izg-antwort-teil-2

This document is part of the request ”Schutzmaßnahmen bei der geplanten Wiedereröffnung der Schulen in der Corona-Pandemie”.

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Durch die getroffenen Maßnahmen konnte innerhalb der letzten Wochen und Monate das Infektionsgeschehen in Schleswig-Holstein erfolgreich reduziert werden. Die Kontaktbeschränkungen sowie Abstandsregelungen haben sicherlich auch dazu beigetragen. Soweit sich das Infektionsrisiko weiter reduziert, ist eine erneute Verhältnismäßigkeitsabwägung durchzuführen und in behutsamer Weise eine Lockerung der Schutzmaßnahmen vorzunehmen - sowohl im infektionshygienischen als auch im arbeitsschutzrechtlichen Sinne. Eine stufenweise Lockerung der Schutzmaßnahmen ist im Sinne eines behutsamen Vorgehens aus Sicht des Infektionsschutzes vertretbar. Es sprechen danach gute Gründe dafür, die Lockerungen zunächst nur für den Primarbereich vorzusehen. Bei den Maßnahmen, die im Rahmen des Infektionsschutzes aufgrund des Corona-Virus getroffen werden, ist stets das aktuelle Infektionsgeschehen zu betrachten. In diesem Zusammenhang muss eine Verhältnismäßigkeitsabwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern erfolgen. Nach einem umfangreichen Herunterfahren vieler Lebensbereiche gebietet der Infektionsschutz, dass bei den Lockerungsmaßnahmen aufgrund eines deutlich rückgängigen Infektionsgeschehens ein behutsames Vorgehen angelegt wird, um die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der jeweils getroffenen Maßnahmen beurteilen und entsprechend reagieren zu können. Auf diese Weise ist insbesondere bei den Überlegungen zu weiteren Lockerungen für den Schulbereich eine Abwägung vorzunehmen, in welchen Bereichen eine Lockerung der Abstandsregelungen ermöglicht werden kann. Dabei ist insbesondere die Frage zu beleuchten, in welchen Bereichen die Rückkehr zu einem kontinuierlichen Präsenzbetrieb am dringendsten erscheint. Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Primär- und den Sekundarschulbereichen stellt das Verhältnis von Pädagogik und Fachwissenschaft dar. Die pädagogische Betreuung der Schülerinnen und Schüler stellt im Primarbereich einen besonders wichtigen Faktor für die persönliche Entwicklung der Kinder dar. Um Kinder in diesem Prozess angemessen unterstützen zu können, ist die regelmäßige Begleitung durch entsprechende pädagogische Fachkräfte unerlässlich. Hinzu kommt, dass die Eigenständigkeit der Schülerinnen und Schüler mit dem Alter zunimmt, sodass ein Lernen auf Distanz bei Kindern mit zunehmenden Alter eher ermöglicht werden kann. Die erforderlichen Grundlagen (insbesondere das Lesen und Schreiben) für ein erfolgreiches Lernen auf Distanz werden vielfach erst in der Grundschule geschaffen. Dies rechtfertigt eine Lockerung der Abstandsregelungen zunächst ausschließlich im Primarbereich. Soweit die Abstandsregelungen in Grundschulen lediglich im Klassenraum bzw. im Klassenverbund aufgehoben werden sollen, so wird weiterhin eine gezielte Nachverfolgung der Kontaktpersonen ermöglicht. Dadurch kann eine explosionsartige Ausbreitung des Virus verhindert werden. Vor dem Hintergrund der noch immer geltenden Hygienebestimmungen (insbesondere das Kontaktverbot) ist eine signifikante Erhöhung des Infektionsrisikos aufgrund der (Teil-)Aufhebung der Abstandsregelung nicht zu befürchten. Der Arbeitgeber (Dienstherr) hat gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die bestehenden Gefährdungen zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Hierbei ist insbesondere die Gefährdung durch Biostoffe im Sinne einer Gefährdungsbeurteilung nach Maßgabe von § 4 der Biostoffverordnung (BioStoffV) zu beurteilen. Bei einem sinkenden Infektionsrisiko nimmt auch die daraus resultierende Gefährdung für die Beschäftigten ab. Dies rechtfertigt eine Anpassung der Maßnahmen an die geänderte Gefährdungslage. Es sind die Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, den jeweiligen Zweck zu erfüllen. Eine Aufhebung der Abstandsregelungen unter Weitergeltung eines Kontaktverbotes in einem abgrenzbaren Bereich der Schule (Klassenraum) stellt eine solche Anpassung an das veränderte Infektionsgeschehen dar. Stellt der Arbeitgeber fest, dass diese Maßnahmen nicht wirksam sein sollten (Geeignetheit), so müssten diese wiederum gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BioStoffV angepasst werden. Erkenntnisse, dass die geänderten Schutzmaßnahmen unter den bestehenden Rahmenbedingungen nicht geeignet sind, liegen nicht vor. 2
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Von dieser grundsätzlichen Anpassung der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung unberührt bleibt die Tatsache, dass die individuelle Gefährdung einer bzw. eines Beschäftigten beispielsweise aufgrund einer bestimmten Vorerkrankung erhöht sein mag und es daher im Einzelfall zusätzlicher Schutzmaßnahmen bedarf. Um die jeweiligen erforderlichen Maßnahmen ergreifen zu können, ist eine arbeitsmedizinische Einzelfallberatung erforderlich. Nach Möglichkeit sollen die Lehrkräfte jedoch auch weiterhin trotz der o. g. Lockerung einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Auch aus diesem Grund ist eine unverhältnismäßige Gefährdung der Lehrkräfte nichtfestzusteilen. Sofern kein qualifizierter Entschuldigungsgrund vorliegt, haben die Lehrkräfte daher ihrer Dienstleistungspflicht nachzukommen. Dies ergibt sich für die beamteten Lehrkräfte besonders aus der Treuepflicht und aus dem Grundsatz des vollen persönlichen Einsatzes. Die beamtenrechtlichen Pflichten sind dabei besonders in den Blick zu nehmen. Der Dienstherr darf erwarten, dass seine Beamtinnen und Beamten nun ihren Teil aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Staates beitragen, während er ihnen gegenüber u.a. das Alimentationsprinzip (Besoldung, Unfallfürsorge, Beihilfe, Versorgung etc.) fürsorglich erfüllt. Arbeitsschutz und beamtenrechtliche Erwägungen hat das VG Leipzig nicht im Ansatz materiell näher ausgeführt. Eine OVG-Entscheidung liegt nach meiner Kenntnis bisher nicht vor. Bis zur Stunde ist kein entsprechender Antrag beim VG Schleswig anhängig. Grüßen Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein Dienst- und Disziplinarrecht, Prozes Brunswiker Straße 16-22 24105 Kiel +49 +49 bimi.landsh.de Über dieses E-Mail-Postfach kein Zugang für elektronisch verschlüsselte Dokumente. Gesendet: Mittwoch, 3. Juni 2020 08:10 Betreff: AW: Erlass des MSGJFS zum Erlass von Allgemeinverfügungen Liebe 3
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Die Textentwicklung ist weitergegangen auf der Grundlage von Hinweisen von Herrn Völk. Ich füge in der Anlage die Fassung von heute 08.00 Uhr bei. Ihre weiteren Anregungen, können wir im Verfahren der Abstimmung mit den KLV ohne weiteres noch einbringen! Viele Grüße Gesendet: Dienstag, 2. Juni 2020 21:22 Betreff: AW: Erlass des MSGJFS zum Erlass von Allgemeinverfügungen Guten Abend! Das Referat III 13 wird morgen Vormittag noch etwas zuliefern. Ich hoffe, dies ist dann noch im Rahmen des zur Verfügung stehenden Zeithorizontes. Die arbeitsschutzrechtliche Bewertung im Zusammenhang mit der Abwägung der unterschiedlichen Rechtsgüter ist eine andere als im infektionsrechtlichen Sinne. Auch das Abstandsgebot kann ganz überwiegend von den Lehrkräften eingehalten werden. Die Hygienemaßnahmen gewährleisten einen besonderen Schutz gegenüber dem allgemeinen Risiko. Unser Vortrag in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren wäre deutlich anders als es wohl in Sachsen erfolgt sein muss. Herzliche Grüße! Gesendet: Dienstag, 2. Juni 2020 17:09 Betreff: WG: Erlass des MSGJFS zum Erlass von Allgemeinverfügungen Priorität: Hoch Hallo ausgehend von folgenden Prämissen aus den VG-Entscheidungen aus Sachsen, Es bestehe im Einzelnen kein sachlich durchtragender Grund wie folgt: •   Schüler der Grundschule können nicht als eher vergleichbar mit Kindern in der KiTa betrachtet werden. Denn im Gegensatz zur KiTa hätten Grundschüler - wie auch alle anderen Schüler- einen eigenen, festen Sitzplatz in der Unterrichtssituation. Werde die Unterrichtssituation aufgehoben (Zugang zur Schule, Pausen etc.), solle aber das Abstandsgebot wieder gelten. •   Ein verändertes Infektionsgeschehen sei als Grund irrelevant, wenn in nahezu allen anderen Lebensbereichen unverändert das Abstandsgebot gleichwohl weiter gelte 4
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•   Die Darstellung der besonderen Rolle von (Grundschul-)Kindern im Infektionsgeschehen sei nicht überzeugend, da sie insbesondere den Erkenntnissen des RKI widerspreche. Danach gäbe es keine gesicherten Erkenntnisse über einen maßgeblichen Unterschied zwischen Erwachsenen und Kindern innerhalb des Infektionsgeschehens. Vielmehr sei bzgl. der Weiterverbreitung des Virus eher problematisch, dass Kinder häufiger ohne Symptome oder asymptomatisch erkranken. So sei eine Erkrankung nicht oder erst deutlich später erkennbar. •   Das bisherige Vorgehen der Beschulung in der Grundschule unter Einhaltung des Abstandsgebotes zeige, dass eine Beschulung als solche in einer Mischung aus Präsenz- und Distanzunterricht nicht unmöglich sei. Es bestehe also keine Unmöglichkeit, auch in der Grundschule das Abstandsgebot einzuhalten. wäre es zunächst problematisch, wenn in der neuen CoronaBekämpfungsVO unverändert an einem allgemeinen Abstandsgebot festgehalten würde. Es müsste auch dort - wie eben jetzt im Schulbereich - Ausnahmen vom Abstandsgebot in relevanten, den Schulen qualitativ oder quantitativ vergleichbaren Bereichen geben. Soweit das Abstandsgebote jedenfalls im gesamten Schulbereich aufgehoben wird, müsste eine fachlich durchtragende Argumentation gefunden werden, warum ab dem 8. Juni 2020 dies nur im Primarbereich gelten soll. Die vorstehende genannten Argumente (insb. Grundschüler eher wie KiTa-Kinder; anderes Infektionsgeschehen bei Schülern im Primarbereich; verändertes bzw. nahezu gar kein Infektionsgeschehen als solches) sind es nach der Rspr. aus Sachsen nicht. Eine relevante Begründung, warum ab dem 8. Juni 2020 nur in den Grundschulen das Abstandsgebot aufgehoben wird, ist in beiden Varianten erforderlich. Insofern wäre unerheblich, ob ab dem 8. Juni 2020 für alle Schulen das Abstandsgebot aufgehoben wird, gleichwohl dies aber nur in den Grundschulen praktiziert wird (Variante 1). Oder ob der Weg gewählt wird, das Abstandsgebot durch Allgemeinverfügung ab dem 8. Juni 2020 zunächst nur für die Grundschulen aufzuheben (Variante 2). Um also die Prozessrisiken aus Sachsen maßgeblich zu verringern, müsste am besten bereits in der allgemeinen CoronaBekämpfungsVO in anderen quantitativ oder qualitativ relevanten Lebensbereichen außerhalb des Schulwesens das Abstandsgebot aufgegeben werden. Die durch das VG Sachsen „bemühte“ Selbstbindung der Verwaltung dürfte dergestalt nicht mehr bestehen. Überdies bedarf es einer gesonderten, durchtragenden Begründung für die Aufgabe des Abstandsgebotes zunächst nur in den Grundschulen, die sich von der oben stehenden Argumentation belastbar unterscheidet. Soweit für die Grundschüler die Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts faktisch nicht besteht, da auch der Vortrag hinreichend ist, dass beim Schüler oder in dessen häuslichen Umfeld eine gesteigerte Angst vor einer möglichen Corona-Infektion besteht, ist die Situation für die zum Unterricht verpflichteten Lehrkräfte in Maßgabe des geltenden Dienst- und Arbeitsrechts gesondert zu begründen. Viele Grüße Gesendet: Dienstag, 2. Juni 2020 16:28 Betreff: Erlass des MSGJFS zum Erlass von Allgemeinverfügungen Priorität: Hoch 5
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Liebe Kolleginnen, anbei übersende ich den derzeit bestehenden Entwurf zum neuen Corona-Erlass. Wollen Sie bitte einmal auf den Text für den Bereich Schule schauen, welche Änderungen aus Ihrer Sicht nötig sind. Das gilt insbesondere im Hinblick auf das Urteil aus Sachsen zu Grundschulen und deren Öffnung dort ab 18. Mai. Was muss hier ggf. noch eingefügt werden, um dem Vorwurf zuvorzukommen, Gleiches werde ohne triftigen Grund ungleich behandelt. Auch frage ich, mich inwiefern die Ersetzung des Mindestabstandsgebots zugunsten einer Kohortenregelung bereits ab 8. Juni etabliert werden sollte, oder ob insofern eben doch unterschiedliche Gruppen gegeben sind, die einmal Abstände erfordern (ab 5. Klasse) und einmal nicht (bis 4. Klasse). Ab 22. Juni freilich wären für alle Jahrgänge keine Mindestabstände mehr vorzusehen. Viele Grüße Jahre Volksabstimmungen Gemeinsam über Grenzen Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hulgestaltung und Schulaufsicht (III 3) Brunswiker Straße 16-22 24105 Kiel T +4 F +4 bimi.Iandsh.de www.schleswiq-holstein.de Über dieses E-Mail-Postfach kein Zugang für verschlüsselte Dokumente. 6
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Von: Gesendet:                            Mittwoch, 3. Juni 2020 17:36 An: Cc: Betreff:                             Erlass zur Beurlaubung von Grundschulkindern Anlagen:                             Erlass_Beurlaubung_aus_wichtigem_Grund_15_Schulgesetz.pdf Priorität:                           Hoch Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter, liebe Kolleginnen und Kollegen, zur weiteren Vorbereitung der Aufnahme regelhaften Unterrichts ab 8. Juni in den Grundschulen übersende ich anbei einen Erlass zur Frage der Beurlaubung einzelner Kinder gern. § 15 Schulgesetz SH mit der Bitte um Beachtung. Weitere vorbereitende Regelungen sind insbesondere mit der Erneuerung der Corona- Bekämpfungsverordnung und dem entsprechenden Erlass des Gesundheitsministeriums für die Zeit ab 8. Juni gern, der Ankündigungen der Landesregierung zu erwarten. Darin werden dann auch die Voraussetzungen für die Betretungsmöglichkeiten der Schulen und die maßgeblichen Regelungen zu Kontakteinschränkungen enthalten sein. Diese werden auf die Ihnen bereits übersandten Regelungen des Bildungsministeriums angepasst sein. Mit freundlichen Grüßen SHÄ¥                                             Jahre Volksabstimmungen Gemeinsam über Grenzen ng, Wissenschaft und Kultur Pi' Schulgestaltung und Schulaufsic Brunswiker Straße 16-22 24105 Kiel T +49 F +49 bimi. Iandsh.de www.schleswig-holstein.de Über dieses E-Mail-Postfach kein Zugang für verschlüsselte Dokumente. 1
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Von: Gesendet:                           Donnerstag, 4. Juni 2020 13:22 An: Cc: Betreff:                            Information zur Gestaltung von Ganztags- und Betreuungsangeboten ab dem 08.06.2020 - Diese E-Mail geht an alle Träger der Offenen Ganztagsschulen und der Betreuungsangebote an Primarstufen im Bcc - Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sind bereits darüber informiert worden, dass ab dem 8.06.2020 an den Grundschulen der Schulbetrieb wieder aufgenommen wird. Das bisher geltende Abstandsgebot von 1,50 m in den Klassenzimmern wird aufgehoben, weil die Klassen feste Gruppen (auch in den Pausen) bilden, sodass im Falle einer Corona-Infektion die Kontakte soweit wie möglich beschränkt und vor allem nachvollziehbar sind. Schulische Ganztags- und Betreuungsangebote sollten möglichst ebenso gestaltet werden: • als Angebote für die jeweiligen Klassen (d.h. bis zur Größe der Klasse) oder, wenn dies organisatorisch oder personell nicht realisierbar ist, • als Angebote für eine Jahrgangskohorte (also klassenübergreifend, mit der Beschränkung auf 15 Kinder). Sollte insbesondere an kleineren Systemen eine derartige Gruppeneinteilung nicht möglich sein, sind ausnahmsweise andere Kohortenbildungen zulässig. Dabei sollte möglichst der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden. Bitte beachten Sie darüber hinaus Folgendes: 1
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Bei der Bildung von Ganztags- und Betreuungsgruppen ist unbedingt darauf zu achten, dass die Zugehörigkeit zu den einzelnen Gruppen jederzeit nachvollziehbar dokumentiert wird (einschließlich der Betreuungsperson bzw. Kursleitung) und dass diese Dokumentation im Bedarfsfall der Schulleitung oder deren Vertretung zugänglich ist. Im Übrigen gilt die Handreichung „Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen bei der Wiederaufnahme des Schulbetriebs an den Grundschulen unter dem Aspekt des Schutzes vor Ansteckung durch das SARS-CoV-2" (mit Stand: 29.05.2020), die Ihnen bereits vorliegt. Es wird trotz aller Anstrengungen nicht möglich sein, in den verbleibenden drei Schulwochen das „gewohnte" Ganztags- oder Betreuungsangebot durchzuführen. Umso mehr bitten wir Sie als Schulleitung sowie als Angebotsträger in Abstimmung mit den Eltern Lösungen zu entwickeln, die die unverzichtbare Balance zwischen den pandemie-bedingten Beschränkungen, der pädagogischen Förderung von Schülerinnen und Schülern und nicht zuletzt auch den Unterstützungsbedarfen der Eltern gerecht werden. Mit verbindlichen Grüßen und den besten Wünschen SHÄf Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein Leitung Referat III 20: Ganztagsschulen II Schulsozialarbeit II Schulische Assistenz II Schulpsychologischer Dienst II Schulträgerschaft Landesförderzentren Brunswiker Straße 16-22 24105 Kiel T: +49 F: +49 ¡Tandsh.de www.schleswiq-holstein.de Tcereratsleiter im Referat III 30: Grundschulen, Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe, Koordinierung Schulaufsicht über die schulamtsgebundenen Schulen, Berufsorientierung Brunswiker Str. 16-22 24105 Kiel Tel. 0431 / Über dieses E-Mail-Postfach kein Zugang für verschlüsselte Dokumente. 2
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Schleswig-Holstein                                                                       Schleswig-Holstein Der echte Norden Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur SH Ait              Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Postfach 7124 | 24171 Kiel An die                                                                                       Mein Zeich Schulleiterinnen und Schulleiter der Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, Förderzentren und berufsbildenden Schulen in Schleswig-Holstein 08.06.2020 Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter, sehr geehrte Sportlehrkräfte, liebe Kolleginnen und Kollegen, seit dem 20. April konnten die Schulen schrittweise wiedereröffnet werden. Trotzdem kann leider aufgrund der anhaltenden Infektionsrisiken nach wie vor kein regulärer Sportunterricht stattfinden. Ich weiß, dass Sie daher an vielen Orten digitale Impulse nutzen und andere regelmäßige Bewe­ gungsangebote als Ersatz anbieten, bis dahin, dass Sie vielfach Kleingruppenangebote mit viel Kreativität und großem Einsatz machen. Für dieses Engagement bedanke ich mich ganz herzlich. Da die Rahmenbedingungen für Bewegungsangebote an den Schulen immer noch unklar sind, möchte ich Ihnen folgende Leitlinien für die verbleibende Zeit bis zu den Sommerferien 2020 mitteilen: o     Der Sportunterricht findet i. d. R. nur im Freien statt. o     Umkleidekabinen werden i.d.R. nicht genutzt. o     Die aktuell geltenden Vorgaben zur Hygiene sowie zum Vermeiden des direkten Kontakts sind ein­ zuhalten. o     Sofern Ausnahmen von der Regel unumgänglich sind und eine Hallennutzung stattfindet, ist zu be­ achten: Feste Plätze sind einzuhalten und es findet eine effektive Dauerbelüftung statt. o     Mannschaftssportarten werden nicht praktiziert; alle weiteren Themen mit Kontaktsituationen sind ebenfalls verboten (Beispiele: Ringen, Fangspiele, Staffeln). o     Geeignete Themen sind z.B. Leichtathletik (Laufen & Weitspringen), Turnen (Grundlagenschulung ohne Geräte), Rollen & Gleiten (in Zonen) Fitness sowie Rhythmik (am festen Platz ohne Geräte) o     Materialien werden i.d.R. nur von Lehrkräften angefasst und hygienisch behandelt. Mit freundlichen Grüßen Dienstgebäude Jensendamm 5, 24103 Kiel | Telefon 0431 988-0 | Telefax 0431 988-5888 Haltestelle Lorentzendamm, Buslinien 11,81, 91,501, 502, 900, 901 Poststelle@bimi.landsh.de | www.mbwk.schleswig-holstein.de E-Mail-Adressen: Kein Zugang für elektronisch verschlüsselte Nachrichten.
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(MBWK) Von: Gesendet:                             Mittwoch, 10. Juni 2020 11:31 An: Cc: Betreff:                              AW: [EXTERN] EILT ! 20. Telko TOP Verschiedenes / WG: An die Präventionsleitungen: Prävention von SARS-CoV-2 - Aktuelle Entwicklungen in (Grund-)Schulen Priorität:                            Hoch Liebe gerne bietet das Referat III 13 in aller Schnelle die folgende fachliche Stellungnahme im Sinne der grundsätzlichen Zuständigkeit für den Arbeitsschutz der Beschäftigten des Landes an, die ggf. gerne von der Abteilung III 3 zu ergänzen wäre. Unabhängig davon haben ist auch eine Bewertung zur SchülerAinnen-Perspektive enthalten, für die im Übrigen die Schulrechtsreferate jedenfalls mitzuständig wären: Die Rückkehr zum Unterrichtsbetrieb im gewohnten Klassenverband an Grundschulen in Schleswig-Holstein findet seine Grundlage in einer Allgemeinverfügung des Sozialministeriums Das Sozialministerium ist die fachlich zuständige Behörde insbesondere für Grundsatzangelegenheiten des Arbeits- sowie des Infektionsschutzes und darüber hinaus die Fachaufsichtsbehörde über die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK). Mit dem Sozialministerium wurden zudem sämtliche Handreichungen für Schulen zum Infektionsschutz und entsprechenden Hygienemaßnahmen abgestimmt. Auch der Arbeits- und Gesundheitsschutz der Lehrkräfte wurde dabei berücksichtigt. So gilt auch weiterhin, dass Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG bzw. § 4 BiostoffV unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. In Anbetracht des insbesondere im Verhältnis zu anderen Bundesländern sehr niedrigen Infektionsgeschehens in Schleswig-Holstein werden daher auch schrittweise die bislang erfolgten Einschränkungen gelockert. Auf diese Weise wurde von der Landesregierung im Schulbereich nach Abwägung der verschiedenen Interessen und Rechtsgütereine Rückkehr zum Unterrichtsbetrieb im Klassenverband in Grundschulen beschlossen, da hier die Notwendigkeit am größten erschien. Dabei handelt es sich allerdings noch nicht um einen in Gänze regulären Unterrichtsbetrieb, denn es gelten auch weiterhin Schutzmaßnahmen: So sind zwischen den Schülerinnen und Schülern im Klassenverbund bzw. Klassenraum Kontaktbeschränkungen zu beachten und die Lehrkräfte sollen weiterhin nach Möglichkeit 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen einhalten. Außerhalb des Klassenverbundes sollen die Kinder ebenfalls den 1,5 Meter Abstand einhalten; es sind zeitversetzte Pausen durchzuführen, den einzelnen Klassen sind eigene Pausenbereiche zuzuordnen, das Singen im Musikunterricht sowie Sport- und Schwimmunterricht dürfen noch nicht wieder stattfinden und wenn beispielsweise auf den Fluren die Abstände nicht eingehalten werden können, so sollen Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. 1
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