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POSTANSCHRIFTDieBundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postf ach 1468, 53004 Bonn Herr Arne Semsrott per Mail an: █████████████████ HAUSANSCHRIFTHusarenstraße 30, 53117 Bonn VERBINDUNGSBÜRO Friedrichstraße 50, 10117 Berlin TELEFON (0228 ) 997799-1505 TELEFAX (0228 ) 997799-5550 E-MAIL referat15@bfdi.bund.de BEARBEITET VON Angela Tibbe INTERNET www. informationsfreihe it.bund.de Bonn,03.09.2018 GESCHÄFTSZ.15-725/002 II#0385 DATUM Bitte geben Sie das vorstehende Geschäftszeichen bei allen Antwortschreiben unbedingt an. BETREFF HIER BEZUG Ihre Vermittlungsbitte vom 2. Mai 2018 IFG-Antrag vom 28. März 2018 zum Terminkalender des Bundesministers Stellungnahmen des BMZ vom 15. Juni, 6. und 17. August 2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, die Stellungnahmen vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) liegen mir inzwischen vor. Das BMZ legte zunächst dar, dass es Ihren Antrag abgelehnt habe, da dem Inform a- tionszugang der Versagungsgrund nach § 3 Nr. 1 c IFG (Belange der inneren und äußeren Sicherheit) entgegenstünde. Dabei berief es sich insbesondere auf die Mö g- lichkeit, dass durch wiederkehrende Termine ein Bewegungsprofil des Ministersr- e stellt werden könnte. Hierzu habe ich das BMZ erneut um Stellungnahme gebeten, da m . E. ein teilweiser Informationszugang zu einmaligen, sehr seltenen und unregelmäßigen Termine n nicht „quasi automatisch“ die Gefahr einer sicherheitsrelevanten Bewegungsprogn o- se begründen dürfte. 51311/2018 Husarenstraße 30, 53117 Bonn ZUSTELL - UND LIEFERANSCHRIFT Straßenbahn 61, Husarenstraße VERKEHRSANBINDUNG
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SEITE 2 VON 2 Das BMZ teilte mir nunmehr mit, dass Terminkalender abgelaufener Legislaturperio- den nicht archiviert würden. Der persönliche Terminkalender des Bundesministers sei daher nicht mehr vorhanden. Nach Prüfung und Bewertung der Ausführungen des BMZ kann ich Ihnen mitteilen, dass ich die Vorgehensweise, Informationen im laufenden Vermittlungsverfahren zu löschen, grundsätzlich kritisch sehe. Da sich der Informationsanspruch nach dem IFG aber auf vorhandene Informationen beschränkt und das IFG keinen Wiederher- stellungsanspruch kennt, der im Fall des gelöschten Terminkalenders zudem aus praktischen Erwägungen ins Leere laufen würde, ist ein Informationszugang nicht mehr möglich. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Tibbe Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. 51311/2018
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