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Untersuchungsausschuss "Steuervollzug“ 12. Wahlperiode Saarbrücken, den 11.06.2003 Neunundvierzigster Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses "Steuervollzug“ Es soll im Hinblick auf eine umfassende und vollständige Aufklärung über eine mögliche poli- tische Einflussnahme bei Steuervollzug und Bürgschaftspraxis der Landesregierungen Be- weis erhoben werden über die Umstände um die Vorgehensweise bei den Beratungen über die Vergabe von Bürgschaften im Zusammenhang mit den Getriebewerken Rohrbach durch die saarländische Landesregierung sowie die Umstände des Steuervolizugs durch die saarländische Finanzverwaltung gegenüber den Getriebewerken Rohrbach durch Vorlage folgender Akten: 1. 2. 3. sämtlicher Berichte und Stellungnahmen des Insolvenzverwalters der Getriebewerke Rohrbach; sämtlicher saarländischer Steuerakten der Getriebewerke Rohrbach seit 1998; sämtlicher Vermerke der Finanzverwaltung und des Finanzministeriums in den steuer- lichen Angelegenheiten der Getriebewerke Rohrbach soweit nicht in den o.a. Steuerak- ten enthalten; sämtliche Anträge auf Landesbürgschaften mit allen eingereichten, nachgereichten und angeforderten Unterlagen; sämtliche Vermerke, Protokolle und Notizen bezogen auf Vorgespräche und Verhand- iungen zu den vorgenannten Anträgen mit den Getriebewerken Rohrbach, den Banken und anderen Beteiligten; die Vorlagen einschließlich der Tischvorlagen und sonstigen Unterlagen zu den ent- sprechenden Sitzungen der StS-Runde und des Ministerrates. Beschlossen in der 30. Sitzung am 11. Juni 2003
Untersuchungsausschuss "Steuervollzug“ 12. Wahlperiode ’ Saarbrücken, den 11.06.2003 Fünfzigster Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses "Steuervollzug“ Es soll im Hinblick auf eine umfassende und vollständige Aufklärung über eine mögliche poli- tische Einflussnahme bei Steuervollzug und Bürgschaftspraxis der Landesregierungen Be- weis erhoben werden über die Umstände um die Vorgehensweise bei den Beratungen über die Vergabe von Bürg- schaften im Zusammenhang mit den Getriebewerken Rohrbach durch die saarländische Landesregierung sowie die Umstände des Steuervollzugs durch die saarländische Finanzverwaltung gegenüber den Getriebewerken Rohrbach durch Vernehmung des Zeugen: Finanzminister Peter Jacoby Wirtschaftsminister Dr. Hanspeter Georgi Staatssekretär Gerhard Wack Staatssekretär Albert Hettrich Beschlossen in der 30. Sitzung am 11. Juni 2003
Untersuchungsausschuss "Steuervollzug“ 12. Wahlperiode Saarbrücken, den 18.06.2003 Einundfünfzigster Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses "Steuervollzug“ Es soll im Hinblick auf eine umfassende und vollständige Aufklärung über eine mögliche poli- tische Einflussnahme bei Steuervollzug und Bürgschaftspraxis der Landesregierungen Be- weis erhoben werden über die Umstände um die Vorgehensweise bei den Beratungen über die Vergabe von Bürg- schaften im Zusammenhang mit den Getriebewerken Rohrbach durch die saarländische Landesregierung sowie die Umstände des Steuervollzugs durch die saarländische Finanzverwaltung gegenüber den Getriebewerken Rohrbach durch Vernehmung des Zeugen Herrn Klaus Möhlhenrich Beschlossen in der 31. Sitzung am 18. Juni 2003
Untersuchungsausschuss "Steuervollzug“ 12. Wahlperiode Saarbrücken, den 26.06.2003 Zweiundfünfzigster Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses "Steuervollzug“ Es soll im Hinblick auf eine umfassende und vollständige Aufklärung über eine mögliche poli- tische Einflussnahme bei Steuervollzug und Bürgschaftspraxis der Landesregierungen Be- weis erhoben werden über die Umstände des Steuervollzugs durch die saarländische Finanzverwaltung gegenüber der Firmengruppe Michels, die Umstände der durchgeführten und geplanten Betriebsprüfungen durch die saarländische Finanzverwaltung bei der Firmengruppe Michels durch Vernehmung der Zeugen Herrn Axel Hübgen — Leiter der Steuerfahndung Herrn Karl Heinz Müller — Steuerfahndung Herrn Kennel - $teuerfahndung Beschlossen in der 32. Sitzung am 26. Juni 2003
Untersuchungsausschuss "Steuervollzug“ 12. Wahlperiode Saarbrücken, den 26.06.2003 Dreiundfünfzigster Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses "Steuervollzug“ Es soll im Hinblick auf eine umfassende und vollständige Aufklärung über eine mögliche poli- tische Einflussnahme bei Steuervollzug und Bürgschaftspraxis der Landesregierungen Be- weis erhoben werden über die Umstände um die Vorgehensweise bei den Beratungen über die Vergabe von Bürgschaften im Zusammenhang mit den Getriebewerken Rohrbach durch die saarländische Landesregierung sowie die Umstände des Steuervollzugs durch die saarländische Finanzverwaltung gegenüber den Getriebewerken Rohrbach durch Vernehmung der Zeugen Herrn Udo Gröner - Insolvenzverwalter Herrn Weber — Senior-Expert IHK Herrn Betz — Betriebsratsvorsitzenden der Getriebewerke Rohrbach Herrn Andres — zuständiger Sachbearbeiter der SaarLB Herrn Stefan Seidel — Ministerium für Wirtschaft Herrn Elsemüller — Sachbearbeiter Vollstreckungsstelle Finanzamt St. Ingbert Herrn Paul — Sachgebietsleiter Finanzamt St. Ingbert Herrn Morsch - Vorsteher des Finanzamtes St. Ingbert Vorgänger des Herrn Morsch vonanrum.- Beschlossen in der 32. Sitzung am 26. Juni 2003
Untersuchungsausschuss "Steuervolizug“ 12. Wahlperiode Saarbrücken, den 26.06.2003 Vierundfünfzigster Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses "Steuervollzug“ Es soll im Hinblick auf eine umfassende und vollständige Aufklärung über eine mögliche poli- tische Einflussnahme bei Steuervollzug und Bürgschaftspraxis der Landesregierungen Be- weis erhoben werden über die Umstände um die Vorgehensweise bei den Beratungen über die Vergabe von Bürgschaften im Zusammenhang mit den Getriebewerken Rohrbach durch die saarländische Landesregierung sowie die Umstände des Steuervollzugs durch die saarländische Finanzverwaltung gegenüber den Getriebewerken Rohrbach durch Vernehmung der Zeugen 1. der zuständigen Staatsanwälte bezüglich folgender Ermittlungsverfahren: gegen Herrn Möhlhenrich wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und gegen Unbekannt im Zusammenhang mit den Getriebewerken Rohrbach auf Grund An- zeige der SaarLB 2. Herrn Rüdiger Zakrzewski 3. Herrn Albrecht Herold Beschlossen in der 32. Sitzung am 26. Juni 2003
Untersuchungsausschuss "Steuervoilzug“ 12. Wahlperiode Saarbrücken, den 02.07.2003 Fünfundfünfzigster Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses "Steuervollzug“ Es soll im Hinblick auf eine umfassende und vollständige Aufklärung über eine mögliche poli- tische Einflussnahme bei Steuervollzug und Bürgschaftspraxis der Landesregierungen Be- weis erhoben werden über die Umstände der Vergabe von Bürgschaften im Zusammenhang mit den Getriebewer- ken Rohrbach durch saarländische Landesregierungen sowie die Umstände des Steuervollzugs durch die saarländische Finanzverwaltung gegenüber den Getriebewerken Rohrbach durch Vorlage sämtlicher Akten im Strafverfahren (einschließlich des erstinstanzlichen Ur- teils) wegen angeblich nicht gezahlter Sozialabgaben gegen Herrn Klaus Möhlhenrich. Beschlossen in der 33. Sitzung am 2. Juli 2003
Untersuchungsausschuss "Steuervollzug“ 12. Wahlperiode Saarbrücken, den 04.07.2003 Sechsundfünfzigster Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses "Steuervollzug‘“ Es soll im Hinblick auf eine umfassende und vollständige Aufklärung über eine mögliche poli- tische Einflussnahme bei Steuervollzug und Bürgschaftspraxis der Landesregierungen Be- weis erhoben werden über eine mögliche Beeinflussung von Zeugen im Untersuchungsausschuss "Steuervollzug" durch Vernehmung der Zeugen: Frau Monika Bachmann Herrn RA Hanziuk Herrn Klaus Möhlhenrich Beschlossen in der 34. Sitzung am 4. Juli 2003
Anlage Il Geheimschutzordnung für die Verfahrensweise des Untersuchungsausschusses "Steuervollzug” des Landtages des Saarlandes - 12. Wahlperiode -' $ 1 - Anwendungsbereich 82 - Verantwortung und Zuständigkeit $ 3 - Begriff der Verschlusssache $ 4 - Grundsätze 8 5 - Geheimhaltungsgrade 85a -Private Geheimnisse $ 6 - Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade 8 7 - Kennzeichnung und Vervielfältigung von VS & 8 - Kenntnis von und Zugang zu VS 8 9 - Behandlung von VS in Ausschüssen $ 10 - Behandlung von VS in den Sitzungen des Landtages & 11 - Aufbewahrung, Verwaltung und Vernichtung der VS & 12 - Weitergabe von VS innerhalb des Landtages $ 13 - Mitnahme von VS & 14 - Kenntnis Unbefugter und Verlust von VS 8 15 — Ergänzende Bestimmungen für die Arbeit des Untersuchungsausschusses 81 Anwendungsbereich (1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtages entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen, dem Erweiterten Präsidium und dem Präsidium oder Mitgliedern des Landtages zugeleitet werden. (2) Für den Bereich der Verwaltung des Landtages gilt die VS-Anweisung für das Saarland in der jeweils gültigen Fassung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. 1) In Anlehnung an die Geheimschutzordnung für die Verfahrensweise des I. Untersuchungsausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin — 10. Wahlperiode (Fundstelle: Härth, Wolfgang, Kommentar zum Gesetz über die Untersuchungsausschüsse, 3. Auflage, Berlin 1989, Anlage 2 zu $ 7), die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, Anlage 3) und die Empfehlungen von Vetter in: Vetter, Joachim, Verfassungsrechtliche Grenzen der Beweiserhebung parlamentarischer Untersuchungsausschüsse, DöV 1987, S. 426 (433 f.)
82 Verantwortung und Zuständigkeit Der Präsident ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzordnung verantwortlich. Er kann Aufgaben nach der Geheimschutzordnung ganz oder teilweise auf einen leitenden Beamten der Verwaltung des Landtages übertragen. 1) (2) Mm) (2) 8) (4) (5) (6) (N 83 Begriff der Verschlusssache Verschlusssachen (VS) sind Angelegenheiten jedweder Art, die im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen. Dies gilt unabhängig von der Darstellungsform (z.B. für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, Datenträger, Bauwerke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort). Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt (z.B. Vorentwürfe, Stenogramme, Ton- und Datenträger, Kohlepapier, Schablonen, Folien, Fehldrucke, Löschpapier, Farb- und Druckerbänder) ist ebenfalls VS im Sinne von Absatz 1. 84 Grundsätze Von einer VS dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Dienstpflichten oder parlamentarische Aufgaben Zugang zu ihr haben, d.h. sie einsehen, bearbeiten oder verwalten müssen. Keine Person darf über eine VS umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus dienstlichen Gründen oder solchen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist (Grundsatz: "Kenntnis nur, wenn nötig"). Über VS ist Verschwiegenheit zu wahren. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden. Jeder, dem eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die VS zu seiner Kenntnis oder in seinen Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhalts gemäß den Bestimmungen dieser Geheimschutzordnung. Erörterungen über VS in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen. Über VS des Geheimhaltungsgrades GEHEIM oder höher dürfen Telefongespräche nur in außergewöhnlichen und dringenden Fällen geführt werden. Telefongespräche, mit VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise geführt werden, wenn die sonstige Erledigung der Angelegenheit einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde. Die Gespräche sind in diesen Fällen jeweils möglichst so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Niemand darf sich dadurch zur Preisgabe von VS von Unbefugte verleiten lassen, dass diese sich über den Vorgang unterrichtet:zeigen. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.