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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Zeitpunkt der Anerkennung BAMF (§ 25 Abs. 1 u. 2) bzw. § 12 Abs. 2 AufenthG Ersterteilung nach dem 5. Abschnitt § 12a Abs. 1 AufenthG Merke: Wohnsitzzuweisung nach Abs. 1 S. 1 gilt jew. für die Dauer von 3 Jahren gerechnet ab Anerkennung BAMF bzw. Ersterteilung AE die Reglungen gemäß § 12 Abs.2 AufenthG werden weiterhin angewandt, d.h. - keinerlei Wohnsitzzuweisung für § 25 Abs. 1 und 2- Inhaber inkl. aller vor dem 01.01.2016 Familienangehöriger - Wohnsitzauflage für alle Sonstigen AE § 12 a Abs. 1 und damit auch Abs. 2 -9 nicht anwendbar nach dem 5. Abschnitt auch § 23 a, sowie § 25 Abs. 4 – 5 gem. A.12.2. dies gilt auch für Wiedererteilung und Verlängerung von Titeln, welche vor dem 01.01.2016 erstmals erteilt wurden Gemäß § 12a Abs.7 AufenthG gilt die Regelung rückwirkend ab 01.01.2016 für §§ 25 Abs.1, 2 sowie 22, 23 und 25 Abs.3 AufenthG dies gilt auch dann, wenn diese Titel nach die Reglungen gemäß § 12 Abs.2 AufenthG nach dem 01.01.2016 und vor dem 06.08.2016 werden weiterhin angewandt für alle sonstigen AE nach dem 5. Abschnitt - § 23 a, sowie § 25 Abs. 4 – 5 gem. A.12.2. dies gilt auch für Wiedererteilung und Verlängerung von diesen Titeln dem 01.01.2016 erstmals erteilt wurden und die Betroffenen in der Folge zur Wiedererteilung oder Verlängerung ihres Titels vorsprechen Ausnahme bei Zuzugsfällen nach Berlin zwischen individueller Anerkennung BAMF bzw. Ersterteilung AE und Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am ….: Es ist ausnahmslos vom Vorliegen eines Härtefalls auszugehen (siehe VAB 12a.5.2. sowie 12a.7.) nach dem 06.08.2016 bis 06.08.2019 die Regelungen gemäß § 12 Abs.2 AufenthG werden weiterhin angewandt, wird nur für die Fälle des § 12a Abs.1 außer für die Fälle des § 12a Abs.1 AufenthG (§§ 25 Abs.1, 2 sowie 22, 23 und AufenthG (§§ 25 Abs.1, 2 sowie 22, 23 und 25 Abs.3 AufenthG) angewandt 25 Abs.3 AufenthG) die Reglungen gemäß § 12 Abs.2 AufenthG werden weiterhin angewandt, d.h. - keinerlei Wohnsitzzuweisung für § 25 Abs. 1 und 2- Inhaber inkl. aller Familienangehöriger ab 07.08.2019 - Wohnsitzauflage für alle sonstigen AE nach dem 5. Abschnitt auch § 23 a, sowie § 25 Abs. 4 – 5 gem. A.12.2. dies gilt für Wiedererteilung und Verlängerung von Titeln, welche vor dem für §§ 25 Abs.1, 2 sowie 22, 23 und 25 Abs.3 AufenthG – Fälle gilt § 12a AufenthG 3 Jahre gerechnet ab Anerkennung BAMF bzw. Ersterteilung AE fort (§ 104 Abs. 14 AufenthG) 01.01.2016 oder nach dem …..2019 erstmals erteilt wurden Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018 Seite 101 von 811
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Für die Auflage „ Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ gilt in Anwendung des § 12 Abs. 2 bei Nichtanwendbarkeit des § 12 a vor dem Hintergrund der Regelungen der Nr. 12.2.5.2.2 bis 12.2.5.2.5 VwV-AufenthG das Folgende: Die Auflage wird ... weggefallen ... erteilt und aufrechterhalten... weggefallen ... soweit und solange die Betroffenen Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen. Hierzu zählen auch Aufenthaltserlaubnisse nach § 104 a und b. Für Geduldete gilt dagegen § 61 Abs. 1d S. 1. Diese Vorschrift ist im Unterschied dazu keine Auflage im Sinne einer selbständig anfechtbaren Nebenbestimmung als Teil eines Verwaltungsaktes (vgl. § 36 VwVfG), sondern eine gesetzliche Beschränkung. Insofern ist der Wortlaut dieser Vorschrift missverständlich. § 60 Abs. 1 AsylVfG für Gestattete ist lex specialis zur allgemeinen Wohnsitzauflage gem. § 12 Abs. 2. (siehe hierzu A.61.1d., D.60.). Merke: Entscheidend ist allerdings nach dem Wortlaut der Nr. 12.2.5.2.2 AufenthG- VwV, dass die genannten Leistungen tatsächlich bezogen werden. Die bloße Möglichkeit solche Leistungen – ggf. ergänzend zu einem Erwerbseinkommen oder sonstigen Leistungen wie BAFöG - beanspruchen zu können, genügt somit für das Verfügen der wohnsitzbeschränkenden Auflage gerade nicht. Eine gesonderte Prüfung, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass aktuell und künftig kein Anspruch auf die Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes insbesondere nach dem SGB II oder XII entsteht, etwa weil sich der Betroffene lediglich in einem Zeit- oder Probearbeitsverhältnis befindet, findet nicht statt. Bei Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 und 2 sowie Niederlassungserlaubnissen gem. § 26 Abs. 3 für ' Asylberechtigte, ' Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte kommt ein Verfügen der wohnsitzbeschränkenden Auflage gem. § 12 Abs. 2 auch dann nicht in Betracht, wenn die Wohnsitzzuweisung gem. § 12a erloschen ist oder gem. § 12a Abs. 5 aufgehoben wurde. ... weggefallen ... Entsprechendes gilt auf der Grundlage einer Entscheidung des BVerwG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch für jüdische Zuwanderer, die eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 besitzen, wenn sie das 65.te Lebensjahr vollendet haben oder pflegebedürftig sind (vgl. BVerwG Urteil vom 15.01.2013; BVerwG 1 C 7.12). ... weggefallen ... Merke: In den VwV- AufenthG nicht geregelt ist, ob auch Familienangehörige der Titelinhaber, bei denen eine wohnsitzbeschränkende Auflage verfügt wurde, eine solche Auflage erhalten, wenn diese einen nicht eigenständigen Titel nach dem 6. Abschnitt des AufenthG von diesem Titelinhaber ableiten, und für ihren Unterhalt Leistungen nach dem SGB II, XII oder dem AsylbLG bezogen werden. Da es nicht sachgerecht wäre, diese Personen, die leistungsrechtlich als eine Bedarfsgemeinschaft gelten, insoweit unterschiedlich zu behandeln, erhalten auch diese eine wohnsitzbeschränkende Auflage. Ebenso nicht geregelt ist, ob bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die trotz des Bezugs von Leistungen nach dem SBG II oder XII gem. § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 6 oder i.V.m. § 35 erteilt wird, eine wohnsitzbeschränkende Auflage verfügt wird. Hier ist mangels einer Regelung in den AufenthG- VwV und vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeit der Lebenssachverhalte zu den Fällen des § 9 bzw. § 35 eine wohnsitzbeschränkende Auflage nicht zu verfügen. ... weggefallen ... Eine Streichung der Auflage erfolgt bei Nichtbezug von Leistungen nach dem SGB II, XII oder dem AsylbLG auf Antrag, wenn der Nichtbezug glaubhaft gemacht werden kann. Der Betroffene ist ggf. auf die Regelung der Nr. 12.2.5.2.5 AufenthG- VwV hinzuweisen (erneute wohnsitzbeschränkende Auflage für Berlin nach Entstehen von Bedürftigkeit am neuen Wohnsitz möglich). Wird die Streichung auf Grund eines konkret beabsichtigten länderübergreifenden Wohnortwechsels beantragt, so ist die Streichung nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde möglich. Diese ist schriftlich unter Verweis auf Nr. 12.2.5.2.4 ff. VwV-AufenthG um Zustimmung zu bitten. Merke: Eine Streichung, Änderung oder Beteiligung kommt nicht in Betracht, wenn kein dauerhafter Wohnortwechsel beabsichtigt wird, wie etwa bei mehrtägigen oder mehrwöchigen Fortbildungsmaßnahmen oder Praktika, stationären Krankenhausaufenthalten, Klassen- und Studienreisen, oder der vorübergehenden Inanspruchnahme von Jugendhilfe außerhalb der eigenen Familie nach dem SGB VIII außerhalb Berlins. Von nur vorübergehenden Wohnortwechseln ist immer dann auszugehen, wenn Berlin als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts für nicht länger als drei Monate verlassen wird. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit findet hierbei nicht statt. Eine Zustimmung ist in folgenden Fällen zu erteilen: der Lebensunterhalt ist am neuen Wohnort voraussichtlich dauerhaft ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert. Hier gilt grundsätzlich der Maßstab des § 2 Abs. 3. Dabei gilt die am Zuzugsort übliche Berechnungsweise des für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkommens. Aus diesem Grunde sind der Ausländerbehörde des Zuzugsortes die erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Prüfung zu übersenden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese unmöglich zustimmen kann, weil keinerlei Einkommen vorhanden ist und auch sonst eine Zustimmung nicht in Betracht kommt. (vgl. unten). In Fällen in denen der Zuzugsort nicht eindeutig ist, etwa wenn der Ort der Beschäftigung vom beabsichtigten Wohnort abweicht, ist als Zuzugsort stets der künftige Wohnort heranzuziehen. Die Zustimmung wird auch erteilt, wenn das erforderliche Einkommen um bis zu 10 % unterschritten wird. Hat der Betroffene noch keine Wohnung am Zuzugsort angemietet und beabsichtigt er auch nicht, bei Familienangehörigen in deren Wohnung zu wohnen, so ist bei der Berechnung die Miete zugrunde zu legen, die der Betroffene derzeit aufbringt. Beabsichtigt er bei Familienangehörigen zu wohnen, so ist die künftige Miete anteilig anzurechnen. Auf die entsprechenden Ausführungen unter A.2. wird verwiesen. Soll der Lebensunterhalt (auch) aus einer Beschäftigung Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018 Seite 102 von 811
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin gesichert werden, so genügt auch ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag, um den Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern, so dieser nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Entscheidung ausläuft, da in diesen Fällen Nr. 12.2.5.2.5 AufenthG-VwV zum Tragen käme. Eine - üblicherweise - vereinbarte Probezeit ist dagegen unschädlich. Dies, weil ansonsten eine Vielzahl von Fortzügen schon deshalb unmöglich wäre, weil die Betroffenen die neue Tätigkeit auf Grund der räumlichen Entfernung nicht antreten könnten und in Folge dessen dauerhaft im Leistungsbezug verharren würden. Ist der Antragsteller im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG, ist der Streichung der Wohnsitzauflage auch dann zuzustimmen, wenn er aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen ebenfalls unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung ein Aufenthaltsrecht ohne Wohnsitzbeschränkung herleiten könnte. der Wohnortwechsel dient der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit Ehepartner oder einem minderjährigen, ledigen Kind oder der Herstellung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, soweit die am Zuzugsort wohnhaften Familienangehörigen über einen Aufenthaltstitel verfügen. Problematisch ist das Verfahren, wenn der Ehepartner, Lebenspartner oder das Kind zwar über einen Aufenthaltstitel verfügt, der nicht nach dem fünften Abschnitt erteilt wurde, da Nr. 12.2.5.4.2 VwV- AufenthG in diesen Fällen eine Streichung der Auflage ausschließt. Diese Regelung ist allerdings schon vor dem Hintergrund des Art. 6 GG sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 GG unbeachtlich. Besitzt der am Zuzugsort aufhältliche Angehörige dagegen lediglich eine Duldung oder Gestattung, so ist ein Wohnortwechsel nicht möglich. Allerdings ist hier dann eine Änderung der Wohnsitzauflage des Geduldeten oder Gestatteten zum Titelinhaber gem. § 61 Abs. 1 d S. 3 bzw. § 51 AsylVfG zu prüfen. In den Fällen des Wohnortwechsels zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft kommt es grundsätzlich auf die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts nicht an. Die Zustimmung darf allerdings nicht erteilt werden, wenn der Zuziehende eine Erwerbstätigkeit aufgeben müsste, es sei denn der Lebensunterhalt wird auch durch den am Zuzugsort bereits wohnhaften Familienangehörigen gesichert. In diesen Fällen, in denen eine Beschäftigung aufgegeben werden müsste, genügt die Abgabe einer Verpflichtungserklärung eines Dritten somit nicht. Allerdings sollten die Betroffenen hier darauf aufmerksam gemacht werden, dass die familiäre Lebensgemeinschaft am Wohnort des Beschäftigten hergestellt werden kann. der Wohnortwechsel dient der Sicherstellung der Pflege eines pflegebedürftigen Familienangehörigen Ist ein am Zuzugsort wohnhafter Familienangehöriger, der einen Aufenthaltstitel besitzt, oder der Zuzugswillige selbst pflegebedürftig, so ist der Streichung der Auflage gleichfalls zuzustimmen. Dies kann auch ein sonstiger Familienangehöriger im Sinne des § 36 sein. Als „sonstige Familienangehörige“ kommen alle Familienmitglieder in Betracht, die nicht Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder des Stammberechtigten sind. Sonstige Familienangehörige sind alle Mitglieder einer Großfamilie des Stammberechtigten, d.h. Großeltern, Neffen, Nichten, volljährige Kinder, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousin, Cousine, etc. Die Verwandtschaft muss tatsächlich nachgewiesen werden. Des Weiteren muss allein der pflegende Verwandte die angemessene Pflege sicherstellen können. Ob der Betroffene oder der Familienangehörige pflegebedürftig ist, ergibt sich aus § 14 SGB XI. Danach ist pflegebedürftig derjenige, der wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Pflege bedarf. Hierfür ist eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Pflegekasse vorzulegen, die ggf. ein Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen veranlassen wird (vgl. § 18 SGB XI). Bei einem beabsichtigten Wohnortwechsel wegen Pflegebedürftigkeit kommt es auf die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts nicht an. der Wohnortwechsel ist erforderlich zum Schutz vor einer Gefährdung, die von Familienangehörigen bzw. dem ehemaligen Partner im Gebiet des räumlichen Bereichs einer wohnsitzbeschränkenden Auflage ausgeht Auch in diesen Fällen ist die Streichung nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde möglich. Bei der Bitte um Zustimmung ist in dieser Fallkonstellation immer auch zu prüfen, worin die Gefahr konkret besteht und warum ein Wohnortwechsel insbesondere nach Berlin erforderlich ist. der Wohnortwechsel wird beantragt durch einen jüdischen Zuwanderer, der eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 besitzt, wenn er das 65.te Lebensjahr vollendet hat oder pflegebedürftig ist und vorträgt, in einer jüdischen Einrichtung eines anderen Bundeslandes einen Wohnheimplatz zu haben oder alleinstehend zu sein bzw. Familienangehörige/Freunde in dem Zuzugsort zu haben (vgl. BVerwG Urteil vom 15.01.2013; BVerwG 1 C 7.12). Bei Bitten durch uns um Zustimmung sind immer auch entsprechende Angaben etwa zur (beabsichtigten) dauerhaften Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018 Seite 103 von 811
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Sicherung des Lebensunterhalts, zu am Zuzugsort aufhältlichen Familienangehörigen und deren Pflegebedürftigkeit und/oder der Gefahrenlage in Berlin zu machen, um der anderen Ausländerbehörde die Prüfung zu ermöglichen. Entsprechende vom Betroffenen vorgelegte Unterlagen wie Arbeits- und Mietverträge, Urkunden zum Familienstand, Strafanzeigen – etwa wegen häuslicher Gewalt - sind in Kopie beizufügen. Ohne die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes kann die Auflage nicht gestrichen werden. Bei an uns gerichteten Bitten um Zustimmung gilt bezüglich unserer Prüfung das oben Gesagte. Ist eine Prüfung mangels hinreichender Angaben oder entsprechender Nachweise nicht möglich, ist die anfragende Ausländerbehörde zu bitten, die entsprechenden Informationen ggf. vom Betroffenen über den Weg des § 82 Abs. 1 zu beschaffen. Können wir nicht zustimmen, so ist unsere Entscheidung jeweils kurz zu begründen, um der anfragenden Behörde die Möglichkeit zu geben, den Antrag des Betroffenen begründet abzulehnen. Auslegungsbedürftig ist die Regelung des 12.2.5.2.5 VwV- AufenthG bezüglich seiner Reichweite. Nach richtiger Auffassung soll die Regelung lediglich verhindern, dass einem Betroffenen, der einen Wohnortwechsel beabsichtigt und dies der zuständigen Ausländerbehörde gegenüber offen legt, die Auflage gestrichen bekommt, ohne dass die Ausländerbehörde des Zuzugsorts die Möglichkeit hatte, den Wohnortwechsel abzulehnen. Dieses Zusammenwirken zulasten des aufnehmenden Landes oder der aufnehmenden Kommune kann somit bei – auch nur geringfügigem – Bezug von Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Zuzug rückgängig gemacht werden, allerdings nur dann, wenn die Ausländerbehörde nicht ohnehin hätte zustimmen müssen, weil die Voraussetzungen der Nr. 12.2.5.2.4.2. VwV-AufenthG vorgelegen haben oder vorliegen. In diesen Fällen wird zwar zunächst gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG die Zuständigkeit des Landes Berlin begründet. Es ist aber dann gemäß Nr. 12.2.5.2.5. VwV-AufenthG durch die ABH Berlin erneut die wohnsitzbeschränkende Auflage bezogen auf das Land des vorherigen Wohnorts erneut zu verfügen, soweit die Voraussetzungen der Nr. 12.2.5.2.4.2. VwV-AufenthG nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen. Somit sind folgende Fälle von der Regelung des 12.2.5.2.5 VwV- AufenthG nicht umfasst: dem Betroffenen wird anlassbezogen die wohnsitzbeschränkende Auflage gestrichen oder sie wird nicht verfügt, weil er keine Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG bezieht,und erst dann macht dieser rechtmäßig von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch, dem Betroffenen wird mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes die Auflage gestrichen, weil der Lebensunterhalt etwa auf Grund einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit dauerhaft gesichert scheint, und der Betroffene bezieht dann wider Erwarten Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG, so dass sich die ausländerbehördliche Prognose als falsch herausstellt, dem Betroffenen wird mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes die Auflage gestrichen, weil der Umzug der Pflege eines nahen Angehörigen dient und dieser zwischenzeitlich verstorben oder aber nicht mehr der Pflege bedürftig ist. ... weggefallen ... Soweit Ausländerbehörden anderer Bundesländer entgegen diesen Ausführungen unter Berufung auf Nr. 12.2.5.2.5 VwV- AufenthG wohnsitzbeschränkende Auflagen für das Land Berlin verfügen, sind diese Fälle über die Referats- bzw. Abteilungsleitung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit der Bitte vorzulegen, sich mit der obersten Landesbehörde des anderen Bundeslandes ins Benehmen zu setzen. Entsprechende Ansinnen anderer Ausländerbehörden an uns, dass wir diese Auflage verfügen, sind abschlägig zu bescheiden. In den Fällen, in denen andere Ausländerbehörden entgegen einer wohnsitzbeschränkenden Auflage eines anderen Bundeslandes uns für örtlich zuständig erachten, ist der negative Kompetzenzkonflikt gleichfalls durch die obersten Landesbehörden zu klären. 12.3. bis 12.4. frei 12.5. Verlassen des Aufenthaltsbereichs 12.5.1.1 . § 12 Abs. 5 S. 1 gilt nach Nr. 12.5.1. VwV- AufenthG gerade auch für die Fälle des § 61 Abs. 1 S. 1 – räumliche Beschränkung auf das Bundesland bei Aussetzung der Abschiebung – , auch wenn der Wortlaut hier auch eine andere Auslegung zulässt, denn § 61 Abs. 1 S. 1 (!) stellt keine Rechtsgrundlage für eine räumliche Beschränkung dar. Diese Beschränkung ergibt sich vielmehr schon aus dem Gesetz. Beachte die Ausführungen zur Erweiterung der räumlichen Beschränkung bei Geduldeten unter 61.1.1. 1. und 61.1.1.2 . Von § 12 Abs. 5 S. 1 sollte großzügig Gebrauch gemacht werden. Dies gilt für Inhaber einer GÜB insbesondere auch dann, wenn sie auf dem Landweg ausreisen wollen. Eine Versagung sollte dabei grundsätzlich nur ausnahmsweise erfolgen, etwa in den Fällen, in denen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1c wieder angeordnet wurde. Darüber hinaus sollte eine Versagung erfolgen, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass der Betroffene nicht nach Berlin zurückkehren wird oder er beabsichtigt, sich strafbar zu machen. Die zeitweise Ausweitung des Geltungsbereichs ist ohne Einvernehmen der betroffenen Ausländerbehörden möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Aufenthalt allgemein auf ein anderes Land ausgeweitet werden soll. Hier gilt § 58 Abs. 1 AsylVfG analog . Merke: Da das Aufenthaltsgesetz für die Verlassenserlaubnis – anders als für eine Vielzahl anderer aufenthaltsrechtlicher Verwaltungsakte – kein Schriftformerfordernis vorsieht (vgl. § 77 Abs. 1 AufenthG), wird die Verlassenserlaubnis formlos mündlich erteilt und die Entscheidung aktenkundig gemacht. Ein Gebührentatbestand ist damit nicht erfüllt. Beantragt der/die Betroffene ausdrücklich eine Bescheinigung über eine ihm nach § 12 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bereits mündlich erteilte Verlassenserlaubnis bzw. eine Bescheinigung über das gesetzlich normierte Recht auf Verlassen gemäß § 12 Abs. 5 S. 3 AufenthG, wird hierfür eine Gebühr von 10 Euro erhoben. Rechtsgrundlage ist § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV. 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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 12.5.1. 2. Die Teilnahme an Auslandsreisen von geduldeten Minderjährigen und Heranwachsenden ist mit dem Inkraftreten des 2. Änderungsgesetzes erschwert, da dies einen gültigen Aufenthaltstitel voraussetzt und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 zum Zwecke des vorübergehenden Auslandsaufenthalts für Geduldete nicht in Betracht kommt. Durch das 2. Änderungsgesetz wurde ausdrücklich klargestellt, dass sich die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erstreckt. Geduldete Minderjährigen und Heranwachsenden, können lediglich nach dem mit dem 2. ÄndG eingefügten § 22 Abs. 2 AufenthV über das Reisendenlistenverfahren an der Auslandsreise teilnehmen, wenn sie Schüler einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule sind und in Begleitung einer Lehrkraft reisen. Sie sind dann für die Wiedereinreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Voraussetzung ist, dass im Vorgriff auf die erwartete Wiedereinreise entschieden wurde, die Abschiebung erneut auszusetzen. Diese Entscheidung ist auf der Reisendenliste zu vermerken. 12.5.2. frei 12.5.3. Termine bei Behörden und Gerichten, die ein persönliches Erscheinen erfordern, können ohne besondere Erlaubnis der ABH wahrgenommen werden ( § 12 Abs. 5 S. 3). Ein Termin i.S. dieses Satzes ist nicht nur ein von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzter Termin. Erforderlich ist die persönliche Anwesenheit nach Nr. 12.5.3. VwV- AufenthG auch dann, wenn die Anwesenheit bei objektiver Betrachtung geboten erscheint. Behörden in diesem Sinne sind auch Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018 Seite 105 von 811
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 12a Inhaltsverzeichnis A.12a. Wohnsitzregelung .......................................................................................................................................................... 106 (18.04.2018; 14.06.2018) ................................................................................................................................................... 106 12a.0. Allgemeines ............................................................................................................................................................. 106 12a.5. ................................................................................................................................................................................. 108 12a.6. ................................................................................................................................................................................. 110 12a.7. ................................................................................................................................................................................. 110 12a.s.1. Verfahren bei Anfragen von Jobcentern oder anderen Leistungsbehörden im Rahmen von § 12a Abs. 1 S. 2 oder Abs. 5 ................................................................................................................................................................................. 110 A.12a. Wohnsitzregelung (18.04.2018; 14.06.2018 ) 12a.0. Allgemeines Mit dem Ziel der Sicherstellung der Integration von Personen, deren Aufenthaltsrecht auf der Gewährung humanitären oder internationalen Schutzes beruht und einer gleichmäßigeren Verteilung dieser Personengruppe wurde mit dem Integrationsgesetz in § 12a eine neue Regelung zur Wohnsitzzuweisung geschaffen. Erfasst von § 12a sind alle Personen, die als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 AsylG ab dem 1.1.2016 anerkannt worden sind sowie Personen, die seit dem 1.1.2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 erhalten haben (vgl. hierzu § 12 a Abs. 7 sowie A.12a.7.). Merke: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verstößt eine Wohnsitzauflage nicht gegen Art. 33 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, wenn sich die von ihr erfassten Personen im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel (Erleichterung der Integration) nicht in einer objektiv vergleichbaren Situation mit anderen Drittstaatsangehörigen befinden, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten (EuGH, Urt. v. 01.03.2016, C-443/14 und C-444/14). Nach Auffassung des dt. Gesetzgebers ist der von § 12a erfasste Personenkreis mit bedeutenden Integrationsschwierigkeiten konfrontiert, wenn und solange eine Teilhabe am Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt und die damit verbundene Möglichkeit, sich zumindest teilweise selbst wirtschaftlich zu versorgen, nicht sichergestellt ist. Die Situation dieser Betroffenen ist mit der anderer sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltender Drittstaatsangehöriger objektiv nicht vergleichbar (vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 44). § 12a ist in seinem Anwendungsbereich daher lex specialis zu § 12 Abs. 2 und findet vorrangig Anwendung (zur Verfügung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage für nicht unter § 12a fallende Inhaber humanitärer Titel vgl. A.12.2.). Die Wohnsitzregelung des §12 a wird flankiert durch eine entsprechende Zuständigkeitsregelung für die Auszahlung von SGB II/ XII-Leistungen, die im Wesentlichen nur am Ort der Wohnsitzzuweisung beantragt und ausgezahlt werden können (vgl. etwa für den Geltungsbereich des SGB II und XII § 36 Abs. SGB II sowie § 23 Abs. 5 S. 1 und 2 SGB XII). Zum Verfahren bei Anfragen von Jobcentern oder anderen Leistungsbehörden siehe A.12a.s.1. Die Verteilungs- und Zuweisungsentscheidungen gelten auch in Bezug auf unbegleitete Minderjährige nach Abschluss des Asylverfahrens bzw. eines der in § 12 a genannten Titel. Vorab ergibt sich das Verteilverfahren und der Aufenthaltsort für diesen Personenkreis aus §§ 42 ff. SGB VIII wie sich der für Erwachsene oder begleitete Minderjährige aus §§ 55 AsylG in Sonderheit § 60 AsylG ergibt. 12a.1. 12a.1.1. S. 1 begründet eine gesetzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme an dem Ort der erfolgten Erstzuweisung im Asylverfahren bzw. im Aufnahmeverfahren für die Dauer von 3 Jahren. Für die Begründung der Verpflichtung und die Berechnung des 3-Jahres-Zeitraums knüpft S. 1 dabei in den Fällen des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 an die Anerkennung, d.h. die Bekanntgabe der Entscheidung des BAMF, bzw. in den Fällen des § 25 Abs. 3 sowie §§ 22, 23 an die Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels. Vor dem Hintergrund der erheblichen Zeitabläufe, die zwischen der Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter und der Ausstellung des Titels gem. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 liegen, ist der Vermerk im Titel in diesen Fällen zu befristen. Hier ist der Vermerk „Wohnsitznahme im Land Berlin bis zum ... erforderlich.“ Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018 Seite 106 von 811
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin bei Ersterteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels in den Titel aufzutragen. In den Fällen des § 25 Abs. 3 sowie §§ 22, 23 bedarf es dagegen keiner zeitlichen Einschränkung des Vermerks. Der Vermerk hat ohnehin rein deklaratorischen Charakter, so dass die Wohnsitzzuweisung des § 12a Abs. 1 auch dann gilt, wenn ein entsprechender Auftrag unterlassen wurde. Für den Eintrag oder die Streichung einer Wohnsitzzuweisung gem. § 12a wird keine Gebühr erhoben. Der Gebührentatbestand des § 47 Abs. 1 S. 3 AufenthV findet keine Anwendung, da es sich bei der gesetzlichen Verpflichtung nicht um eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG handelt. 12a.1.2. Vom Anwendungsbereich des § 12a nicht erfasst sind diejenigen Personen, die selbst oder deren Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjährige Kinder bereits einen wichtigen Beitrag zur Integration leisten. Da der Gesetzgeber hier bewusst auf eine bestehende familiäre oder lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft wie etwa in § 27 Abs. 1 und 2 verzichtet hat, ist hier allein auf das genannte Verwandtschaftsverhältnis oder die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft abzustellen. Auch ist bei dem Eltern- Kind- Verhältnis unerheblich, ob ein minderjähriges Kind bereits eine eigene Familie gegründet oder eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Der Gesetzgeber hat hier ausdrücklich auf das Merkmal der „Ledigkeit“ verzichtet. Des Weiteren ist für die Anwendung des § 12a Abs. 1 S. 2 von Relevanz, dass es genügt, wenn lediglich eines der genannten Familienmitglieder eine der genannten Integrationsleitungen erbringt oder erbringen wird. Ein Beispiel: Nimmt die älteste Tochter einer 5- köpfigen Familie 17- jährig eine Berufsausbildung auf und ist diese Tochter bereits verheiratet, so profitiert sowohl der Ehemann als auch die Eltern nicht aber die anderen minderjährigen Geschwister der Auszubildenden von § 12 a Abs. 1 S. 2. Für die minderjährigen Geschwister wäre dann allerdings auf Antrag § 12a Abs. 5 Nr. 2 c zu prüfen. Bei Satz 2 handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung des S. 1. Liegen die Voraussetzungen des S. 2 vor, ist eine Wohnsitzbeschränkung von Gesetzes wegen nicht aufzutragen. Eines gesonderten Antrags des Betroffenen bedarf es dabei nicht. Dies folgt klar aus dem Wortlaut der Vorschrift („Satz 1 findet keine Anwendung, wenn…“) und aus der Gesetzesbegründung, nach der der Gesetzgeber die Fälle des Satzes 2 zugleich von vorn herein aus dem Anwendungsbereich des § 12a ausgenommen wissen will (vgl. BT-Drucksache 18/8615, S. 45). Um allerdings Rechtssicherheit für die Betroffenen und eine sichere Grundlage für Entscheidungen etwa der Leistungsbehörden zu schaffen, ist anlassbezogen durch die Ausländerbehörde zu prüfen, ob Satz 2 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Wohnsitzregelung des § 12a Abs. 1 S. 1 gegriffen hat oder nicht. Örtlich zuständig für die Prüfung der Voraussetzungen des S. 2 und damit für die abschließende Entscheidung des Bestehens einer Wohnsitzregelung ist nach übereinstimmender Auffassung der Innenministerien und -senatsverwaltungen des Bundes und der Länder ausschließlich die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausländer für die Dauer des Asylverfahrens seinen Wohnsitz nehmen musste („Wegzugs-ABH“). Merke: Die örtlich zuständige Ausländerbehörde trifft die Entscheidung eines Wegfalls der Wohnsitzzuweisung grundsätzlich allerdings nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde, wenn und soweit ein länderübergreifender Zusammenhang besteht. Diese ist schriftlich um Zustimmung zu bitten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die für den Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde nicht innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der Anfrage die Zustimmung erteilt. Bei Postversand beginnt die Frist 3 Tage nach Absendung der Anfrage durch die Wegzugs-ABH. Analog § 31 AufenthV kann die Schweigefrist innerhalb dieses Zeitraums unterbrochen werden. Zur Unterbrechung ist das hierfür vorgesehene Formular zu verwenden. Merke: Eine Anfrage zum Wegfall der Wohnsitzzuweisung, die über XAusländer eingeht, löst keine Frist im Rahmen des § 12a-Verfahrens aus. In den Zuzugsfällen bedeutet dies, dass die Ausländerbehörde Berlin für die nach Berlin zuzugswilligen Personen nicht zuständig ist, solange eine Wohnsitzzuweisung für einen anderen Ort besteht, allerdings von der jeweils örtlich zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen des Zustimmungsverfahrens beteiligt wird. Sprechen Personen in diesen Fällen dennoch bei der ABH Berlin vor, ist diesen eine Verweisungsbescheinigung auszuhändigen und sie haben sich zu der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde zurückzubegeben. In den Wegzugsfällen ist eine Anfrage an die jeweils für den Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde um Zustimmung mit dem hierfür vorgesehenen Formular unter Beifügung sämtlicher entscheidungserheblicher Unterlagen zu stellen. Liegen die Voraussetzungen für den Wegfall der Wohnsitzzuweisung vor und stimmt die Ausländerbehörde des Zuzugsortes dem Wegfall zu, ist der Vermerk „Wohnsitznahme im Land Berlin bis zum ….. erforderlich.“ zu streichen. Merke: Liegen in den Wegzugsfällen die Voraussetzungen für den Wegfall der Wohnsitzzuweisung eindeutig vor, aber stimmt die Ausländerbehörde des Zuzugsortes dem Wegfall aus nicht nachvollziehbaren Gründen dennoch nicht zu, trägt im Falle eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Ausländerbehörde Berlin das Prozess- und Kostenrisiko. Denn die Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018 Seite 107 von 811
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Verwaltungsgerichte sind nicht an die zwischen Bund und Ländern getroffene Absprache zur Zustimmungsbedürftigkeit der Ausländerbehörde des Zuzugsortes gebunden (vgl. OVG Beschl. v. 07.05.2018 – OVG 3 N 118.18 – juris). Daher ist in diesen Fällen die Wohnsitzzuweisung trotz fehlender Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes zu streichen und die Ausländerbehörde des Zuzugsortes vorab über die Streichung zu informieren. In den folgenden Fällen (Aufzählung ist abschließend) liegen die Voraussetzungen für einen Wegfall der Wohnsitzzuweisung vor: Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung: Der Umfang der Beschäftigung muss mindestens 15 Wochenstunden betragen und ein Netto-Einkommen von derzeit mindestens 730 Euro pro Monat erzielt werden (derzeit durchschnittlicher Bedarf nach §§ 20, 22 SGB II für eine Einzelperson). Minijobs und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse heben die Verpflichtung nach Abs. 1 nicht auf. Zweck dieser Regelung ist es, Personen, die an einem anderen als dem ihnen zugewiesenen Ort einer Beschäftigung nachgehen können, die geeignet ist, den Lebensunterhalt zumindest teilweise zu decken, einen Umzug an diesen Ort zu ermöglichen, da mit der Ausübung dieser Beschäftigung vermutet wird, dass diese zur Integration beiträgt. In Fällen, in denen der Ort der Beschäftigung vom beabsichtigten Wohnort abweicht, ist die Anfrage ausschließlich an die für den künftigen Wohnort zuständige Ausländerbehörde zu richten. Bei Zweifeln ist durch die Ausländerbehörde jeweils darzulegen, dass es sich nicht um ein nachhaltiges bzw. ernsthaftes Beschäftigungsverhältnis handelt. Für die Frage, wann ein Beschäftigungsverhältnis ein solches erforderliches Mindestmaß an Stetigkeit aufweist, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung reicht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich über 3 Monate andauern wird. Eine Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres, die auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird, ist – unabhängig von der Höhe des Einkommens – nur eine geringfügige und damit keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (vgl. Anwendungshinweise des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu § 12a). Die Ausländerbehörde kann auch dann an der Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit des Beschäftigungsverhältnisses zweifeln, wenn der Ort der Beschäftigung vom beabsichtigten Wohnort soweit abweicht, dass ein Pendeln über zwei oder mehr (Bundes-)Ländergrenzen erforderlich wird und das beabsichtigte Beschäftigungsverhältnis faktisch nicht voll ausgeübt werden kann. Eine Beschäftigung in Brandenburg bei gleichzeitiger Wohnsitznahme in Berlin bietet für sich genommen keine Zweifel an der Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit. Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums: Zur Definition des Studiums vgl. A.16.1.1.1. Umfasst sind ebenfalls berufsorientierende oder berufsvorbereitende Maßnahmen, die dem Übergang in eine entsprechende Ausbildung dienen, sowie studienvorbereitende Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 S. 2 (vgl. dazu A.16.1.2.). Ist die Wohnsitzzuweisung nachträglich entfallen, lebt diese bei sich in der Folge ändernder Beschäftigungs-/Ausbildungs- oder Studienverhältnisse nicht wieder auf. 12a.2. – 12a.4. Abs. 2 ermöglicht es, innerhalb eines Bundeslandes Betroffene im Falle integrationshemmender Wohnverhältnisse an einen bestimmten Wohnort zu verweisen, wenn dies einer nachhaltigen Integration nicht entgegensteht. Abs. 3 bietet eine Rechtsgrundlage für eine integrationspolitisch zu begründende Zuweisung, Abs. 4 eine Rechtsgrundlage für eine integrationsfördernde Zuzugssperre an einen bestimmten Ort. Merke: Die Absätze 2 bis 4 haben für Berlin als Stadtstaat insoweit keine Relevanz, als sie nicht länderübergreifend wirken und für Berlin keine Verpflichtungen für bestimmte Bezirke verfügt werden (vgl. aber A.12a.5.2.). Für Personen, die aus dem übrigen Bundesgebiet nach Berlin zuziehen möchten und bei denen eine Wohnsitzzuweisung bzw. Wohnsitzbeschränkungen nach Abs. 2 – Abs. 4 in einem anderen Bundesland bestehen, gilt das unter 12a.1.2 festgelegte Zustimmungsverfahren. 12a.5. Die Vorschrift ermöglicht die nachträgliche Anpassung einer Verpflichtung zur Wohnsitznahme und regelt, unter welchen Voraussetzungen eine bereits bestehende Wohnsitzbeschränkung gestrichen werden kann. Merke: Die Entscheidung über die Aufhebung einer Wohnsitzzuweisung nach Abs. 5 erfolgt wie in den Fällen des Abs. 1 S. 2 nur unter Beteiligung der für den Zuzugsort zuständigen Ausländerbehörde , wenn und soweit ein länderübergreifender Zusammenhang besteht. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018 Seite 108 von 811
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Örtlich zuständig für eine Einzelfallentscheidung nach Abs. 5 ist ausschließlich die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeit der Ausländer für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde („Wegzugs-ABH“). Eine Aufhebung darf allerdings ggf. nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde ergehen. Diese ist schriftlich um Zustimmung zu bitten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die für den Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde nicht innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der Anfrage die Zustimmung erteilt. Bei Postversand beginnt die Frist 3 Tage nach Absendung der Anfrage durch die Wegzugs-ABH. Analog § 31 AufenthV kann die Schweigefrist innerhalb dieses Zeitraums unterbrochen werden. Zur Unterbrechung ist das hierfür vorgesehene Formular zu verwenden. In den Zuzugsfällen bedeutet dies, dass die Ausländerbehörde Berlin für die nach Berlin zuzugswilligen Personen nicht zuständig ist, solange eine Wohnsitzzuweisung für einen anderen Ort besteht. Allerdings wird die AB Berlin von der jeweils örtlich zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen des Zustimmungsverfahrens beteiligt. Sprechen Personen in diesen Fällen dennoch bei der ABH Berlin vor, ist diesen eine Verweisungsbescheinigung auszuhändigen und sie haben sich zu der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde zurückzubegeben. Es ist ein Nebenordner anzulegen. In keinem Fall ist dem AZR der Zuzug zu melden. In den Wegzugsfällen ist eine Anfrage an die jeweils für den Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde um Zustimmung mit dem hierfür vorgesehenen Formular unter Beifügung sämtlicher entscheidungserheblicher Unterlagen zu stellen. In Fällen in denen der Zuzugsort nicht eindeutig ist, etwa wenn der Ort der Beschäftigung vom beabsichtigten Wohnort abweicht, ist als Zuzugsort stets der künftige Wohnort heranzuziehen. Liegen die Voraussetzungen für eine Streichung der Wohnsitzzuweisung nach Abs. 5 vor und stimmt die Ausländerbehörde des Zuzugsortes zu, ist der Vermerk „Wohnsitznahme im Land Berlin bis zum ….. erforderlich.“ zu streichen. Merke: Liegen in den Wegzugsfällen die Voraussetzungen für den Wegfall der Wohnsitzzuweisung eindeutig vor, aber stimmt die Ausländerbehörde des Zuzugsortes dem Wegfall aus nicht nachvollziehbaren Gründen dennoch nicht zu, trägt im Falle eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Ausländerbehörde Berlin das Prozess- und Kostenrisiko. Denn die Verwaltungsgerichte sind nicht an die zwischen Bund und Ländern getroffene Absprache zur Zustimmungsbedürftigkeit der Ausländerbehörde des Zuzugsortes gebunden (vgl. OVG Beschl. v. 07.05.2018 – OVG 3 N 118.18 – juris). Daher ist in diesen Fällen die Wohnsitzzuweisung trotz fehlender Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes zu streichen und die Ausländerbehörde des Zuzugsortes vorab über die Streichung zu informieren. 12a.5.1.1a. Die Regelung des Abs. 5 S. 1 Nr. 1a findet sich ebenfalls bereits in Abs. 1 S. 2 wieder. Abs. 5 S. 1 Nr. 1a hat seinen eigenen Anwendungsbereich in Abgrenzung zu § 12a Abs. 1 S. 2 in den Fällen, in denen die Gründe nachträglich, d.h. nach Entstehen der Wohnsitzregelung eingetreten sind. 12a.5.1.1.b. zum Wohnortwechsel zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft gelten die maßgeblichen Ausführungen unter A.12.2.2. entsprechend. Soweit auch minderjährige Kinder in den Genuss dieser Regelung kommen wollen, müssen sie ledig sein. Insoweit unterscheidet sich der Wortlaut der Vorschrift von der des § 12 a Abs. 1 S. 2. 12a.5.1.2. Abs. 5 Nr. 2 schafft eine Möglichkeit zur Änderung der Wohnsitzauflage in Härtefällen. Unter einer unbilligen Härte sind Beeinträchtigungen persönlicher Belange zu verstehen, die im Vergleich zu den von den betroffenen öffentlichen Interessen und im Hinblick auf den vom Gesetz vorausgesetzten Zweck der Aufenthaltsbeschränkung als unangemessen schwer anzusehen sind. Ein Härtefall ist insbesondere bei besonders schutzbedürftigen Gruppen anzunehmen, wenn die bestehende Verpflichtung zur Wohnsitznahme dem Wohl der sozialen Entwicklung, Erwägungen der Sicherheit und Gefahrenabwehr oder den besonderen Bedürfnissen insbesondere von Kindern und Jugendlichen zuwiderläuft. Wie dem Wortlaut zu entnehmen ist („insbesondere“), ist die Aufzählung in den Buchstaben a) bis c) nicht abschließend. Bei dem Begriff der Härte handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. 12a.5.1.2a. bis 12a.5.1.2b. frei 12a.5.1.2c. Ein Härtefall im Sinne des Buchstaben c) liegt insbesondere in folgenden Fällen vor (vgl. dazu auch BT-Drucksache 18/8615, S. 46 f.): Bei besonderem Betreuungsbedarf eines Familienangehörigen mit Behinderungen bzw. zur Sicherstellung der Pflege eines pflegebedürftigen Familienangehörigen; bei der Notwendigkeit des Wohnortwechsels zum Schutz vor einer Gefährdung, die von einem Familienangehörigen oder dem ehem. Partner im Gebiet des räumlichen Bereichs der wohnsitzbeschränkenden Auflage ausgeht oder wenn eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz dies erfordert. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018 Seite 109 von 811
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Zu den vorgenannten Punkten gelten die maßgeblichen Ausführungen bei A.12.2.2. entsprechend. Merke: Personen, denen in den Fällen des § 12a Abs. 7 seit dem 01.01.2016 ein positiver Asylbescheid zugestellt wurde oder die seit dem 01.01.2016 erstmalig einen der in § 12a Abs. 1 S. 1 genannten Titel erhalten haben und aufgrund der Rechtslage vor dem 06.08.2016 (Datum des Inkrafttretens des IntG) bereits ohne entsprechende Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin genommen haben, ist es ausnahmslos nicht zuzumuten, nunmehr wieder in den Ort der Erstzuweisung zurückzukehren. Da die Betroffenen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes keine Hinweise auf die Wohnsitzregelung in ihren Titeln hatten, ist in diesen Fällen seitens der Berliner Ausländerbehörde nichts zu veranlassen. Insbesondere erhalten die Betroffenen grundsätzlich keine schriftlichen Bescheinigungen über eine nichtbestehende Wohnsitzzuweisung.Für diesen Personenkreis ist – als Ausnahme zu dem unter A.12a.1.2 und A.12a.5. dargestellten Grundsatz – die ABH Berlin örtlich zuständig. Da den Betroffenen ein Rückumzug an den Ort der Erstzuweisung nicht zuzumuten ist und auf eine rückwirkende Anwendung verzichtet wird, ist es nur folgerichtig, die örtliche Zuständigkeit für diese Personengruppe in Berlin zu begründen. Anders verhält es sich allerdings bei Personen, die zum 06.08.2016 (Datum des Inkrafttretens des IntG) noch nicht umgezogen sind, weil diese sich nicht auf Aspekte des Vertrauensschutzes berufen können. Diese sind bei Vorsprache und/oder Anträgen gem. § 12 a Abs. 5 an die örtlich zuständigen Ausländerbehörden zu verweisen. 12a.5.2. Im Fall des Streichens der Wohnsitzregelung gem. Abs. 5 S. 1 ist zu prüfen, ob eine Nebenbestimmung nach Abs. 3 oder Abs. 4 in Betracht kommt. Die Vorschriften sind zugunsten der Betroffenen auszulegen. 12a.6. Bei Familienangehörigen von Titelinhabern, bei denen eine Wohnsitzzuweisung für Berlin auf Grund der Regelung § 12a Abs.1 besteht, ist ebenfalls der entsprechende Eintrag bei Titelerteilung, d.h. auch schon dem Visum, vorzunehmen. Die Dauer der Zuweisung orientiert sich hierbei an dem Stammberechtigten, welcher den Aufenthaltstitel vermittelt. Ausgenommen sind von dieser Regelung somit Familienangehörige, welche über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügen, nicht aber Inhaber von Titeln nach dem fünften Abschnitt, auch wenn diese nicht unmittelbar unter die Regelung des § 12a AufenthG fallen. § 12a Abs. 1 S. 2 gilt allerdings in diesen Fällen entsprechend. Zudem kann die Aufhebung der Zuweisung auch von Familienangehörigen beantragt werden – siehe hierzu unter 12a.5. Von der Ermächtigung des § 12a Abs. 6 S. 1, letzter Halbsatz, Anderweitiges anzuordnen, ist nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen. 12a.7. Bei Ausländern, welche nach dem 01.01.2016 als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 AsylG anerkannt wurden oder erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 erhalten haben und die bereits vor Inkrafttreten des IntegrationsG am 06.08.2016 entgegen der Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 1 S. 1 in ein anderes Bundesland umgezogen sind, ist regelmäßig ein Härtefall im Sinne des Abs. 5 S. 1 Nr. 2 c anzunehmen. Eine praktische Anwendung des Abs. 7 für diesen Personenkreis ist problematisch bis unmöglich. Denn in diesen Fällen ist es nicht verhältnismäßig und angemessen, rückwirkend zu Lasten derjenigen Betroffenen, die mit Einverständnis der Ausländerbehörde rechtmäßig nach Berlin zugezogen sind und einen neuen Lebensmittelpunkt gefunden haben, an den Wohnort der Erstzuweisung verpflichtend zurückzukehren. Daher wird auf eine rückwirkende Anwendung verzichtet. Auf die Ausführungen in A.12a.5.1.2c wird verwiesen. 12a.8. frei 12a.9. Für das Land Berlin existiert keine entsprechende Rechtsverordnung und ist auch keine beabsichtigt . 12a.s.1. Verfahren bei Anfragen von Jobcentern oder anderen Leistungsbehörden im Rahmen von § 12a Abs. 1 S. 2 oder Abs. 5 Folgende Fallkonstellationen sind zu unterscheiden: Rückwirkungsfälle: BAMF-Bescheid ist vor dem 06.08.2016 zugegangen (Fälle der Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter nach § 25 Abs. 1 oder 2) oder vor dem 06.08.2016 wurde erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23, 25 Abs. 3 AufenthG ausgestellt und (kumulativ) vor dem 06.08.16 wurde ein Wohnsitz in Berlin begründet (maßgeblich ist das Einzugsdatum lt. Meldebestätigung) Die ABH Berlin ist in diesen Fällen immer zuständige ABH und die Jobcenter Berlins nach § 36 Abs. 2 SGB II zuständig. Anfragen seitens der Berliner Jobcenter oder anderer Leistungsbehörden der Berliner Bezirke sind in diesen Fällen als gegenstandslos zu betrachten und nicht zu beantworten. Zuzugsfälle nach Berlin: BAMF-Bescheid ist nach dem 05.08.16 zugegangen (Fälle der Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018 Seite 110 von 811
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