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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin bedarf. Hierfür ist eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Pflegekasse vorzulegen, die ggf. ein Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen veranlassen wird (vgl. § 18 SGB XI). Bei einem beabsichtigten Wohnortwechsel wegen Pflegebedürftigkeit kommt es auf die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts nicht an. der Wohnortwechsel ist erforderlich zum Schutz vor einer Gefährdung, die von Familienangehörigen bzw. dem ehemaligen Partner im Gebiet des räumlichen Bereichs einer wohnsitzbeschränkenden Auflage ausgeht. Auch in diesen Fällen ist die Streichung nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde möglich. Bei der Bitte um Zustimmung ist in dieser Fallkonstellation immer auch zu prüfen, worin die Gefahr konkret besteht und warum ein Wohnortwechsel insbesondere nach Berlin erforderlich ist. der Wohnortwechsel wird beantragt durch einen jüdischen Zuwanderer, der eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 besitzt, wenn er das 65.te Lebensjahr vollendet hat oder pflegebedürftig ist und vorträgt, in einer jüdischen Einrichtung eines anderen Bundeslandes einen Wohnheimplatz zu haben oder alleinstehend zu sein bzw. Familienangehörige/Freunde in dem Zuzugsort zu haben (vgl. BVerwG Urteil vom 15.01.2013; BVerwG 1 C 7.12). Bei Bitten durch uns um Zustimmung sind immer auch entsprechende Angaben etwa zur (beabsichtigten) dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts, zu am Zuzugsort aufhältlichen Familienangehörigen und deren Pflegebedürftigkeit und/oder der Gefahrenlage in Berlin zu machen, um der anderen Ausländerbehörde die Prüfung zu ermöglichen. Entsprechende vom Betroffenen vorgelegte Unterlagen wie Arbeits- und Mietverträge, Urkunden zum Familienstand, Strafanzeigen – etwa wegen häuslicher Gewalt - sind in Kopie beizufügen. Ohne die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes kann die Auflage nicht gestrichen werden. Bei an uns gerichteten Bitten um Zustimmung gilt bezüglich unserer Prüfung das oben Gesagte. Ist eine Prüfung mangels hinreichender Angaben oder entsprechender Nachweise nicht möglich, ist die anfragende Ausländerbehörde zu bitten, die entsprechenden Informationen ggf. vom Betroffenen über den Weg des § 82 Abs. 1 zu beschaffen. Können wir nicht zustimmen, so ist unsere Entscheidung jeweils kurz zu begründen, um der anfragenden Behörde die Möglichkeit zu geben, den Antrag des Betroffenen begründet abzulehnen. Auslegungsbedürftig ist die Regelung des 12.2.5.2.5 VwV- AufenthG bezüglich seiner Reichweite. Nach richtiger Auffassung soll die Regelung lediglich verhindern, dass einem Betroffenen, der einen Wohnortwechsel beabsichtigt und dies der zuständigen Ausländerbehörde gegenüber offen legt, die Auflage gestrichen bekommt, ohne dass die Ausländerbehörde des Zuzugsorts die Möglichkeit hatte, den Wohnortwechsel abzulehnen. Dieses Zusammenwirken zulasten des aufnehmenden Landes oder der aufnehmenden Kommune kann somit bei – auch nur geringfügigem – Bezug von Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Zuzug rückgängig gemacht werden, allerdings nur dann, wenn die Ausländerbehörde nicht ohnehin hätte zustimmen müssen, weil die Voraussetzungen der Nr. 12.2.5.2.4.2. VwV-AufenthG vorgelegen haben oder vorliegen. In diesen Fällen wird zwar zunächst gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG die Zuständigkeit des Landes Berlin begründet. Es ist aber dann gemäß Nr. 12.2.5.2.5. VwV-AufenthG durch die ABH Berlin erneut die wohnsitzbeschränkende Auflage bezogen auf das Land des vorherigen Wohnorts erneut zu verfügen, soweit die Voraussetzungen der Nr. 12.2.5.2.4.2. VwV-AufenthG nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen . Somit sind folgende Fälle von der Regelung des 12.2.5.2.5 VwV- AufenthG nicht umfasst: dem Betroffenen wird anlassbezogen die wohnsitzbeschränkende Auflage gestrichen oder sie wird nicht verfügt, weil er keine Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG bezieht,und erst dann macht dieser rechtmäßig von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch, dem Betroffenen wird mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes die Auflage gestrichen, weil der Lebensunterhalt etwa auf Grund einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit dauerhaft gesichert scheint, und der Betroffene bezieht dann wider Erwarten Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG, so dass sich die ausländerbehördliche Prognose als falsch herausstellt, dem Betroffenen wird mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes die Auflage gestrichen, weil der Umzug der Pflege eines nahen Angehörigen dient und dieser zwischenzeitlich verstorben oder aber nicht mehr der Pflege bedürftig ist. Entsprechend unproblematisch sind somit auch die Fälle, in denen wir nach alter Weisungslage vor der Regelung der VwV- AufenthG einen Titel trotz Bezugs von Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG ohne die entsprechende Auflage erteilt oder verlängert haben, die Personen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben und in ein anderes Bundesland verzogen sind. Hier fehlt es an einer bundeseinheitlichen Altfall- oder Übergangsregelung. Insbesondere Nr. 12.2.5.2.5 VwV- AufenthG gilt nicht rückwirkend. Auch wäre es nicht verhältnismäßig und angemessen, den Betroffenen, der rechtmäßig seinen Wohnort gewechselt hat, allein aus fiskalischen Gründen zu zwingen, seinen Wohnort zurückzuverlegen. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 101 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Soweit Ausländerbehörden anderer Bundesländer entgegen diesen Ausführungen unter Berufung auf Nr. 12.2.5.2.5 VwV- AufenthG wohnsitzbeschränkende Auflagen für das Land Berlin verfügen, sind diese Fälle über die Referats- bzw. Abteilungsleitung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit der Bitte vorzulegen, sich mit der obersten Landesbehörde des anderen Bundeslandes ins Benehmen zu setzen. Entsprechende Ansinnen anderer Ausländerbehörden an uns, dass wir diese Auflage verfügen, sind abschlägig zu bescheiden. In den Fällen, in denen andere Ausländerbehörden entgegen einer wohnsitzbeschränkenden Auflage eines anderen Bundeslandes uns für örtlich zuständig erachten, ist der negative Kompetzenzkonflikt gleichfalls durch die obersten Landesbehörden zu klären. 12.3. bis 12.4. frei 12.5. Verlassen des Aufenthaltsbereichs 12.5.1.1 . § 12 Abs. 5 S. 1 gilt nach Nr. 12.5.1. VwV- AufenthG gerade auch für die Fälle des § 61 Abs. 1 S. 1 – räumliche Beschränkung auf das Bundesland bei Aussetzung der Abschiebung – , auch wenn der Wortlaut hier auch eine andere Auslegung zulässt, denn § 61 Abs. 1 S. 1 (!) stellt keine Rechtsgrundlage für eine räumliche Beschränkung dar. Diese Beschränkung ergibt sich vielmehr schon aus dem Gesetz. Beachte die Ausführungen zur Erweiterung der räumlichen Beschränkung bei Geduldeten unter 61.1.1. 1. und 61.1.1.2. Von § 12 Abs. 5 S. 1 sollte großzügig Gebrauch gemacht werden. Dies gilt für Inhaber einer GÜB insbesondere auch dann, wenn sie auf dem Landweg ausreisen wollen. Eine Versagung sollte dabei grundsätzlich nur ausnahmsweise erfolgen, etwa in den Fällen, in denen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1c wieder angeordnet wurde. Darüber hinaus sollte eine Versagung erfolgen, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass der Betroffene nicht nach Berlin zurückkehren wird oder er beabsichtigt, sich strafbar zu machen. Die zeitweise Ausweitung des Geltungsbereichs ist ohne Einvernehmen der betroffenen Ausländerbehörden möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Aufenthalt allgemein auf ein anderes Land ausgeweitet werden soll. Hier gilt § 58 Abs. 1 AsylVfG analog . Merke: Da das Aufenthaltsgesetz für die Verlassenserlaubnis – anders als für eine Vielzahl anderer aufenthaltsrechtlicher Verwaltungsakte – kein Schriftformerfordernis vorsieht (vgl. § 77 Abs. 1 AufenthG), wird die Verlassenserlaubnis formlos mündlich erteilt und die Entscheidung aktenkundig gemacht. Ein Gebührentatbestand ist damit nicht erfüllt. Beantragt der/die Betroffene ausdrücklich eine Bescheinigung über eine ihm nach § 12 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bereits mündlich erteilte Verlassenserlaubnis bzw. eine Bescheinigung über das gesetzlich normierte Recht auf Verlassen gemäß § 12 Abs. 5 S. 3 AufenthG, wird hierfür eine Gebühr von 10 Euro erhoben. Rechtsgrundlage ist § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV. 12.5.1. 2. .... weggefallen ... Die Teilnahme an Auslandsreisen von geduldeten Minderjährigen und Heranwachsenden ist mit dem Inkraftreten des 2. Änderungsgesetzes erschwert, da dies einen gültigen Aufenthaltstitel voraussetzt und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 zum Zwecke des vorübergehenden Auslandsaufenthalts für Geduldete nicht in Betracht kommt. Durch das 2. Änderungsgesetz wurde ausdrücklich klargestellt, dass sich die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erstreckt. Geduldete Minderjährigen und Heranwachsenden, können lediglich nach dem mit dem 2. ÄndG eingefügten § 22 Abs. 2 AufenthV über das Reisendenlistenverfahren an der Auslandsreise teilnehmen, wenn sie Schüler einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule sind und in Begleitung einer Lehrkraft reisen. Sie sind dann für die Wiedereinreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Voraussetzung ist, dass im Vorgriff auf die erwartete Wiedereinreise entschieden wurde, die Abschiebung erneut auszusetzen. Diese Entscheidung ist auf der Reisendenliste zu vermerken. 12.5.2. frei 12.5.3. Termine bei Behörden und Gerichten, die ein persönliches Erscheinen erfordern, können ohne besondere Erlaubnis der ABH wahrgenommen werden ( § 12 Abs. 5 S. 3). Ein Termin i.S. dieses Satzes ist nicht nur ein von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzter Termin. Erforderlich ist die persönliche Anwesenheit nach Nr. 12.5.3. VwV- AufenthG auch dann, wenn die Anwesenheit bei objektiver Betrachtung geboten erscheint. Behörden in diesem Sinne sind auch Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 102 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 13 A.13. Grenzübertritt einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 103 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 14 A.14. Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum (30.10.2009-VwV; SchutzberArb ) 14.1. einstweilen frei 14.2. Die Entscheidung über die Erteilung eines Ausnahmevisums trifft nach § 14 Absatz 2, § 71 Absatz 3 Nummer 2 die Bundespolizei (zum Begriff s. § 6 Abs. 4). Nach § 31 Absatz 1 AufenthV besteht allerdings auch hier das Erfordernis unserer - im Regelfall telefonisch zu erteilenden - Zustimmung, wenn der Ausländer einen längeren Aufenthalt beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit ausüben will oder die Daten nach § 73 Abs. 1 S. 1 an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden. War der Ausländer im Besitz eines von uns ausgestellten Titels und ist dieser Titel - etwa mit Ablauf der Geltungsdauer -erloschen, ist hierfür das aktenführende Sachgebiet zuständig. Andernfalls entscheidet das Einreisesachgebiet über die Zustimmung. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 104 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 15 A.15. Zurückweisung einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 105 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 15a A.15a. Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer ( RechtstverbG; 26.05.2015 ) 15a .0. Durch die Verteilungsregelung soll der Entwicklung begegnet werden, dass die Belastung der einzelnen Länder durch unerlaubt Eingereiste, die nicht kurzfristig abzuschieben sind, sehr unterschiedlich ist. Die Regelungen orientieren sich an denen für die Verteilung von Asylbewerbern und gelten für ab dem 01.01.2005 eingereiste Personen (vgl. § 15a Abs. 6). In allen Fällen, in denen der ABH mitgeteilt wird, dass ein Ausländer sich hier vollziehbar ausreisepflichtig aufhält, ohne dass feststeht, wann der Betroffene eingereist ist und ob die Einreise erlaubt war, ist der betr. Ausländer vor einer möglichen Verteilung durch IV R 3 anzuhören. Dies gilt auch für Fälle, denen der Ausländer geltend macht, gemäß § 39 AufenthV eine Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erhalten zu können. Entsprechende Vorgänge sind an IV R 3 abzugeben. Alle Schreiben, die den Aufenthalt eines vollziehbar Ausreisepflichten anzeigen, werden ebenfalls dorthin abgegeben. Sofern es sich bei den "Aufenthaltsanzeigen" um Personen handelt, die sich bereits zuvor im Bundesgebiet aufgehalten haben und von denen im Archiv eine Akte existiert, wird die Akte von IV Z mit übersandt. Diese Regelung gilt auch in den Fällen, in denen die Betroffenen vortragen, sie seien erlaubt - etwa mit einem Schengen-Visum eines anderen Schengenstaates oder mit einem Titel eines anderen Schengenstaates, der zur Einreise nach Art. 21 SDÜ berechtigt – eingereist, können dies aber nicht nachweisen, etwa weil der Pass gestohlen oder verloren wurde oder sonst derzeit nicht verfügbar ist. Auch hier sind die Vorgänge unverzüglich an IV R 3 abzugeben. Anträge - insbesondere auf Verlängerung des Schengenvisums oder Erteilung einer Duldung sind keineswegs zu bescheiden. Ein Verzicht auf die Anhörung und die Veranlassung der Verteilentscheidung durch IV R 3 kann angezeigt sein, wenn in Familiennachzugsfällen ein Erlöschen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 im Streit steht und jedenfalls eine Neuerteilung des Titels in Betracht kommt oder eine Entscheidung nach § 25 Abs. 4a (OpferzeugInnen) in Rede steht. Soweit nach Anhörung festgestellt wird, dass § 15 a nicht zur Anwendung kommt, weil der Ausländer sich seit längerer Zeit hier unerlaubt aufhält, wird der Vorgang wiederum an IV Z 2 bis 9 abgegeben. Von dort ist ggf. auch die Strafanzeige zu fertigen. Dem AZR ist der Zuzug erst zu melden, wenn die Zuständigkeit der ABH Berlin feststeht. Bei Überstellungen im Rahmen des Dubliner Übereinkommens handelt es sich nicht um Neueinreisen. 15a.1.1. Nach richtiger Auffassung lässt der § 15a Abs. 1 S. 1 die länderübergreifende Verteilung nicht mehr zu, wenn nach unerlaubter Einreise von der Verteilung abgesehen wurde und zum Zwecke der Abschiebung oder Zurückschiebung ein Haftbeschluss ergangen ist. Wird der Ausländer dann entlassen, ohne dass die Rückführung durchgeführt werden konnte, so ist die Möglichkeit der länderübergreifenden Verteilung gleichsam verbraucht. 15a.1.2. bis 15a.1.4. frei 15a.1.5. Verteilende Behörde im Land Berlin ist das LAGeSo. 15a.1.6. frei 15a.2.1. 1. Für die Ausländerbehörden normiert § 15a Abs. 2 S. 1 die Möglichkeit einer Verpflichtung des Ausländers, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Hiervon wird in Berlin regelmäßig kein Gebrauch gemacht. 15a.2.1. 2. frei 15a.2.2. bis 15a 4.9. frei 15a.5.1. § 15 a Abs. 5 enthält eine Regelung über die Verbandskompetenz, sodass für eine entsprechende Anwendung des § 3 VwVfG kein Raum besteht . Bei Anträgen auf Umverteilung auf der Grundlage des § 15a Abs. 5 S. 1 ist die Entscheidung über den Umverteilungsantrag von der zuständigen Behörde des Landes zu treffen, in welches der Zuzug Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 106 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin begehrt wird. Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des abgebenden Landes zu treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.04.2014 – Az. OVG 3 B 33.11 –, juris Rn. 24 f.). Entscheidungen unter Missachtung dieser Zuständigkeitsregelung werden nicht akzeptiert. 15a.5.2. frei 15a.6. 1. Für den Zeitpunkt der Einreise ist der Ausländer nachweispflichtig. 15a.6.2. Das Verteilverfahren ist nicht anzuwenden in Fällen nach dem 01.01.2005 illegal wieder eingereister Personen, die nach vormals geduldetem Aufenthalt kurzfristig in einen Mitgliedsstaat der EU ausgereist waren, ohne dort einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Hier gilt die räumliche Beschränkung aus dem geduldeten Aufenthalt nach § 51 Abs. 6 fort, weil die Betroffenen ihrer Ausreisepflicht nicht genügt haben (§ 50 Abs. 3). Die räumliche Beschränkung gilt dabei entweder bis zu dem nach § 61 Abs. 1b bestimmten Zeitpunkt fort oder aber – sofern die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1c (wieder) angeordnet wurde, bis sie wieder aufgehoben wird oder bis zur Ausreise des Ausländers. Dies gilt ebenfalls für ehemalige Asylbewerber, deren Aufenthalt gem. § 56 AsylVfG räumlich beschränkt war. Gleiches gilt für die Fortgeltung einer verfügten Wohnsitzauflage bzw. der Wohnsitzauflage von Gesetzes wegen (§ 61 Abs. 1 d S. 1). Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 107 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 16 Inhaltsverzeichnis A.16. Studium; Sprachkurs; Schulbesuch ................................................................................................................................. 108 ............................................................................................................................................................................................ 472 16.0. Örtliche Zuständigkeit ............................................................................................................................................... 109 16.1. Studium inklusive studienvorbereitender Maßnahmen ........................................................................................... 109 16.1.0. Grundsätzliches ............................................................................................................................................. 109 studienvorbereitende Maßnahmen ...................................................................................................................... 109 16.1.1 Studium als Hauptzweck ......................................................................................................................................... 110 16.1.1.1 Definition Studium ......................................................................................................................................... 110 16.1.1.2 Ausbildungsphasen eines Studiums ............................................................................................................. 110 16.1.1.3 Zulassungsbescheid ..................................................................................................................................... 111 16.1.2. studienvorbereitende Maßnahmen ................................................................................................................ 111 Studienvorbereitende Sprachkurse ..................................................................................................................... 112 16.1.5. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis .......................................................................................................... 112 16.1a. Studienbewerbung ................................................................................................................................................ 113 16.2. Wechsel des Aufenthaltszweckes/Niederlassungserlaubnis .................................................................................... 114 16.2.1.2. zulässige Schwerpunktverlagerung ........................................................................................................... 114 16.3. Erwerbstätigkeit ......................................................................................................................................................... 115 16.3.1.1. Beschäftigung allgemein ............................................................................................................................. 115 Ausnahmen für Studienbewerber ........................................................................................................................ 115 Beschäftigung für Studienbewerber ..................................................................................................................... 116 16.3.1.2. studentische Nebentätigkeiten ..................................................................................................................... 116 16.3.1.3. Praktika und Hospitationen ......................................................................................................................... 116 16.3.1.4. selbstständige Tätigkeit .............................................................................................................................. 117 16.4. Verlängerung der AE nach Abschluss des Studiums ................................................................................................ 117 16.4.0. Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss des Studiums .............................. 117 16.4.1. Ermessensentscheidung ................................................................................................................................ 117 16.4.2. Mindestvoraussetzung ................................................................................................................................... 117 16.4.4. Selbstständige Tätigkeit ................................................................................................................................. 118 16.4.5. Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck ............................................................................................. 118 16.4.6. Niederlassungserlaubnis ................................................................................................................................ 118 16.5. Aufenthalt zum Zweck des Sprachkurses/Schulbesuchs .......................................................................................... 118 16.5.1.1. Intensivsprachkurs ...................................................................................................................................... 118 Au-pair-Beschäftigung ........................................................................................................................................ 118 Kein Aufenthaltsrecht für Schulbesuch ................................................................................................................ 118 Ausnahmenregelungen für Schulbesuch ............................................................................................................. 119 Schulbesuch zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung ........................................................................ 120 16.5.2. Wechsel des Aufenthaltszwecks nach Beendigung des Sprachkurses ......................................................... 120 16.5a. Erwerbstätigkeit während des Aufenthaltes zum Zweck des Sprachkurses/Schulbesuchs ............................ 121 16.5b. Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung ....................................................................................................................................................... 121 16.6. Umsetzung der EU-Studentenrichtlinie .................................................................................................................... 122 Allgemeines ................................................................................................................................................................ 122 Verpflichtung zum vorübergehenden Studium in einem anderen EU-Mitgliedstaat ................................................... 122 zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis .................................................................................................................. 122 besondere Bescheinigung der deutschen Hochschule ............................................................................................... 122 Sonstiges .................................................................................................................................................................... 123 16.7. Zustimmung der Personensorgeberechtigten .......................................................................................................... 123 A.16. Studium; Sprachkurs; Schulbesuch Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 108 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ( 14.07.2015; N eubestG ; 15.09.2015 ) 16. 0. Örtliche Zuständigkeit Stellt ein Studierender bzw. Promotionsstudent einer Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung oder ein Schüler einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 16, so gilt bezüglich unserer örtlichen Zuständigkeit Folgendes: Maßgeblich ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers. Danach kommt es darauf an, wo sich jemand unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Regelmäßig ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin auszugehen, wenn der Antragsteller, in Berlin gemeldet ist Ist der Studierende an einer Hochschule oder Ausbildungseinrichtung außerhalb der Länder Berlin oder Brandenburg eingeschrieben, muss er nachweisen , dass sein gewöhnlicher Aufenthalt dennoch in Berlin ist. Die hierzu vom Ausländer vorzulegenden Nachweise (z.B. melderechtliche Anmeldung, Mietvertrag, Kontoauszüge, Praktikumsnachweise) sind in einer Gesamtschau zu bewerten. Sollte der Ausländer nachweisen, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt trotz eines Studiums in einem anderen Bundesland in Berlin ist, muss er zusätzlich belegen können, dass er trotz seines Aufenthalts in Berlin sein Studium in dem anderen Bundesland ordnungsgemäß betreiben kann (z.B. durch Bestätigungsschreiben der Hochschule) (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 07.02.2012, - VG 15 L 3.12 -) Ansonsten läge die Zuständigkeit zwar aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts weiterhin in Berlin, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG wäre aber mangels Betreiben eines ordnungsgemäßen Studiums zu versagen. Der Antragsteller ist entsprechend zu beraten und ggf. auf die Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 zu verweisen. Problematisch sind auch die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1, in denen der Ausländer mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis einer anderen Ausländerbehörde zu Studienzwecken vorspricht, der Aufenthaltstitel aber die Verpflichtung enthält, das Studium bzw. studienvorbereitende Maßnahmen an einem anderen (Studien-) Ort durchzuführen. Eine solche Regelung ist bzgl. der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für uns ohne Bedeutung, wenn der Ausländer in Berlin gemeldet ist und seinen Aufenthaltszweck in einer Berliner oder Brandenburger Ausbildungseinrichtung verwirklicht. Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt die Beschränkung als aufgehoben, ohne dass es hierfür einer gesonderten Feststellung bedürfte. 16.1. Studium inklusive studienvorbereitender Maßnahmen 16.1. 0. Grundsätzliches studienvorbereitende Maßnahmen § 16 Absatz 1 regelt Aufenthalte zum Zweck des Studiums. Klarstellend werden studienvorbereitende Maßnahmen (studienvorbereitende Sprachkurse und Studienkollegs) in § 16 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich entsprechend Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 (ABl. EU Nummer L 375 S. 12, so genannte Studentenrichtlinie) dem Aufenthaltszweck Studium zugerechnet. Die in § 16 Absatz 1 Satz 3 aufgestellte Voraussetzung der Zulassung zum Studium ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer an studienvorbereitenden Maßnahmen teilnimmt. Der Nachweis der Zulassung wird durch die Vorlage des Zulassungsbescheides (im Original) der Bildungseinrichtung geführt . Entgegen des Wortlauts des § 16 Abs. 1 handelt es sich unter bestimmten Voraussetzungen bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis um eine Anspruchs- und nicht um eine Ermessensentscheidung (vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2014, C-491/13). So ist das Visum zur Einreise bzw. die erstmalige Aufenthaltserlaubnis zum Studium zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Art. 6 und 7 der Studenten- Richtlinie 2004/114/EG vorliegen. Dies ist der Fall, wenn - die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind, - bei Minderjährigen ggf. das Einverständnis des/der Personensorgeberechtigten vorliegt - sowie die Erteilungsgebühr bezahlt wurde. Ferner muss - die Studienzulassung zu einer höheren Bildungseinrichtung vorliegen - hinreichende Sprachkenntnisse (A2), in der Sprache, in der das Studium erteilt wird - und die Zahlung der von der Bildungseinrichtung geforderten Gebühr nachgewiesen werden. Darüber hinaus obliegt es der Behörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu überprüfen, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich zur Aufnahme eines Studiums dient oder andere Zwecke verfolgt werden. Durch diese Prüfung wird der Anwendungsbereich der Studenten-Richtlinie nicht eingeschränkt, vielmehr dient diese Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags dazu, jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen (VG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, VG 9 K 515.13 V). Merke: Kein Anspruchsfall i.S.d. RL ist gegeben, wenn im Bundesgebiet die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium aufgrund nicht ordnungsgemäß betriebenen Studiums versagt wurde, der Betreffende ausreist und das Visum zur Fortsetzung desselben Studiums beantragt. In diesen Fällen ist die Zustimmung zur Visaerteilung bzw. die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die missbräuchliche Inanspruchnahme der Studenten-Richtlinie zu versagen. Für eine missbräuchliche Inanspruchnahme kann auch der Umstand sprechen, dass im Einreiseverfahren zunächst ein konkreter Studienplatz in einem anderen Bundesland angegeben wurde und der Bewerber nach Einreise hier zur bloßen Absolvierung eines studienvorbereitenden Sprachkurses die Aufenthaltserlaubnis beantragt. Allerdings gilt dies nur, wenn zusätzliche Anhaltspunkte gegen eine ernsthafte Studienabsicht und für die Verfolgung eines anderen Aufenthaltszwecks, Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 109 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin z.B. Beschäftigung, sprechen. Ein solcher Anhaltspunkt kann eine fehlende nachvollziehbare Studienmotivation oder ein erkennbar anderes Aufenthaltsinteresse sein. 16.1.1 Studium als Hauptzweck Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. Diesen Anforderungen genügt beispielsweise ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium nicht. Für den kurzfristigen Aufenthalt zur Durchführung von Prüfungen oder zur Wahrnehmung einer mehrwöchigen Anwesenheitspflicht im Rahmen so genannter Einsemesterstudien wird ein Schengen-Visum (§ 6 Absatz 1 Nummer 2) erteilt. In Ausnahmefällen kann zur Vermeidung einer besonderen Härte (z.B. bei Schwangerschaft oder längerer Erkrankung) auch im Falle der Beurlaubung von der Hochschule eine vorübergehende Fortsetzung des Aufenthalts mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16 erlaubt werden (zu den Fällen einer Beurlaubung für einen mehr als sechsmonatigen Studien- oder Praktikumsaufenthalt im Ausland und den Möglichkeiten hier eine verlängerte Frist zur Wiedereinreise und Fortsetzung des Studiums zu genehmigen vgl. A.51.4.). Merke: Eine doppelte Titelerteilung eines Titels von § 16 Abs. 1 und eines Titels nach § 18 bzw. § 21 ist ausgeschlossen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 unterliegt eingeschränkten Beschäftigungs- und Erwerbstätigkeitsmöglichkeiten. Diese Einschränkungen dienen dazu, den Aufenthaltszweck sicherzustellen. Gleiches gilt für die Überwachung eines ordnungsgemäßen Studiums im Rahmen des § 16 Abs. 1. Diese Regelungen würden durch die Möglichkeit einer doppelten Titelerteilung nach § 18 bzw. § 21 leerlaufen. Besteht der Antragsteller auf einer doppelten Titelerteilung, ist entweder die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 zu versagen, weil das Studium nicht der Hauptzweck ist oder die Aufenthaltserlaubnis nach § 18 bzw. § 21 im Ermessen zu versagen, um eine Umgehung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten für Studienaufenthalte zu vermeiden. 16.1.1.1 Definition Studium Gemäß Art. 2 b) der Studentenrichtlinie gilt als Student der Drittstaatsangehörige, der von einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurde, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem von dem Mitgliedstaat anerkannten höherem Bildungsabschluss von höheren Bildungseinrichtungen führt. Bildungseinrichtungen sind danach - die von dem betreffenden Mitgliedstaat staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschulen sowie - vergleichbare Ausbildungseinrichtungen, d.h Bildungseinrichtungen, die ebenfalls zu einem von dem Mitgliedstaat anerkannten höheren Bildungsabschluss führen. Die Aus- oder Fortbildung kann demnach nicht nur an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (Universitäten, pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen) sondern auch an vergleichbaren Ausbildungsstätten wie dem Priesterseminar REDEMPTORIS MATER des Erzbistums Berlin oder staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs (so z.B. am Euro-Business-College Berlin) durchgeführt werden (§§ 1 und 70 Hochschulrahmengesetz). Eine vergleichbare Ausbildung ist nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit in den dualen Studiengängen an Hochschulen zu sehen, wenn das Studium zu einem anerkannten Hochschulabschluss führt. Der praktische Teil der Ausbildung ist integraler Bestandteil des Studiums und daher zustimmungsfrei erlaubt. Das Studium muss den größeren Anteil an der Ausbildung darstellen. Studierende müssen an einer anerkannten Hochschule immatrikuliert sein, um eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 AufenthG beanspruchen zu können. Ist zweifelhaft oder strittig, ob es sich um eine vergleichbare Ausbildungseinrichtung handelt, ist eine schriftliche Stellungnahme der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung einzuholen. Die schriftliche Stellungnahme kann insbesondere bei solchen Einrichtungen notwendig sein, die eine staatliche Anerkennung erst beantragt haben oder solchen Einrichtungen, die lediglich einzelne akkreditierte Studiengänge anbieten. Ggf. ist vor der Bitte um Stellungnahme zu prüfen, ob die Einrichtung zwischenzeitlich anerkannt wurde (vgl. im Übrigen F.A.16.IV. und die dort hinterlegte Liste). Merke: Kein Studium an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung liegt vor, soweit im - auch europäischen - Ausland staatlich anerkannte Universitäten im Bundesgebiet die Absolvierung von Studienteilen über eine in Deutschland nicht staatlich anerkannte Ausbildungseinrichtung anbieten. Sowohl aus Art. 2 b) der Studentenrichtlinie als auch nach Sinn und Zweck der Regelung in § 16 Abs. 1 ergibt sich, dass der Aufenthalt zum Studium, den Erwerb eines im Inland anerkannten höheren Bildungsabschlusses ermöglichen soll. Aus der staatlichen Anerkennung einer Hochschule im Ausland kann der Erwerb eines anerkannten inländischen höheren Bildungsabschlusses gerade nicht gefolgert werden. Darüber hinaus wird der Begriff der Einrichtung durch Art. 2 e) der Studentenrichtlinie definiert, als eine öffentliche oder private Einrichtung, die vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannt ist und/oder deren Studienprogramme gemäß seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken anerkannt ist. Dass der deutsche Gesetzgeber durch die Formulierung „vergleichbare Ausbildungseinrichtung“ über diesen Regelungsinhalt der Richtlinie hinausgehen wollte, ist nicht ersichtlich. Etwas anderes folgt auch nicht aus 124a Berliner HochschulG. Denn diese Vorschrift normiert lediglich eine Anzeigepflicht für derartige Ausbildungsgänge, die gerade keine Vergleichbarkeitsprüfung nach innerstaatlichem Recht nach sich zieht und auch keine Anerkennung der Ausbildungseinrichtung beinhaltet. 16.1.1.2 Ausbildungsphasen eines Studiums Nach Nr. 16.0.5 der AufenthG-VwV umfasst der Aufenthaltszweck Studium sämtliche mit dem Studium verbundenen Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 110 von 727
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