20170801.pdf

This document is part of the request ”ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin”.

/ 786
PDF herunterladen
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin abzulehnen. Dieses Zusammenwirken zulasten des aufnehmenden Landes oder der aufnehmenden Kommune kann somit bei – auch nur geringfügigem – Bezug von Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Zuzug rückgängig gemacht werden, allerdings nur dann, wenn die Ausländerbehörde nicht ohnehin hätte zustimmen müssen, weil die Voraussetzungen der Nr. 12.2.5.2.4.2. VwV-AufenthG vorgelegen haben oder vorliegen. In diesen Fällen wird zwar zunächst gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG die Zuständigkeit des Landes Berlin begründet. Es ist aber dann gemäß Nr. 12.2.5.2.5. VwV-AufenthG durch die ABH Berlin erneut die wohnsitzbeschränkende Auflage bezogen auf das Land des vorherigen Wohnorts erneut zu verfügen, soweit die Voraussetzungen der Nr. 12.2.5.2.4.2. VwV-AufenthG nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen. Somit sind folgende Fälle von der Regelung des 12.2.5.2.5 VwV- AufenthG nicht umfasst: dem Betroffenen wird anlassbezogen die wohnsitzbeschränkende Auflage gestrichen oder sie wird nicht verfügt, weil er keine Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG bezieht,und erst dann macht dieser rechtmäßig von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch, dem Betroffenen wird mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes die Auflage gestrichen, weil der Lebensunterhalt etwa auf Grund einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit dauerhaft gesichert scheint, und der Betroffene bezieht dann wider Erwarten Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG, so dass sich die ausländerbehördliche Prognose als falsch herausstellt, dem Betroffenen wird mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes die Auflage gestrichen, weil der Umzug der Pflege eines nahen Angehörigen dient und dieser zwischenzeitlich verstorben oder aber nicht mehr der Pflege bedürftig ist. ... weggefallen ... Soweit Ausländerbehörden anderer Bundesländer entgegen diesen Ausführungen unter Berufung auf Nr. 12.2.5.2.5 VwV- AufenthG wohnsitzbeschränkende Auflagen für das Land Berlin verfügen, sind diese Fälle über die Referats- bzw. Abteilungsleitung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit der Bitte vorzulegen, sich mit der obersten Landesbehörde des anderen Bundeslandes ins Benehmen zu setzen. Entsprechende Ansinnen anderer Ausländerbehörden an uns, dass wir diese Auflage verfügen, sind abschlägig zu bescheiden. In den Fällen, in denen andere Ausländerbehörden entgegen einer wohnsitzbeschränkenden Auflage eines anderen Bundeslandes uns für örtlich zuständig erachten, ist der negative Kompetzenzkonflikt gleichfalls durch die obersten Landesbehörden zu klären. 12.3. bis 12.4. frei 12.5. Verlassen des Aufenthaltsbereichs 12.5.1.1 . § 12 Abs. 5 S. 1 gilt nach Nr. 12.5.1. VwV- AufenthG gerade auch für die Fälle des § 61 Abs. 1 S. 1 – räumliche Beschränkung auf das Bundesland bei Aussetzung der Abschiebung – , auch wenn der Wortlaut hier auch eine andere Auslegung zulässt, denn § 61 Abs. 1 S. 1 (!) stellt keine Rechtsgrundlage für eine räumliche Beschränkung dar. Diese Beschränkung ergibt sich vielmehr schon aus dem Gesetz. Beachte die Ausführungen zur Erweiterung der räumlichen Beschränkung bei Geduldeten unter 61.1.1. 1. und 61.1.1.2 . Von § 12 Abs. 5 S. 1 sollte großzügig Gebrauch gemacht werden. Dies gilt für Inhaber einer GÜB insbesondere auch dann, wenn sie auf dem Landweg ausreisen wollen. Eine Versagung sollte dabei grundsätzlich nur ausnahmsweise erfolgen, etwa in den Fällen, in denen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1c wieder angeordnet wurde. Darüber hinaus sollte eine Versagung erfolgen, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass der Betroffene nicht nach Berlin zurückkehren wird oder er beabsichtigt, sich strafbar zu machen. Die zeitweise Ausweitung des Geltungsbereichs ist ohne Einvernehmen der betroffenen Ausländerbehörden möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Aufenthalt allgemein auf ein anderes Land ausgeweitet werden soll. Hier gilt § 58 Abs. 1 AsylVfG analog . Merke: Da das Aufenthaltsgesetz für die Verlassenserlaubnis – anders als für eine Vielzahl anderer aufenthaltsrechtlicher Verwaltungsakte – kein Schriftformerfordernis vorsieht (vgl. § 77 Abs. 1 AufenthG), wird die Verlassenserlaubnis formlos mündlich erteilt und die Entscheidung aktenkundig gemacht. Ein Gebührentatbestand ist damit nicht erfüllt. Beantragt der/die Betroffene ausdrücklich eine Bescheinigung über eine ihm nach § 12 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bereits mündlich erteilte Verlassenserlaubnis bzw. eine Bescheinigung über das gesetzlich normierte Recht auf Verlassen gemäß § 12 Abs. 5 S. 3 AufenthG, wird hierfür eine Gebühr von 10 Euro erhoben. Rechtsgrundlage ist § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV. 12.5.1. 2. Die Teilnahme an Auslandsreisen von geduldeten Minderjährigen und Heranwachsenden ist mit dem Inkraftreten des 2. Änderungsgesetzes erschwert, da dies einen gültigen Aufenthaltstitel voraussetzt und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 zum Zwecke des vorübergehenden Auslandsaufenthalts für Geduldete nicht in Betracht kommt. Durch das 2. Änderungsgesetz wurde ausdrücklich klargestellt, dass sich die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erstreckt. Geduldete Minderjährigen und Heranwachsenden, können lediglich nach dem mit dem 2. ÄndG eingefügten § 22 Abs. 2 AufenthV über das Reisendenlistenverfahren an der Auslandsreise teilnehmen, wenn sie Schüler einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule sind und in Begleitung einer Lehrkraft reisen. Sie sind dann für die Wiedereinreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Voraussetzung ist, dass im Vorgriff auf die erwartete Wiedereinreise entschieden wurde, die Abschiebung erneut auszusetzen. Diese Entscheidung ist auf der Reisendenliste zu vermerken. 12.5.2. frei 12.5.3. Termine bei Behörden und Gerichten, die ein persönliches Erscheinen erfordern, können ohne besondere Erlaubnis der ABH wahrgenommen werden ( § 12 Abs. 5 S. 3). Ein Termin i.S. dieses Satzes ist nicht nur ein von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzter Termin. Erforderlich ist die persönliche Anwesenheit nach Nr. 12.5.3. VwV- AufenthG auch dann, wenn die Anwesenheit bei objektiver Betrachtung geboten erscheint. Behörden in diesem Sinne sind Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 101 von 786
101

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin auch Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 102 von 786
102

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 12a Inhaltsverzeichnis A.12a. Wohnsitzregelung .......................................................................................................................................................... 103 12a.0. Allgemeines ............................................................................................................................................................. 103 12a.5. ................................................................................................................................................................................. 105 12a.6. ................................................................................................................................................................................. 106 12a.7. ................................................................................................................................................................................. 107 12a.s.1. Verfahren bei Anfragen von Jobcentern oder anderen Leistungsbehörden im Rahmen von § 12a Abs. 1 S. 2 oder Abs. 5 ................................................................................................................................................................................. 107 A.12a. Wohnsitzregelung (13.12.2016; 03.06.2017 ) 12a.0. Allgemeines Mit dem Ziel der Sicherstellung der Integration von Personen, deren Aufenthaltsrecht auf der Gewährung humanitären oder internationalen Schutzes beruht und einer gleichmäßigeren Verteilung dieser Personengruppe wurde mit dem Integrationsgesetz in § 12a eine neue Regelung zur Wohnsitzzuweisung geschaffen. Erfasst von § 12a sind alle Personen, die als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 AsylG ab dem 1.1.2016 anerkannt worden sind sowie Personen, die seit dem 1.1.2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 erhalten haben (vgl. hierzu § 12 a Abs. 7 sowie A.12a.7.). Merke: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verstößt eine Wohnsitzauflage nicht gegen Art. 33 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, wenn sich die von ihr erfassten Personen im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel (Erleichterung der Integration) nicht in einer objektiv vergleichbaren Situation mit anderen Drittstaatsangehörigen befinden, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten (EuGH, Urt. v. 01.03.2016, C-443/14 und C-444/14). Nach Auffassung des dt. Gesetzgebers ist der von § 12a erfasste Personenkreis mit bedeutenden Integrationsschwierigkeiten konfrontiert, wenn und solange eine Teilhabe am Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt und die damit verbundene Möglichkeit, sich zumindest teilweise selbst wirtschaftlich zu versorgen, nicht sichergestellt ist. Die Situation dieser Betroffenen ist mit der anderer sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltender Drittstaatsangehöriger objektiv nicht vergleichbar (vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 44). § 12a ist in seinem Anwendungsbereich daher lex specialis zu § 12 Abs. 2 und findet vorrangig Anwendung (zur Verfügung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage für nicht unter § 12a fallende Inhaber humanitärer Titel vgl. A.12.2.). Die Wohnsitzregelung des §12 a wird flankiert durch eine entsprechende Zuständigkeitsregelung für die Auszahlung von SGB II/ XII-Leistungen, die im Wesentlichen nur am Ort der Wohnsitzzuweisung beantragt und ausgezahlt werden können (vgl. etwa für den Geltungsbereich des SGB II und XII § 36 Abs. SGB II sowie § 23 Abs. 5 S. 1 und 2 SGB XII). Zum Verfahren bei Anfragen von Jobcentern oder anderen Leistungsbehörden siehe A.12a.s.1. Die Verteilungs- und Zuweisungsentscheidungen gelten auch in Bezug auf unbegleitete Minderjährige nach Abschluss des Asylverfahrens bzw. eines der in § 12 a genannten Titel. Vorab ergibt sich das Verteilverfahren und der Aufenthaltsort für diesen Personenkreis aus §§ 42 ff. SGB VIII wie sich der für Erwachsene oder begleitete Minderjährige aus §§ 55 AsylG in Sonderheit § 60 AsylG ergibt. 12a.1. 12a.1.1. S. 1 begründet eine gesetzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme an dem Ort der erfolgten Erstzuweisung im Asylverfahren bzw. im Aufnahmeverfahren für die Dauer von 3 Jahren. Für die Begründung der Verpflichtung und die Berechnung des 3-Jahres-Zeitraums knüpft S. 1 dabei in den Fällen des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 an die Anerkennung, d.h. die Bekanntgabe der Entscheidung des BAMF, bzw. in den Fällen des § 25 Abs. 3 sowie §§ 22, 23 an die Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels. Vor dem Hintergrund der erheblichen Zeitabläufe, die zwischen der Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter und der Ausstellung des Titels gem. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 liegen, ist der Vermerk im Titel in diesen Fällen zu befristen. Hier ist der Vermerk „Wohnsitznahme im Land Berlin bis zum ... erforderlich.“ Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 103 von 786
103

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin bei Ersterteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels in den Titel aufzutragen. In den Fällen des § 25 Abs. 3 sowie §§ 22, 23 bedarf es dagegen keiner zeitlichen Einschränkung des Vermerks. Der Vermerk hat ohnehin rein deklaratorischen Charakter, so dass die Wohnsitzzuweisung des § 12a Abs. 1 auch dann gilt, wenn ein entsprechender Auftrag unterlassen wurde. Für den Eintrag oder die Streichung einer Wohnsitzzuweisung gem. § 12a wird keine Gebühr erhoben. Der Gebührentatbestand des § 47 Abs. 1 S. 3 AufenthV findet keine Anwendung, da es sich bei der gesetzlichen Verpflichtung nicht um eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG handelt. 12a.1.2. Vom Anwendungsbereich des § 12a nicht erfasst sind diejenigen Personen, die selbst oder deren Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjährige Kinder bereits einen wichtigen Beitrag zur Integration leisten. Da der Gesetzgeber hier bewusst auf eine bestehende familiäre oder lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft wie etwa in § 27 Abs. 1 und 2 verzichtet hat, ist hier allein auf das genannte Verwandtschaftsverhältnis oder die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft abzustellen. Auch ist bei dem Eltern- Kind- Verhältnis unerheblich, ob ein minderjähriges Kind bereits eine eigene Familie gegründet oder eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Der Gesetzgeber hat hier ausdrücklich auf das Merkmal der „Ledigkeit“ verzichtet. Des Weiteren ist für die Anwendung des § 12a Abs. 1 S. 2 von Relevanz, dass es genügt, wenn lediglich eines der genannten Familienmitglieder eine der genannten Integrationsleitungen erbringt oder erbringen wird. Ein Beispiel: Nimmt die älteste Tochter einer 5- köpfigen Familie 17- jährig eine Berufsausbildung auf und ist diese Tochter bereits verheiratet, so profitiert sowohl der Ehemann als auch die Eltern nicht aber die anderen minderjährigen Geschwister der Auszubildenden von § 12 a Abs. 1 S. 2. Für die minderjährigen Geschwister wäre dann allerdings auf Antrag § 12a Abs. 5 Nr. 2 c zu prüfen. Bei Satz 2 handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung des S. 1. Liegen die Voraussetzungen des S. 2 vor, ist eine Wohnsitzbeschränkung von Gesetzes wegen nicht aufzutragen. Eines gesonderten Antrags des Betroffenen bedarf es dabei nicht. Dies folgt klar aus dem Wortlaut der Vorschrift („Satz 1 findet keine Anwendung, wenn…“) und aus der Gesetzesbegründung, nach der der Gesetzgeber die Fälle des Satzes 2 zugleich von vorn herein aus dem Anwendungsbereich des § 12a ausgenommen wissen will (vgl. BT-Drucksache 18/8615, S. 45). Um allerdings Rechtssicherheit für die Betroffenen und eine sichere Grundlage für Entscheidungen etwa der Leistungsbehörden zu schaffen, ist anlassbezogen durch die Ausländerbehörde zu prüfen, ob Satz 2 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Wohnsitzregelung des § 12a Abs. 1 S. 1 gegriffen hat oder nicht. Örtlich zuständig für die Prüfung der Voraussetzungen des S. 2 und damit für die abschließende Entscheidung des Bestehens einer Wohnsitzregelung ist nach übereinstimmender Auffassung der Innenministerien und -senatsverwaltungen des Bundes und der Länder ausschließlich die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausländer für die Dauer des Asylverfahrens seinen Wohnsitz nehmen musste („Wegzugs-ABH“). Merke: Die örtlich zuständige Ausländerbehörde trifft die Entscheidung eines Wegfalls der Wohnsitzzuweisung allerdings nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde, wenn und soweit ein länderübergreifender Zusammenhang besteht. Diese ist schriftlich um Zustimmung zu bitten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die für den Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde nicht innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der Anfrage die Zustimmung erteilt. Bei Postversand beginnt die Frist 3 Tage nach Absendung der Anfrage durch die Wegzugs-ABH. Analog § 31 AufenthV kann die Schweigefrist innerhalb dieses Zeitraums unterbrochen werden. Zur Unterbrechung ist das hierfür vorgesehene Formular zu verwenden. In den Zuzugsfällen bedeutet dies, dass die Ausländerbehörde Berlin für die nach Berlin zuzugswilligen Personen nicht zuständig ist, solange eine Wohnsitzzuweisung für einen anderen Ort besteht, allerdings von der jeweils örtlich zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen des Zustimmungsverfahrens beteiligt wird. Sprechen Personen in diesen Fällen dennoch bei der ABH Berlin vor, ist diesen eine Verweisungsbescheinigung auszuhändigen und sie haben sich zu der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde zurückzubegeben. In den Wegzugsfällen ist eine Anfrage an die jeweils für den Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde um Zustimmung mit dem hierfür vorgesehenen Formular unter Beifügung sämtlicher entscheidungserheblicher Unterlagen zu stellen. Liegen die Voraussetzungen für den Wegfall der Wohnsitzzuweisung vor und stimmt die Ausländerbehörde des Zuzugsortes dem Wegfall zu, ist der Vermerk „Wohnsitznahme im Land Berlin bis zum ….. erforderlich.“ zu streichen. In den folgenden Fällen (Aufzählung ist abschließend) liegen die Voraussetzungen für einen Wegfall der Wohnsitzzuweisung vor: Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung: Der Umfang der Beschäftigung muss mindestens 15 Wochenstunden betragen und ein Netto-Einkommen von derzeit mindestens 723 Euro pro Monat erzielt werden (derzeit durchschnittlicher Bedarf nach §§ 20, 22 SGB II für eine Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 104 von 786
104

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Einzelperson). Minijobs und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse heben die Verpflichtung nach Abs. 1 nicht auf. Zweck dieser Regelung ist es, Personen, die an einem anderen als dem ihnen zugewiesenen Ort einer Beschäftigung nachgehen können, die geeignet ist, den Lebensunterhalt zumindest teilweise zu decken, einen Umzug an diesen Ort zu ermöglichen, da mit der Ausübung dieser Beschäftigung vermutet wird, dass diese zur Integration beiträgt. Bei Zweifeln ist durch die Ausländerbehörde jeweils darzulegen, dass es sich nicht um ein nachhaltiges bzw. ernsthaftes Beschäftigungsverhältnis handelt. Für die Frage, wann ein Beschäftigungsverhältnis ein solches erforderliches Mindestmaß an Stetigkeit aufweist, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung reicht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich über 3 Monate andauern wird. Eine Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres, die auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird, ist – unabhängig von der Höhe des Einkommens – nur eine geringfügige und damit keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (vgl. Anwendungshinweise des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu § 12a). Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums: Zur Definition des Studiums vgl. A.16.1.1.1. Umfasst sind ebenfalls berufsorientierende oder berufsvorbereitende Maßnahmen, die dem Übergang in eine entsprechende Ausbildung dienen, sowie studienvorbereitende Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 S. 2 (vgl. dazu A.16.1.2.). Ist die Wohnsitzzuweisung nachträglich entfallen, lebt diese bei sich in der Folge ändernder Beschäftigungs-/Ausbildungs- oder Studienverhältnisse nicht wieder auf. 12a.2. – 12a.4. Abs. 2 ermöglicht es, innerhalb eines Bundeslandes Betroffene im Falle integrationshemmender Wohnverhältnisse an einen bestimmten Wohnort zu verweisen, wenn dies einer nachhaltigen Integration nicht entgegensteht. Abs. 3 bietet eine Rechtsgrundlage für eine integrationspolitisch zu begründende Zuweisung, Abs. 4 eine Rechtsgrundlage für eine integrationsfördernde Zuzugssperre an einen bestimmten Ort. Merke: Die Absätze 2 bis 4 haben für Berlin als Stadtstaat insoweit keine Relevanz, als sie nicht länderübergreifend wirken und für Berlin keine Verpflichtungen für bestimmte Bezirke verfügt werden (vgl. aber A.12a.5.2.). Für Personen, die aus dem übrigen Bundesgebiet nach Berlin zuziehen möchten und bei denen eine Wohnsitzzuweisung bzw. Wohnsitzbeschränkungen nach Abs. 2 – Abs. 4 in einem anderen Bundesland bestehen, gilt das unter 12a.1.2 festgelegte Zustimmungsverfahren. 12a.5. Die Vorschrift ermöglicht die nachträgliche Anpassung einer Verpflichtung zur Wohnsitznahme und regelt, unter welchen Voraussetzungen eine bereits bestehende Wohnsitzbeschränkung gestrichen werden kann. Merke: Die Entscheidung über die Aufhebung einer Wohnsitzzuweisung nach Abs. 5 erfolgt wie in den Fällen des Abs. 1 S. 2 nur unter Beteiligung der für den Zuzugsort zuständigen Ausländerbehörde , wenn und soweit ein länderübergreifender Zusammenhang besteht. Örtlich zuständig für eine Einzelfallentscheidung nach Abs. 5 ist ausschließlich die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeit der Ausländer für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde („Wegzugs-ABH“). Eine Aufhebung darf allerdings ggf. nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde ergehen. Diese ist schriftlich um Zustimmung zu bitten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die für den Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde nicht innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der Anfrage die Zustimmung erteilt. Bei Postversand beginnt die Frist 3 Tage nach Absendung der Anfrage durch die Wegzugs-ABH. Analog § 31 AufenthV kann die Schweigefrist innerhalb dieses Zeitraums unterbrochen werden. Zur Unterbrechung ist das hierfür vorgesehene Formular zu verwenden. In den Zuzugsfällen bedeutet dies, dass die Ausländerbehörde Berlin für die nach Berlin zuzugswilligen Personen nicht zuständig ist, solange eine Wohnsitzzuweisung für einen anderen Ort besteht. Allerdings wird die AB Berlin von der jeweils örtlich zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen des Zustimmungsverfahrens beteiligt. Sprechen Personen in diesen Fällen dennoch bei der ABH Berlin vor, ist diesen eine Verweisungsbescheinigung auszuhändigen und sie haben sich zu der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde zurückzubegeben. Es ist ein Nebenordner anzulegen. In keinem Fall ist dem AZR der Zuzug zu melden. In den Wegzugsfällen ist eine Anfrage an die jeweils für den Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde um Zustimmung mit dem hierfür vorgesehenen Formular unter Beifügung sämtlicher entscheidungserheblicher Unterlagen zu stellen. Liegen die Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 105 von 786
105

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Voraussetzungen für eine Streichung der Wohnsitzzuweisung nach Abs. 5 vor und stimmt die Ausländerbehörde des Zuzugsortes zu, ist der Vermerk „Wohnsitznahme im Land Berlin bis zum ….. erforderlich.“ zu streichen. 12a.5.1.1a. Die Regelung des Abs. 5 S. 1 Nr. 1a findet sich ebenfalls bereits in Abs. 1 S. 2 wieder. Abs. 5 S. 1 Nr. 1a hat seinen eigenen Anwendungsbereich in Abgrenzung zu § 12a Abs. 1 S. 2 in den Fällen, in denen die Gründe nachträglich, d.h. nach Entstehen der Wohnsitzregelung eingetreten sind. 12a.5.1.1.b. zum Wohnortwechsel zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft gelten die maßgeblichen Ausführungen unter A.12.2.2. entsprechend. Soweit auch minderjährige Kinder in den Genuss dieser Regelung kommen wollen, müssen sie ledig sein. Insoweit unterscheidet sich der Wortlaut der Vorschrift von der des § 12 a Abs. 1 S. 2. 12a.5.1.2. Abs. 5 Nr. 2 schafft eine Möglichkeit zur Änderung der Wohnsitzauflage in Härtefällen. Unter einer unbilligen Härte sind Beeinträchtigungen persönlicher Belange zu verstehen, die im Vergleich zu den von den betroffenen öffentlichen Interessen und im Hinblick auf den vom Gesetz vorausgesetzten Zweck der Aufenthaltsbeschränkung als unangemessen schwer anzusehen sind. Ein Härtefall ist insbesondere bei besonders schutzbedürftigen Gruppen anzunehmen, wenn die bestehende Verpflichtung zur Wohnsitznahme dem Wohl der sozialen Entwicklung, Erwägungen der Sicherheit und Gefahrenabwehr oder den besonderen Bedürfnissen insbesondere von Kindern und Jugendlichen zuwiderläuft. Wie dem Wortlaut zu entnehmen ist („insbesondere“), ist die Aufzählung in den Buchstaben a) bis c) nicht abschließend. Bei dem Begriff der Härte handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. 12a.5.1.2a. bis 12a.5.1.2b. frei 12a.5.1.2c. Ein Härtefall im Sinne des Buchstaben c) liegt insbesondere in folgenden Fällen vor (vgl. dazu auch BT-Drucksache 18/8615, S. 46 f.): Bei besonderem Betreuungsbedarf eines Familienangehörigen mit Behinderungen bzw. zur Sicherstellung der Pflege eines pflegebedürftigen Familienangehörigen; bei der Notwendigkeit des Wohnortwechsels zum Schutz vor einer Gefährdung, die von einem Familienangehörigen oder dem ehem. Partner im Gebiet des räumlichen Bereichs der wohnsitzbeschränkenden Auflage ausgeht oder wenn eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz dies erfordert. Zu den vorgenannten Punkten gelten die maßgeblichen Ausführungen bei A.12.2.2. entsprechend. Merke: Personen, denen in den Fällen des § 12a Abs. 7 seit dem 01.01.2016 ein positiver Asylbescheid zugestellt wurde oder die seit dem 01.01.2016 erstmalig einen der in § 12a Abs. 1 S. 1 genannten Titel erhalten haben und aufgrund der Rechtslage vor dem 06.08.2016 (Datum des Inkrafttretens des IntG) bereits ohne entsprechende Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin genommen haben, ist es ausnahmslos nicht zuzumuten, nunmehr wieder in den Ort der Erstzuweisung zurückzukehren. Da die Betroffenen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes keine Hinweise auf die Wohnsitzregelung in ihren Titeln hatten, ist in diesen Fällen seitens der Berliner Ausländerbehörde nichts zu veranlassen. Insbesondere erhalten die Betroffenen grundsätzlich keine schriftlichen Bescheinigungen über eine nichtbestehende Wohnsitzzuweisung.Für diesen Personenkreis ist – als Ausnahme zu dem unter A.12a.1.2 und A.12a.5. dargestellten Grundsatz – die ABH Berlin örtlich zuständig. Da den Betroffenen ein Rückumzug an den Ort der Erstzuweisung nicht zuzumuten ist und auf eine rückwirkende Anwendung verzichtet wird, ist es nur folgerichtig, die örtliche Zuständigkeit für diese Personengruppe in Berlin zu begründen. Anders verhält es sich allerdings bei Personen, die zum 06.08.2016 (Datum des Inkrafttretens des IntG) noch nicht umgezogen sind, weil diese sich nicht auf Aspekte des Vertrauensschutzes berufen können. Diese sind bei Vorsprache und/oder Anträgen gem. § 12 a Abs. 5 an die örtlich zuständigen Ausländerbehörden zu verweisen. 12a.5.2. Im Fall des Streichens der Wohnsitzregelung gem. Abs. 5 S. 1 ist zu prüfen, ob eine Nebenbestimmung nach Abs. 3 oder Abs. 4 in Betracht kommt. Die Vorschriften sind zugunsten der Betroffenen auszulegen. 12a.6. Bei Familienangehörigen von Titelinhabern, bei denen eine Wohnsitzzuweisung für Berlin auf Grund der Regelung § 12a Abs.1 besteht, ist ebenfalls der entsprechende Eintrag bei Titelerteilung, d.h. auch schon dem Visum, vorzunehmen. Die Dauer der Zuweisung orientiert sich hierbei an dem Stammberechtigten, welcher den Aufenthaltstitel vermittelt. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 106 von 786
106

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ausgenommen sind von dieser Regelung somit Familienangehörige, welche über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügen, nicht aber Inhaber von Titeln nach dem fünften Abschnitt, auch wenn diese nicht unmittelbar unter die Regelung des § 12a AufenthG fallen. § 12a Abs. 1 S. 2 gilt allerdings in diesen Fällen entsprechend. Zudem kann die Aufhebung der Zuweisung auch von Familienangehörigen beantragt werden – siehe hierzu unter 12a.5. Von der Ermächtigung des § 12a Abs. 6 S. 1 ist nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen. 12a.7. Bei Ausländern, welche nach dem 01.01.2016 als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 AsylG anerkannt wurden oder erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 erhalten haben und die bereits vor Inkrafttreten des IntegrationsG am 06.08.2016 entgegen der Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 1 S. 1 in ein anderes Bundesland umgezogen sind, ist regelmäßig ein Härtefall im Sinne des Abs. 5 S. 1 Nr. 2 c anzunehmen. Eine praktische Anwendung des Abs. 7 für diesen Personenkreis ist problematisch bis unmöglich. Denn in diesen Fällen ist es nicht verhältnismäßig und angemessen, rückwirkend zu Lasten derjenigen Betroffenen, die mit Einverständnis der Ausländerbehörde rechtmäßig nach Berlin zugezogen sind und einen neuen Lebensmittelpunkt gefunden haben, an den Wohnort der Erstzuweisung verpflichtend zurückzukehren. Daher wird auf eine rückwirkende Anwendung verzichtet. Auf die Ausführungen in A.12a.5.1.2c wird verwiesen. 12a.8. frei 12a.9. Für das Land Berlin existiert keine entsprechende Rechtsverordnung und ist auch keine beabsichtigt . 12a.s.1. Verfahren bei Anfragen von Jobcentern oder anderen Leistungsbehörden im Rahmen von § 12a Abs. 1 S. 2 oder Abs. 5 Folgende Fallkonstellationen sind zu unterscheiden: Rückwirkungsfälle: BAMF-Bescheid ist vor dem 06.08.2016 zugegangen (Fälle der Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter nach § 25 Abs. 1 oder 2) oder vor dem 06.08.2016 wurde erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23, 25 Abs. 3 AufenthG ausgestellt und (kumulativ) vor dem 06.08.16 wurde ein Wohnsitz in Berlin begründet (maßgeblich ist das Einzugsdatum lt. Meldebestätigung) Die ABH Berlin ist in diesen Fällen immer zuständige ABH und die Jobcenter Berlins nach § 36 Abs. 2 SGB II zuständig. Anfragen seitens der Berliner Jobcenter oder anderer Leistungsbehörden der Berliner Bezirke sind in diesen Fällen als gegenstandslos zu betrachten und nicht zu beantworten. Zuzugsfälle nach Berlin: BAMF-Bescheid ist nach dem 05.08.16 zugegangen (Fälle der Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter nach § 25 Abs. 1 oder 2) oder nach dem 05.08.2016 wurde erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23, 25 Abs. 3 AufenthG ausgestellt oder (alternativ) nach dem 05.08.2016 wurde ein Wohnsitz in Berlin begründet (maßgeblich ist das Einzugsdatum lt. Meldebestätigung) und (kumulativ) zum Zeitpunkt des BAMF-Bescheids (Fälle der Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter nach § 25 Abs. 1 oder 2) bzw. zum Zeitpunkt der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23, 25 Abs. 3 AufenthG war der Ausländer einem anderen Bundesland zugewiesen. In diesen Fällen ist die ABH Berlin nicht zuständig. Die Berliner Jobcenter oder die Leistungsbehörden der Berliner Bezirke haben die ABH des Wegzugsortes zu kontaktieren. Erreichen die Berliner ABH dennoch Anfragen seitens der Berliner Jobcenter oder anderer Leistungsbehörden, sind diese mit dem zur Verfügung stehenden Schreiben auf die fehlende Zuständigkeit hinzuweisen. Eine Weiterleitung der Unterlagen an die zuständige ABH erfolgt nicht. Die Berliner ABH wird in diesen Fällen durch die ABH des Wegzugsortes im Rahmen des Zustimmungsverfahrens mit einer Schweigefrist von zwei Wochen (+ ggf. 3 Tagen bei Postverssand) beteiligt. Um diese Frist zu halten, ist es unverzichtbar, dass bereits die Berliner Jobcenter einen Antrag entgegennehmen und weitere entscheidungserhebliche Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 107 von 786
107

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Angaben und Nachweise abfordern und diese dann an die ABH des Wegzugsortes weiterleiten. Ein entsprechendes Musterformular wurde den Berliner Jobcentern zur Verfügung gestellt. Wegzugsfälle in das übrige Bundesgebiet: BAMF-Bescheid ist nach dem 05.08.2016 zugegangen (Fälle der Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter nach § 25 Abs. 1 oder 2) oder nach dem 05.08.2016 wurde erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23, 25 Abs. 3 AufenthG ausgestellt oder (alternativ) nach dem 05.08.2016 wurde ein Wohnsitz in einem anderen Bundesland begründet (maßgeblich ist das Einzugsdatum lt. Meldebestätigung) und (kumulativ) zum Zeitpunkt des BAMF-Bescheids (Fälle der Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter nach § 25 Abs. 1 oder 2) bzw. zum Zeitpunkt der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23, 25 Abs. 3 AufenthG war der Ausländer Berlin zugewiesen. In diesen Fällen ist die ABH Berlin zuständig. Diese beteiligt im Rahmen des Zustimmungsverfahrens mit einer Schweigefrist von zwei Wochen (+ ggf. 3 Tagen bei Postversand) die ABH des Zuzugsortes mit der Bitte um Zustimmung zum Wohnortwechsel. Mit Anfragen bzw. Aufforderungen von Jobcentern aus den jeweiligen Zuzugsorten, unverzüglich dazu Angaben zu machen, ob der jeweilige Betroffene einer Wohnsitzzuweisung unterliegt bzw. ob ein bundeslandübergreifender Wohnsitzwechsel möglich ist, ist wie folgt zu verfahren: Nach Beteiligung der jeweiligen Zuzugs-ABH ist den Jobcentern mittels des Mustervordrucks innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Eingang der Anfrage in der ABH zu antworten. Analog § 31 AufenthV kann auch diese Frist innerhalb des Zeitraums von 4 Wochen unterbrochen werden. Zur Unterbrechung ist das hierfür vorgesehene Formular zu verwenden. Merke: für Anfragen von anderen Leistungsbehörden als Jobcentern gilt das mit den Jobcentern abgestimmte Verfahren samt 4-Wochen-Frist mit der Möglichkeit der Unterbrechung nicht. Diese Anfragen sind dennoch zu beantworten. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 108 von 786
108

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 13 A.13. Grenzübertritt einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 109 von 786
109

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 14 A.14. Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum (30.10.2009-VwV; SchutzberArb) 14.1. einstweilen frei 14.2. Die Entscheidung über die Erteilung eines Ausnahmevisums trifft nach § 14 Absatz 2, § 71 Absatz 3 Nummer 2 die Bundespolizei (zum Begriff s. § 6 Abs. 4). Nach § 31 Absatz 1 AufenthV besteht allerdings auch hier das Erfordernis unserer - im Regelfall telefonisch zu erteilenden - Zustimmung, wenn der Ausländer einen längeren Aufenthalt beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit ausüben will oder die Daten nach § 73 Abs. 1 S. 1 an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden. War der Ausländer im Besitz eines von uns ausgestellten Titels und ist dieser Titel - etwa mit Ablauf der Geltungsdauer -erloschen, ist hierfür das aktenführende Sachgebiet zuständig. Andernfalls entscheidet das Einreisesachgebiet über die Zustimmung. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 110 von 786
110

Go to next pages