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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Wird die Streichung auf Grund eines konkret beabsichtigten länderübergreifenden Wohnortwechsels beantragt, so ist die Streichung nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde möglich. Diese ist schriftlich unter Verweis auf Nr. 12.2.5.2.4 ff. VwV-AufenthG um Zustimmung zu bitten. Eine Zustimmung ist in folgenden Fällen zu erteilen: der Lebensunterhalt ist am neuen Wohnort voraussichtlich dauerhaft ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert. Hier gilt grundsätzlich der Maßstab des § 2 Abs. 3. Dabei gilt die am Zuzugsort übliche Berechnungsweise des für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkommens. Aus diesem Grunde sind der Ausländerbehörde des Zuzugsortes die erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Prüfung zu übersenden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese unmöglich zustimmen kann, weil keinerlei Einkommen vorhanden ist und auch sonst eine Zustimmung nicht in Betracht kommt. (vgl. unten). Die Zustimmung wird auch erteilt, wenn das erforderliche Einkommen um bis zu 10 % unterschritten wird. Hat der Betroffene noch keine Wohnung am Zuzugsort angemietet und beabsichtigt er auch nicht, bei Familienangehörigen in deren Wohnung zu wohnen, so ist bei der Berechnung die Miete zugrunde zu legen, die der Betroffene derzeit aufbringt. Beabsichtigt er bei Familienangehörigen zu wohnen, so ist die künftige Miete anteilig anzurechnen. Auf die entsprechenden Ausführungen unter A.2. wird verwiesen. Soll der Lebensunterhalt (auch) aus einer Beschäftigung gesichert werden, so genügt auch ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag, um den Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern, so dieser nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Entscheidung ausläuft, da in diesen Fällen Nr. 12.2.5.2.5 AufenthG-VwV zum Tragen käme. Eine - üblicherweise - vereinbarte Probezeit ist dagegen unschädlich. Dies, weil ansonsten eine Vielzahl von Fortzügen schon deshalb unmöglich wäre, weil die Betroffenen die neue Tätigkeit auf Grund der räumlichen Entfernung nicht antreten könnten und in Folge dessen dauerhaft im Leistungsbezug verharren würden. Ist der Antragsteller im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG, ist der Streichung der Wohnsitzauflage auch dann zuzustimmen, wenn er aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen ebenfalls unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung ein Aufenthaltsrecht ohne Wohnsitzbeschränkung herleiten könnte. der Wohnortwechsel dient der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit Ehepartner oder einem minderjährigen, ledigen Kind oder der Herstellung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, soweit die am Zuzugsort wohnhaften Familienangehörigen über einen Aufenthaltstitel verfügen. Problematisch ist das Verfahren, wenn der Ehepartner, Lebenspartner oder das Kind zwar über einen Aufenthaltstitel verfügt, der nicht nach dem fünften Abschnitt erteilt wurde, da Nr. 12.2.5.4.2 VwV- AufenthG in diesen Fällen eine Streichung der Auflage ausschließt. Diese Regelung ist allerdings schon vor dem Hintergrund des Art. 6 GG sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 GG unbeachtlich. Besitzt der am Zuzugsort aufhältliche Angehörige dagegen lediglich eine Duldung oder Gestattung, so ist ein Wohnortwechsel nicht möglich. Allerdings ist hier dann eine Änderung der Wohnsitzauflage des Geduldeten oder Gestatteten zum Titelinhaber gem. § 61 Abs. 1 d S. 3 bzw. § 51 AsylVfG zu prüfen. In den Fällen des Wohnortwechsels zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft kommt es grundsätzlich auf die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts nicht an. Die Zustimmung darf allerdings nicht erteilt werden, wenn der Zuziehende eine Erwerbstätigkeit aufgeben müsste, es sei denn der Lebensunterhalt wird auch durch den am Zuzugsort bereits wohnhaften Familienangehörigen gesichert. In diesen Fällen, in denen eine Beschäftigung aufgegeben werden müsste, genügt die Abgabe einer Verpflichtungserklärung eines Dritten somit nicht. Allerdings sollten die Betroffenen hier darauf aufmerksam gemacht werden, dass die familiäre Lebensgemeinschaft am Wohnort des Beschäftigten hergestellt werden kann. der Wohnortwechsel dient der Sicherstellung der Pflege eines pflegebedürftigen Familienangehörigen. Ist ein am Zuzugsort wohnhafter Familienangehöriger, der einen Aufenthaltstitel besitzt, oder der Zuzugswillige selbst pflegebedürftig, so ist der Streichung der Auflage gleichfalls zuzustimmen. Dies kann auch ein sonstiger Familienangehöriger im Sinne des § 36 sein. Ob der Betroffene oder der Familienangehörige pflegebedürftig ist, ergibt sich aus § 14 SGB XI. Danach ist pflegebedürftig derjenige, der wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Pflege bedarf. Hierfür ist eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Pflegekasse vorzulegen, die ggf. ein Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen veranlassen wird (vgl. § 18 SGB Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 101 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin XI). Bei einem beabsichtigten Wohnortwechsel wegen Pflegebedürftigkeit kommt es auf die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts nicht an. der Wohnortwechsel ist erforderlich zum Schutz vor einer Gefährdung, die von Familienangehörigen bzw. dem ehemaligen Partner im Gebiet des räumlichen Bereichs einer wohnsitzbeschränkenden Auflage ausgeht. Auch in diesen Fällen ist die Streichung nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde möglich. Bei der Bitte um Zustimmung ist in dieser Fallkonstellation immer auch zu prüfen, worin die Gefahr konkret besteht und warum ein Wohnortwechsel insbesondere nach Berlin erforderlich ist. der Wohnortwechsel wird beantragt durch einen jüdischen Zuwanderer, der eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 besitzt, wenn er das 65.te Lebensjahr vollendet hat oder pflegebedürftig ist und vorträgt, in einer jüdischen Einrichtung eines anderen Bundeslandes einen Wohnheimplatz zu haben oder alleinstehend zu sein bzw. Familienangehörige/Freunde in dem Zuzugsort zu haben (vgl. BVerwG Urteil vom 15.01.2013; BVerwG 1 C 7.12). Bei Bitten durch uns um Zustimmung sind immer auch entsprechende Angaben etwa zur (beabsichtigten) dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts, zu am Zuzugsort aufhältlichen Familienangehörigen und deren Pflegebedürftigkeit und/oder der Gefahrenlage in Berlin zu machen, um der anderen Ausländerbehörde die Prüfung zu ermöglichen. Entsprechende vom Betroffenen vorgelegte Unterlagen wie Arbeits- und Mietverträge, Urkunden zum Familienstand, Strafanzeigen – etwa wegen häuslicher Gewalt - sind in Kopie beizufügen. Ohne die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes kann die Auflage nicht gestrichen werden. Bei an uns gerichteten Bitten um Zustimmung gilt bezüglich unserer Prüfung das oben Gesagte. Ist eine Prüfung mangels hinreichender Angaben oder entsprechender Nachweise nicht möglich, ist die anfragende Ausländerbehörde zu bitten, die entsprechenden Informationen ggf. vom Betroffenen über den Weg des § 82 Abs. 1 zu beschaffen. Können wir nicht zustimmen, so ist unsere Entscheidung jeweils kurz zu begründen, um der anfragenden Behörde die Möglichkeit zu geben, den Antrag des Betroffenen begründet abzulehnen. Auslegungsbedürftig ist die Regelung des 12.2.5.2.5 VwV- AufenthG bezüglich seiner Reichweite. Nach richtiger Auffassung soll die Regelung lediglich verhindern, dass einem Betroffenen, der einen Wohnortwechsel beabsichtigt und dies der zuständigen Ausländerbehörde gegenüber offen legt, die Auflage gestrichen bekommt, ohne dass die Ausländerbehörde des Zuzugsorts die Möglichkeit hatte, den Wohnortwechsel abzulehnen. Dieses Zusammenwirken zulasten des aufnehmenden Landes oder der aufnehmenden Kommune kann somit bei – auch nur geringfügigem – Bezug von Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Zuzug rückgängig gemacht werden, allerdings nur dann, wenn die Ausländerbehörde nicht ohnehin hätte zustimmen müssen, weil die Voraussetzungen der Nr. 12.2.5.2.4.2. VwV-AufenthG vorgelegen haben oder vorliegen. In diesen Fällen wird zwar zunächst gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG die Zuständigkeit des Landes Berlin begründet. Es ist aber dann gemäß Nr. 12.2.5.2.5. VwV-AufenthG durch die ABH Berlin erneut die wohnsitzbeschränkende Auflage bezogen auf das Land des vorherigen Wohnorts erneut zu verfügen, soweit die Voraussetzungen der Nr. 12.2.5.2.4.2. VwV-AufenthG nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen . Somit sind folgende Fälle von der Regelung des 12.2.5.2.5 VwV- AufenthG nicht umfasst: dem Betroffenen wird anlassbezogen die wohnsitzbeschränkende Auflage gestrichen oder sie wird nicht verfügt, weil er keine Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG bezieht,und erst dann macht dieser rechtmäßig von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch, dem Betroffenen wird mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes die Auflage gestrichen, weil der Lebensunterhalt etwa auf Grund einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit dauerhaft gesichert scheint, und der Betroffene bezieht dann wider Erwarten Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG, so dass sich die ausländerbehördliche Prognose als falsch herausstellt, dem Betroffenen wird mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes die Auflage gestrichen, weil der Umzug der Pflege eines nahen Angehörigen dient und dieser zwischenzeitlich verstorben oder aber nicht mehr der Pflege bedürftig ist. Entsprechend unproblematisch sind somit auch die Fälle, in denen wir nach alter Weisungslage vor der Regelung der VwV- AufenthG einen Titel trotz Bezugs von Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG ohne die entsprechende Auflage erteilt oder verlängert haben, die Personen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben und in ein anderes Bundesland verzogen sind. Hier fehlt es an einer bundeseinheitlichen Altfall- oder Übergangsregelung. Insbesondere Nr. 12.2.5.2.5 VwV- AufenthG gilt nicht rückwirkend. Auch wäre es nicht verhältnismäßig und angemessen, den Betroffenen, der rechtmäßig seinen Wohnort gewechselt hat, allein aus fiskalischen Gründen zu zwingen, seinen Wohnort zurückzuverlegen. Soweit Ausländerbehörden anderer Bundesländer entgegen diesen Ausführungen unter Berufung auf Nr. 12.2.5.2.5 VwV- AufenthG wohnsitzbeschränkende Auflagen für das Land Berlin verfügen, sind diese Fälle über die Referats- bzw. Abteilungsleitung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit der Bitte vorzulegen, sich mit der obersten Landesbehörde Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 102 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin des anderen Bundeslandes ins Benehmen zu setzen. Entsprechende Ansinnen anderer Ausländerbehörden an uns, dass wir diese Auflage verfügen, sind abschlägig zu bescheiden. In den Fällen, in denen andere Ausländerbehörden entgegen einer wohnsitzbeschränkenden Auflage eines anderen Bundeslandes uns für örtlich zuständig erachten, ist der negative Kompetzenzkonflikt gleichfalls durch die obersten Landesbehörden zu klären. 12.3. bis 12.4. frei 12.5. Verlassen des Aufenthaltsbereichs 12.5.1.1 . § 12 Abs. 5 S. 1 gilt nach Nr. 12.5.1. VwV- AufenthG gerade auch für die Fälle des § 61 Abs. 1 S. 1 – räumliche Beschränkung auf das Bundesland bei Aussetzung der Abschiebung – , auch wenn der Wortlaut hier auch eine andere Auslegung zulässt, denn § 61 Abs. 1 S. 1 (!) stellt keine Rechtsgrundlage für eine räumliche Beschränkung dar. Diese Beschränkung ergibt sich vielmehr schon aus dem Gesetz. Beachte die Ausführungen zur Erweiterung der räumlichen Beschränkung bei Geduldeten unter 61.1.1. 1. und 61.1.1.2. Von § 12 Abs. 5 S. 1 sollte großzügig Gebrauch gemacht werden. Dies gilt für Inhaber einer GÜB insbesondere auch dann, wenn sie auf dem Landweg ausreisen wollen. Eine Versagung sollte dabei grundsätzlich nur ausnahmsweise erfolgen, etwa in den Fällen, in denen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1c wieder angeordnet wurde. Darüber hinaus sollte eine Versagung erfolgen, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass der Betroffene nicht nach Berlin zurückkehren wird oder er beabsichtigt, sich strafbar zu machen. Die zeitweise Ausweitung des Geltungsbereichs ist ohne Einvernehmen der betroffenen Ausländerbehörden möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Aufenthalt allgemein auf ein anderes Land ausgeweitet werden soll. Hier gilt § 58 Abs. 1 AsylVfG analog . Merke: Da das Aufenthaltsgesetz für die Verlassenserlaubnis – anders als für eine Vielzahl anderer aufenthaltsrechtlicher Verwaltungsakte – kein Schriftformerfordernis vorsieht (vgl. § 77 Abs. 1 AufenthG), wird die Verlassenserlaubnis formlos mündlich erteilt und die Entscheidung aktenkundig gemacht. Ein Gebührentatbestand ist damit nicht erfüllt. Beantragt der/die Betroffene ausdrücklich eine Bescheinigung über eine ihm nach § 12 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bereits mündlich erteilte Verlassenserlaubnis bzw. eine Bescheinigung über das gesetzlich normierte Recht auf Verlassen gemäß § 12 Abs. 5 S. 3 AufenthG, wird hierfür eine Gebühr von 10 Euro erhoben. Rechtsgrundlage ist § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV. 12.5.1. 2. .... weggefallen ... Die Teilnahme an Auslandsreisen von geduldeten Minderjährigen und Heranwachsenden ist mit dem Inkraftreten des 2. Änderungsgesetzes erschwert, da dies einen gültigen Aufenthaltstitel voraussetzt und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 zum Zwecke des vorübergehenden Auslandsaufenthalts für Geduldete nicht in Betracht kommt. Durch das 2. Änderungsgesetz wurde ausdrücklich klargestellt, dass sich die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erstreckt. Geduldete Minderjährigen und Heranwachsenden, können lediglich nach dem mit dem 2. ÄndG eingefügten § 22 Abs. 2 AufenthV über das Reisendenlistenverfahren an der Auslandsreise teilnehmen, wenn sie Schüler einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule sind und in Begleitung einer Lehrkraft reisen. Sie sind dann für die Wiedereinreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Voraussetzung ist, dass im Vorgriff auf die erwartete Wiedereinreise entschieden wurde, die Abschiebung erneut auszusetzen. Diese Entscheidung ist auf der Reisendenliste zu vermerken. 12.5.2. frei 12.5.3. Termine bei Behörden und Gerichten, die ein persönliches Erscheinen erfordern, können ohne besondere Erlaubnis der ABH wahrgenommen werden ( § 12 Abs. 5 S. 3). Ein Termin i.S. dieses Satzes ist nicht nur ein von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzter Termin. Erforderlich ist die persönliche Anwesenheit nach Nr. 12.5.3. VwV- AufenthG auch dann, wenn die Anwesenheit bei objektiver Betrachtung geboten erscheint. Behörden in diesem Sinne sind auch Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten. Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 103 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 13 A.13. Grenzübertritt einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 104 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 14 A.14. Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum (30.10.2009-VwV; SchutzberArb ) 14.1. einstweilen frei 14.2. Die Entscheidung über die Erteilung eines Ausnahmevisums trifft nach § 14 Absatz 2, § 71 Absatz 3 Nummer 2 die Bundespolizei (zum Begriff s. § 6 Abs. 4). Nach § 31 Absatz 1 AufenthV besteht allerdings auch hier das Erfordernis unserer - im Regelfall telefonisch zu erteilenden - Zustimmung, wenn der Ausländer einen längeren Aufenthalt beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit ausüben will oder die Daten nach § 73 Abs. 1 S. 1 an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden. War der Ausländer im Besitz eines von uns ausgestellten Titels und ist dieser Titel - etwa mit Ablauf der Geltungsdauer -erloschen, ist hierfür das aktenführende Sachgebiet zuständig. Andernfalls entscheidet das Einreisesachgebiet über die Zustimmung. Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 105 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 15 A.15. Zurückweisung einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 106 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 15a A.15a. Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer ( RechtstverbG; 26.05.2015 ) 15a .0. Durch die Verteilungsregelung soll der Entwicklung begegnet werden, dass die Belastung der einzelnen Länder durch unerlaubt Eingereiste, die nicht kurzfristig abzuschieben sind, sehr unterschiedlich ist. Die Regelungen orientieren sich an denen für die Verteilung von Asylbewerbern und gelten für ab dem 01.01.2005 eingereiste Personen (vgl. § 15a Abs. 6). In allen Fällen, in denen der ABH mitgeteilt wird, dass ein Ausländer sich hier vollziehbar ausreisepflichtig aufhält, ohne dass feststeht, wann der Betroffene eingereist ist und ob die Einreise erlaubt war, ist der betr. Ausländer vor einer möglichen Verteilung durch IV R 3 anzuhören. Dies gilt auch für Fälle, denen der Ausländer geltend macht, gemäß § 39 AufenthV eine Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erhalten zu können. Entsprechende Vorgänge sind an IV R 3 abzugeben. Alle Schreiben, die den Aufenthalt eines vollziehbar Ausreisepflichten anzeigen, werden ebenfalls dorthin abgegeben. Sofern es sich bei den "Aufenthaltsanzeigen" um Personen handelt, die sich bereits zuvor im Bundesgebiet aufgehalten haben und von denen im Archiv eine Akte existiert, wird die Akte von IV Z mit übersandt. Diese Regelung gilt auch in den Fällen, in denen die Betroffenen vortragen, sie seien erlaubt - etwa mit einem Schengen-Visum eines anderen Schengenstaates oder mit einem Titel eines anderen Schengenstaates, der zur Einreise nach Art. 21 SDÜ berechtigt – eingereist, können dies aber nicht nachweisen, etwa weil der Pass gestohlen oder verloren wurde oder sonst derzeit nicht verfügbar ist. Auch hier sind die Vorgänge unverzüglich an IV R 3 abzugeben. Anträge - insbesondere auf Verlängerung des Schengenvisums oder Erteilung einer Duldung sind keineswegs zu bescheiden. Ein Verzicht auf die Anhörung und die Veranlassung der Verteilentscheidung durch IV R 3 kann angezeigt sein, wenn in Familiennachzugsfällen ein Erlöschen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 im Streit steht und jedenfalls eine Neuerteilung des Titels in Betracht kommt oder eine Entscheidung nach § 25 Abs. 4a (OpferzeugInnen) in Rede steht. Soweit nach Anhörung festgestellt wird, dass § 15 a nicht zur Anwendung kommt, weil der Ausländer sich seit längerer Zeit hier unerlaubt aufhält, wird der Vorgang wiederum an IV Z 2 bis 9 abgegeben. Von dort ist ggf. auch die Strafanzeige zu fertigen. Dem AZR ist der Zuzug erst zu melden, wenn die Zuständigkeit der ABH Berlin feststeht. Bei Überstellungen im Rahmen des Dubliner Übereinkommens handelt es sich nicht um Neueinreisen. 15a.1.1. Nach richtiger Auffassung lässt der § 15a Abs. 1 S. 1 die länderübergreifende Verteilung nicht mehr zu, wenn nach unerlaubter Einreise von der Verteilung abgesehen wurde und zum Zwecke der Abschiebung oder Zurückschiebung ein Haftbeschluss ergangen ist. Wird der Ausländer dann entlassen, ohne dass die Rückführung durchgeführt werden konnte, so ist die Möglichkeit der länderübergreifenden Verteilung gleichsam verbraucht. 15a.1.2. bis 15a.1.4. frei 15a.1.5. Verteilende Behörde im Land Berlin ist das LAGeSo. 15a.1.6. frei 15a.2.1. 1. Für die Ausländerbehörden normiert § 15a Abs. 2 S. 1 die Möglichkeit einer Verpflichtung des Ausländers, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Hiervon wird in Berlin regelmäßig kein Gebrauch gemacht. 15a.2.1. 2. frei 15a.2.2. bis 15a 4.9. frei 15a.5.1. § 15 a Abs. 5 enthält eine Regelung über die Verbandskompetenz, sodass für eine entsprechende Anwendung des § 3 VwVfG kein Raum besteht . Bei Anträgen auf Umverteilung auf der Grundlage des § 15a Abs. 5 S. 1 ist die Entscheidung über den Umverteilungsantrag von der zuständigen Behörde des Landes zu treffen, in welches der Zuzug Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 107 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin begehrt wird. Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des abgebenden Landes zu treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.04.2014 – Az. OVG 3 B 33.11 –, juris Rn. 24 f.). Entscheidungen unter Missachtung dieser Zuständigkeitsregelung werden nicht akzeptiert. 15a.5.2. frei 15a.6. 1. Für den Zeitpunkt der Einreise ist der Ausländer nachweispflichtig. 15a.6.2. Das Verteilverfahren ist nicht anzuwenden in Fällen nach dem 01.01.2005 illegal wieder eingereister Personen, die nach vormals geduldetem Aufenthalt kurzfristig in einen Mitgliedsstaat der EU ausgereist waren, ohne dort einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Hier gilt die räumliche Beschränkung aus dem geduldeten Aufenthalt nach § 51 Abs. 6 fort, weil die Betroffenen ihrer Ausreisepflicht nicht genügt haben (§ 50 Abs. 3). Die räumliche Beschränkung gilt dabei entweder bis zu dem nach § 61 Abs. 1b bestimmten Zeitpunkt fort oder aber – sofern die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1c (wieder) angeordnet wurde, bis sie wieder aufgehoben wird oder bis zur Ausreise des Ausländers. Dies gilt ebenfalls für ehemalige Asylbewerber, deren Aufenthalt gem. § 56 AsylVfG räumlich beschränkt war. Gleiches gilt für die Fortgeltung einer verfügten Wohnsitzauflage bzw. der Wohnsitzauflage von Gesetzes wegen (§ 61 Abs. 1 d S. 1). Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 108 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 16 Inhaltsverzeichnis A.16. Studium; Sprachkurs; Schulbesuch ................................................................................................................................. 109 .......................................................................................................................................................................................... 608 16.0. Örtliche Zuständigkeit ............................................................................................................................................... 110 16.1. Studium inklusive studienvorbereitender Maßnahmen ........................................................................................... 110 16.1.0. Grundsätzliches ............................................................................................................................................. 110 studienvorbereitende Maßnahmen ...................................................................................................................... 110 16.1.1 Studium als Hauptzweck ......................................................................................................................................... 111 16.1.1.1 Definition Studium ......................................................................................................................................... 111 16.1.1.2 Ausbildungsphasen eines Studiums ............................................................................................................. 111 16.1.1.3 Zulassungsbescheid ..................................................................................................................................... 112 16.1.2. studienvorbereitende Maßnahmen ................................................................................................................ 112 Studienvorbereitende Sprachkurse ..................................................................................................................... 113 16.1.5. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis .......................................................................................................... 113 16.1a. Studienbewerbung ................................................................................................................................................ 114 16.2. Wechsel des Aufenthaltszweckes/Niederlassungserlaubnis .................................................................................... 115 16.2.1.2. zulässige Schwerpunktverlagerung ........................................................................................................... 115 16.3. Erwerbstätigkeit ......................................................................................................................................................... 116 16.3.1.1. Beschäftigung allgemein ............................................................................................................................. 116 Ausnahmen für Studienbewerber ........................................................................................................................ 116 Beschäftigung für Studienbewerber ..................................................................................................................... 117 16.3.1.2. studentische Nebentätigkeiten ..................................................................................................................... 117 16.3.1.3. Praktika und Hospitationen ......................................................................................................................... 117 16.3.1.4. selbstständige Tätigkeit .............................................................................................................................. 118 16.4. Verlängerung der AE nach Abschluss des Studiums ................................................................................................ 118 16.4.0. Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss des Studiums .............................. 118 16.4.1. Ermessensentscheidung ................................................................................................................................ 118 16.4.2. Mindestvoraussetzung ................................................................................................................................... 118 16.4.4. Selbstständige Tätigkeit ................................................................................................................................. 119 16.4.5. Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck ............................................................................................. 119 16.4.6. Niederlassungserlaubnis ................................................................................................................................ 119 16.5. Aufenthalt zum Zweck des Sprachkurses/Schulbesuchs .......................................................................................... 119 16.5.1.1. Intensivsprachkurs ...................................................................................................................................... 119 Au-pair-Beschäftigung ........................................................................................................................................ 119 Kein Aufenthaltsrecht für Schulbesuch ................................................................................................................ 120 Ausnahmenregelungen für Schulbesuch ............................................................................................................. 120 Schulbesuch zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung ........................................................................ 121 16.5.2. Wechsel des Aufenthaltszwecks nach Beendigung des Sprachkurses ......................................................... 121 16.5a. Erwerbstätigkeit während des Aufenthaltes zum Zweck des Sprachkurses/Schulbesuchs ............................ 122 16.5b. Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung ....................................................................................................................................................... 122 16.6. Umsetzung der EU-Studentenrichtlinie .................................................................................................................... 123 Allgemeines ................................................................................................................................................................ 123 Verpflichtung zum vorübergehenden Studium in einem anderen EU-Mitgliedstaat ................................................... 123 zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis .................................................................................................................. 123 besondere Bescheinigung der deutschen Hochschule ............................................................................................... 123 Sonstiges .................................................................................................................................................................... 124 16.7. Zustimmung der Personensorgeberechtigten .......................................................................................................... 124 A.16. Studium; Sprachkurs; Schulbesuch Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 109 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ( N eubestG; 25.01.2016; 16.02.2016) 16. 0. Örtliche Zuständigkeit Stellt ein Studierender bzw. Promotionsstudent einer Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung oder ein Schüler einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 16, so gilt bezüglich unserer örtlichen Zuständigkeit Folgendes: Maßgeblich ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers. Danach kommt es darauf an, wo sich jemand unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Regelmäßig ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin auszugehen, wenn der Antragsteller, in Berlin gemeldet ist Ist der Studierende an einer Hochschule oder Ausbildungseinrichtung außerhalb der Länder Berlin oder Brandenburg eingeschrieben, muss er nachweisen , dass sein gewöhnlicher Aufenthalt dennoch in Berlin ist. Die hierzu vom Ausländer vorzulegenden Nachweise (z.B. melderechtliche Anmeldung, Mietvertrag, Kontoauszüge, Praktikumsnachweise) sind in einer Gesamtschau zu bewerten. Sollte der Ausländer nachweisen, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt trotz eines Studiums in einem anderen Bundesland in Berlin ist, muss er zusätzlich belegen können, dass er trotz seines Aufenthalts in Berlin sein Studium in dem anderen Bundesland ordnungsgemäß betreiben kann (z.B. durch Bestätigungsschreiben der Hochschule) (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 07.02.2012, - VG 15 L 3.12 -) Ansonsten läge die Zuständigkeit zwar aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts weiterhin in Berlin, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG wäre aber mangels Betreiben eines ordnungsgemäßen Studiums zu versagen. Der Antragsteller ist entsprechend zu beraten und ggf. auf die Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 zu verweisen. Problematisch sind auch die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1, in denen der Ausländer mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis einer anderen Ausländerbehörde zu Studienzwecken vorspricht, der Aufenthaltstitel aber die Verpflichtung enthält, das Studium bzw. studienvorbereitende Maßnahmen an einem anderen (Studien-) Ort durchzuführen. Eine solche Regelung ist bzgl. der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für uns ohne Bedeutung, wenn der Ausländer in Berlin gemeldet ist und seinen Aufenthaltszweck in einer Berliner oder Brandenburger Ausbildungseinrichtung verwirklicht. Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt die Beschränkung als aufgehoben, ohne dass es hierfür einer gesonderten Feststellung bedürfte. 16.1. Studium inklusive studienvorbereitender Maßnahmen 16.1. 0. Grundsätzliches studienvorbereitende Maßnahmen § 16 Absatz 1 regelt Aufenthalte zum Zweck des Studiums. Klarstellend werden studienvorbereitende Maßnahmen (studienvorbereitende Sprachkurse und Studienkollegs) in § 16 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich entsprechend Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 (ABl. EU Nummer L 375 S. 12, so genannte Studentenrichtlinie) dem Aufenthaltszweck Studium zugerechnet. Die in § 16 Absatz 1 Satz 3 aufgestellte Voraussetzung der Zulassung zum Studium ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer an studienvorbereitenden Maßnahmen teilnimmt. Der Nachweis der Zulassung wird durch die Vorlage des Zulassungsbescheides (im Original) der Bildungseinrichtung geführt . Entgegen des Wortlauts des § 16 Abs. 1 handelt es sich unter bestimmten Voraussetzungen bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis um eine Anspruchs- und nicht um eine Ermessensentscheidung (vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2014, C-491/13). So ist das Visum zur Einreise bzw. die erstmalige Aufenthaltserlaubnis zum Studium zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Art. 6 und 7 der Studenten- Richtlinie 2004/114/EG vorliegen. Dies ist der Fall, wenn - die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind, - bei Minderjährigen ggf. das Einverständnis des/der Personensorgeberechtigten vorliegt - sowie die Erteilungsgebühr bezahlt wurde. Ferner muss - die Studienzulassung zu einer höheren Bildungseinrichtung vorliegen - hinreichende Sprachkenntnisse (A2), in der Sprache, in der das Studium erteilt wird - und die Zahlung der von der Bildungseinrichtung geforderten Gebühr nachgewiesen werden. Darüber hinaus obliegt es der Behörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu überprüfen, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich zur Aufnahme eines Studiums dient oder andere Zwecke verfolgt werden. Durch diese Prüfung wird der Anwendungsbereich der Studenten-Richtlinie nicht eingeschränkt, vielmehr dient diese Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags dazu, jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen (VG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, VG 9 K 515.13 V). Merke: Kein Anspruchsfall i.S.d. RL ist gegeben, wenn im Bundesgebiet die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium aufgrund nicht ordnungsgemäß betriebenen Studiums versagt wurde, der Betreffende ausreist und das Visum zur Fortsetzung desselben Studiums beantragt. In diesen Fällen ist die Zustimmung zur Visaerteilung bzw. die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die missbräuchliche Inanspruchnahme der Studenten-Richtlinie zu versagen. Für eine missbräuchliche Inanspruchnahme kann auch der Umstand sprechen, dass im Einreiseverfahren zunächst ein konkreter Studienplatz in einem anderen Bundesland angegeben wurde und der Bewerber nach Einreise hier zur bloßen Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 110 von 735