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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 12 Inhaltsverzeichnis A.12. Geltungsbereich; Nebenbestimmungen ................................................................ 101 (17.07.2018; G zur Entfristung des Integrationsgesetzes; 2. ÄndGAusreisepflicht) ...... 101 A.12.1. Geltungsbereich .......................................................................................... 101 12.2. Bedingungen und Auflagen ............................................................................ 101 12.2.2. Wohnsitzauflage .................................................................................. 102 12.2.3. Räumliche Beschränkung .................................................................... 106 12.5. Verlassen des Aufenthaltsbereichs ................................................................ 106 A.12. Geltungsbereich; Nebenbestimmungen ( 17.07.2018; G zur Entfristung des Integrationsgesetzes; 2. ÄndGAusreisepflicht ) A.12.1. Geltungsbereich 12.1.1. einstweilen frei 12.1.2. Ausweislich Nr. 12.1.1.2 VwV- AufenthG darf ein Aufenthaltstitel nicht unter Ausschluss der eigenen örtlichen Zuständigkeit nur für andere Teile des Bundesgebietes erteilt oder verlängert werden. Soll ausnahmsweise ein Aufenthaltstitel unter Ausschluss des eigenen Zuständigkeitsbereiches erteilt werden, ist das Benehmen mit den obersten Landesbehörden der betreffenden Ausländerbehörden herzustellen. Diese Regelung gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen eine wohnsitzbeschränkende Auflage unter Ausschluss der Wohnsitznahme im eigenen Zuständigkeitsbereich erfolgen soll. 12.2. Bedingungen und Auflagen 12.2. 0. Die Aufenthaltserlaubnis, nicht jedoch zumindest dem Grundsatz nach die Niederlassungserlaubnis (vgl. zum Grundsatz § 9 Abs. 1 S. 2, zur Ausnahme § 23 Abs. 2 S. 2), kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Zur Zulässigkeit der auflösenden Bedingung "Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII." vgl. ausdrücklich bestätigend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2008 - OVG 11 S 15.08 - sowie vom 22.08.2007 – OVG 11 S 58.07 - sowie A.2.3.1.15.). +++ Soweit teilweise vertreten wird, die auflösende Bedingung sei unzulässig, weil der Gesetzgeber für den Fall des nachträglichen Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen die im Ermessen der Behörde stehende Verkürzung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 vorgesehen habe, überzeugt dies nicht. So wird verkannt, dass § 51 Abs. 1 Nr. 2 die auflösende Bedingung als Grund für die Beendigung der Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts ausdrücklich nennt. Darüber hinaus betrifft die Ermessensvorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 den besonderen Fall, dass in ein dem Betroffenen gewährtes Aufenthaltsrecht nachträglich eingegriffen wird, während bei der auflösenden Bedingung ähnlich wie bei der Bestimmung zur zeitlichen Geltungsdauer für den Betroffenen von vornherein vorhersehbar und zumeist sogar beeinflussbar ist, wann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts entfällt. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat die Zuslässigkeit auflösender Bedingungen im Aufenthaltsrecht bestätigt (vgl. OVG Berlin-Brandeburg, Beschluss vom 06.07.2006 - 11 S 33.06 - ("erlischt bei Bezug von Leistungen nach dems SGB II/XII") sowie BVerwG, Urteil vom 16.06.2004, - 1 C 20.03 -, Rn.13 (zur Möglichkeit einer auflösenden Bedingung für den Fall der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft) jeweils zitiert nach juris , in diesem Sinne auch VG Berlin, Urteil vom 18.03.2009 - 24 A 506.07 - ("erlischt bei der Ausreise in den Libanon")). +++ 12.2.1. 1. Wird ein Aufenthaltstitel oder eine Duldung mit einer auflösenden Bedingung versehen (etwa "Erlischt mit der Ausreise in den Libanon.", "... bei Besitz eines zur Heimreise berechtigenden Dokumentes.", "... mit Beendigung des Studiums." oder "... mit Inanspruchnahme von Sozialhilfe"), so kann sich der Betroffene gegen diese auflösende Bedingung isoliertmit einem Widerspruch oder einem Antrag auf Streichung der auflösenden Bedingung gegen die belastende Nebenbestimmung wehren. Widerspruch und Klage gegen die Nebenbestimmung haben keine aufschiebende Wirkung, da es sich bei der auflösenden Bedingung einer Duldung um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 AGVwGO. Tritt die Bedingung vor oder während des Widerspruchs- oder Klageverfahrens ein, ist der Titel bzw. die Duldung daher erloschen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2007 - OVG 11 S 58.07 -). Zur Frage, ob ein Aufenhaltstitel bzw. die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG auch dann erlischt, wenn vor Bedingungseintritt ein Verlängerungsantrag gestellt worden ist, vgl. - die Frage weitgehend bejahend -OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2007 - OVG 11 S 58.07. 12.2.1. 2. Mit Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis wird der Betroffene unmittelbar gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 1 Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 101 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin ausreisepflichtig. Stellt der Betroffene einen Verlängerungsantrag, begründet dieser keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4. Dies gilt selbst dann, wenn der Verlängerungsantrag vor dem Eintritt der auflösenden Bedingung gestellt wurde, und folgt daraus, dass eine Fiktionswirkung vom Gesetzgeber nur für den Fall des regulären Ablaufs der zeitlichen Geltungsdauer nicht aber des Erlöschens kraft auflösender Bedingung vorgesehen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2008 – OVG 11 S 15.08 – sowie vom 22.08.2007 – OVG 11 S 58.07 -). Außerdem würde auch dem über § 81 Abs. 4 fortgeltenden Aufenthaltstitel weiterhin die auflösende Bedingung „anhaften“. Praktisch ist wie folgt zu verfahren: Soweit der Eintritt der auflösenden Bedingung im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis festgestellt wird, ist der Antrag als Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis auszulegen. Dann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ersterteilung vorliegen und ggf. gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Neuerteilung ohne vorherige Ausreise in Betracht kommt. Ist dies nicht der Fall, ist der Betroffene zur Versagung des Antrages anzuhören. Im Rahmen der Anhörung sowie im späteren Bescheid ist einerseits darauf abzustellen, dass der Aufenthaltstitel ohnehin bereits erloschen ist. Andererseits sind ggf. unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die Gründe darzulegen, weshalb eine Neuerteilung im Inland nicht in Betracht kommt. In den Bescheidtenor sind die Antragsablehnung („Ihr Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird abgelehnt.“) sowie eine Abschiebungsandrohung aufzunehmen. Der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bedarf es wie bei jedem Versagungsbescheid nicht (§ 84 Abs. 1 Nr. 1). Wird der Eintritt der auflösenden Bedingung unabhängig von der Prüfung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis festgestellt, gilt Folgendes: Der Betroffene ist zu der Absicht unserer Behörde, ihn zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufzufordern und abzuschieben, anzuhören. Im Rahmen der Anhörung ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, einen Antrag auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu stellen, und er ist aufzufordern, ggf. die Gründe, die für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ohne vorherige Ausreise sprechen, vorzutragen. Stellt er einen entsprechenden Antrag ist - allerdings ohne erneute Anhörung - wie oben geschildert zu verfahren. Wird kein Antrag gestellt, ist eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung zu erlassen. Nach hiesiger Auffassung ergibt sich die Vollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung in einem solchen Fall aus einer (analogen) Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Wird später ein Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt, entfällt demnach die Vollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung, bis über diesen Antrag entschieden ist. +++ In welcher Weise die Vollziehbarkeit einer aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung entstehenden Ausreisepflicht begründet wird, ist teilweise umstritten. So wird hier vertreten, dass in einem solchen Fall § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 entsprechend anzuwenden ist, was zur Konsequenz hat, dass die Ausreisepflicht unmittelbar nach Bedingungseintritt vollziehbar ist und ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Vollziehbarkeit entfallen lässt (so auch Hailbronner, AuslR, Rn. 18 zu § 58 AufenthG sowie Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Rn. 12 zu § 58 AufenthG). Das OVG Brandenburg (Beschluss vom 04.06.1998 – OVG 4 B 140/97-) war hingegen zu den inhaltlich im Wesentlichen gleichen Regelungen des Ausländergesetzes der Auffassung, § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG könne aus systematischen Gründen keine Anwendung finden, weil der Gesetzgeber an anderer Stelle (namentlich § 44 Abs. 1 AuslG, jetzt § 51 Abs. 1) zwischen der Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durch Eintritt einer auflösenden Bedingung und durch regulären Ablauf der Geltungsdauer unterschieden habe. Nach Auffassung des OVG Brandenburg setzte die Vollziehbarkeit einer kraft Bedingungseintritt entstandenen Ausreisepflicht daher den Erlass eines Verwaltungsaktes voraus, mit dem die kraft auflösender Bedingung eingetretene Ausreiseverpflichtung festgestellt wird. Die Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsaktes würde sich dann nach heutigen Maßstäben nach § 58 Abs. 2 Satz 2, d.h. nach der Vollziehbarkeit dieses feststellenden Verwaltungsaktes richten, die sich entweder aus der Anordnung des Sofortvollzugs oder aus dessen Bestands- bzw. Rechtskraft ergebe. Soweit im Verwaltungsstreitverfahren auf diese Rechtsprechung des OVG Brandenburg Bezug genommen werden sollte, ist zu prüfen, ob vorsorglich nachträglich darauf hinzuweisen ist, „dass mit der Ausreisaufforderung eine Feststellung der kraft auflösender Bedingung eingetretenen Ausreiseverpflichtung verbunden ist“, und die sofortige Vollziehbarkeit der Ausreiseaufforderung anzuordnen ist. Die Vollziehbarkeitsanordnung wäre dann damit zu begründen, dass die Interessenlage bei der kraft auflösender Bedingung begründeten Ausreiseverpflichtung derjenigen der kraft Gesetzes entstandenen Ausreiseverpflichtung entspricht und daher die mögliche Analogie zu § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (s.o.) auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertigt. Merke: In Hinblick auf die genannten rechtlichen Probleme, sollte bei Eintritt einer auslösenden Bedingung soweit irgendmöglich immer auf einen Antrag auf Verlängerung bzw. Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis hingewirkt und dieser ggf. versagt werden. +++ ' 12.2.2. Wohnsitzauflage Anwendungsbereich § 12 Abs. 2/ Abgrenzung zu § 12a: Bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, welche als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs.1 des AsylG oder subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Abs.1 AsylG anerkannt wurden oder denen erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 oder 25 Abs.3 AufenthG erteilt werden soll, ist ausschließlich § 12a AufenthG anzuwenden. Merke: § 12a ist in diesen Fällen lex specialis – siehe hierzu A.12a.10. Für die Verlängerung oder Wiedererteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen, welche vor dem 01.01.2016 erstmalig erteilt wurden, sowie für die Erteilung oder Verlängerung von anderen Aufenthaltstiteln aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen mit Ausnahme der oben genannten AEs nach §§ 25 Abs. 1 bis 3, 22, 23, die nach dem Inkrafttreten des IntG am 06.08.2016 erteilt wurden, . Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 102 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin gilt die folgende bisherige Regelung fort. Merke: Die Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 ist nicht auf die kraft Gesetzes entstehende Wohnsitzzuweisung nach § 12a anzurechnen. War der Ausländer bislang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 und wird in der Folge – z.B. aufgrund eines Asylfolgeantrags – mit Bescheid des BAMF als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG anerkannt, ist mit erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 die Wohnsitzbeschränkung nach §12a zu verfügen. Zum jeweiligen Anwendungsbereich von § 12 Abs. 2 und § 12a vgl. folgende Übersicht: Zeitpunkt der Anerkennung BAMF (§ 25 Abs. 1 u. 2) bzw. Ersterteilung nach dem § 12a Abs. 1 AufenthG § 12 Abs. 2 AufenthG 5. Abschnitt Merke: Wohnsitzzuweisung nach Abs. 1 S. 1 gilt jew. für die Dauer von 3 Jahren gerechnet ab Anerkennung BAMF bzw. Ersterteilung AE die Reglungen gemäß § 12 Abs.2 AufenthG werden weiterhin angewandt, d.h. - keinerlei Wohnsitzzuweisung für § 25 Abs. 1 und 2- Inhaber inkl. aller vor dem 01.01.2016 Familienangehöriger - Wohnsitzauflage für alle Sonstigen AE § 12 a Abs. 1 und damit auch Abs. 2 -9 nicht anwendbar nach dem 5. Abschnitt auch § 23 a, sowie § 25 Abs. 4 – 5 gem. A.12.2. dies gilt auch für Wiedererteilung und Verlängerung von Titeln, welche vor dem 01.01.2016 erstmals erteilt wurden Gemäß § 12a Abs.7 AufenthG gilt die Regelung rückwirkend ab 01.01.2016 für §§ 25 Abs.1, 2 sowie 22, 23 und 25 Abs.3 AufenthG dies gilt auch dann, wenn diese Titel nach die Reglungen gemäß § 12 Abs.2 AufenthG werden weiterhin angewandt für alle nach dem 01.01.2016 und vor dem 06.08.2016 sonstigen AE nach dem 5. Abschnitt - § 23 a, sowie § 25 Abs. 4 – 5 gem. A.12.2. dies gilt auch für Wiedererteilung und Verlängerung von diesen Titeln dem 01.01.2016 erstmals erteilt wurden und die Betroffenen in der Folge zur Wiedererteilung oder Verlängerung ihres Titels vorsprechen Ausnahme bei Zuzugsfällen nach Berlin zwischen individueller Anerkennung BAMF bzw. Ersterteilung AE und Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am ….: Es ist ausnahmslos vom Vorliegen eines Härtefalls auszugehen (siehe VAB 12a.5.2. sowie 12a.7.) die Regelungen gemäß § 12 Abs.2 AufenthG werden weiterhin angewandt, außer für die Fälle des § 12a Abs.1 nach dem 06.08.2016 AufenthG (§§ 25 Abs.1, 2 sowie 22, 23 und 25 Abs.3 AufenthG) Anwendung des § 12 Abs. 2 neben oder wird nur für die Fälle des § 12a Abs.1 AufenthG (§§ 25 Abs.1, 2 sowie 22, 23 und 25 Abs.3 AufenthG) angewandt zeitlich nach § 12a sehr eingeschränkt möglich, vgl. A.12a.10 Für die Auflage „ Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ gilt in Anwendung des § 12 Abs. 2 bei Nichtanwendbarkeit des § 12 a vor dem Hintergrund der Regelungen der Nr. 12.2.5.2.2 bis 12.2.5.2.5 VwV-AufenthG das Folgende: Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 103 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Die Auflage wird erteilt und aufrechterhalten, soweit und solange die Betroffenen Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen. Hierzu zählen auch Aufenthaltserlaubnisse nach § 104 a und b. Für Geduldete gilt dagegen § 61 Abs. 1d S. 1. Diese Vorschrift ist im Unterschied dazu keine Auflage im Sinne einer selbständig anfechtbaren Nebenbestimmung als Teil eines Verwaltungsaktes (vgl. § 36 VwVfG), sondern eine gesetzliche Beschränkung. Insofern ist der Wortlaut dieser Vorschrift missverständlich. § 60 Abs. 1 AsylVfG für Gestattete ist lex specialis zur allgemeinen Wohnsitzauflage gem. § 12 Abs. 2. (siehe hierzu A.61.1d., D.60.). Merke: Entscheidend ist allerdings nach dem Wortlaut der Nr. 12.2.5.2.2 AufenthG- VwV, dass die genannten Leistungen tatsächlich bezogen werden. Die bloße Möglichkeit solche Leistungen – ggf. ergänzend zu einem Erwerbseinkommen oder sonstigen Leistungen wie BAFöG - beanspruchen zu können, genügt somit für das Verfügen der wohnsitzbeschränkenden Auflage gerade nicht. Eine gesonderte Prüfung, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass aktuell und künftig kein Anspruch auf die Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes insbesondere nach dem SGB II oder XII entsteht, etwa weil sich der Betroffene lediglich in einem Zeit- oder Probearbeitsverhältnis befindet, findet nicht statt. Bei Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 und 2 sowie Niederlassungserlaubnissen gem. § 26 Abs. 3 für Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte kommt ein Verfügen der wohnsitzbeschränkenden Auflage gem. § 12 Abs. 2 grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn die Wohnsitzzuweisung gem. § 12a Abs. 1 S. 2 nicht entstanden ist oder gem. § 12a Abs. 5 aufgehoben wurde (zu den Ausnahmefällen vgl. A.12a.10.) . Entsprechendes gilt auf der Grundlage einer Entscheidung des BVerwG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch für jüdische Zuwanderer, die eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 besitzen, wenn sie das 65.te Lebensjahr vollendet haben oder pflegebedürftig sind (vgl. BVerwG Urteil vom 15.01.2013; BVerwG 1 C 7.12). Merke: In den VwV- AufenthG nicht geregelt ist, ob auch Familienangehörige der Titelinhaber, bei denen eine wohnsitzbeschränkende Auflage verfügt wurde, eine solche Auflage erhalten, wenn diese einen nicht eigenständigen Titel nach dem 6. Abschnitt des AufenthG von diesem Titelinhaber ableiten, und für ihren Unterhalt Leistungen nach dem SGB II, XII oder dem AsylbLG bezogen werden. Da es nicht sachgerecht wäre, diese Personen, die leistungsrechtlich als eine Bedarfsgemeinschaft gelten, insoweit unterschiedlich zu behandeln, erhalten auch diese eine wohnsitzbeschränkende Auflage. Ebenso nicht geregelt ist, ob bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die trotz des Bezugs von Leistungen nach dem SBG II oder XII gem. § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 6 oder i.V.m. § 35 erteilt wird, eine wohnsitzbeschränkende Auflage verfügt wird. Hier ist mangels einer Regelung in den AufenthG- VwV und vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeit der Lebenssachverhalte zu den Fällen des § 9 bzw. § 35 eine wohnsitzbeschränkende Auflage nicht zu verfügen. Eine Streichung der Auflage erfolgt bei Nichtbezug von Leistungen nach dem SGB II, XII oder dem AsylbLG auf Antrag, wenn der Nichtbezug glaubhaft gemacht werden kann. Der Betroffene ist ggf. auf die Regelung der Nr. 12.2.5.2.5 AufenthG- VwV hinzuweisen (erneute wohnsitzbeschränkende Auflage für Berlin nach Entstehen von Bedürftigkeit am neuen Wohnsitz möglich). Wird die Streichung auf Grund eines konkret beabsichtigten länderübergreifenden Wohnortwechsels beantragt, so ist die Streichung nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde möglich. Diese ist schriftlich unter Verweis auf Nr. 12.2.5.2.4 ff. VwV-AufenthG um Zustimmung zu bitten. Merke: Eine Streichung, Änderung oder Beteiligung kommt nicht in Betracht, wenn kein dauerhafter Wohnortwechsel beabsichtigt wird, wie etwa bei mehrtägigen oder mehrwöchigen Fortbildungsmaßnahmen oder Praktika, stationären Krankenhausaufenthalten, Klassen- und Studienreisen, oder der vorübergehenden Inanspruchnahme von Jugendhilfe außerhalb der eigenen Familie nach dem SGB VIII außerhalb Berlins. Von nur vorübergehenden Wohnortwechseln ist immer dann auszugehen, wenn Berlin als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts für nicht länger als drei Monate verlassen wird. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit findet hierbei nicht statt. Eine Zustimmung ist in folgenden Fällen zu erteilen: der Lebensunterhalt ist am neuen Wohnort voraussichtlich dauerhaft ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert. Hier gilt grundsätzlich der Maßstab des § 2 Abs. 3. Dabei gilt die am Zuzugsort übliche Berechnungsweise des für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkommens. Aus diesem Grunde sind der Ausländerbehörde des Zuzugsortes die erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Prüfung zu übersenden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese unmöglich zustimmen kann, weil keinerlei Einkommen vorhanden ist und auch sonst eine Zustimmung nicht in Betracht kommt. (vgl. unten). In Fällen in denen der Zuzugsort nicht eindeutig ist, etwa wenn der Ort der Beschäftigung vom beabsichtigten Wohnort abweicht, ist als Zuzugsort stets der künftige Wohnort heranzuziehen. Die Zustimmung wird auch erteilt, wenn das erforderliche Einkommen um bis zu 10 % unterschritten wird. Hat der Betroffene noch keine Wohnung am Zuzugsort angemietet und beabsichtigt er auch nicht, bei Familienangehörigen in deren Wohnung zu wohnen, so ist bei der Berechnung die Miete zugrunde zu legen, die der Betroffene derzeit aufbringt. Beabsichtigt er bei Familienangehörigen zu wohnen, so ist die künftige Miete anteilig anzurechnen. Auf die entsprechenden Ausführungen unter A.2. wird verwiesen. Soll der Lebensunterhalt (auch) aus einer Beschäftigung gesichert werden, so genügt auch ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag, um den Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern, so dieser nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Entscheidung ausläuft, da in diesen Fällen Nr. 12.2.5.2.5 AufenthG-VwV zum Tragen käme. Eine - üblicherweise - vereinbarte Probezeit ist dagegen unschädlich. Dies, weil ansonsten eine Vielzahl von Fortzügen schon deshalb unmöglich wäre, weil die Betroffenen die neue Tätigkeit auf Grund der räumlichen Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 104 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Entfernung nicht antreten könnten und in Folge dessen dauerhaft im Leistungsbezug verharren würden. Ist der Antragsteller im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG, ist der Streichung der Wohnsitzauflage auch dann zuzustimmen, wenn er aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen ebenfalls unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung ein Aufenthaltsrecht ohne Wohnsitzbeschränkung herleiten könnte. der Wohnortwechsel dient der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit Ehepartner oder einem minderjährigen, ledigen Kind oder der Herstellung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, soweit die am Zuzugsort wohnhaften Familienangehörigen über einen Aufenthaltstitel verfügen. Problematisch ist das Verfahren, wenn der Ehepartner, Lebenspartner oder das Kind zwar über einen Aufenthaltstitel verfügt, der nicht nach dem fünften Abschnitt erteilt wurde, da Nr. 12.2.5.4.2 VwV- AufenthG in diesen Fällen eine Streichung der Auflage ausschließt. Diese Regelung ist allerdings schon vor dem Hintergrund des Art. 6 GG sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 GG unbeachtlich. Besitzt der am Zuzugsort aufhältliche Angehörige dagegen lediglich eine Duldung oder Gestattung, so ist ein Wohnortwechsel nicht möglich. Allerdings ist hier dann eine Änderung der Wohnsitzauflage des Geduldeten oder Gestatteten zum Titelinhaber gem. § 61 Abs. 1 d S. 3 bzw. § 51 AsylVfG zu prüfen. In den Fällen des Wohnortwechsels zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft kommt es grundsätzlich auf die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts nicht an. Die Zustimmung darf allerdings nicht erteilt werden, wenn der Zuziehende eine Erwerbstätigkeit aufgeben müsste, es sei denn der Lebensunterhalt wird auch durch den am Zuzugsort bereits wohnhaften Familienangehörigen gesichert. In diesen Fällen, in denen eine Beschäftigung aufgegeben werden müsste, genügt die Abgabe einer Verpflichtungserklärung eines Dritten somit nicht. Allerdings sollten die Betroffenen hier darauf aufmerksam gemacht werden, dass die familiäre Lebensgemeinschaft am Wohnort des Beschäftigten hergestellt werden kann. der Wohnortwechsel dient der Sicherstellung der Pflege eines pflegebedürftigen Familienangehörigen Ist ein am Zuzugsort wohnhafter Familienangehöriger, der einen Aufenthaltstitel besitzt, oder der Zuzugswillige selbst pflegebedürftig, so ist der Streichung der Auflage gleichfalls zuzustimmen. Dies kann auch ein sonstiger Familienangehöriger im Sinne des § 36 sein. Als „sonstige Familienangehörige“ kommen alle Familienmitglieder in Betracht, die nicht Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder des Stammberechtigten sind. Sonstige Familienangehörige sind alle Mitglieder einer Großfamilie des Stammberechtigten, d.h. Großeltern, Neffen, Nichten, volljährige Kinder, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousin, Cousine, etc. Die Verwandtschaft muss tatsächlich nachgewiesen werden. Des Weiteren muss allein der pflegende Verwandte die angemessene Pflege sicherstellen können. Ob der Betroffene oder der Familienangehörige pflegebedürftig ist, ergibt sich aus § 14 SGB XI. Danach ist pflegebedürftig derjenige, der wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Pflege bedarf. Hierfür ist eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Pflegekasse vorzulegen, die ggf. ein Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen veranlassen wird (vgl. § 18 SGB XI). Bei einem beabsichtigten Wohnortwechsel wegen Pflegebedürftigkeit kommt es auf die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts nicht an. der Wohnortwechsel ist erforderlich zum Schutz vor einer Gefährdung, die von Familienangehörigen bzw. dem ehemaligen Partner im Gebiet des räumlichen Bereichs einer wohnsitzbeschränkenden Auflage ausgeht Auch in diesen Fällen ist die Streichung nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde möglich. Bei der Bitte um Zustimmung ist in dieser Fallkonstellation immer auch zu prüfen, worin die Gefahr konkret besteht und warum ein Wohnortwechsel insbesondere nach Berlin erforderlich ist. der Wohnortwechsel wird beantragt durch einen jüdischen Zuwanderer, der eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 besitzt, wenn er das 65.te Lebensjahr vollendet hat oder pflegebedürftig ist und vorträgt, in einer jüdischen Einrichtung eines anderen Bundeslandes einen Wohnheimplatz zu haben oder alleinstehend zu sein bzw. Familienangehörige/Freunde in dem Zuzugsort zu haben (vgl. BVerwG Urteil vom 15.01.2013; BVerwG 1 C 7.12). Bei Bitten durch uns um Zustimmung sind immer auch entsprechende Angaben etwa zur (beabsichtigten) dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts, zu am Zuzugsort aufhältlichen Familienangehörigen und deren Pflegebedürftigkeit und/oder der Gefahrenlage in Berlin zu machen, um der anderen Ausländerbehörde die Prüfung zu ermöglichen. Entsprechende vom Betroffenen vorgelegte Unterlagen wie Arbeits- und Mietverträge, Urkunden zum Familienstand, Strafanzeigen – etwa wegen häuslicher Gewalt - sind in Kopie beizufügen. Ohne die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes kann die Auflage nicht gestrichen werden. Bei an uns gerichteten Bitten um Zustimmung gilt bezüglich unserer Prüfung das oben Gesagte. Ist eine Prüfung mangels hinreichender Angaben oder entsprechender Nachweise nicht möglich, ist die anfragende Ausländerbehörde zu bitten, die Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 105 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin entsprechenden Informationen ggf. vom Betroffenen über den Weg des § 82 Abs. 1 zu beschaffen. Können wir nicht zustimmen, so ist unsere Entscheidung jeweils kurz zu begründen, um der anfragenden Behörde die Möglichkeit zu geben, den Antrag des Betroffenen begründet abzulehnen. Auslegungsbedürftig ist die Regelung des 12.2.5.2.5 VwV- AufenthG bezüglich seiner Reichweite. Nach richtiger Auffassung soll die Regelung lediglich verhindern, dass einem Betroffenen, der einen Wohnortwechsel beabsichtigt und dies der zuständigen Ausländerbehörde gegenüber offen legt, die Auflage gestrichen bekommt, ohne dass die Ausländerbehörde des Zuzugsorts die Möglichkeit hatte, den Wohnortwechsel abzulehnen. Dieses Zusammenwirken zulasten des aufnehmenden Landes oder der aufnehmenden Kommune kann somit bei – auch nur geringfügigem – Bezug von Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Zuzug rückgängig gemacht werden, allerdings nur dann, wenn die Ausländerbehörde nicht ohnehin hätte zustimmen müssen, weil die Voraussetzungen der Nr. 12.2.5.2.4.2. VwV-AufenthG vorgelegen haben oder vorliegen. In diesen Fällen wird zwar zunächst gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG die Zuständigkeit des Landes Berlin begründet. Es ist aber dann gemäß Nr. 12.2.5.2.5. VwV-AufenthG durch die ABH Berlin erneut die wohnsitzbeschränkende Auflage bezogen auf das Land des vorherigen Wohnorts erneut zu verfügen, soweit die Voraussetzungen der Nr. 12.2.5.2.4.2. VwV-AufenthG nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen. Somit sind folgende Fälle von der Regelung des 12.2.5.2.5 VwV- AufenthG nicht umfasst: dem Betroffenen wird anlassbezogen die wohnsitzbeschränkende Auflage gestrichen oder sie wird nicht verfügt, weil er keine Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG bezieht,und erst dann macht dieser rechtmäßig von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch, dem Betroffenen wird mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes die Auflage gestrichen, weil der Lebensunterhalt etwa auf Grund einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit dauerhaft gesichert scheint, und der Betroffene bezieht dann wider Erwarten Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG, so dass sich die ausländerbehördliche Prognose als falsch herausstellt, dem Betroffenen wird mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes die Auflage gestrichen, weil der Umzug der Pflege eines nahen Angehörigen dient und dieser zwischenzeitlich verstorben oder aber nicht mehr der Pflege bedürftig ist. Soweit Ausländerbehörden anderer Bundesländer entgegen diesen Ausführungen unter Berufung auf Nr. 12.2.5.2.5 VwV- AufenthG wohnsitzbeschränkende Auflagen für das Land Berlin verfügen, sind diese Fälle über die Referats- bzw. Abteilungsleitung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit der Bitte vorzulegen, sich mit der obersten Landesbehörde des anderen Bundeslandes ins Benehmen zu setzen. Entsprechende Ansinnen anderer Ausländerbehörden an uns, dass wir diese Auflage verfügen, sind abschlägig zu bescheiden. In den Fällen, in denen andere Ausländerbehörden entgegen einer wohnsitzbeschränkenden Auflage eines anderen Bundeslandes uns für örtlich zuständig erachten, ist der negative Kompetzenzkonflikt gleichfalls durch die obersten Landesbehörden zu klären. 12.3. bis 12.4. frei 12.2.3. Räumliche Beschränkung § 12 Abs. 2 S. 2 lässt die Anordnung von räumlichen Beschränkungen (vgl. § 61 Abs. 1 c) zu. Nach § 12 Abs. 2 S. 3 kann eine Aufenthaltserlaubnis insbesondere mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn der Ausländer ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 oder § 54 Abs. 1 Nr. 1 a verwirklicht hat. Zudem muss die räumliche Beschränkung erforderlich sein, um den betreffenden Ausländer aus dem Umfeld herauszulösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt hat. Die räumliche Beschränkung kann damit gegenüber einer Ausweisung ein milderes Mittel zur Verfolgung öffentlicher Interessen bei der Gefahrenabwehr sein. Die Entscheidung über die Anordnung der räumlichen Beschränkung steht dabei im Ermessen der Behörde. Dies bedingt, dass die Ermessensausübung auch in einem eigenen Bescheid über die Anordnung der räumlichen Beschränkung erkennbar sein muss. Denkbar ist, beispielweise die Anordnung zusammen mit einer aufenthalts-rechtlichen Verwarnung zu treffen, mit der von einer Ausweisung abgesehen wird. In die Ermessensentscheidung ist das öffentliche Interesse an einem Aufenthalt des Ausländers in einer ungehinderten Freizügigkeit im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse an der Herauslösung aus einem straftatbegünstigenden Umfeld abzuwägen. Auch die Interessen Dritter sind zu berücksichtigen. So darf die räumliche Beschränkung nicht zur Folge haben, dass sich verurteilte Straftäter und deren Opfer am gleichen Ort aufhalten. Ferner ist zu berücksichtigen, ob der Straftäter aus familiären, humanitären Gründen oder sonstigen Belangen von vergleichbarem Gewicht auf einen Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet angewiesen ist. Eine erhebliche Straftat ist immer dann anzunehmen, wenn es zu der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (vgl. § 47 Abs. 1 StGB) oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen gekommen ist. Kommt es zu einer Gesamtstrafenbildung (§§ 54 f. StGB), sind die Einzelstrafen für die Taten den dahingehenden Ausführungen im Strafurteil zu entnehmen. Eine wiederholte Begehung liegt ab zwei rechtskräftig abgeurteilten Straftaten vor. Wurden die Straftaten ausschließlich in Berlin begangen, wird das behördliche Ermessen zugunsten des Betroffenen ausgeübt und keine räumliche Beschränkung verfügt (vgl. 61.1c.1.2). 12.5. Verlassen des Aufenthaltsbereichs 12.5.1.1 . § 12 Abs. 5 S. 1 gilt nach Nr. 12.5.1. VwV- AufenthG gerade auch für die Fälle des § 61 Abs. 1 S. 1 – räumliche Beschränkung auf das Bundesland bei Aussetzung der Abschiebung – , auch wenn der Wortlaut hier auch eine andere Auslegung zulässt, denn § 61 Abs. 1 S. 1 (!) stellt keine Rechtsgrundlage für eine räumliche Beschränkung dar. Diese Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 106 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Beschränkung ergibt sich vielmehr schon aus dem Gesetz. Beachte die Ausführungen zur Erweiterung der räumlichen Beschränkung bei Geduldeten unter 61.1.1. 1. und 61.1.1.2 . Von § 12 Abs. 5 S. 1 sollte großzügig Gebrauch gemacht werden. Dies gilt für Inhaber einer GÜB insbesondere auch dann, wenn sie auf dem Landweg ausreisen wollen. Eine Versagung sollte dabei grundsätzlich nur ausnahmsweise erfolgen, etwa in den Fällen, in denen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1c wieder angeordnet wurde. Darüber hinaus sollte eine Versagung erfolgen, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass der Betroffene nicht nach Berlin zurückkehren wird oder er beabsichtigt, sich strafbar zu machen. Die zeitweise Ausweitung des Geltungsbereichs ist ohne Einvernehmen der betroffenen Ausländerbehörden möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Aufenthalt allgemein auf ein anderes Land ausgeweitet werden soll. Hier gilt § 58 Abs. 1 AsylVfG analog . Merke: Da das Aufenthaltsgesetz für die Verlassenserlaubnis – anders als für eine Vielzahl anderer aufenthaltsrechtlicher Verwaltungsakte – kein Schriftformerfordernis vorsieht (vgl. § 77 Abs. 1 AufenthG), wird die Verlassenserlaubnis formlos mündlich erteilt und die Entscheidung aktenkundig gemacht. Ein Gebührentatbestand ist damit nicht erfüllt. Beantragt der/die Betroffene ausdrücklich eine Bescheinigung über eine ihm nach § 12 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bereits mündlich erteilte Verlassenserlaubnis bzw. eine Bescheinigung über das gesetzlich normierte Recht auf Verlassen gemäß § 12 Abs. 5 S. 3 AufenthG, wird hierfür eine Gebühr von 18 Euro erhoben. Rechtsgrundlage ist § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV. 12.5.1. 2. Die Teilnahme an Auslandsreisen von geduldeten Minderjährigen und Heranwachsenden ist mit dem Inkraftreten des 2. Änderungsgesetzes erschwert, da dies einen gültigen Aufenthaltstitel voraussetzt und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 zum Zwecke des vorübergehenden Auslandsaufenthalts für Geduldete nicht in Betracht kommt. Durch das 2. Änderungsgesetz wurde ausdrücklich klargestellt, dass sich die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erstreckt. Geduldete Minderjährigen und Heranwachsenden, können lediglich nach dem mit dem 2. ÄndG eingefügten § 22 Abs. 2 AufenthV über das Reisendenlistenverfahren an der Auslandsreise teilnehmen, wenn sie Schüler einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule sind und in Begleitung einer Lehrkraft reisen. Sie sind dann für die Wiedereinreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Voraussetzung ist, dass im Vorgriff auf die erwartete Wiedereinreise entschieden wurde, die Abschiebung erneut auszusetzen. Diese Entscheidung ist auf der Reisendenliste zu vermerken. 12.5.2. frei 12.5.3. Termine bei Behörden und Gerichten, die ein persönliches Erscheinen erfordern, können ohne besondere Erlaubnis der ABH wahrgenommen werden ( § 12 Abs. 5 S. 3). Ein Termin i.S. dieses Satzes ist nicht nur ein von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzter Termin. Erforderlich ist die persönliche Anwesenheit nach Nr. 12.5.3. VwV- AufenthG auch dann, wenn die Anwesenheit bei objektiver Betrachtung geboten erscheint. Behörden in diesem Sinne sind auch Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten. Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 107 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 12a Inhaltsverzeichnis A.12a. Wohnsitzregelung ......................................................... 108 (G zur Entfristung des Integrationsgesetzes; 19.12.2019) ...... 108 12a.0. Allgemeines ............................................................ 108 12a.1. ................................................................................ 108 12a.1.2. ............................................................................. 109 12a.1.3. ............................................................................. 110 12a.1.4. ............................................................................. 110 12a.1a. Unbegleitete minderjährige Ausländer ................. 110 12a.2. – 12a.4. .................................................................. 110 12a.5. Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung ................. 111 12a.6. ................................................................................ 112 12a.7. ................................................................................ 112 12a.10. Verhältnis zur Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 ...... 112 A.12a. Wohnsitzregelung ( G zur Entfristung des Integrationsgesetzes; 19.12.2019 ) 12a.0. Allgemeines Mit dem Ziel der Sicherstellung der Integration von Personen, deren Aufenthaltsrecht auf der Gewährung humanitären oder internationalen Schutzes beruht und einer gleichmäßigeren Verteilung dieser Personengruppe wurde mit dem Integrationsgesetz in § 12a eine neue Regelung zur Wohnsitzzuweisung geschaffen. Erfasst von § 12a sind mit Ausnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (vgl. dazu A.12a.1a.) alle Personen, die als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 AsylG anerkannt worden sind sowie Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 erhalten haben (vgl. hierzu § 12 a Abs. 7 sowie A.12a.7.). Merke: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verstößt eine Wohnsitzauflage nicht gegen Art. 33 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, wenn sich die von ihr erfassten Personen im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel (Erleichterung der Integration) nicht in einer objektiv vergleichbaren Situation mit anderen Drittstaatsangehörigen befinden, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten (EuGH, Urt. v. 01.03.2016, C-443/14 und C-444/14). Nach Auffassung des dt. Gesetzgebers ist der von § 12a erfasste Personenkreis mit bedeutenden Integrationsschwierigkeiten konfrontiert, wenn und solange eine Teilhabe am Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt und die damit verbundene Möglichkeit, sich zumindest teilweise selbst wirtschaftlich zu versorgen, nicht sichergestellt ist. Die Situation dieser Betroffenen ist mit der anderer sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltender Drittstaatsangehöriger objektiv nicht vergleichbar (vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 44). § 12a ist in seinem Anwendungsbereich daher lex specialis zu § 12 Abs. 2 und findet vorrangig Anwendung (zur Verfügung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage für nicht unter § 12a fallende Inhaber humanitärer Titel vgl. A.12.2.). Nur in besonders begründeten Einzelfällen kann nach Wegfall einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a eine wohnsitzbeschränkende Auflage nach § 12 Abs. 2 S. 2 erteilt werden (vgl. dazu A.12a.10.). Die Wohnsitzregelung des §12 a wird flankiert durch eine entsprechende Zuständigkeitsregelung für die Auszahlung von SGB II/ XII-Leistungen, die im Wesentlichen nur am Ort der Wohnsitzzuweisung beantragt und ausgezahlt werden können (vgl. etwa für den Geltungsbereich des SGB II und XII § 36 Abs. SGB II sowie § 23 Abs. 5 S. 1 und 2 SGB XII). ...weggefallen... 12a.1. 12a.1.1. S. 1 begründet eine gesetzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme an dem Ort der erfolgten Erstzuweisung im Asylverfahren bzw. im Aufnahmeverfahren für die Dauer von 3 Jahren. Für die Begründung der Verpflichtung und die Berechnung des 3-Jahres-Zeitraums knüpft S. 1 dabei in den Fällen des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 an die Anerkennung, d.h. die Bekanntgabe der Entscheidung des BAMF, bzw. in den Fällen des § 25 Abs. 3 sowie §§ 22, 23 an die Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels. Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 108 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Vor dem Hintergrund der erheblichen Zeitabläufe, die zwischen der Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter und der Ausstellung des Titels gem. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 liegen, ist der Vermerk im Titel in diesen Fällen zu befristen. Hier ist der Vermerk „Wohnsitznahme im Land Berlin bis zum ... erforderlich.“ bei Ersterteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels in den Titel aufzutragen. In den Fällen des § 25 Abs. 3 sowie §§ 22, 23 bedarf es dagegen keiner zeitlichen Einschränkung des Vermerks. Der Vermerk hat ohnehin rein deklaratorischen Charakter, so dass die Wohnsitzzuweisung des § 12a Abs. 1 auch dann gilt, wenn ein entsprechender Auftrag unterlassen wurde. 12a.1.2. Vom Anwendungsbereich des § 12a Abs. 1 Satz 1 kraft Gesetz nicht erfasst sind diejenigen Personen, die selbst oder deren Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjährige ledige Kinder ,mit denen sie verwandt sind und in familiärer Lebensgemeinschaft leben, bereits einen wichtigen Beitrag zur Integration leisten. Es genügt dabei, wenn lediglich eines der genannten Familienmitglieder eine der dort benannten Integrationsleistungen erbringt oder erbringen wird. Dabei ist hinsichtlich der Erforderlichkeit des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft zu differenzieren: Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hat der Gesetzgeber bewusst auf eine bestehende familiäre oder lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft wie etwa in § 27 Abs. 1 und 2 verzichtet, so dass hier allein auf die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft abzustellen ist . Bei einem minderjährigen ledigen und mit dem Ausländer verwandten Kind kommt es hingegen auf eine familiäre Lebensgemeinschaft an, die allerdings bereits zum Zeitpunkt der Anerkennung bzw. AE-Erteilung im Sinne des Satzes 1 bestehen muss. Unerheblich ist dabei, ob der Ausländer für das mit ihm verwandte Kind auch sorgeberechtigt ist und in welchem Verwandtschaftsverhältnis er zu diesem steht. ...weggefallen... Ein Beispiel: Nimmt die älteste Tochter einer 5- köpfigen Familie 17- jährig eine Berufsausbildung auf und ist diese Tochter bereits verheiratet, so kann lediglich der Ehemann von § 12 a Abs. 1 S. 2 profitieren, nicht aber die Eltern oder die anderen minderjährigen Geschwister der Auszubildenden. Wäre dieselbe Tochter in diesem Fall hingegen noch ledig und würde mit der restlichen Familie in familiärer Lebensgemeinschaft leben, würden sowohl ihre Eltern als auch ihre Geschwister in den Genuss der Regelung kommen. Bei Satz 2 handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung des S. 1. Liegen die Voraussetzungen des S. 2 vor, ist eine Wohnsitzbeschränkung von Gesetzes wegen nicht aufzutragen. Eines gesonderten Antrags des Betroffenen bedarf es dabei nicht. Dies folgt klar aus dem Wortlaut der Vorschrift („Satz 1 findet keine Anwendung, wenn…“) und aus der Gesetzesbegründung, nach der der Gesetzgeber die Fälle des Satzes 2 zugleich von vorn herein aus dem Anwendungsbereich des § 12a ausgenommen wissen will (vgl. BT-Drucksache 18/8615, S. 45). ...weggefallen... In den folgenden Fällen (Aufzählung ist abschließend) liegen die Voraussetzungen des S. 2 vor: Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung: Der Umfang der Beschäftigung muss mindestens 15 Wochenstunden betragen und ein Netto-Einkommen von derzeit mindestens 748 Euro pro Monat erzielt werden (derzeit durchschnittlicher Bedarf nach §§ 20, 22 SGB II für eine Einzelperson). Diese Summe wird erreicht, wenn eine Arbeitszeit von wöchentlich 23,5 Stunden (= 188,5 Stunden pro Monat) bei einem Mindestlohn von 9,19 € brutto pro Stunde vereinbart wurde. In jedem Fall muss der Mindestlohn in Höhe von derzeit 9,19 € brutto pro Stunde (ab 01.01.2020: 9,35 €) vereinbart worden seint. Jede Vereinbarung, die den Mindestlohn unterschreitet, ist insoweit unwirksam (§ 3 MiLoG). Daher wird ein neuer Arbeitsvertrag gefordert, in dem mindestens der gesetzlich festgeschriebene Mindestlohn vereinbart wurde. Beim Hauptzollamt wird eine Anzeige wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das MiLoG unter Beifügung des Arbeitsvertrages erstattet (Hauptzollamt Berlin, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Coldizstr. 34 – 36, 12099 Berlin), wenn der Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter dem gesetzlichen Mindestlohn lag oder liegt. Minijobs und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse heben die Verpflichtung nach Abs. 1 nicht auf. Zweck dieser Regelung ist es, Personen, die an einem anderen als dem ihnen zugewiesenen Ort einer Beschäftigung nachgehen können, die geeignet ist, den Lebensunterhalt zumindest teilweise zu decken, einen Umzug an diesen Ort zu ermöglichen, da mit der Ausübung dieser Beschäftigung vermutet wird, dass diese zur Integration beiträgt. In Fällen, in denen der Ort der Beschäftigung vom beabsichtigten Wohnort abweicht, ist die Anfrage ausschließlich an die für den künftigen Wohnort zuständige Ausländerbehörde zu richten. Bei Zweifeln ist durch die Ausländerbehörde jeweils darzulegen, dass es sich nicht um ein nachhaltiges bzw. ernsthaftes Beschäftigungsverhältnis handelt. Für die Frage, wann ein Beschäftigungsverhältnis ein solches erforderliches Mindestmaß an Stetigkeit aufweist, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung reicht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich über 3 Monate andauern wird. Eine Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres, die auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 109 von 843
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Voraus begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird, ist – unabhängig von der Höhe des Einkommens – nur eine geringfügige und damit keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (vgl. Anwendungshinweise des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu § 12a). Die Ausländerbehörde kann auch dann an der Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit des Beschäftigungsverhältnisses zweifeln, wenn der Ort der Beschäftigung vom beabsichtigten Wohnort soweit abweicht, dass ein Pendeln über zwei oder mehr (Bundes-)Ländergrenzen erforderlich wird und das beabsichtigte Beschäftigungsverhältnis faktisch nicht voll ausgeübt werden kann. Eine Beschäftigung in Brandenburg bei gleichzeitiger Wohnsitznahme in Berlin bietet für sich genommen keine Zweifel an der Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit. Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums: Zur Definition des Studiums vgl. A.16.1.1.1. Umfasst sind ebenfalls berufsorientierende oder berufsvorbereitende Maßnahmen, die dem Übergang in eine entsprechende Ausbildung dienen, Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie studienvorbereitende Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 S. 2 (vgl. dazu A.16.1.2.). 12a.1.3. Satz 3 soll nach der Intention des Gesetzgebers Anreize beseitigen, den Wohnsitz, rechtswidrig in einem anderen Land zu nehmen. Die pflichtwidrige Wohnsitzverlegung in ein anderes Land kann nunmehr dazu führen, dass sich die Dauer der individuellen Wohnsitzverpflichtung verlängert. Nach dem Wortlaut („kann“) liegt die Entscheidung über die Verlängerung der Wohnsitzzuweisung im Ermessen der Ausländerbehörde. Vom Ermessen ist grundsätzlich großzügig zu Gunsten des Ausländers Gebrauch zu machen. So kommt eine Verlängerung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Ausländer sich weniger als 6 Monate entgegen seiner Wohnsitzverpflichtung in einem anderen Land aufgehalten hat. Da die jeweils zuständige Ausländerbehörde oftmals ohnehin keine Kenntnis von der rechtswidrigen Wohnsitzverlagerung in ein anderes Bundesland erhalten wird, läuft die Vorschrift regelmäßig ins Leere. 12a.1.4. Satz 4 soll insbesondere das Problem von nur kurzfristigen Arbeitsverhältnissen regeln, die keine dauerhafte integrationsfördernde Wirkung entfalten. Sofern die in Satz 2 genannten Gründe binnen 3 Monaten entfallen, entsteht kraft Gesetz erneut eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme und zwar im Land des neuen Wohnsitzes. Erlangt die Ausländerbehörde des Zuzugsortes somit von einem solchen Sachverhalt Kenntnis, ist die Wohnsitzzuweisung wieder aufzutragen. Die Gesamtdauer der Wohnsitzverpflichtung nach S. 1 verlängert sich dadurch aber nicht, da die Dauer der Wohnsitznahme am vorangehenden Wohnort auf die dreijährige Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet wird. Die Dreimonatsfrist beginnt mit der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, der Berufsausbildung oder dem Studien- oder Ausbildungsverhältnis. Da die Ausländerbehörde von einem Eintreten dieses Tatbestandes allerdings regelmäßig erst bei der nächsten Vorsprache des Ausländers Kenntnis erhalten wird, was üblicherweise erst mit Ablauf des Aufenthaltstitels erfolgt, wird die Regelung oftmals ins Leere laufen. 12a.1a. Unbegleitete minderjährige Ausländer Für unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) kommen die Regelungen des § 12a Abs. 1 nicht zur Anwendung, da die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidungen nach dem Dritten Kapitel des SGB VIII grundsätzlichen Vorrang haben. Erst mit Erreichen der Volljährigkeit kann die Wohnsitzverpflichtung des § 12a Abs. 1 S. 1 entstehen und zwar in dem Land, in das die Verteilung bzw. Zuweisung erfolgt war. Auf die Dauer der neu entstandenen Wohnsitzverpflichtung wird dabei die Zeit zwischen der Anerkennung als Schutzberechtigter beziehungsweise der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 oder 25 Absatz 3 und dem Eintritt der Volljährigkeit angerechnet. Die Frist einer mit Volljährigkeit entstehenden Wohnsitzverpflichtung berechnet sich aus dem Datum der Anerkennung durch das BAMF bzw. der erstmaligen Erteilung einer AE nach den §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 zuzüglich 3 Jahren. Bei unbegleiteten Minderjährigen kann zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht prognostisch geprüft werden, ob bei Erreichen der Volljährigkeit eine Wohnsitzverpflichtung nach Abs. 1 entstehen wird oder nicht. Es wäre allerdings integrationshemmend, den Aufenthaltstitel entgegen der sonstigen Praxis kürzer und nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu erteilen. Aus diesem Grund ist den Betreuern bzw. Vormündern von unbegleiteten Minderjährigen bei Erteilung des Aufenthaltstitels das "Hinweisblatt zu § 12a für unbegleitete minderjährige Ausländer" auszugeben. Die Aushändigung ist aktenkundig zu machen. Mit diesem Hinweisblatt werden sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei Erreichen der Volljährigkeit gemäß § 82 Abs. 4 eine Vorsprache bei der ABH zu erfolgen hat, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 nicht vorliegen sollten und damit die Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 1 S. 1 greift. (Nur) In diesen Fällen wäre die Wohnsitzverpflichtung nachträglich dem Aufenthaltstitel aufzutragen. Wenn der Ausländer vor dem Eintritt der Volljährigkeit aus pädagogischen Gründen in einer Einrichtung untergebracht wurde, die in einem anderen Land liegt als dem Land des aufgrund der Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung örtlich zuständigen Jugendamts, soll die Wohnsitzregelung nach § 12a zur Vermeidung einer Härte gemäß Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a auf Antrag aufgehoben werden, wenn dies geboten erscheint, damit die Hilfe für den jungen Volljährigen in der Einrichtung, in der er sich bereits vor dem Eintritt der Volljährigkeit befunden hat, fortgesetzt werden kann. Merke: Wird ein vormals als unbegleiteter Minderjähriger eingereister Ausländer erst nach Eintritt der Volljährigkeit anerkannt bzw. erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3, gelten die Regelungen des § 12a Abs. 1 hingegen uneingeschränkt. 12a.2. – 12a.4. Dieses PDF wurde erstellt am: 06.01.2020 Seite 110 von 843