschV bedarf es in diesen Fällen keiner Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit. Dem anschließenden Wechsel in einen Aufenthalt gem. § 16 Abs. 1 steht § 17 Satz 3 nicht entgegen. ein Studium bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen), auch nach einem vorherigen Studium im Ausland, nach einem Studium ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) oder eine Promotion, praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind (§ 15 Nummer 1 BeschV) und Studien, die ein im Ausland begonnenes Studium ergänzen und Studien, die in Deutschland begonnen und im Ausland beendet werden. Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudiengängen können sich, wenn alle Fächer und das Praktische Studiensemester abgeschlossen sind und sie sich in der Abschlussarbeitsphase befinden "exmatrikulieren", d.h. nicht mehr rückmelden. Damit sparen sie die Rückmeldegebühr für das letzte Semester. In diesen Fällen ist trotz Exmatrikulation der Aufenthaltszweck – Abschluss des Studiums – noch nicht erreicht. Vor einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist aber immer eine entsprechende Bescheinigung – etwa des betreuenden Hochschullehrers – über die Anmeldung der Abschlussarbeit zu verlangen. 16.1.1.3 Zulassungsbescheid Nach Nr. 16.1.1.1.1 AufenthG- VwV kann der Zulassungsbescheid durch eine Studienplatzvormerkung einer Hochschule oder einer staatlichen, staatlich geförderten oder staatlich anerkannten Einrichtung zum Erlernen der deutschen Sprache ersetzt werden. Sofern lediglich ein bedingter Zulassungsbescheid vorliegt, erfolgt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zunächst für ein Semester, um sicherzustellen, dass die Zulassungsbedingungen tatsächlich erfüllt werden. Merke: Soweit der Betroffene lediglich eine Bewerberbestätigung (vgl. AufenthG-VwV Nr. 16.1.1.1.3) vorlegt, handelt es sich schon gesetzessystematisch um einen Fall des § 16 Abs. 1a. Daher genügt die Bewerberbestätigung grundsätzlich nicht für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1. Im Ergebnis gilt dasselbe für eine Bescheinigung einer Hochschule oder eines Studienkollegs, aus der sich lediglich ergibt, dass für die Entscheidung über den Zulassungsantrag die persönliche Anwesenheit des Ausländers am Hochschulort erforderlich ist. Den Universitäten und Fachhochschulen Berlins wurde mitgeteilt, dass auch bei Einreise mit einem D-Visum zum Zwecke des Studiums, bei einer vorhandenen Freizügigkeitsbescheinigung, einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte oder einem anderen Aufenthaltstitel, der das Studium nicht ausschließt, die Immatrikulation möglich ist. Auch bei einer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 oder Abs. 6 muss nicht zwingend eine bevorzugte Bedienung erfolgen, sondern die Betroffenen erhalten einen Termin verbunden mit einer Fiktionsbescheinigung, um sich Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 107 von 703
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin damit immatrikulieren zu können. Dies gilt natürlich nicht in den Fällen, in denen ein Studienplatzwechsel gewünscht wird. Besonders deutlich ist dies, wenn der Titel zudem mit der auflösenden Bedingung „wird ungültig mit Beendigung des Studiums in der Fachrichtung…“ versehen ist. 16.1.2. studienvorbereitende Maßnahmen § 16 Abs. 1 Satz 2 nennt hierzu ausdrücklich studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs. Vom Begriff der Studienvorbereitung sind aber auch andere Formen staatlich geförderter Maßnahmen (z.B. ein Propädeutikum) umfasst. Nach Nr. 16.0.6 der AufenthG-VwV darf die für die Zulassung zum Studium erforderliche Teilnahme an Deutschsprachkursen, Studienkollegs und anderen Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen i.d.R. nicht länger als insgesamt zwei Jahre dauern. Die gesetzlich zugelassene Ausübung einer Beschäftigung während der studienvorbereitenden Maßnahmen rechtfertigt kein Abweichen von diesem Regelzeitraum. Merke:'' Ein Anspruch auf die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung ist gemäß Art. 12 der Studentenrichtlinie gegeben, soweit bereits eine Zulassung einer höheren Bildungseinrichtung vorliegt und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, vgl. hierzu A.16.1.0. Dies ist bei der Zulassung zum Studienkolleg an einer Hochschule der Fall. In diesen Fällen ist die Aufenthaltserlaubnis auch zur Erlernung einer Fremdsprache zu erteilen, soweit der angestrebte Studiengang in dieser Sprache angeboten wird. Etwas anderes gilt dann, wenn noch keine Zulassung zu einer höheren Bildungseinrichtung vorliegt. Dann steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung weiterhin im Ermessen. Ein Intensivsprachkurs in einer Fremdsprache in Deutschland, kann in diesen Fällen regelmäßig selbst dann nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 AufenthG ermöglicht werden, wenn der angestrebte Studiengang in dieser Fremdsprache angeboten wird, weil zum Erlernen einer Fremdsprache der Aufenthalt in Deutschland regelmäßig nicht erforderlich ist. Studienvorbereitende Sprachkurse Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses setzt voraus, dass der Antragsteller die für ausländische Studienbewerber geltenden Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1a erfüllt und der Intensivsprachkurs zur Vorbereitung eines anerkannten Nachweises ausreichender Sprachkenntnisse für den Hochschulbesuch ausgerichtet ist, vgl. Nr. 16.1.2.1. VwV-AufenthG. Keine Studienvorbereitung in diesem Sinne liegt vor, bei einem Selbststudium, der Absolvierung von online-basierten Sprachprogrammen oder dem Besuch von anderen – nicht ausdrücklich auf den Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse für den Hochschulbesuch gerichteter – Sprachkursen. Allein der Umstand, dass ein Spracherwerb sich auch für den Hochschulbesuch als nützlich erweisen könnte, reicht für die Annahme einer Studienvorbereitung nicht aus. Zum Sprachkurs zum Erlernen einer Fremdsprache vgl. vorheriger „Merke“-Satz unter A.16.1.2. Soweit gemäß VAB.16.2.1. ein Zweckwechsel von einem Sprachaufenthalt nach § 16 Abs. 5 AufenthG ohne Durchführung des Visumverfahrens direkt in einen Aufenthalt zur Studienvorbereitung nach § 16 Abs. 1 AufenthG möglich ist, wird hinsichtlich der zulässigen Dauer der Studienvorbereitung das Ermessen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes regelmäßig dahingehend ausgeübt, dass diese Zeiten des Sprachaufenthalts auf die Regeldauer der Studienvorbereitung von 2 Jahren angerechnet werden. Ein Intensivsprachkurs in einer Fremdsprache in Deutschland, kann selbst dann nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 AufenthG ermöglicht werden, wenn der angestrebte Studiengang in dieser Fremdsprache angeboten wird. 16.1.3. bis 16.1.4. Der Nachweis der Sprachkenntnisse wird zur Vermeidung unnötiger Doppelprüfungen von uns grundsätzlich nicht verlangt, da die Berliner Hochschulen einen solchen Nachweis bereits zur Bedingung für die Zulassung machen bzw. diese Sprachkenntnisse im Rahmen einer studienvorbereitenden Maßnahme zunächst erworben werden sollen. Abs. 1 S. 3 und 4 sind damit praktisch nicht von Bedeutung. 16.1.5. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis wird zum Zweck des Studiums und auch den studienvorbereitenden Maßnahmen (Sprachkurs und Studienkolleg) i.S.v. Nr. 16.1.1.5 der AufenthG-VwV für mindestens ein Jahr erteilt. Bei der Ersterteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist eine Gültigkeit für weniger aber auch für mehr als zwei Jahre möglich. (vgl. § 16 Abs. 1 S. 5 AufenthG, Nr. 16.1.1.5. der AufenthG-VwV). Gemäß Art. 12 Abs. 2 b) der Studentenrichtlinie kann die Versagung der Verlängerung bzw. Verkürzung einer Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 108 von 703
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erfolgen, wenn keine ausreichenden Studienfortschritte gemäß dem einzelstaatlichen Recht oder der einzelstaatlichen Verwaltungspraxis vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung des Studiums ist daher nur zu verlängern , wenn ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt und der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann (vgl. Nr. 16.1.1.6. der AufenthG-VwV). Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer in dem jeweiligen Studiengang um nicht mehr als drei Bonus-Semester überschreitet (vgl. Nr. 16.1.1.7. der AufenthG-VwV). ...weggefallen... Die Hochschule teilt die durchschnittliche Fachstudiendauer in den einzelnen Studiengängen der Ausländerbehörde auf Anfrage mit. Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung (z.B. Sprachkurse, Studienkollegs, Praktika) außer Betracht. Wird bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis festgestellt, dass mit Ablauf der Geltungsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis der oben beschriebene zeitliche Rahmen eines ordnungsgemäßen Studiums erreicht oder - ggf. erneut - überschritten wird, wird in das Etikett bzw. in das Zusatzblatt der „ Hinweis: Zur Verlängerung zu Studienzwecken ist eine Studienprognose erforderlich.“ eingetragen. Eine weitere Verlängerung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden 1. den ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums trotz Überschreitens der oben beschriebenen Frist (z.B. anhand erkennbarer Studienfortschritte wie Leistungspunkte in B.A. und M.A. Studiengängen, Teilnahme an Prüfungen und Pflichtpraktika) nachvollziehbar bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums in Semestern angibt. ...weggefallen... Wird eine diesen Anforderungen genügende und von der Ausländerbehörde geforderte Studienprognose nicht vorgelegt, ist ein ordnungsgemäßes Studium nicht nachgewiesen und kommt eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht. ...weggefallen... D ie Vorlage einer Studienprognose, die Studienfortschritte bescheinigt, ohne dass hieran ein ordnungsgemäßer Verlauf erkennbar wäre, oder die allein darauf abstellt, dass der Studienabschluss innerhalb von 10 Jahren bei einem allein zukünftig ordnungsgemäß betriebenen Studium erreicht werden kann, reicht für die Verlängerung nicht aus. Dies ergibt sich weder aus der VwV-AufenthG des Bundes, die auf einen ordnungsgemäßen Verlauf insgesamt und nicht nur für die Zukunft abstellt, noch würde eine solche Wertung der unterschiedlichen Dauer verschiedener Studiengänge sowie der Verkürzung der Studiengänge durch die Einführung von Bachelor- und Masterabschlüssen ausreichend Rechnung tragen. Insofern ist bei der Prüfung der Studienprognose, ob diese tatsächlich einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sowohl die Dauer und Art des Studiums als auch die individuelle Situation des ausländischen Studierenden zu berücksichtigen. Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium ohne erkennbare Studienfortschritte betrieben wurde, ist die beantragte Verlängerung i.d.R. abzulehnen. Besteht allerdings ein besonderes öffentliches Interesse am erfolgreichen Studienabschluss oder kann der Student eine besondere Härte nachweisen, kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Gleiches gilt, wenn der Studienabschluss voraussichtlich innerhalb eines Jahres abgeschlossen wird und das aktuelle Studienverhalten den Studienabschluss innerhalb dieses Zeitraumes konkret erwarten lässt. ...weggefallen... Merke: Zur Verfahrenserleichterung und aus Gründen der Verwaltungseffizienz kann die entsprechende Studienprognose in einem formalisierten Verfahren und bei einem positiven Votum ohne gesonderte Begründung abgegeben werden. Lediglich in den Fällen, in denen keine positive Prognose möglich ist, wird die Prognose zur Ermöglichung einer qualifizierten Versagung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begründet. Den wissenschaftlichen Institutionen ist freigestellt, das Formular „Studienprognose“ zu verwenden (LABO 4328 - üb. IV D IS abzufordern). Andere Studienprognosen sind zu akzeptieren, wenn sie Aussagen zu den o.g. relevanten Sachverhalten beinhalten. Die frühere Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Vertrauensschutz auf eine Verlängerung über eine ordnungsgemäße Studiendauer hinaus zu rechtfertigen. Von Ausländern, denen der Aufenthalt allein zu Ausbildungszwecken gestattet worden ist, darf auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig die Rückkehr in ihre Heimat verlangt werden, wenn sie ihre Ausbildung bzw. ihr Studium nicht in angemessener Frist abschließen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2009 - OVG 2 S 1.09 - u.a. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 24.01.1994, InfAuslR 1994, S. 182; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2009 - OVG 11 S 19.09 - mit dem zusätzlichen Hinweis, dass etwa auch eine während des Studiums betriebene Familiengründung das Erfordernis des angemessenen Zeitraumes im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 5, letzter Hlbs. nicht beseitigt). 16.1a. Studienbewerbung Als Studienbewerber gelten Ausländer, die ein Studium anstreben, aber noch nicht an einer der in A.16.1.1. genannten Einrichtungen zugelassen sind. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 109 von 703
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Nach § 31 Absatz 1 Satz 3 AufenthV gilt die Zustimmung der Ausländerbehörde als erteilt, wenn innerhalb der Verschweigensfrist von drei Wochen und zwei Arbeitstagen der deutschen Auslandsvertretung keine gegenteilige Mitteilung vorliegt, und zwar stets mit der Bedingung, dass die Erfordernisse der Zugangsberechtigung, der gesicherten Finanzierung und des Passbesitzes erfüllt sind. Die Verschweigensfrist gilt nicht, wenn von der Ausländerbehörde ergänzende Nachprüfungen vorzunehmen sind. Das Visum wird als nationales Visum mit einer Gültigkeitsdauer von regelmäßig drei Monaten erteilt, sofern im Einzelfall nach der Einreise keine frühere Vorsprache bei der Auslandsvertretung erfolgen soll. Es kann von der Ausländerbehörde als Aufenthaltserlaubnis um weitere sechs Monate verlängert werden. Die Gesamtaufenthaltszeit als Studienbewerber ist nach § 16 Absatz 1a Satz 2 auf höchstens neun Monate beschränkt. Diese Aufenthaltszeit als Studienbewerber vor Aufnahme einer studienvorbereitenden Maßnahme wird nicht auf die Aufenthaltszeit der studienvorbereitenden Maßnahmen wie Sprachkurse, Studienkollegs oder vorbereitende Praktika angerechnet. Die Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 ist erst zu erteilen, wenn die Zulassung zur Ausbildungsstelle unter genauer Bezeichnung des beabsichtigten Studiums nachgewiesen ist. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung wird ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich zum besseren Verständnis aus Absatz 1 herausgelöst und als Absatz 1a eingefügt. Dennoch geben sich aus dieser Gesetzesänderung insofern praktische Konsequenzen, als zum einen während der Dauer dieses Titels ein Zweckwechsel unproblematisch ist (Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung) und zum Zweiten der Zugang zur Beschäftigung nicht gem. Abs. 3 Satz 1 erleichtert wird und zum Dritten § 16 Abs. 1 a als eigenständige Rechtsgrundlage auch so in den Titel einzutragen ist. Wurden studienvorbereitende Maßnahmen erfolgreich abgeschlossen und bemüht sich der Ausländer nunmehr um einen Studienplatz ist aber noch nicht immatrikuliert, so handelt es sich nicht um einen Studienbewerber im Sinne des Abs. 1 a. Auch bei einem Studierenden, der einen zulässigen Studienplatzwechsel durchführt, handelt es sich nicht um einen Studienbewerber im Sinne dieser Vorschrift. Läuft in diesen Fällen der Titel nach § 16 Abs. 1 aus und kann während der Schwebephase nicht verlängert werden, ist daher grundsätzlich während der Übergangsphase eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 zu erteilen. Die bisherigen Eintragungen zur Erwerbstätigkeit sind unverändert in die Bescheinigung zu übertragen. Gleiches gilt nach erfolgreichem Abschluss des Studiums und beabsichtigtem Aufbau- oder Promotionsstudium. Dies gilt etwa dann, wenn sich die Aufnahme eines Promotionsstudiums verzögert, weil das Zulassungsverfahren noch nicht förmlich abgeschlossen ist oder wenn der Ausländer nachweislich falsch beraten wurde und so die Fristen für die Immatrikulation eines Aufbaustudienganges versäumt hat. 16.2. Wechsel des Aufenthaltszweckes/Niederlassungserlaubnis 16.2.1. In den Fällen des § 16 Abs. 1 , 1a und 6 ist in der Regel ein Wechsel des Aufenthaltszweckes ausgeschlossen, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht (§ 16 Abs. 2 Satz 1). Letzteres gilt auch in den Fällen, in denen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde steht, wenn der Betroffene im Rahmen des § 41 AufenthV einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann (so Nr. 16.2.3 AufenthG- VwV). Macht ein Ausländer während eines Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 oder nach abgebrochenem Aufenthalt nach § 16 Abs. 1 geltend, eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und beantragt er die Erteilung einer AE nach § 18, ohne gem. § 41 Abs. 1 AufenthV privilegiert zu sein, so ist dies grundsätzlich ausgeschlossen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 und dem Regelungsgehalt des Abs. 4. Abs. 2 lässt dies nur bei einem atypischen Einzelfall zu (Regel-Ausnahmefälle oder Anspruch). Abs. 4 will die Möglichkeit zur Suche einer dem Abschluss angemessenen Beschäftigung ermöglichen. Etwas anderes gilt für eine AE zum Zwecke einer Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, wenn der Ausländer über die entsprechende Qualifikation verfügt. Wenn die Aufenthaltserlaubnis zustimmungsfrei erteilt werden kann oder die Arbeitsagentur zugestimmt hat, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 möglich. Auf eine Ausreise kann in diesen Fällen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV verzichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums oder der Arbeitsplatzsuche abgelaufen ist, da die Aufenthaltserlaubnis mit Antragstellung nach § 81 Abs. 4 fort gilt. Bezüglich des Wechsels in eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 21 Abs. 1 oder 5 zur Ausübung einer selbständige Tätigkeit gilt dergleiche Maßstab. Problematisch ist, dass vermehrt Ausländer mit Studentenvisa einreisen, die kein ordnungsgemäßes Studium betreiben, sondern kurz nach der Einreise gem. § 21 eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Ein Wechsel kommt hier gemäß § 16 Abs. 2 regelmäßig nicht in Betracht. 16.2.1. 1. Ein Studiengang ...weggefallen... ist zuzulassen, wenn trotz des Wechsels bei Gesamtbetrachtung des Studienverlaufs davon auszugehen ist, dass ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. Die vorstehenden Regelungen gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (z.B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung). Der Ausländer ist auf die mit dem Wechsel der Fachrichtung verbundenen Beschränkungen hinzuweisen. ...weggefallen... Wird ein Studium ordnungsgemäß betrieben und abgeschlossen, ist die Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Studium bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn das Studium nicht innerhalb einer Gesamtstudiendauer von 10 Jahren abgeschlossen werden kann. Insofern ist allein maßgeblich, dass das Studium insgesamt ordnungsgemäß betrieben wird. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 110 von 703
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