2020_05-HinweisezurRckabwicklungvonTeilzeitenimBlockmodell-ehemalsSabbatjahre-aufgrundderCorona-Pandemie.pdf
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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf. Köln und Münster 13. Mai 2020 Seite 1 von 2 Aktenzeichen: 213 - 1.12.02.02-56687 bei Antwort bitte angeben Auskunft erteilt: Frau Oelling Änderungen bei der Teilzeit im Blockmodell nach § 65 LBG (ehe- mals „Sabbatjahr“ nach § 64 LBG a.F.) infolge der Corona-Pande- mie für Lehrkräfte zum Schuljahr 2020 / 2021 Telefon 0211 5867-3375 Telefax 0211 5867-3668 ute.oelling@msb.nrw.de Aufgrund vermehrter Eingaben von Lehrkräften, die die Bitte um Rück- abwicklung von „Sabbatjahren“ / Teilzeiten im Blockmodell oder die Bitte um „Verschiebung“ der Freistellungsphase enthalten, gebe ich fol- gende Verfahrenshinweise: Ein Anspruch von Lehrkräften auf die vorzeitige Beendigung von Teil- zeit im Blockmodell oder auf die Rückabwicklung des Sabbatjahrs be- steht (mit Ausnahme nicht mehr zumutbarer Teilzeiten aus familiären Gründen oder besonderer Härtefälle nach § 65 Abs. 3 LBG) nicht. Die Tatsache, dass sich private Pläne aufgrund der aktuellen Corona- Lage womöglich nicht realisieren lassen, führt nicht dazu, dass die (wei- tere) Inanspruchnahme der Teilzeit bzw. des Freistellungsjahrs unzu- mutbar ist. Anders wäre dies nach der Rechtsprechung beispielsweise, wenn das Freistellungsjahr durch eine langfristige Erkrankung vollstän- dig „entwertet“ wäre. Die durch die Corona-Lage bestehenden Unan- nehmlichkeiten sind mit einem solchen Fall aber nicht vergleichbar. Grundsätzlich sind entsprechende Anträge daher abzulehnen. Wenn jedoch auch ein dienstliches Interesse an der Rückabwicklung der Teilzeit oder an der „Verschiebung“ der Freistellungsphase besteht, habe ich keine Bedenken, wenn zum Schuljahr 2020/2021 Anträgen im Einzelfall stattgegeben wird. Dabei sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: Anschrift: Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf Telefon 0211 5867-40 Telefax 0211 5867-3220 poststelle@msb.nrw.de www.schulministerium.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: S-Bahnen S 8, S 11, S 28 (Völklinger Straße) Rheinbahn Linie 709 (Georg-Schulhoff-Platz)
Seite 2 von 2 In den Fällen, die nach § 64 LBG a.F. bewilligt wurden (sog. „Sabbat- jahre“), ist eine Rückabwicklung mit Zustimmung des Dienstherrn grundsätzlich immer möglich. Auch die „Verschiebung“ der Freistel- lungsphase ist denkbar. In den nach § 65 LBG bewilligten Fällen ist eine einvernehmliche Rück- abwicklung in den rechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen. Daher ist die Rechtsnorm nach dem Sinn und Zweck der Regelung auszulegen. Sowohl der Dienstherr als auch die Beschäftigten sollen auf den grund- sätzlichen Bestand der Freistellungsregelungen vertrauen können. Die Situation, dass durch die Corona-Pandemie die Freizügigkeit be- schränkt ist, und dadurch der mit der Teilzeit im Blockmodell beabsich- tigte Zweck der Freistellung nicht verwirklicht werden kann, war bei Er- lass der Rechtsvorschrift nicht absehbar. Beispielsweise ist es nicht möglich, die Freistellung zu nutzen, um in sozialen Projekten mitzuar- beiten oder die Reise nach Übersee anzutreten, da viele Projekte, ge- rade auch im Ausland, die Arbeit reduziert oder eingestellt hätten. Wenn nun beide Parteien einvernehmlich an einer Rückabwicklung o- der „Verschiebung“ der Freistellungsphase interessiert sind, steht Ver- trauensschutz dem nicht entgegen. Entsprechende Änderungen sollten per 31.07.2020 erfolgen. Im Auftrag gez. Dr. Ludger Schrapper