Anhang A Rechtsgutachten 20200923_konvertiert
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes ein solches Einsichtsrecht gerade nicht normieren, weil er dies wegen der Ermittlungsinteressen der Steuerbehörden und des Schutzes dritter Personen nicht 382 für praktikabel hielt: „In den Steuerakten befänden sich häufig Informationen über die steuerlichen Verhältnisse eines Dritten, die dem Steuergeheimnis unterliegen. Es erscheine unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands nicht vertretbar, wenn die Finanzbehörde vor jeder Akteneinsicht die Akten daraufhin überprüfen müsste, ob durch die Akteneinsicht Geheimhaltungsinteressen Dritter beeinträchtigt werden könnten. Weiter müsste das gesamte Kontrollmaterial aus den Akten entfernt werden.“ 383 Nach einer Entscheidung des OVG Schleswig von 2013 zum schleswig-holsteinischen Informationszugangsgesetz (IZG-SH) schließt die AO einen Anspruch auf Informationszugang nicht aus: „Die Tatsache, dass in der Abgabenordnung (AO) eine ausdrückliche Regelung über die Gewährung von Akteneinsicht in Verwaltungsvorgänge aus abgeschlossenen oder laufenden Besteuerungsverfahren nicht enthalten ist, steht der Anwendung § 3 IZG-SH und einem sich aus ihm ergebenden Anspruch des Kl. auf Informationszugang vorliegend nicht entgegen. Zum einen enthält das IZG-SH (anders als etwa § 1 Abs. 3 IFG-Bund sowie § 4 Abs. 2 IFG-NRW) keine Subsidiaritätsklausel, die einen Nachrang der Regelungen des IZG-SH ggü. anderen, spezielleren Regelungen zur Akteneinsicht oder zum Informationszugang bewirken könnte.“ 384 Jedenfalls sei danach ein Informationsanspruch grundsätzlich nach Abschluss des steuerrechtlichen Verfahrens gegeben. Auch das BVerwG sah 2012 keinen Ausschluss des Anspruchs auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen: „Entgegen der Ansicht des Bekl. kann aus der Formulierung in einer Entscheidung des BFH, wonach die Nichtregelung des Akteneinsichtsrechts eine abschließende Regelung für den Umgang mit den im Besteuerungsverfahren gespeicherten Akten enthalte […], nichts Gegenteiliges entnommen werden. Auf die Verneinung eines jeglichen Informationszugangsrechts zu den bei der Finanzverwaltung vorhandenen (Steuer-)Akten zielt diese Aussage jedenfalls nicht. Das folgt schon aus den Bestimmungen über die Gesetzgebungszuständigkeiten, auf Grund derer die AO erlassen worden ist. Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht Fragen des Steuerverwaltungsverfahrens erwogen, zu dessen Regelung für die Tätigkeit der Landesbehörden der Bund nach Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG zuständig ist. Zum Verfahren in diesem Sinne, das dem in Art. 84 Abs. 1 GG normierten entspricht (s. Seer, in: Bonner Komm. zum GG, Art. 108 Rdnr. 148), zählt indessen der voraussetzungslose und unabhängig von einem anhängigen Verwaltungsverfahren bestehende, eigenständige Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder nicht […]. Eine Sperrwirkung kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der AO insoweit folglich nicht zu…“ 385 Daher genießt die AO keinen Vorrang im Verhältnis zu Informationszugangsansprüchen aufgrund der Informationsfreiheitsgesetze wie des 382 Sydow, Anmerkung zu OVG Schleswig, Urteil vom 06.12.2012 - 4 LB 11/12, ZD 2013, 290. 383 Bericht und Antrag des Finanzausschusses zu dem Entwurf einer Abgabenordnung, BT-Drs. 7/4292 vom 07.11.1975, S. 25. 384 OVG Schleswig, Urteil vom 06.12.2012 - 4 LB 11/12, ZD 2013, 290. 385 BVerwG, Beschluss vom 14.05.2012 - 7 B 53.11, ZD 2012, 534, Rn. 10. 91
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes UIG. Jedenfalls gilt dies dann, wenn das steuerrechtliche Verfahren abgeschlossen ist. Das Nichtvorhandensein eines steuerrechtlichen Zugangsanspruchs hemmt nicht 386 die Anwendung allgemeiner Regelungen des Informationsfreiheitsrechts. 2.3.2.3 Zwischenergebnis zum Verhältnis zu anderen Ansprüchen auf Informationszugang Das Verhältnis des UIG-Anspruchs zu anderen Ansprüchen auf Informationszugang wird in § 3 Abs. 1 Satz 2 UIG dahingehend geregelt, dass andere Ansprüche auf Informationszugang unberührt bleiben. Daher besteht Anspruchskonkurrenz mit anderen Zugangsansprüchen. Soweit das Verhältnis zum IFG und VIG betroffen ist, ordnen diese Gesetze allerdings selbst ihre Subsidiarität gegenüber vorrangigen Informationszugangsansprüchen an (vgl. § 1 Abs. 3 IFG, § 2 Abs. 4 VIG). Ansprüche nach dem Bundes- und den Landes-Umweltinformationsgesetzen schließen sich aber wegen des unterschiedlichen Anwendungsbereichs aus. Umstritten ist, ob das UIG einen Vorrang vor bereichsspezifischen Zugangs- und Informationsansprüchen genießt. Das BVerwG und Teile der Literatur nehmen dies wegen der Spezialität der auf Umweltinformationen gerichteten Ansprüche an, in der Literatur wird dies aber auch in Frage gestellt. Dagegen erscheint das Verhältnis zur Abgabenordnung durch die Rechtsprechung in dem Sinne geklärt, dass der AO kein Vorrang im Verhältnis zu Informationszugangsansprüchen zukommt. 2.3.3 Art und Weise der Zugangsgewährung (§ 3 Abs. 2 UIG) 2.3.3.1Beschreibung der Regelung Die Absätze 2 und 3 des § 3 UIG regeln zwei Bereiche bzgl. der Formalien des Anspruchs. Während Absatz 2 die Art und Weise der Zugangsgewährung betrifft und dazu mehrere Detailregelungen enthält, normiert Absatz 3 die einzuhaltende Frist hierfür. Die Regelungen stehen in engem Zusammenhang mit § 4 UIG (Antrag und 387 388 Verfahren) sowie § 5 UIG (Ablehnung des Antrags), die beide auf § 3 Abs. 2 bzw. 3 UIG zurückgreifen. Zunächst kann nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UIG „der Zugang … durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden.“ Art. 4 Abs. 1 2. Halbsatz der Aarhus-Konvention geht zwar nicht unmittelbar auf die Arten des Informationszugangs ein, bestimmt aber, dass je nach Beantragung zu den Informationen „auch Kopien der eigentlichen Unterlagen, die derartige Informationen enthalten oder die aus diesen Informationen bestehen“ gehören. Die UIRL macht dagegen keine Angaben zu den regulären möglichen Arten des Informationszugangs. Neben den in § 3 Abs. 2 Satz 1 UIG genannten sind auch andere Wege der Informationserteilung möglich, z. B. mündliche oder telefonische Auskünfte, schriftliche Informationen, E-Mails, die Übergabe von Datenträgern oder die 386 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3 Rn. 46.1. 387 Dazu unten unter 2.4. 388 Dazu unten unter 2.5. 92
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 389 Zugänglichmachung bestimmter Internetseiten. § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG geht darauf ein, dass ein Antragsteller den Zugang in einer bestimmten Art eröffnet haben möchte: „Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden.“ Auch die Aarhus-Konvention sieht in Art. 4 Abs. 1 3. Halbsatz b) vor, dass die Information „in der erwünschten Form“ erteilt wird. Etwas ausführlicher ist dies auch Art. 3 Abs. 4 UIRL zu entnehmen: „Falls ein Antragsteller eine Behörde ersucht, ihm Umweltinformationen in einer bestimmten Form oder einem bestimmten Format (beispielsweise als Kopie) zugänglich zu machen, so entspricht die Behörde diesem Antrag…“ Die informationspflichtige Stelle ist danach grundsätzlich an die beantragte Form der Informationserteilung gebunden. Die Antragsbindung der informationspflichtigen Stelle bedingt auch, dass bei hinsichtlich der gewünschten Form der Übermittlung 390 unklaren Anträgen eine Konkretisierung anzustreben ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 UIG gilt „als gewichtiger Grund … insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.“ Näheres zum Verwaltungsaufwand findet sich unten unter 2.3.3.2.1. Nach Art. 4 Abs. 1 3. Halbsatz b) i) der Aarhus-Konvention ist die Information in der gewünschten Form zu übermitteln, „es sei denn, i) es erscheint der Behörde angemessen, die Informationen in anderer Form zur Verfügung zu stellen, was zu begründen ist, […]“ Auch nach Art. 3 Abs. 4 b) UIRL hat die Behörde dem Antrag nach Übermittlung in einer bestimmten Form zu entsprechen, „es sei denn, […] b) es ist für die Behörde angemessen, die Informationen in einer anderen Form bzw. einem anderen Format zugänglich zu machen; in diesem Fall sind die Gründe für die Wahl dieser anderen Form bzw. dieses anderen Formats anzugeben.“ Zweck dieser Befugnis der informationspflichtigen Stelle, nach Ermessen von der gewünschten Art der Informationserteilung abzuweichen, ist insbesondere der 391 Schutz der Arbeitsfähigkeit der Stelle. § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG enthält eine Verweisungsregelung nach Ermessen der informationspflichtigen Stelle: „Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.“ 389 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3 Rn. 24. 390 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3 Rn. 25. 391 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3 Rn. 27. 93
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Auch Art. 4 Abs. 1 3. Halbsatz b) ii) der Aarhus-Konvention enthält eine entsprechende Regelung, nach der die Information in der erwünschten Form zu erteilen ist, „es sei denn,… ii) die Informationen stehen der Öffentlichkeit bereits in anderer Form zur Verfügung.“ Das Pendant hierzu ist Art. 3 Abs. 4 b) UIRL, nach der die Behörde dem Antrag nach Übermittlung der Information in einer bestimmten Form nicht zu entsprechen braucht, wenn es für sie angemessen ist, „die Informationen in einer anderen Form bzw. einem anderen Format zugänglich zu machen; in diesem Fall sind die Gründe für die Wahl dieser anderen Form bzw. dieses anderen Formats anzugeben.“ Die Verweisung auf andere, insbesondere bereits veröffentlichte Informationsquellen darf jedoch nicht in pauschaler Weise erfolgen, sondern muss die Quelle der Veröffentlichung konkret benennen: „Eine pauschale Bezugnahme auf veröffentlichte Unterlagen kann den Anspruch auf Akteneinsicht bereits nicht ausschließen.“ 392 Die informationspflichtige Stelle muss ihr Ermessen bei der Entscheidung, ob auf eine andere Quelle, z. B. eine nach § 10 UIG veröffentlichte Internetseite, verwiesen werden soll, auch tatsächlich ausüben: „Soweit Umweltinformationen dem Antragsteller bereits auf andere leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung im Internet nach § 10 UIG, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle den Antragsteller auf diese Art des Informationszugangs verweisen. Die Klägerin hat den Zugang zu den von ihr erbetenen Informationen in der Weise beantragt, dass ihr Ablichtungen der Zuteilungsbescheide zugesandt werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat das Umweltbundesamt in den ablehnenden Bescheiden keine ausreichende Ermessensentscheidung darüber getroffen, ob die Klägerin insbesondere auf die Veröffentlichungen im Internet verwiesen werden soll. Eine solche Ermessensentscheidung ist auch dann erforderlich, wenn Informationen nach § 10 UIG im Internet verbreitet werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob bezogen auf die Angaben, die nicht von einem Ablehnungsgrund gedeckt sind, die im Internet enthaltenen Angaben denselben Informationsgehalt aufweisen wie die von der Klägerin begehrte Art des Informationszugangs. Jedenfalls an einer solchen Prüfung fehlt es bisher.“ 393 2.3.3.2 Rechtsfragen 2.3.3.2.1 Deutlich höherer Verwaltungsaufwand In Bezug auf § 3 Abs. 2 UIG sind die Rechtsfragen weitestgehend geklärt. Unklarheiten können aber ggf. bei der Auslegung des deutlich höheren Verwaltungsaufwands auftreten. Die informationspflichtige Stelle trägt die Darlegungslast für das Vorliegen eines besonderen Grundes, von der gewünschten 394 Übermittlungsform abzuweichen. Der Grund des deutlich höheren Verwaltungsaufwands liegt vor, 392 VGH Kassel, Beschluss vom 31.10.2013 – 6 A 1734/13.Z, ZUR 2014, 173, 174, Rn. 15. 393 BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 7 C 2/09, BVerwGE 135, 34, Rn. 65 f. 394 VG Arnsberg, Urteil vom 29.11.2007 - 7 K 3982/06, BeckRS 2008, 30501. 94
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes „wenn die Umsetzung des Antrags zu einer schweren und nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der weiteren, gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der informationspflichtigen Stelle führt.“ 395 Dabei wird angenommen, dass dies der Fall sei, „wenn der verursachte Aufwand der Zugangsgewährung zur Hauptbeschäftigung der betroffenen Beschäftigten im Verhältnis zur eigentlichen Fachaufgabe mutiert.“ 396 Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass auch die Erfüllung der Informationspflichten eine Pflichtaufgabe der informationspflichtigen Stelle ist, die nicht per se geringwertiger als die „Fachaufgaben“ anzusehen ist. Andere Gründe 397 können technischer Art oder auch solche des Datenschutzes sein. Bereits für die Vorläuferfassung des UIG hat das BVerwG einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand als möglichen Grund für die Ablehnung der gewünschten Art des Zugangs angeführt: „Da die Richtlinie dem Bürger einen möglichst effektiven Informationszugang sichern will, kommt dessen Vorstellungen und Wünschen hinsichtlich der Modalitäten der Informationsaufnahme bei der erforderlichen Ermessensausübung eine besondere Bedeutung zu. Beantragt ein Bürger -wie hier - ausdrücklich einen bestimmten Informationszugang, darf die Behörde diesen Wunsch nur dann zugunsten eines anderen (im wesentlichen gleich geeigneten) Informationsmittels ablehnen, wenn hierfür gewichtige, von ihr darzulegende Gründe, etwa ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand, bestehen.“ 398 Insoweit sind hohe Anforderungen zu stellen, wobei eine bloße Arbeitserleichterung oder die Vermeidung von Mehrkosten nicht ausreichen, um einen höheren 399 Verwaltungsaufwand als Grund anzuführen. So wird etwa gefordert, dass die 400 Erfüllung der „eigentlichen Vollzugsaufgaben“ nicht beeinträchtigt werden dürfe. Der VGH Mannheim betonte 2008 die Anlegung eines strengen Maßstabs: „Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (Satz 3). Weder dem schriftlichen Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren noch dem Vortrag ihres Vertreters in der Berufungsverhandlung kann entnommen werden, dass die Übermittlung der Umweltinformationen an den Kläger in Dateiform zu einer signifikant höheren Arbeitsbelastung führt als eine andere Form, wie z. B. die Übersendung in Papierform. Dass die Erfüllung des Informationsanspruchs des Klägers für die Beklagte eine große Arbeitsbelastung darstellt, ist rechtlich nicht von Bedeutung. Denn diese ist die zwingende Folge der gesetzlichen Einräumung eines Informationsanspruchs.“ 401 Als Grund für einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand wurde gesehen, wenn eine hohe Zahl an Akten zum großen Teil geschwärzt werden müssen, um den Ausnahmebestimmungen Genüge zu tun. Für das IFG hat das VG Frankfurt a. M. dazu ausgeführt: 395 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3 Rn. 30. 396 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3 Rn. 31. 397 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3 Rn. 33 f. 398 BVerwG, Urteil vom 25.03.1999 - 7 C 21–98, NVwZ 1999, 1220, 1222. 399 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 3 Rn. 17. 400 Schmillen, Umweltinformationsrecht, S. 92. 401 VGH Mannheim, Urteil vom 25.11.2008 - 10 S 2702/06, BeckRS 2009, 35967. 95
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes „Seinem Begehren steht jedoch entgegen, dass die von ihm gewünschte Akteneinsicht mit einem erheblichen und nicht mehr zu vertretenden Verwaltungsaufwand der Ag. verbunden wäre und zudem einer antragsgemäßen Einsichtnahme Verschwiegenheitspflichten nach § 9 KWG und der Schutz personenbezogener Daten i.S. des § 5 IFG und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i.S. des § 6 IFG entgegenstünden. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist von einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand auszugehen, wenn der einschlägige Aktenbestand der Ag. mehrere tausend Seiten umfasst und in nicht nur unwesentlichem Ausmaß geheimhaltungs- und schutzbedürftige Informationen enthält […]. In einem solchen Fall scheidet zudem eine Kompensation des erforderlichen höheren Verwaltungsaufwands durch eine entsprechende Gebührenbemessung nach den Vorgaben der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung) vom 2. 1. 2006 (BGBl I, 6) aus.“ 402 Auch wenn ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand angenommen werden kann, unterliegt die Entscheidung, ob der begehrten Art des Zugangs entsprochen wird, immer noch dem Ermessen der informationspflichtigen Stelle. Dieses ist im Sinne eines freien Informationszugangs auszuüben: „Die Zielsetzung der Richtlinie begründet nicht nur einen Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ermessensausübung, sondern stellt überdies in ermessensbindender Weise die inhaltlichen Maßstäbe bereit, an denen sich die Auswahl des Informationsmittels orientieren muß. Da der Anspruch auf Information materiell uneingeschränkt ist, sofern nicht die in §§ 7, 8 UIG aufgeführten Tatbestände erfüllt sind, dürfen die Ermessenserwägungen nicht zu dem Ergebnis führen, daß die von der Behörde gewährte Information diesen Anspruch nicht oder nur unzulänglich erfüllt. Das Auswahlermessen besteht somit nur zwischen solchen Informationsmitteln, die im wesentlichen die gleiche Informationseignung besitzen. So darf der für einen bestimmten Informationszugang zu erwartende Verwaltungsaufwand nicht ins Feld geführt werden, wenn die weniger aufwendige Informationsgewährung den freien und umfassenden Zugang zu den vom Antragsteller in seinem Antrag bezeichneten Umweltinformationen nicht erreichen kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, inwieweit ein bestimmtes Informationsmittel einen unverhältnismäßigen, den wirksamen Informationszugang gefährdenden Aufwand für den Antragsteller nach sich zieht. So mag für einen entfernt wohnenden Antragsteller die Einsicht in die Behördenakten unzumutbar sein, so daß sich eine Auskunft oder die Übersendung von Aktenauszügen anbieten kann. … Über die Eignung eines Informationsmittels entscheidet zwar grundsätzlich die Behörde. Allerdings kommt mit Blick auf den Zweck der Umweltinformationsrichtlinie den Wünschen des Antragstellers besondere Bedeutung bei der Ermessensausübung zu, sofern nicht der Mißbrauchstatbestand des § 7 Abs. 3 Satz 1 UIG eingreift. Beantragt ein Bürger ausdrücklich einen bestimmten Informationszugang, darf die Behörde dies nur dann zugunsten eines anderen (im wesentlichen gleich geeigneten) Informationsmittels ablehnen, wenn hierfür gewichtige, von ihr darzulegende Gründe, etwa ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand, bestehen.“ 403 2.3.3.2.2 Verhältnis zum Akteneinsichtsrecht nach dem E-Government- Gesetz 402 VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.05.2009 - 7 L 676/09, NVwZ 2009, 1182. 403 BVerwG, Urteil vom 06.12.1996, 7 C 64/95, BVerwGE 192, 281 = NJW 1997, 753, Rn. 15 f.; s. auch: Schoch, IFG, § 7 Rn. 75. 96
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Oben wurden bereits mehrere Rechtsfragen zum Verhältnis zwischen UIG und 404 EGovG angesprochen. Neben den dort behandelten möglichen Überschneidungen bzgl. der Unterstützungspflichten kann es aber auch zu Unklarheiten in Bezug auf die Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts kommen. § 3 Abs. 2 UIG sieht vor, dass der Informationszugang u. a durch Akteneinsicht gewährt werden kann. § 8 EGovG wiederum normiert zum Akteneinsichtsrecht bestimmte Regeln: „Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Bundes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie 1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, 2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben, 3. elektronische Dokumente übermitteln oder 4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.“ Allerdings betrifft § 8 EGovG nicht den Zugangsanspruch als solchen, sondern spezifische Anforderungen an die Ausgestaltung des Zugangs für den Fall der 405 elektronischen Aktenführung. Daher ist § 8 EGovG als – zu beachtende – Ergänzung zu § 3 Abs. 2 UIG zu verstehen, für den Fall, dass die Informationsbereitstellung durch Akteneinsicht erfolgt und die Akten bei der informationspflichtigen Stelle elektronisch geführt werden. 2.3.3.3 Zwischenergebnis zu Art und Weise der Zugangsgewährung Rechtsstreitigkeiten zur Art und Weise der Zugangsgewährung sind in den letzten Jahren nicht mehr bekannt geworden. Insbesondere erscheint der Begriff des deutlich höheren Verwaltungsaufwands als Grund für die Wahl einer anderen als der gewünschten Zugangsart keine rechtlichen Probleme mehr zu bereiten. § 4 Abs. 4 UIG komplettiert die Regelung zur Art des Informationszugangs, indem dann, wenn eine andere Art von der informationspflichtigen Stelle beabsichtigt ist, dies dem Antragsteller innerhalb der Monatsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UIG unter Angabe der Gründe mitzuteilen ist. 2.3.4 Einzuhaltende Frist für die Zugangsgewährung (§ 3 Abs. 3 UIG) 2.3.4.1 Beschreibung der Regelung § 3 Abs. 3 UIG normiert die für die Zugangsgewährung einzuhaltenden Fristen. Absatz 3 Satz 1 bestimmt hierbei die grundsätzliche Pflicht zur Einhaltung der Fristen: „Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen.“ Absatz 3 Satz 2 konkretisiert die Fristen, wobei die Regelfrist zur Zugangsgewährung einen Monat, in besonderen Fällen zwei Monate beträgt: „Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet 404 S. unter 2.7.2.1. 405 Zu den diesbezüglichen Anforderungen s. VG Wiesbaden, Urteil vom 28.12.2016 - 6 K 332/16.WI, BeckRS 2016, 112634. 97
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 1. mit Ablauf eines Monats oder 2. soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.“ Eine vergleichbare Vorschrift findet sich in Art. 3 Abs. 2 der Aarhus-Konvention für die Zur-Verfügung-Stellung der begehrten Informationen: „Die in Absatz 1 genannten Informationen über die Umwelt werden so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Antragstellung zur Verfügung gestellt, es sei denn, der Umfang und die Komplexität der Informationen rechtfertigen eine Fristverlängerung auf bis zu zwei Monate nach Antragstellung. Der Antragsteller wird über jede Verlängerung sowie über die Gründe hierfür informiert.“ Auch Art. 3 Abs. 2 UIRL gibt entsprechende Fristen vor: „Umweltinformationen sind dem Antragsteller vorbehaltlich des Artikels 4 und unter Berücksichtigung etwaiger vom Antragsteller angegebener Termine wie folgt zugänglich zu machen: a) sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Behörde nach Absatz 1 oder b) innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Behörde, falls die Information derart umfangreich und komplex ist, dass die unter Buchstabe a) genannte einmonatige Frist nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall ist dem Antragsteller die Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist, mitzuteilen.“ Da diese Fristbestimmungen sich wie gezeigt unmittelbar aus der Aarhus-Konvention und der UIRL ergeben, sind die Vorgaben für den nationalen Gesetzgeber zwingend Näheres zu möglichen Folgen bei Fristverletzungen findet sich unten unter 2.3.4.2.1 f. 406 407 Die Frist ist nach Maßgabe der §§ 187 bis 193 BGB zu berechnen. Für die Bearbeitung ist das Beschleunigungsgebot zu beachten (§ 10 Satz 2 VwVfG). Auch Art. 3 Abs. 2 a) UIRL („so bald wie möglich“) fordert, dass der Antrag 408 schnellstmöglich bearbeitet wird. Nach Möglichkeit sollte die Bearbeitung daher noch vor Fristablauf beendet werden. Insbesondere müssen hierbei, soweit möglich, elektronische Hilfsmittel eingesetzt werden. Die Dauer möglicher Rechtsschutzverfahren (Widerspruch und Klage) ist bei der Fristberechnung nicht mit zu berücksichtigen. Die Monats- bzw. Zweimonatsfrist 409 nach § 3 Abs. 3 Satz 2 UIG gilt daher nur für das eigentliche Verwaltungsverfahren. Dies spielt insbesondere bei Anträgen mit Beteiligung Dritter eine Rolle. Näheres zu Anträgen mit Beteiligung Dritter findet sich unten unter 2.3.4.2.2. § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG verlangt, dass Wünsche des Antragstellers bzgl. der Frist zu berücksichtigen sind („unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte“). Danach ist nach Möglichkeit auf das Verlangen einer kürzeren als der 406 EuGH (2. Kammer), Urteil vom 21.04.2005 - C-186/04 (Pierre Housieaux/Délégués du conseil de la Région de Bruxelles-Capitale), Rn. 23 ff. 407 Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR/Karg, 23. Ed. 1.11.2018, UIG § 3 Rn. 39. 408 Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 88. EL September 2018, UIG § 3 Rn. 26. 409 Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 88. EL September 2018, UIG § 3 Rn. 25. 98
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 410 Monatsfrist einzugehen. Umgekehrt kann der Antragsteller aber auch von sich aus eine längere Frist einräumen; auch dies ist zu berücksichtigen. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der beantragten Informationen beim 411 Antragsteller bzw. der Ablehnung des Antrags erforderlich. Die Verlängerung der Regelfrist von einem auf zwei Monate stellt einen Ausnahmefall dar. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UIG liegt die einzig mögliche Begründung für eine Verlängerung in dem Umfang und der Komplexität der begehrten Umweltinformationen. Umfangreiche Informationen in diesem Sinne liegen etwa vor, wenn Daten in hoher Quantität begehrt werden, die mit erheblichem Aufwand zusammengestellt werden müssen. Ein hoher Grad an Komplexität ist häufig in Drittbeteiligungsfällen gegeben, denn hier sind regelmäßig Anhörungen potenziell 412 Betroffener nach § 9 Abs. 1 UIG durchzuführen. Näheres zu Drittbeteiligungsfällen findet sich unten unter 2.3.4.2.2. Nach § 4 Abs. 5 UIG ist dem Antragsteller innerhalb der Monatsfrist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG unter Angabe der Gründe die Geltung der längeren Zwei-Monats- Frist mitzuteilen Die Mitteilung muss die wesentlichen zu der Verlängerung 413 führenden Tatsachen und Erwägungen plausibel machen. Für die Ablehnung des Antrags gilt die Spezialregelung des § 5 Abs. 1 UIG, die auf die Fristen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 UIG verweist. Näheres zur Ablehnung des Antrags findet sich unten unter 2.5.1. 2.3.4.2 Rechtsfragen 2.3.4.2.1 Sanktionslosigkeit der Verletzung von Fristvorschriften Die Regelfrist endet wie beschrieben nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG mit Ablauf eines Monats. Es gilt grundsätzlich ein Beschleunigungsgebot, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Wert einer Information im Laufe der Zeit abnehmen kann: „Den gesetzlichen Fristenregelungen kann aber die Wertung entnommen werden, dass Informationen mit zunehmendem zeitlichen Abstand an Bedeutung verlieren.“ 414 Die Fristregeln sind daher nicht nur verfahrensmäßig, sondern auch für den Inhalt und Wert der Information von großer Bedeutung. Allerdings enthält das UIG keine Sanktionierungen bei einer Fristüberschreitung. Die einzige verfahrensrechtliche Regelung trifft insoweit § 4 Abs. 5 UIG. Danach ist aber auch keine Sanktion vorgesehen, sondern nur eine Mitteilungspflicht unter Angabe der Gründe, wenn von der regulären Monatsfrist zugunsten der Zwei-Monatsfrist abgewichen werden soll. Denkbar wäre etwa eine Ablehnungsfiktion bei Verstreichen der Frist. Dem steht 415 allerdings § 5 UIG entgegen, der die Ablehnungsgründe abschließend bestimmt. Im 410 Fluck/Gündling, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 3 UIG Rn. 219. 411 Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 88. EL September 2018, UIG § 3 Rn. 25. 412 Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 88. EL September 2018, UIG § 3 Rn. 25. 413 Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR/Karg, 23. Ed. 1.11.2018, UIG § 3 Rn. 40. 414 OVG Münster, Beschluss vom 23.05.2011 − 8 B 1729/10, NVwZ-RR 2011, 855. 415 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3 Rn. 42. 99
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes französischen Umweltinformationsrecht war eine solche Ablehnungsfiktion vorgesehen. Diese wurde aber vom EuGH für unvereinbar mit der UIRL gehalten, weil keine Begründung für die Ablehnung gegeben wurde: „Der Gerichtshof hat aber auch die Ansicht vertreten, dass bei einer stillschweigenden Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Informationen über die Umwelt die Gründe für diese Ablehnung innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des ursprünglichen Antrags mitzuteilen sind, auch wenn dies nach dem Zeitpunkt der stillschweigenden Ablehnung geschieht, da diese Mitteilung in diesem Fall als „Antwort” i.S. von Art. 3 Absatz IV der Richtlinie anzusehen ist […]. 33. Nur eine solche Auslegung des Art. 3 Absatz IV der Richtlinie erlaubt es, dieser Bestimmung, nach deren Wortlaut die Behörde verpflichtet ist, jede Entscheidung über die Ablehnung eines Informationsersuchens zu begründen, praktische Wirksamkeit zu sichern. 34. Anders als die nationale Regelung, die Gegenstand des Urteils Kommission/Frankreich war und nach der ein einmonatiges Schweigen der Behörde auf das Informationsersuchen als stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung dieses Ersuchens galt, bestimmt die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Regelung, dass nach einem Schweigen von zwei Monaten nach der Einreichung des Ersuchens eine stillschweigende Ablehnungsentscheidung vorliegt. 35. Aus dem Urteil Kommission/Frankreich ergibt sich folglich, dass die Richtlinie 90/313/EWG zwar im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß ihrem Art. 4 der Fiktion einer stillschweigenden Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Informationen nach einem zweimonatigen Schweigen nicht entgegensteht, dass aber Art. 3 Absatz IV dieser Richtlinie es verbietet, dass eine solche Entscheidung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zwei-Monats-Frist nicht mit einer Begründung versehen ist. Unter diesen Umständen stellt die stillschweigende Ablehnungsentscheidung zwar eine „Antwort” im Sinne der letztgenannten Bestimmung dar, sie ist aber als rechtswidrig anzusehen.“ 416 Weiter wurde diskutiert, ob die Verweigerung der Information, die z. B. durch das Verstreichenlassen der Frist entstehen kann, Amtshaftungsansprüche nach sich 417 ziehen könnte. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG können durchaus gegeben sein, zumal da die rechtswidrige Nichterfüllung des Anspruchs nach dem UIG die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht darstellen kann. Fraglich ist dabei aber, „ob die Amtspflicht auch darauf abzielt, den Geschädigten vor dem konkret erlittenen Schaden zu bewahren.“ 418 Dies wird für das UIG und die UIRL abgelehnt: „Für den Zugang zu Umweltinformationen ergibt sich aber aus Zielsetzung und Funktion des Umweltinformationsrechts eine andere Beurteilung hinsichtlich des amtshaftungsrechtlichen Schutzzwecks: Die Richtlinie 2003/4/EG will ausweislich ihres 1. Erwägungsgrundes durch den Informationszugang das Umweltbewusstsein schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilhabe der 416 EuGH, Urteil vom 21.04.2005 - C-186/04, NVwZ 2005, 792, 794. 417 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3 Rn. 42. 418 Kümper, Zur Frage einer Staatshaftung beim Zugang zu Umweltinformationen, ZUR 2012, 395, 396. 100