C_2020_4575_F1_DECISION_LETTER_DE_V2_P1_1087290

This document is part of the request ”Bemerkungen der Kommission zur Notifizierung 2020/174/D des NetzDGÄndG-E”.

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In Übereinstimmung mit dem in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr festgelegten und in Artikel 28a der überarbeiteten AVMD-RL weiter verankerten Grundsatz der Herkunftslandkontrolle sollten Anbieter von Video-Sharing-Plattformen, die außerhalb Deutschlands niedergelassen sind oder als außerhalb Deutschlands niedergelassen gelten, in Bezug auf die Bestimmungen zur Umsetzung des AVMD-RL- Rahmens nicht der Rechtsprechung Deutschlands unterliegen. Die deutschen Behörden werden daher gebeten, weitere Klarstellungen hinsichtlich der Vereinbarkeit der oben genannten Verpflichtung, die für Video-Sharing-Plattformen gilt, mit dem Herkunftslandprinzip, wie es in Artikel 28b der überarbeiteten AVMD-RL verankert ist, vorzunehmen. Die Kommission geht davon aus, dass der notifizierte Entwurf dem Bundesamt für Justiz in Übereinstimmung mit Artikel 28b Absatz 5 der überarbeiteten AVMD-RL die Aufgabe zuweist, die von den Plattformen getroffenen Maßnahmen zu bewerten. Die deutschen Behörden erklärten in ihrer Antwort auf die Fragen der Kommissionsdienststellen, dass sich die Zuständigkeit dieser Verwaltungsbehörde auf die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung beziehen würde, während die Medienaufsicht über einzelne Inhalte in der Zuständigkeit der Medienaufsichtsbehörden der Länder verbleiben würde. Wie in der Erläuterung ausgeführt, untersteht das Bundesamt für Justiz der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Die deutschen Behörden sind der Auffassung, dass eine solche Aufsicht im Einklang mit Artikel 30 Absatz 2 Punkt 2 der AVMD-RL steht. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission erneut darauf hinweisen, wie wichtig es ist, die funktionelle Unabhängigkeit der Medienbehörden zu gewährleisten, die mit der Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der AVMD-RL betraut sind. Wie in Artikel 30 festgelegt, müssen diese Stellen rechtlich von der Regierung getrennt und funktionell unabhängig von der Regierung und anderen öffentlichen oder privaten Stellen sein. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Stellen ihre Befugnisse unparteiisch und transparent im Einklang mit den Zielen der Richtlinie ausüben. Es ist nicht klar, wie in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz gewährleistet werden soll. Die deutschen Behörden werden aufgefordert, diesbezüglich weitere Erläuterungen zu übermitteln. 3. Zusammenspiel mit dem Verordnungsvorschlag zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte im Internet Der notifizierte Entwurf regelt eine Reihe von Aspekten, die auch durch den Vorschlag 6 für eine Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte abgedeckt sind. Er enthält eine Verpflichtung für Online-Plattformen zur Entfernung gemeldeter illegaler Inhalte im Sinne von Abschnitt 1 Absatz 3 des NetzDG, die auf die Bekämpfung von 6 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte im Internet – Ein Beitrag der Europäischen Kommission zum Treffen der Staats- und Regierungschefs in Salzburg vom 19.–20. September 2018, COM/2018/640 final. 11
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Hassreden abzielen, aber unter den in bestimmten Abschnitten des deutschen Strafgesetzbuchs aufgeführten Straftatbeständen wird der Anwendungsbereich auch auf potenzielle terroristische Straftaten ausgedehnt, darunter: -    Abschnitt 86 – Verbreiten von Propagandamaterial verfassungswidriger Organisationen -    Abschnitt 86a – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (bei denen es sich um terroristische Organisationen handeln könnte) -    Abschnitt 91 – Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (kann für terroristische Straftaten verwendet werden) -    Abschnitt 126 – Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten -    Abschnitt 129a – Bildung terroristischer Vereinigungen Darüber hinaus enthält der notifizierte Entwurf auch die folgenden Verpflichtungen, die ebenfalls von der vorgeschlagenen Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte abgedeckt werden: -    Transparenzpflichten nach Abschnitt 2 des NetzDG -    Anforderungen in Bezug auf Beschwerdeverfahren und Umgang mit Beschwerden über illegale Inhalte nach Abschnitt 3 des NetzDG Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission halten derzeit Trilogsitzungen zu der vorgeschlagenen Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte ab. Die Kommission erinnert daran, dass die deutschen Behörden mit der Annahme der Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online- Inhalte nicht mehr die Möglichkeit hätten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheiten zu regeln. 4. Überschneidung mit dem angekündigten EU-Rechtsakt zu digitalen Diensten Der Vollständigkeit halber und im Einklang mit dem oben Gesagten stellt die Kommission fest, dass sich der notifizierte Entwurf wahrscheinlich mit dem EU- Rechtsakt zu digitalen Diensten („EU Digital Services Act“) überschneiden wird, die von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in ihren politischen Leitlinien sowie in der Mitteilung der Kommission „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ angekündigt 7 wurde. Die Initiative der EU zu digitalen Dienstleistungen, wie sie die Kommission vorzuschlagen gedenkt, wird den digitalen Binnenmarkt für Online-Dienstleister vervollständigen, indem sie ihre Verantwortlichkeiten klärt und harmonisiert. Die Initiative auf EU-Ebene zielt darauf ab, der Notwendigkeit eines klaren und harmonisierten Regelwerks für die Verantwortung digitaler Plattformen Rechnung zu tragen und gleichzeitig die regulatorische Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden, die nationale Initiativen mit sich bringen können. 7 Mitteilung der Kommission vom 19.2.2020: „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“, COM(2020) 67 final. 12
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Wie oben bereits betont, teilt die Kommission mit den deutschen Behörden das politische Ziel, illegale Online-Inhalte zu bekämpfen. In Anbetracht der Absicht und der laufenden Arbeit der Kommission, in naher Zukunft EU-Rechtsvorschriften zu diesem Thema zu verabschieden, wird den Mitgliedstaaten jedoch empfohlen, Zurückhaltung zu üben, wenn sie die Verabschiedung nationaler Initiativen - zu denen auch der notifizierte Entwurf zählt - in ebendiesem Bereich planen. Die Kommission ist bestrebt, bei der Ausarbeitung und Aushandlung dieses Dossiers eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, und lädt die deutschen Behörden ein, sich aktiv an dem Prozess zu beteiligen. Aus den dargelegten Gründen ersucht die Kommission die deutschen Behörden, die vorstehenden Bemerkungen zu berücksichtigen. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Kerstin Jorna Generaldirektorin Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU 13
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