Umweltforschungsplan des
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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Abbildung 38: Anhörung als Drittbetroffene nach § 9 Abs.2 UIG Wurden Sie dabei auch in einem Verfahren gemäß § 9 Abs. 2 UIG beteiligt? (N=13) 30. 8% 69.2% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Ja Nein © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. Demnach wurden vier Stellen in Verfahren nach § 9 Abs. 2 UIG und neun Stellen nicht nach einem solchen Verfahren beteiligt. Bei der Beantwortung der Frage, wie lange die Angehörten in Drittbeteiligungsverfahren Zeit für ihre Stellungnahme hatten, äußerten sich zwölf Umfrage-Teilnehmer*innen folgendermaßen: Abbildung 39: Zeit für Stellungnahme in Drittbeteiligungsverfahren Wie lange hatten Sie in Drittbeteiligungsverfahren Zeit für Ihre Stellungnahme? Bitte äußern Sie sich aus technischen Gründen zu allen Antwortoptionen. (N=12) Eine Woche oder 22.2% 11.1% 22.2% 33.3% 11.1% weniger Bis zu zwei Wochen 25.0% 16.7% 25.0% 16.7% 16.7% Bis zu vier Wochen 22.2% 33.3% 11.1% 11.1% 22.2% Mehr als vier Wochen 55.6% 11.1% 33.3% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Nie Selten Oft Immer Keine Angabe © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. Eine weitere Frage an die Drittbeteiligten der Wirtschaft war, ob es Drittbeteiligungsverfahren gab, in denen sie Ihre Interessen betroffen sahen und die informationspflichtige Stelle dennoch entschieden hat, die Informationen wegen "Überwiegen des öffentlichen Interesses" weiterzugeben. Dies wurde von sieben Umfrage-Teilnehmer*innen bejaht und von fünf verneint. 91
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Abbildung 40: Entscheid „Überwiegendes öffentliches Interesse“ trotz Betroffenheit der Interessen von Dritten Gab es Drittbeteiligungsverfahren, in denen Sie Ihre Interessen betroffen sahen und die informationspflichtige Stelle entschieden hat, die Informationen wegen "Überwiegen des öffentlichen Interesses" dennoch weiterzugeben (N=12)? 58.3% 41.7% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Ja Nein © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. Die Betroffenen bewerteten daraufhin mit den folgenden Aussagen die Auswirkungen der Offenlegung der informationspflichtigen Behörde in diesen Fällen: Abbildung 41: Bewertung der Auswirkungen der Offenlegung von Informationen wegen überwiegenden öffentlichen Interesses, trotz der Betroffenheit von Daten Dritter Bitte bewerten Sie die folgenden Aussagen zu den Auswirkungen der Offenlegung der Behörde in diesen Fällen: (N=7) Die Offenlegung der Informationen hat zu schweren 14.29% 28.57% 28.57% 28.57% wirtschaftlichen Nachteilen für unser Unternehmen geführt Die Offenlegung der Informationen hat zu wirtschaftlichen 14.29% 14.29% 28.57% 42.86% Nachteilen für unser Unternehmen geführt Die Offenlegung der Informationen hatte keine negativen 57.14% 28.57%14.29% Auswirkungen für unser Unternehmen 0% 20% 40% 60% 80% 100% Nie Selten Oft Immer Keine Angaben © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. Auf die Frage, ob sie Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Behörde zur Offenlegung von Umweltinformationen eingelegt haben, antworteten die sieben betroffenen Drittbeteiligten in drei Fällen mit „ja“ und in vier Fällen „nein“. Elf Vertreter*innen der Wirtschaft beantworteten die Frage, ob sie stets angehört wurden, wenn ihre Interessen durch die Offenlegung der Informationen beeinträchtigt sein konnten. Das Ergebnis: acht Betroffene antworteten mit „ja“, drei mit „nein“. Die Aussagen, ▶ „als von der Offenlegung betroffene Dritte hatten wir ausreichend Zeit unsere Interessen und Betroffenheit darzulegen“ ▶ „als von der Offenlegung betroffene Dritte wurde uns im Drittbeteiligungsverfahren ausreichend Raum gegeben, unsere Interessen einzubringen“ 92
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes ▶ „als von der Offenlegung betroffene Dritte wurden unsere dargelegten Interessen in ausreichendem Maße von der informationspflichtigen Stelle berücksichtigt“ wurden folgendermaßen beantwortet: Abbildung 42: Bewertung der Drittbeteiligungsverfahren durch Betroffene Wie bewerten Sie die folgenden Aussagen? Bitte geben Sie die Häufigkeit anhand der Skala an. Bitte äußern Sie sich aus technischen Gründen zu allen Antwortoptionen. (N=11) Als von der Offenlegung betroffene Dritte hatten wir ausreichend 9.1% 36.4% 27.3% 27.3% Zeit unsere Interessen und Betroffenheit darzulegen Als von der Offenlegung betroffene Dritte wurde uns im Drittbeteiligungsverfahren ausreichend Raum gegeben, unsere 18.2% 45.5% 9.1%27.3% Interessen einzubringen Als von der Offenlegung betroffene Dritte wurden unsere dargelegten Interessen in ausreichendem Maße von der 9.1% 54.6% 9.1%27.3% informationspflichtigen Stelle berücksichtigt 0% 20% 40% 60% 80% 100% Nie Selten Oft Immer Keine Angaben © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. Die Frage nach dem Bedarf für Änderungen im Drittbeteiligungsverfahren wurde von 36 Teilnehmer*innen der Online-Umfrage von 25 verneint und von elf bejaht. 4.2.3.4Ergänzende Empirie Unter den ausgewerteten 52 Gerichtsverfahren gab es nur eines, in welchem als Dritte am Verfahren Beteiligte Klage gegen die Veröffentlichung von Umweltinformationen eingelegt haben. Der Klage wurde im Ergebnis nicht stattgegeben. 4.2.3.5Zusammenfassende Ergebnisse Die empirischen Ergebnisse deuten darauf hin, dass die Anzahl der Drittbeteiligungsverfahren kein zentrales Problem im Umgang mit dem UIG darstellt. Auch vor Gericht wurde nur ein Verfahren verhandelt, in dem die Drittbeteiligung eine Rolle spielte. Nur wenige Behörden, welche über Drittbeteiligungsverfahren Auskunft gaben, haben häufig Drittbeteiligungsverfahren zu bearbeiten. Es gibt von diesen jedoch kritische Stimmen zu den Möglichkeiten der Fristwahrung bei der Antragsbearbeitung und Unklarheiten bei der Abwägungsentscheidung, ob ein öffentliches Interesse vorliegt, wenn der*die Drittbetroffene einer Veröffentlichung der Informationen nicht zustimmt. Hinsichtlich der Fristen für die Rückmeldung wird von den informationspflichtigen Stellen und von den Vertreter*innen der Wirtschaftsunternehmen und – verbände übereinstimmend von Enzelfallentscheidungen berichtet. Von den Wirtschaftsvertreter*innen wird – bei einer geringen Teilnehmer*innenzahl – allerdings bemängelt, dass oftmals 93
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes nicht ausreichend Raum und Zeit für Rückmeldungsmöglichkeiten in Drittbeteiligungsverfahren bestehe und die Weitergabe der Informationen, bei Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses durch die Behörde, zu wirtschaftlichen oder finanziellen Nachteilen für das Unternehmen geführt habe. 4.2.4 Ablehnung von UIG-Anträgen und Ausschlussgründe nach §§ 8 und 9 UIG Die Ausschlussgründe nach den §§ 8 und 9 UIG sind als Ausnahme vom weiten Zugangsrecht zu Umweltinformationen von besonderer Bedeutung. Die Frage, welche Ausschlussgründe in der Praxis besonders oft einschlägig sind und ob sich über die Einschlägigkeit der Ausschlussgründe oftmals unterschiedliche Einschätzungen von Informationsverpflichteten und Informationsbegehrenden ergeben, stand daher im Fokus dieses Themenabschnittes. Da die Auslegung mancher Tatbestandsmerkmale der Ausschlussgründe, auch rechtswissenschaftlich besonders umstritten sind, wird vorab ein umfangreicher Überblick über die bestehende rechtswissenschaftliche Diskussion gegeben. 4.2.4.1Rechtsnormen und rechtswissenschaftliche Diskussion Die Ausnahmetatbestände der §§ 8 und 9 UIG haben einzelne Elemente gemeinsam, die daher vorweg dargestellt werden. So räumt Art. 4 UIRL den Mitgliedstaaten ein gesetzgeberisches Ermessen bei der Umsetzung der Ausnahmetatbestände ein, so dass diese nicht verpflichtet sind, jeden der Ablehnungsgründe exakt so in nationales Recht umzusetzen, wie er in Art. 4 UIRL niedergelegt ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BVerwG insbesondere für die Versagungsgründe des Art. 4 Abs. 1 UIRL (nicht vorhandene Informationen, offensichtlich missbräuchliche, zu allgemein formulierte Anträge oder solche, die sich auf noch nicht vervollständigtes Material beziehen sowie interne Mitteilungen), da insoweit keine Belange Dritter betroffen sind. Gemeinsam ist den Ablehnungsgründen auch die Regelungsstruktur von Regel – Ausnahme – Rückausnahme, die eine zweistufige Prüfung erfordert (Prüfung, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt, auf den Einzelfall bezogene Abwägung zwischen dem Ablehnungsgrund bzw. auch mehreren Ablehnungsgründen und dem öffentlichen Interesse, ggf. auch die Frage des Vorliegens einer Emission. Von besonderer Bedeutung ist die Abwägungsklausel, nach der der Antrag abzulehnen ist, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Diese findet sich in § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG. Bei der Abwägung stehen sich das öffentliche Interesse an der Informationserteilung und die öffentlichen bzw. privaten Interessen an der Verweigerung der Informationsherausgabe gegenüber, wobei es nicht auf die privaten Interessen der jeweiligen Antragsteller*in ankommt, sondern auf das Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Information. Dies folgt auch daraus, dass auch für die Antragstellung gemäß § 3 Abs. 1 UIG gerade kein Interesse geltend gemacht werden muss. Allerdings können sich aus den möglicherweise bekannten Interessen der Antragsteller*in Rückschlüsse auf öffentliche Interessen ziehen lassen. Eine Obliegenheit der Antragsteller*in, von 94
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes sich aus ihre Interessen an der Herausgabe darzulegen, besteht angesichts der Voraussetzungslosigkeit des Anspruchs nach § 3 Abs. 1 UIG jedoch nicht. Die Ablehnungsgründe des § 8 UIG sind abschließend. Wegen des Gebots der engen Auslegung sind keine weiteren Ablehnungsgründe wie ein hoher Verwaltungsaufwand oder der Schutz von laufenden Verwaltungsverfahren anzuerkennen. Andere hierzu vertretene Auffassungen sind weder völker- noch unionsrechtskonform. Allen Ausnahmegelungen der §§ 8 und 9 UIG ist weiter gemeinsam, dass eine grundsätzliche Verpflichtung zur Ablehnung eines Informationsantrags begründet wird, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter hätte. Daraus ergibt sich, dass ein Antrag nur bzgl. des Teils abgelehnt werden darf, für den ein Ablehnungsgrund einschlägig ist. 4.2.4.1.1 § 8 Abs. 1 UIG Zweck des § 8 UIG ist der Schutz öffentlicher Belange, die nicht nur von informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG, sondern auch von privaten Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG angeführt werden können. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 UIG unterscheiden sich in ihrer Struktur dadurch, dass die Ablehnungsgründe nach Absatz 1 nachteilige Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter erfordern, in Absatz 2 dagegen der Begriff der nachteiligen Auswirkungen nicht vorkommt. Die Einschätzung nachteiliger Auswirkungen bedarf einer Prognose, die auf Tatsachen gründen muss, die die Vermutung rechtfertigen. Erforderlich ist daher eine konkrete Besorgnis bzgl. des Eintritts der nachteiligen Auswirkungen, ebenso eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung. Die vier Ablehnungsgründe des § 8 Abs. 1 UIG zum Schutz öffentlicher Belange sind alternativ zueinander zu sehen („oder“), wobei aber auch mehrere gleichzeitig vorliegen können. Diese müssen materiell gegeben sein, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Informationen formell als Verschlusssache eingestuft sind. Unter den Begriff der internationalen Beziehungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG werden nach herrschender Auffassung nicht nur die Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Staaten, sondern auch die der Bundesrepublik zu zwischenstaatlichen oder supranationalen Organisationen erfasst. Danach fallen auch die Beziehungen zu den Vereinten Nationen oder der Europäischen Union darunter. Dagegen werden Beziehungen zu ausländischen Privatpersonen nicht durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, sondern durch § 9 sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 geschützt. Für die Auslegung des Begriffs „ nachteilige Auswirkungen“ im Rahmen von § Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG räumt die Rechtsprechung der Bundesrepublik einen der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum ein, wobei eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der internationalen Beziehungen erforderlich ist. Das Schutzgut der Verteidigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG umfasst nicht nur die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr, sondern auch anderer Streitkräfte, mit denen die Bundesrepublik in einem kollektiven Sicherheitssystem verbunden ist. 95
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Der Ausnahmetatbestand der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit umfasst im Sinne der gebotenen engen Auslegung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, d.h. dass besonders wichtige Rechtsgüter betroffen sein müssen. So reicht die bloße Vermutung, dass es terroristische Angriffe geben könnte, für die Ablehnung des Antrags nicht aus, vielmehr müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass gerade das Bekanntgeben der Informationen die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts erhöht. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG richtet sich auf das Schutzgut der Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG, d. h. auf die Regierung und Stellen der öffentlichen Verwaltung sowie auf Beratungen von privaten informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Erforderlich ist eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Schutzguts, die sich nicht aus Spezialvorschriften ergeben, sondern durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG selbst begründet wird. Schutzweck ist die unbeeinflusste Willensbildung innerhalb der informationspflichtigen Stelle. Darunter fällt der Beratungsvorgang als solcher, nicht aber Informationen im Vorfeld. Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist der Schutz der Rechtspflege und von bestimmten Verwaltungsverfahren, die eine Sanktionserteilung zum Ziel haben. Im Wesentlichen entfaltet der Ablehnungsgrund daher Bedeutung für solche Daten, die bei anderen informationspflichtigen Stellen über laufende Gerichtsverfahren vorhanden sind. Die praktisch relativ geringe Relevanz der in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG aufgeführten Tatbestände zeigt sich insbesondere daran, dass kaum Gerichtsentscheidungen hierzu veröffentlicht sind. Wenig praktische Relevanz hat bisher auch das Schutzgut des Schutzes von Umweltbelangen in § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UIG erlangt. Eine Ablehnung kommt hiernach etwa in Betracht, wenn es um Informationen über Nistplätze seltener Vögel, oder im Falle eines „Abfalltourismus“, bei dem es um „wilde“ Mülldeponien geht. 4.2.4.1.2 § 8 Abs. 2 UIG Schutzgüter des § 8 Abs. 2 UIG sind vor allem die Arbeitsfähigkeit der informationspflichtigen Stellen und die Funktionsfähigkeit der dort ablaufenden internen Verfahren. Im Unterschied zu den Ablehnungsgründen nach § 8 Abs. 1 UIG wird hier keine Prognose bzgl. der nachteiligen Auswirkungen verlangt. Grund hierfür ist, dass § 8 Abs. 2 UIG an die Erfüllung bestimmter Tatbestände anknüpft, nicht an die Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter. Auch hier ist ein Public-Interest-Test erforderlich, während keine Rückausnahme bzgl. der Informationen über Emissionen normiert wird. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG ist ein Antrag grundsätzlich auch dann abzulehnen, wenn er sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 bezieht. Schutzgut dieses Ausnahmetatbestands ist der interne Datenaustausch und die Effektivität der Arbeitsabläufe innerhalb einer informationspflichtigen Stelle. Wegen der gebotenen engen Auslegung sind von dem Begriff keine Fakten, sondern Verwaltungs- und Organisationsabläufe, politische Bewertungen, Abwägungen und Einschätzungen erfasst. 96
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 UIG ist ein Antrag abzulehnen, der bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 UIG weitergeleitet werden kann. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG ist ein Antrag grundsätzlich auch dann abzulehnen, wenn er sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht. Schutzgut ist die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der informationspflichtigen Stelle und der Effektivität ihrer Handlungen. Der Ablehnungsgrund wird durch § 5 Abs. 1 Satz 3 2. HS UIG ergänzt, nach dem die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen sind. Der Ablehnungsgrund gilt daher nur temporär, d. h. solange, bis das Material vervollständigt, das Schriftstück abgeschlossen oder die Daten aufbereitet sind. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 UIG ist ein Antrag grundsätzlich abzulehnen, wenn er zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 UIG nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird. Da die Antragsteller*innen den Inhalt der begehrten Information noch nicht kennen, müssen die Anforderungen an die nötige Bestimmtheit so niedrig wie möglich gehalten werden. Das UIG nennt insofern keine Quantitätsschwelle, d. h. die Tatsache, dass eine erhebliche Menge an Informationen begehrt wird, macht 125 den Antrag nicht unbestimmt. 4.2.4.1.3 § 9 UIG § 9 UIG richtet sich wesentlich auf den Schutz der individuellen privaten Belange, die regelmäßig auf Grundrechten wie der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 GG oder dem aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht basieren. § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG nennt drei Ausnahmegründe, den Schutz personenbezogener Daten (Nr. 1), des geistigen Eigentums (Nr. 2) und von Betriebs- oder Geschäfts- bzw. Steuer- oder Statistikgeheimnissen (Nr. 3). Sie können auch kumulativ vorliegen, was ggf. dazu führen kann, dass sie in der gebotenen Abwägung ein höheres Gewicht erhalten. § 9 UIG enthält materielle Regelungen, aber Abs. 1 Sätze 3 – 5 UIG auch verfahrensrechtliche Vorschriften. Die Ablehnungsgründe des § 9 UIG stehen im Spannungsfeld zwischen dem öffentlichen Interesse an der Informationserteilung und dem privaten Interesse an der Geheimhaltung. Der gebotene Ausgleich muss dann insbesondere über die Abwägung, den sog. Public-Interest-Test, erfolgen. 4.2.4.1.3.1 Ablehnungsgrund Datenschutz § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG nennt als ersten Ablehnungsgrund den Datenschutz. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG geht als bereichsspezifische Regelung dem allgemeinen Datenschutzrecht vor. Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar anzuwenden. Diese ist für die Auslegung heranzuziehen. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Das ist der Fall, wenn sie sich auf persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten 125 Siehe m.w.V. auch Schrader, Aarhus-Handbuch, 2019, S. 109. 97
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Person beziehen oder sie zumindest geeignet sind, einen Bezug zu dieser Person herzustellen. Unter die persönlichen Verhältnisse fallen Angaben über die Betroffenen selbst, wie der Name, die Anschrift, Familienstand, Beruf etc. Ist die natürliche Person nicht bestimmbar, ist der Ausnahmegrund des Datenschutzes nicht anwendbar. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG muss durch die Herausgabe der begehrten Information mit personenbezogenen Daten eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen bewirkt werden. In der Regel nicht schutzwürdig sind der Name, Beruf und die Dienststellung von Behördenmitarbeiter*innen. Zwischen der Bekanntgabe der Information und der Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen muss eine Kausalität bestehen. Beruft sich die informationspflichtige Stelle auf datenschutzrechtliche Gründe für die Verweigerung der Herausgabe, muss sie dies substantiiert darlegen. Wie bei anderen Ausnahmetatbeständen auch erfordert § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG am Ende eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe. 4.2.4.1.3.2 Ablehnungsgrund Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden. Das geistige Eigentum ist als Oberbegriff von Schutzrechten an immateriellen Gütern anzusehen. Neben dem Urheberrecht zählt auch der gewerbliche Rechtsschutz zum Begriff des geistigen Eigentums. Hierzu gehören das Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht sowie das Wettbewerbsrecht. Das Urheberrecht ergibt sich wesentlich aus dem Urhebergesetz (UrhG), das nach § 2 Abs. 1 UrhG unter anderem Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme schützt. Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke im Sinne dieses Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen. Diese kann sich aus der Gedankenformung und -führung sowie aus der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs ergeben. Erwartet wird eine bestimmte „schöpferische Mindesthöhe“ des Werks, die nach der Rechtsprechung des EuGH auch für Datensammlungen bestehen kann, sofern das Werk eine gewisse Originalität aufweist. Anwaltsschriftsätze unterfallen regelmäßig nicht dem Schutz des Urheberrechts, ausnahmsweise aber dann, wenn sie eine eigene geistige Leistung enthalten, weil sie sich durch überdurchschnittliche individuelle Eigenart und Originalität auszeichnen. Dagegen enthalten allgemeine Antragsunterlagen regelmäßig keine solchen persönlichen geistigen Schöpfungen. Anders ist dies bei Sachverständigengutachten, Plänen und Ausarbeitungen, die von einer überdurchschnittlichen individuellen Eigenart geprägt sind. Das Know-How, das das nicht durch ein Schutzrecht geschützte technische und kaufmännische Wissen eines anderen umfasst, unterfällt regelmäßig nicht dem Schutz des geistigen Eigentums, sondern ggf. dem der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG. Forschungsgutachten fallen ebenfalls unter den Urheberrechtsschutz. Allerdings fallen Gutachten nur unter den Schutz des Ausnahmetatbestands nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG, wenn eine Vervielfältigung oder sonstige Nutzung der Information im Rahmen der behördlichen Tätigkeit nicht gestattet ist. 98
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 4.2.4.1.3.3 Ablehnungsgründe Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, Steuer- und Statistikgeheimnis § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG enthält die grundsätzliche Verpflichtung der informationspflichtigen Stelle, den Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen. Bei einem weiteren Verständnis können das Steuer- und Statistikgeheimnis als Unterfall der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angesehen werden. Bei dem Steuer- und Statistikgeheimnis handelt es sich daher nicht um eigenständige Ausschlussgründe, sondern sozusagen um Annexe des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses. Unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen werden alle nicht offenkundigen, nur einem begrenzten Personenkreis zugänglichen, auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, an deren Nichtverbreitung das Unternehmen ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse beziehen sich vorwiegend auf technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse auf den kaufmännischen Bereich. Ein Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb ist gegeben, wenn das Unternehmen über die jeweiligen Informationen verfügt und diese für den Betrieb wirtschaftlich nutzbar sind. Typische Daten sind solche über Produktionsmethoden oder die Finanzlage eines Unternehmens. Offenkundigkeit ist z.B. anzunehmen, wenn die jeweiligen Informationen in irgendeiner Weise veröffentlicht wurden, etwa im Rahmen einer Patentanmeldung, oder diese in Fachkreisen allgemein bekannt sind. Das betroffene Unternehmen muss ein berechtigtes Interesse an der Zurückhaltung der Information haben. Dies ist der Fall, wenn die Offenbarung der Information die Wettbewerbsposition der betroffenen Marktteilnehmer*in negativ beeinflusst, sie also für den Wettbewerb von Relevanz ist. Dabei ist seitens der informationspflichtigen Stelle eine Prognose erforderlich, und es muss nachvollziehbar und plausibel sein, dass die Herausgabe der Information zu einem Schaden für einen Wettbewerber führt. 4.2.4.2Empirische Ergebnisse: Informationspflichtige Stellen Die informationspflichtigen staatlichen Stellen wurden zunächst nach einer Selbsteinschätzung der bei ihnen bestehenden Ablehnungsquoten befragt, um Empirie darüber zu erhalten, inwieweit die Ablehnung von Anträgen in der behördlichen Praxis relevant ist. Die Fragen nach den Ablehnungsquoten innerhalb der informationspflichtigen Stellen wurden dergestalt beantwortet, dass – bei 17 teilnehmenden Stellen – von sieben Stellen alle Anfragen nach Selbstaussage antragsgemäß beantwortet wurden. In den übrigen Stellen wurde überwiegend eine geringe Ablehnungsquote genannt: Lediglich in zwei Stellen wurde eine Ablehnungsquote von über 50 % angegeben, wobei einmal 100 % angegeben wurde. Die Frage, was nach Erfahrung der Behördenmitarbeiter*innen die wesentlichen Ablehnungsgründe waren, wurden von acht Stellen beantwortet. Dabei ließ sich aus der Vielzahl der heterogenen Antworten eine gehäufte Antwortverteilung für den Ausschlussgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und den 99
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Schutz der personenbezogenen Daten feststellen. Beide Ablehnungsgründe wurden von der Hälfte der teilnehmenden Stellen als oft oder gelegentlich vorkommende Ablehnungsgründe benannt. Auch in den Interviews wurde nach der Gewährung des Informationszuganges und der Ablehnungsquote bzw. Teilablehnungsquote der Behörde gefragt. Als Rückmeldung ergab sich mehrheitlich, dass diese Ablehnungsquote entweder als „sehr gering“ angegeben wurde oder sich bei genauerer Quantifizierung im Bereich von 0 und 15 % bewegte – für Ablehnungen bzw. Teilablehnungen. Nicht einbezogen wurde in diesen Aussagen jedoch der Ausschlussgrund des „Nichtvorliegens“ der Informationen. Andernfalls läge die Quote höher und würde zwischen 20 bis 30 % liegen. Als besonders relevante Ablehnungsgründe wurden kongruent zur Online-Umfrage personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angeführt, in Ergänzung von Steuergeheimnissen und dem Schutz von laufenden Beratungen und Urheberrechten. Bei personenbezogenen Daten seien insbesondere die Daten von Behördenmitarbeiter*innen problematisch. Neben diesen besonders häufig genannten Ablehnungsgründen zählten die Behördenvertreter*innen in Einzelfällen auch die Vertraulichkeit der Beratungen, die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtliche oder disziplinarrechtliche Ermittlungen, die internationalen Beziehungen wegen Kommissionsdokumenten, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke sowie den Artenschutz auf. 4.2.4.3Empirische Ergebnisse: Nutzer*innen Auf die Frage, ob gestellte UIG-Anträge in der Zeitspanne zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 1. Juli 2017 ganz oder teilweise abgelehnt wurden, 126 antworteten die Teilnehmer*innen die sich der „Allgemeinen Öffentlichkeit“ zuordneten wie folgt: Abbildung 43: Ablehnungen von Anträgen von Teilnehmer*innen der allgemeinen Öffentlichkeit Wurden von Ihnen gestellte UIG-Anträge in der Zeitspanne zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 1. Juli 2017 ganz oder teilweise abgelehnt? (N=20) 65.0% 35.0% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Ja Nein © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. Bei 20 Teilnehmer*innen bejahten dies 65 % und 35 % verneinten dies. Die Frage, welche Ablehnungsgründe die informationspflichtigen Stellen in der Ablehnung angaben, wurde von 13 Teilnehmer*innen beantwortet. Dabei zeigte sich, dass bis auf den Umweltschutz alle Ablehnungsgründe von Teilnehmer*innen der Umfrage aufgeführt wurden, ohne, dass sich ein klarer Schwerpunkt benennen lässt. 126 Der Beantwortungsrücklauf der übrigen Nutzer*innen-Gruppen war für diese Frage äußerst gering. 100