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Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Ausweislich der notariellen Urkunde vom 11.04.1997, UR-Nr. 670/1997, wurden folgende Verträge abgeschlossen: Kooperationsvertrag vom 11.04.1997 (Vertragspartner Landeshauptstadt Saarbrücken, die Kreisstädte Homburg und Saarlouis, die Mittelstadt Völklingen und der KABV) Gesellschaftsvertrag der GKE Gesellschaft Kommunaler Entsorgungsbetriebe mit beschränk- ter Haftung, Saarbrücken A.S.S. GmbH, die ABW, die Kreisstadt Saarlouis, die Mittelstadt Völklingen und die Kreis- stadt Homburg Der Kooperationsvertrag enthielt folgende wesentliche Bestimmungen: "§ 1 Kooperationszweck (1) Die Kooperationspartner vereinbaren die partnerschaftliche und vertrauensvolle Zusam- menarbeit im Rahmen der Aufgabenerfüllung im Bereich der kommunalen Abfallwirtschaft. (2) Die Zusammenarbeit der Partner erstreckt sich nach Maßgabe noch abzuschließender Verträge, die im Rahmen der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Erfordernissen noch von deren Beschlussgremien zu genehmigen sind, auf folgende Bereiche: a) Einsammeln und befördern von Abfällen zur Beseitigung und von Abfällen zur Verwertung, b) Sortierung, Aufbereitung, Verwertung und Vermarktung von Abfällen zur Verwertung (...) c) Recycling, Aufbereitung und Deponierung von Reststoffen, (...) §2 Umsetzung, Aufgabenzuteilung (1) Die Umsetzung der unter § 1 dieser Vereinbarung genannten Ziele erfolgt durch Grün- dung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der die Kooperationspartner entweder selbst oder über die in Abs. 2 genannten Tochterunternehmen beteiligt sind. Die Gesellschaft 101
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Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - führt die Firma 'GKE – Gesellschaft Kommunaler Entsorgungsbetriebe mit beschränkter Haf- tung'. (2) Die Rechte und Pflichten des KABV aus diesem Kooperationsvertrag werden von der KABV – Gesellschaft für Abfallwirtschaft mbH (ABW), die Landeshauptstadt Saarbrücken von der A.S.S. Abfallwirtschaft Saarbrücken mbH (A.S.S.) wahrgenommen. Diese werden Ge- sellschafter der GKE. (...) (3) Die unternehmerischen Tätigkeiten werden insbesondere durch Geschäftsbesorgungs- und Betriebsführungsverträge miteinander verknüpft. (...) (7) Die Kooperationspartner stimmen darin überein, dass unmittelbar nach Gründung der GKE Verträge über die Übernahme folgender Aufgaben zwischen der GKE und dem/den zu- ständigen Partner(n) geschlossen werden sollten: 'Betriebsführung für den BDSiS und Erbringung von Leistungen zur Erfüllung des Leistungs- vertrages zwischen BDSiS und DSD GmbH, Maßnahmen zur Vermarktung und Verwertung der behandelten Abfallströme, Aufbau eines zentralen Containerdienstes (...) §5 Personal Die Partner stimmen darin überein, dass die Gesellschaft eigenes Personal nur dann einstellt, wenn Aufgaben der Gesellschaft nicht durch Mitarbeiter der Gesellschafter im Rahmen von Personalbeistellungsverträgen wahrgenommen werden können." bb) Die Vorbereitung des Abschlusses des Geschäftsbesorgungsvertrages Ausweislich einer Niederschrift der Sitzung des Aufsichtsrates der Gesellschaft Kommunaler Entsorgungsbetriebe (GKE) mbH i.G. vom 6. August 1997 beschloss der Aufsichtsrat "nach kurzer Diskussion" einstimmig: 102
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Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - "Die C & L Deutsche Revision wird ein Strategiepapier entwerfen, aus dem Vorteile/Syner- gieeffekte des Geschäftsbesorgungsvertrages für den KABV und den BDSiS hervorgehen. Ver- treter der C & L Deutsche Revision sollen an der nächsten Sitzung des Verbandsausschusses des KABV teilnehmen und für mögliche Rückfragen zur Verfügung stehen. Ferner dürfen vor- läufig nur Unterlagen über den Geschäftsbesorgungsvertrag herausgegeben werden, die mit Herrn Nospers und der C & L DR abgestimmt sind. (...) OB Ulmcke sieht vorrangig die Kostensituation als Basis der Entscheidungsgrundlage. Wenn die Kosten beim KABV sinken, werden wohl kaum Ablehnungsgründe für die Übertragung der Geschäftsbesorgung des BDSiS auf die GKE da sein. Herr OB Ulmcke befürchtet auch, dass die 'Nichtmitglieder' der GKE zu wenig Informationen besitzen, um eine vernünftige Ent- scheidung treffen zu können." Am 25. September 1997 beschäftigte sich der Verbandsausschuss mit der "Übertragung der Geschäftsbesorgung für den BDSiS auf die GKE GmbH i.G.". Dem lag folgender Beschluss- vorschlag zugrunde: "1. Der Verbandsausschuss bestimmt die Übertragung der Geschäftsbesorgung für den BDSiS auf die GKE GmbH i.G. nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Geschäfts- besorgungsvertrages zu. (...) 2. Der Verbandsausschuss stimmt der Zahlung von jährlich 6,4 Mio. DM netto für die Nicht-DSD-Ware für die Vertragslaufzeit des beigefügten Vertrages zu. 3. Der Werksausschuss ermächtigt den Werkleiter, den in der Anlage beigefügten Ge- schäftsbesorgungsvertrag mit der GKE GmbH i.G. abzuschließen. (...)" Unter der Überschrift "Sachdarstellung und Begründungen:" wird nach einem Verweis auf den Kooperationsvertrag vom 11.04.1997 folgendes mitgeteilt: "Der zwischen BDSiS und GKE abzuschließende Vertrag ist inzwischen ausgehandelt wor- den. Das Ergebnis der Überprüfung des Vertrages durch das Rechnungsprüfungsamt wird als Tischvorlage nachgereicht. 103
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Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Wegen der gegenseitigen Verflechtungen zwischen KABV und GKE sind beide übereingekom- men, nicht jeweils eine eigene Vorlage zu erstellen (einerseits für den Verbandsausschuss, an- dererseits für den Aufsichtsrat der GKE), sondern die C & L Deutsche Revision zu bitten, die Vorlage unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten zu erarbeiten. Auf diese Unterlagen wird verwiesen." In der Anlage befand sich ein Vermerk der C & L Deutsche Revision vom 27. August 1997 (gezeichnet Peter und Nospers) mit dem Titel "Gründe für die Übertragung der umfassenden Geschäftsbesorgung des BDSiS auf die GKE". In dem Vermerk befinden sich ein Schaubild, welches für die Jahre 1995 bis 1998 folgende Zahlen darlegt (in Millionen DM): Vorteil (+) / Nachteil (-) 1995 - 0,9 1996 + 1,9 1997 + 1,9 1998 + 1,9 insgesamt + 4,8 Ferner finden sich u.a. folgende Ausführungen: "Der Vertrag bringt dem EVS Vorteile 1. Für den EVS als Eigentümer des BDSiS, hinter dem letztlich immer das Wohl des Bürgers als Gebührenzahler steht, entstehen nachweisbar erhebliche Vorteile, die für die Jahre 1995 bis 1998 (Plan) als Vergleich zwischen der bisherigen Abrechnung und der vorgesehenen Neuregelung ermittelt wurden (Anlage zum Vermerk). (...) Zumindest für die 4 Jahre bedeutet dies für den EVS/Gebührenzahler eine Besser- stellung von fast DM 5 Mio. 104
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Drucksache 12/965 2. Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Die Belastungen des EVS für die Entsorgung von Nicht-DSD-Papierware (3/4 des Altpapiers) wird auf DM 8 Mio. p.a. begrenzt, sofern die Einsammel-Quoten für Altpapier im Rahmen der DSD-Vorgaben liegen (Deckelung des Beitrages des EVS). 3. Das bisherige (Teil- Geschäftsbesorgungsentgelt von DM 1,6 Mio. p.a. durch den EVS wird auch in Zukunft vereinnahmt, obwohl die Geschäftsbesorgung künftig durch die GKE wahrgenommen wird. Im Vertrag werden Beträge der Einfachheit halber gleich sal- diert. 4. Der kumulierte Gesamtvorteil bis zum Jahr 2003 dürfte – je nach Entwicklung der Altpapierverwertungserlöse – eine Größenordnung von DM 15 Mio. bis DM 20 Mio. ha- ben. Darüber hinaus bietet der Vertrag Chancen. (...) Für die GKE bestehen folgende Chancen. (...) 10. Hinsichtlich des Geschäftsübergangs entstehen keine Belastungen, wenn eine ein- heitliche/abgestimmte Argumentationslinie verfolgt wird. Aus allem lässt sich folgender Schluss ziehen: 11. Die Übertragung der umfassenden Geschäftsbesorgung des BDSiS auf die GKE eröffnet dieser Gesellschaft unter Wahrung sozialer Aspekte wirtschaftliche Potenziale und bringt gleichzeitig dem EVS eine spürbare Ergebnisverbesserung. Diese Ergebnis- verbesserung kommt letztendlich den Gebührenzahlern zugute." Risiken oder Nachteile werden –soweit nicht zitiert- im Vermerk der C & L Deutsche Revi- sion nicht erwähnt. 105
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Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Der Tagesordnungspunkt "Übertragung der Geschäftsbesorgung für den BDSiS auf die GKE GmbH i.G." wurde auf 25. September 1997 von der Tagesordnung zurückgezogen, weil kein Mitarbeiter der C& L in der Sitzung anwesend war und die Stellungnahme des Rechnungs- prüfungsamtes zu kurzfristig zugestellt worden ist. Am 16.10.1997 fand eine gemeinsame Sitzung des Verbandsausschusses und des Werksaus- schusses zum Thema "Übertragung der Geschäftsbesorgung für den BDSiS auf die GKE GmbH i.G. (zugleich Beschlussfassung als Werksausschuss)" statt. Ausweislich des Protokolls verwies der Verbandsvorsteher darauf, dass die Vorlage für die Sitzung gegenüber der Beschlussvorlage für die Sitzung vom 25.09.1997 nochmals überar- beitet worden sei. Auch der Text des Geschäftsbesorgungsvertrages sei verändert worden. Der Beschlussvorschlag sei erweitert worden. Das Protokoll führt weiter aus: "In der Sache gehe es darum, in Erfüllung des Kooperationsvertrages vom 11.04.1997 zwi- schen dem KABV und den GKE-Kommunen die Geschäftsbesorgung für den BDSiS auf die GKE GmbH zu übertragen. Der BDSiS bleibt als Eigenbetrieb des KABV (bzw. EVS) aller- dings weiter bestehen, damit die Verträge mit der DSD-GmbH in Köln in der ursprünglichen Form fortgeführt werden können; die Tätigkeit der GKE sei sonach auf die kooperative Ab- wicklung der Leistungsverpflichtung aus dem DSD-Vertrag im Saarland beschränkt. Derzeit belaufe sich der Umsatz mit der DSD-GmbH auf rund 45 Millionen (brutto). Ziel der Über- tragung der DSD-GmbH auf die GKE GmbH sei es, der Gesellschaft die Möglichkeit zu ver- schaffen, innerhalb dieses Umsatzvolumens eine eigene Geschäftstätigkeit aufzubauen und so allmählich die wirtschaftliche Kraft zu gewinnen, um die für das Jahr 2004 anstehende Aus- schreibung des neuen Leistungsvertrages mit der DSD-GmbH erfolgreich zu bestehen. Im Vollzug des Geschäftsbesorgungsvertrages werden die Vermögensgegenstände des BDSiS auf die GKE übertragen. Die Übernahme des Personals erfolge durch die A.S.S. GmbH, da die GKE nicht personalisiert werden soll. Mit den Mitarbeitern und dem Personalrat sei dies bereits besprochen worden. (...) Aus Sicht des KABV/BDSiS habe die Übertragung der Ge- schäftsbesorgung den Vorteil, dass die Kosten der Erfassung von Altpapier außerhalb der von der DSD-GmbH erstatteten 25 %-igen Quote auf nunmehr einen festen und damit auch län- gerfristig kalkulierbaren Betrag von 6,4 Mio. DM netto begrenzt werden könne. Dieser Be- trag ergebe sich aus einem echten Kostenansatz von 8 Mio. DM abzüglich eines Anteils von 106
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Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - 1,6 Mio., der bisher vom BDSiS an den KABV zum Ausgleich der Geschäftsbesorgungsauf- wendung bezahlt worden sei. In der Vorlage für die Sitzung vom 25.09.1997mitgeteilten Anregungen des Rechungsprü- fungsamtes seien bei der neuen Vorlage vollständig berücksichtigt. In der nun anstehenden Diskussion wird insbesondere die Frage nach dem Risiko des Ver- bandes gestellt und darüber hinaus, welche Einflussmöglichkeiten die Mitglieder des Verban- des auf die GKE hätten, zumal beim BDSiS die Haftung als solches verbliebe. Darüber hinaus wird auch die Frage aufgeworfen, welche Kosten auf den Verband bzw. BDSiS zukämen, bzw. wer für evt. Verluste aufkäme. Hierzu antwortet Herr Nospers, dass das ein wichtiger Punkt sei, dass der DSD-Vertrag nicht nur formell, sondern auch inhaltlich beim BDSiS verbliebe. (...) Der Gebührenzahler stünde sich in der Tat besser, wie in der Vorlage dargestellt. (...) Als Risiko verblieben die Papier- preise. Bei niedrigen Papierpreisen sei dies für die GKE schlecht, für den KABV würde sich nichts ändern, da im Geschäftsbesorgungsvertrag die Summe von 6,4 Mio. festgelegt worden ist. Bei steigenden Papierpreisen würde die GKE Gewinne erzielen. An diesen Gewinnen wür- den die Vertragspartner hälftig beteiligt sein, d.h. in diesem Fall, dass der KABV nochmals zugewinnen würden. Sofern die GKE Verluste ausweisen würde, können diese nur im Rahmen der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausgeglichen werden. (...) Es folgt nun eine Diskussion über die Übertragung des Anlagevermögens. Sobald dies vollzogen sei, be- herrsche die GKE das Geschäft. Es wird auch darauf hingewiesen, dass mit Übernahme des Anlagevermögens durch die GKE der Einfluss des KABV bzw. des BDSiS sehr eingeschränkt wäre. Seitens des Verbandsvorstehers wird nochmals darauf hingewiesen, dass die derzeitige Ver- tragskonstruktion mit der GKE Bestand bis zum Jahr 2003 habe, und dann erfolge, wie be- reits schon erwähnt, eine neue Ausschreibung durch die DSD. (...) Es wird einstimmig Einvernehmen darüber erzielt, dass die Mitglieder des Verbands- und Werkausschusses einen gemeinsamen Beschluss fassen: Beschluss: 107
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Drucksache 12/965 1. Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Der Verbandsausschuss stimmt der Übertragung der Geschäftsbesorgung für den BDSiS auf die GKE GmbH i.G. nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Geschäfts- besorgungsvertrages zu, eine redaktionelle Überarbeitung des Vertrages ist noch mög- lich. 2. Der Verbandsausschuss und der Werksausschuss stimmt der Zahlung von jährlich 6,4 Mio. netto für die Nicht-DSD-Ware für die Vertragslaufzeit des beigefügten Vertrages zu. 3. Der Werksausschuss ermächtigt den Werkleiter, den in der Anlage beigefügten Geschäftsbesorgungsvertrag mit der GKE GmbH i.G. abzuschließen; eine redaktionelle Überarbeitung des Vertrages ist möglich. 4. Der Verbands- und Werksausschuss stimmt der Veräußerung des Anlagevermö- gens zu Restbuchwerten unter Verrechnung der dann noch vorhandenen Rückstellungen zu. (...)" In der Sitzung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft Kommunaler Entsorgungsbe- triebe (GKE mbH) vom 05.11.1997 stimmt die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsbe- sorgungsvertrag zwischen der GKE und dem BDSiS einstimmig zu. Auf die Anfrage des Untersuchungsausschusses im 7. Beweisbeschluss vom 16.04.2002 (Zif- fern 4 und 5), wer im Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag auf Seiten der GKE und auf Seiten des KABV/BDSiS als Beratungsunternehmen tätig war bzw. ob eine zeitgleiche Beratung des KABV/BDSiS und der GKE durch die C & L stattgefunden hat, ant- wortete die GKE mit Schreiben vom 21.05.2002 u.a.: "Bis zur Unterzeichnung dieses Vertrages (Kooperationsvertrag) am 11.04.1997 wurden alle Vertragspartner, auch die Städte und Kommunen, gemeinsam durch die heutige PWC Deut- sche Revision, Saarbrücken, beraten. Nach diesen Vertragsschlüssen war die heutige PWC Deutsche Revision, Saarbrücken, nur noch für die GKE tätig." Der EVS teilte hierzu u.a. mit: 108
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Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - "Hinsichtlich der möglichen zeitweisen Beratung von KABV/BDSiS und der GKE durch die C & L DR fügen wir nochmals die Niederschrift und Vorlage der Aufsichtsratssitzung der GKE i.G. vom 06.08.1997 bei. Aus der Vorlage/Niederschrift geht hervor, dass die C & L DR hin- sichtlich der Übertragung der Geschäftsbesorgung ein Strategiepapier (Vorteile/Synergie- effekte des Geschäftsbesorgungsvertrages für den KABV und den BDSiS) entwerfen soll. E- benfalls beigefügt ist die Niederschrift der Sitzung der Gesellschafterversammlung der GKE vom 05.11.1997, in der ein Vertreter der C & L DR wohl beratend tätig war. Betrachtet man die Sitzungszeitpunkte KABV/BDSiS (25.09.1997 und 16.10.1997) und GKE (06.08.1997 und 05.11.1997) ist hinsichtlich des Abschlusses des Geschäftsbesorgungsvertrages von einer zeit- gleichen Beratung durch die C & L DR auszugehen. Nach den vorliegenden Unterlagen (Nie- derschrift der AR-Sitzung vom 06.08.1997) wurde der Auftrag hinsichtlich des Abschlusses des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht vom KABV/BDSiS erteilt (ein Auftragsschreiben liegt nicht vor). In der Schlussfolgerung kann dies nur bedeuten, dass die Auftragserteilung von der GKE erfolgte und beide Unternehmen (GKE u. KABV/BDSiS) gemeinsam beraten worden sind." Eine Ausschreibung fand bei der Vergabe des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht statt. Der Betroffene Prof. Bähr begründete dies im Rahmen der zusammenhängenden Sachdar- stellung am 20.11.2002 damit, dass auf Grund der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung eine öff- entliche Ausschreibung der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen keinen Sinn haben konnte: „Bei einem den geschilderten politischen Zwecken dienenden Vorgang kann sich auch nicht von vorneherein die Frage stellen, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag hätte ausgeschrieben werden müssen. Immerhin war es nicht ein Vertrag, mit dem eine Leistung eingekauft wurde. Vielmehr (...) ging es darum, das gesamte DSD-Geschäft auf die GKE zu übertragen.“ Der beim EVS für Vergaberecht zuständige Jurist, der Zeuge Kretschmar, führte zum Thema Ausschreibung des Geschäftsbesorgungsvertrages in einem Vermerk vom 22.10.2002 aus: "Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hätte der Vertrag mithin europaweit ausgeschrieben werden müssen. Aus meiner momentanen Sicht vermag ich nicht zu erkennen, welcher der Gründe des § 3 a VOL-A 97 dem Auftraggeber hätte erlauben können, von einem 109
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Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - offenen Verfahren abzusehen. Im Übrigen ist auch nicht aktenkundig gemacht, weshalb von einem offenen oder nicht-offenen Verfahren abgewichen worden ist, was nach § 3 a Ziffer 3 vorgeschrieben war. Mithin ist man offensichtlich davon ausgegangen, dass eine Ausschreib- ung nicht erforderlich war." b) Abschluss und Inhalt des „Geschäftsbesorgungsvertrages“ Am 05.11.1997 wurde der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kommunalen Abfall- entsorgungsverband Saar (KABV), dem Betrieb für das Duale System im Saarland – Eigenbe- trieb des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes Saar – EVS – und der GKE – Gesell- schaft Kommunaler Entsorgungsbetriebe mbH geschlossen. In Beantwortung des 1. Beweisbeschlusses des Untersuchungsausschusses vom 6. März 2002 (Ziffer 4) teilte der EVS folgendes mit: Unterschrieben haben - für KABV: Herr Dr. Heribert Gisch als stellv. Verbandsvorsteher (Unterschrift für Verbands- vorsteher Prof. Dr. Bähr, der als GF der GKE unterschrieben hat) - für BDSiS: Herr Pradler als kommissarischer Werkleiter BDSiS (Unterschrift für Werk- leiter Prof. Dr. Bähr, der als GF der GKE unterschrieben hat) - für GKE: Herren Lothar Deimling als Geschäftsführer GKE, Prof. Dr. Peter Bähr als Ge- schäftsführer GKE, Dieter Kühner als Geschäftsführer GKE Der als "Geschäftsbesorgungsvertrag" betitelte Vertrag enthält folgende wesentlichen Be- stimmungen: "§ 1 Vertrag BDSiS – DSD GmbH (I) Der Vertrag zwischen dem BDSiS und der DSD GmbH über den Aufbau und Betrieb des Systems zur Erfassung und Sortierung von gebrauchten Verkaufsverpackungen (...) bleibt von 110
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