Gutachten_Annenwalde10_Tiliaplatyphyllos.pdf
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Begutachtung von Stand- und Bruchsicherheit zur Verkehrssicherheitsermittlung SOMMER-LINDE, TILIA PLATYPHYLLOS Annenwalde 10 17268 Templin OT Annenwalde Auftraggeber: Wirtschaftshof Templin Otto-Lilienthal-Straße 9 17268 Templin Gutachter: Holger Radke; Dipl.-Ing (HNEE) Ingenieurbüro BaumZeit! Weinbergstraße 12 16225 Eberswalde Eberswalde, 15. Mai 2019
Ingenieurbüro BaumZeit! Inhaltsverzeichnis 1. ZWECK DER BEGUTACHTUNG ............................................................................................ 1 2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN .............................................................................................. 2 3. BEGUTACHTUNGSMETHODIK ............................................................................................. 3 4. ZUSTANDSBESCHREIBUNG ................................................................................................ 4 4.1 GRUNDDATEN ZUM BAUM ............................................................................................... 4 4.2 BAUM- UND STANDORTBESCHREIBUNG ........................................................................... 5 4.3 BOHRWIDERSTAND ........................................................................................................ 6 5. EINSCHÄTZUNG VON STAND- UND BRUCHFESTIGKEIT ......................................................... 7 6. HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN ............................................................................................ 7 7. ALLGEMEINE HINWEISE ZUR AUSFÜHRUNG VON BAUMPFLEGERISCHEN MAßNAHMEN ............ 8 8. ERGEBNISSE DER BOHRWIDERSTANDSMESSUNGEN ........................................................... 9 9. FOTODOKUMENTATION ....................................................................................................15 1. ZWECK DER BEGUTACHTUNG Zur Beurteilung der Verkehrs-und Betriebssicherheit von Gehölzen öffentlichen und privaten Grüns kommt der sachverständigen Einschätzung von Stand-und Bruchsicherheit eine besondere Stellung zu. Besonders beachtenswert sind prägende, alte, seltene oder wertvolle Bäume. Befinden sich Gehölze in direkter Nähe zu bebauten Flächen, so unterliegen diese gemäß aktuellem juristischen Verständnis sowie deren Rechtsprechungen einer erhöhten Verkehrssicherungspflicht. Kommt eine starke anthropogene Frequentierung hinzu, ergibt sich juristisch ein erhöhter und berechtigter Sicherheitsanspruch des Verkehrs. Auf Grund des allgemein hohen Schutzstatus von Bäumen muss mit besonderer Sorgfalt bei der gutachterlichen Einschätzung vorgegangen werden. Eventuell notwendige Schnittmaßnahmen sind sinnvoll abzuwägen. Oberstes Anliegen sollte - wenn möglich - der Erhalt oder ein vertretbarer Kompromiss zwischen Verkehrssicherheit und Baum sein. Es galt vom Verfasser abzuklären, ob die aktuelle Verkehrs- und Betriebssicherheit der zu untersuchenden Sommer-Linde beeinträchtigt ist, in welchem Zustand sich der Baum befindet und mit welchen weiterführenden, baumpflegerischen Maßnahmen diese perspektivisch gewährleistet werden kann. Darüber hinaus sollte, wenn möglich, ausgehend von Alter und allgemeinem Zustand, eine mittel- bis langfristige Prognose zur weiteren Entwicklung selbstverständlich sein! Eine artenschutzrechtliche Prüfung war in diesem Rahmen nicht vorgesehen. Zur Verdeutlichung der Sachverständigengutachten allgemeinen Vorgehensweisen bei Baumkontrollen bzw. Seite 1
Ingenieurbüro BaumZeit! gutachterlichen Untersuchungen und/oder näheren Inaugenscheinnahmen ist im nachfolgenden Flussdiagramm die Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen anhand der FLL-Baumkontrollrichtlinie dargestellt. Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen, nach FLL 2010 2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Eine gesetzliche Definition zur Verkehrssicherung an Bäumen gibt es nicht; vielmehr entwickelten sich die juristischen Grundlagen aus der Rechtsprechung. Das Fundament der Verkehrssicherungspflicht bildet nach wie vor das BGH-Grundsatzurteil (Bundesgerichtshof) von 1965 mit dem Urteil zur Straßenverkehrssicherungspflicht. Durch neuere Rechtsprechungen wird diese Entwicklung untermauert und weitergeführt. Die Verkehrssicherungspflicht soll den Gefahren begegnen, die aus dem Betrieb eines Verkehrs auf Plätzen, Parkanlagen, Waldrändern, Straßen usw. entstehen können. Darunter ist auch eine reine Duldung des Verkehrs zu verstehen. Eine Überprüfung ist notwendig, um neu entstehende Schäden oder Gefahren erkennen zu können und erforderliche Maßnahmen zu treffen. Die Begehung ist in angemessenen Zeitabschnitten durchzuführen. Bäume oder Teile von ihnen müssen entfernt werden, wenn Sachverständigengutachten Seite 2
Ingenieurbüro BaumZeit! sie den Verkehr gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Jeder, der einen Verkehr betreibt bzw. eine Fläche für andere zugänglich macht, ist davon betroffen. Kommunen, Wohnungsbaugesellschaften, Betriebe und Privatpersonen - alle müssen sicherstellen, dass von ihrem Grundstück keine erkennbare Gefahr ausgeht. Der Verkehrssicherheit ist Genüge getan, wenn nach dem aktuellen Stand der Technik die als geeignet erscheinenden Sicherungen getroffen sind, also wenn den Gefahren vorbeugend Rechnung getragen wird. Der Verkehrssicherungspflichtige muss dabei unter Umständen nicht jeden Baum einzeln untersuchen, besteigen oder abklopfen. Es genügt eine sorgfältige äußere Besichtigung. Eine weiterführende, eingehende fachliche Untersuchung vom Verkehrssicherungspflichtigen ist zu veranlassen, wenn verdächtige Umstände festzustellen sind. Abschließend bleibt festzuhalten, dass eine hundertprozentige Verkehrssicherheit auch bei genauester Sorgfalt niemals weder erreicht noch erwartet werden kann. Dies wäre nur in einer Welt ohne Bäume möglich! Niemand kann daher vom gesunden Menschenverstand entbunden werden. Glücklicherweise nimmt auch auf diesen Sachverhalt die aktuelle Rechtsprechung Bezug! 3. BEGUTACHTUNGSMETHODIK Als Begutachtungsmethodik ist die in der Baumdiagnose etablierte sogenannte visuelle Sichtkontrolle den Umständen entsprechend angemessen. Das Verfahren basiert auf dem Axiom der konstanten Spannung, bei der sichtbare Baumreaktionen Schadsymptomen zugeordnet und bewertet werden können. Die juristische Akzeptanz der Methode steht außer Frage und ist fachlicher Bestandteil amtlicher Gerichtsbarkeit. Auch der BGH stützt sich in seinen Grundsatzurteilen auf diese gutachterliche Methodik. Bei dieser hier angewandten Methode werden auftretende - von der Optimalgestalt der Baumart abweichende - Defektsymptome untersucht. An Hand differenzierter Wachstumsreaktionen oder deren Ausbleiben können Schwachstellen, Vitalität und Regenerationsvermögen des Baumes ermittelt und schlussfolgernd Stand- und Bruchsicherheit bewertet werden. Weiterführend kommen bei der Voruntersuchung Diagnosehammer und Sondierstab zum Einsatz, um baumstatische Schäden lokalisieren zu können. In begründeten Verdachtsfällen wird auch der Kronenraum mittels geeigneter Zugangstechnik in die Untersuchungen näher mit einbezogen. An vermuteten statischen Schwachstellen des Baumes kann so ein die Holzfestigkeit untersuchendes Gerät zum Einsatz kommen. Zur Kontrolle der gewonnenen Ergebnisse werden - oft in mehreren Ebenen - Sachverständigengutachten Seite 3
Ingenieurbüro BaumZeit! Bohrwiderstandsmessungen durchgeführt. Dazu wird mit dem IML-Power Drill PD400 ein sehr genaues, sensibles und hoch mobiles Holzdiagnosegerät eingesetzt, dass nach dem Widerstandsmessverfahren im Torsions- und Vorschubmodus arbeitet. Es dient dazu, Schadstellen zu verifizieren und eingehend zu untersuchen, Restwandstärken zu messen, Verdachtsmomente einzugrenzen und gründlich abzuklären. Eine sehr dünne Messnadel dringt unter Torsion mit einem gleichmäßigen Vorschub in den Holzkörper ein, wobei auftretende Widerstände gemessen und als Messkurve aufgezeichnet werden. Das Verfahren gilt als wenig invasiv. Bei normaler Vitalität werden die ca. 1,5 mm starken Bohrkanäle innerhalb kurzer Zeit vom Baum durch den Druck des Holzes verschlossen. Die Messungen sind dennoch auf ein vertretbares Minimum zu beschränken. Auf urbanen Standorten muss in der Regel mit großräumigen Verdichtungen, Aufschüttungen Grabungen, Leitungen, Rohren, Verunreinigungen und vielem mehr gerechnet werden. Die meisten dieser Faktoren sind dem Baum verständlicherweise nicht zuträglich. 4. ZUSTANDSBESCHREIBUNG 4.1 GRUNDDATEN ZUM BAUM Baumart: Sommer-Linde (Tilia platyphyllos) STU / BHD [cm] 230 / 73 Höhe: ca. 22,0 m Kronendurchmesser: ca. 10 m Kronenvitalität: mäßig bis gut, nach Kappung nur bedingt bewertbar Sachverständigengutachten Seite 4
Ingenieurbüro BaumZeit! 4.2 BAUM- UND STANDORTBESCHREIBUNG - Standortcharakteristik Beschreibung und Besonderheiten Boden und Wurzelbereich Stammfuß und Stamm Krone Artenschutzrechtliche Relevanz Sachverständigengutachten - Straßenbegleitbaum als Teil einer Allee, Abstand zu nächstem Baum ca. 6,0m Abstand zur Straße. ca. 1,0m und zur Grundstücksgrenze ca. 1,2m - Wuchsorientierung / leichte Neigung Richtung Nord - Höhlung an der Stamm - Südseite mit darüber gelegener Rissbildung - starke ältere Kappungen im gesamten Kronenbereich - zum Zeitpunkt der Untersuchung ohne Pilzfruchtkörper, Schad- oder Faulstellen und Bodenrisse - Höhlung Stamm Süd bei ca. 1,80m Höhe etwa 10cm lang und ca. 4cm breit - derzeitig noch geschlossene, aber erkennbare Rissbildung ausgehend von der Oberkante der Höhlung, wirkt schlecht versorgt und der Bereich ist leicht eingefallen - diverse Starkastentnahmestellen, insbesondere bei ca. 7,0m Höhe welche vermutlich die Basis der Einfaulungsprozesse bilden - - in der mittelfristigen Vergangenheit starke Aufastungen erfolgt diverse Reiterate am Stamm - zum Untersuchungszeitpunkt ohne Pilzfruchtkörper - - starke ältere Kappungen Totholz in der Oberkrone höher, zum Untersuchungszeitpunkt diverse Federn an der Höhlung - Quartierbaum zu vermuten Eine eingehendere Prüfung zu dieser Thematik war jedoch nicht Anlass dieses Gutachtens. Seite 5
Ingenieurbüro BaumZeit! 4.3 BOHRWIDERSTAND Messung 1: Bewertung: Messung 2: Bewertung: Messung 3: Bewertung: Messung 4: Bewertung: Messung 5: Bewertung: Messung 6: Bewertung: Messung 7: Bewertung: Messung 8: Bewertung: Messung 9: Bewertung: Messung 10: Bewertung: Messung 11: Bewertung: Stamm Süd bei ca.0,7m Höhe - Graph bei 15cm abfallend, entspricht Restwandstärke Stamm Ost bei ca. 0,7m Höhe - Graph bei 20cm abfallend, entspricht Restwandstärke Stamm Nord bei ca. 0,7m Höhe - Graph bei 24cm abfallend, entspricht Restwandstärke Stamm West bei ca.0,7m Höhe - Graph bei 21cm abfallend, entspricht Restwandstärke Stamm Ost im Winkel von 90 Grad zur Höhlung bei ca. 1,8m Höhe - Graph bei 16cm abfallend, entspricht Restwandstärke Stamm Nord Höhe Schadstelle / Höhlung bei ca. 1,8m Höhe - Graph bei 22cm abfallend, entspricht Restwandstärke Stamm West Höhe Schadstelle bei ca. 1,8m Höhe - Graph bei ca. 30cm abfallend, entspricht Restwandstärke Stamm Süd bei ca. 2,5m Höhe oberhalb der Schadstelle - Graph bei ca. 10cm abfallend, danach komplett hohl Stamm östlich der Schadstelle etwa 20cm versetzt und zentral in diese hinein - Graph bei 15cm abfallend, entspricht Restwandstärke Stamm westlich der Schadstelle etwa 20cm versetzt und zentral in diese hinein - Graph bei 18cm abfallend, entspricht Restwandstärke Stamm Süd bei ca. 3,0m Höhe oberhalb der Schadstelle - Graph bei ca. 10cm abfallend, danach komplett hohl Sachverständigengutachten Seite 6
Ingenieurbüro BaumZeit! 5. EINSCHÄTZUNG VON STAND- UND BRUCHFESTIGKEIT Im Ergebnis der in verschiedenen, statisch relevanten Ebenen durchgeführten Widerstandsmessungen ist eine massive Höhlung im unteren Stammbereich nachweisbar, welche sich auf der Zugseite nach oben fortsetzt. Auch wenn die Restwandstärke überwiegend gegeben zu sein scheint, haben sich doch partielle Schwachstellen, gerade auf der statisch wichtigen Zugseite ausgebildet. In Verbindung mit der offenen Höhlung und dem darüber befindlichen langen Rissbildung muss hier von einer nur noch bedingt vorhandenen Bruchfestigkeit ausgegangen werden. Bei Betrachtung der Wuchsausrichtung des Baums besteht für den Fall eines stärkeren Windereignisses die Gefahr des Bruchs mit Bedrohung des darunter befindlichen Wohnhauses Nr. 10. Darüber hinaus sind die Entwicklungsmöglichkeiten des Baumes aufgrund der starken Schädigungen - welche sich auch aus den diversen Schnittmaßnahmen im Starkastbereich ergeben - stark eingeschränkt. Der Ausblick auf die nächsten 10 Jahre lässt die Ausbildung eines Habitatbaumes sinnvoll erscheinen. Bei Erhalt des Baumes könnte unter Absetzen der Krone vorübergehend der bereits entstanden Lebensraum erhalten werden, eine Fällung auf Raten ist jedoch absehbar. 6. HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN Kronensicherungsschnitt / um ca. 6,0 bis 8,0m auf etwa 12 bis 15m absetzen, dabei wenn möglich noch Zugäste belassen soweit möglich Reiterate am Stamm belassen nachdrücklich ist Handlungsbedarf gegeben, Durchführung der Maßnahmen innerhalb der nächsten 1 bis 3 Monate angeraten Nach Durchführung der Maßnahmen Regelkontrolle entsprechend FLL im Turnus von 15 Monaten mit Augenmerk auf Entstehung von Pilzfruchtkörpern ALTERNATIV eine ebenerdige Fällung wäre aus verkehrssicherheitstechnischer Sicht vertretbar, vgl. aber Hinweise und Anmerkungen zum Thema Artenschutz und Habitatbaum im Text Sachverständigengutachten Seite 7
Ingenieurbüro BaumZeit! 7. ALLGEMEINE HINWEISE ZUR AUSFÜHRUNG VON BAUMPFLEGERISCHEN MAßNAHMEN Beschriebene Maßnahmen beziehen sich auf den aktuellen Stand des Wissens und der Technik, festgelegt durch den FLL e.V. in der ZTV-Baumpflege; Fassung 2017. Diese spiegelt als technisches Regelwerk den gegenwärtigen Stand in Deutschland wider und hat in der kommunalen Baumpflege verbindlichen Charakter. Laut ZTV Baumpflege sowie den aktuellen FLL - Richtlinien wird empfohlen, die Arbeiten während der Vegetationsperiode auszuführen, da bei Schnittmaßnahmen in diesem Zeitraum ein besseres Kompensationsvermögen erwartet werden kann. Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang auf den § 39 BNatSchG (Gesetz über Naturschutz- und Landschaftspflege; Bundesnaturschutzgesetz) verwiesen, in dem die Aspekte der Schnittzeiten und weiterführende Modalitäten im Zusammenhang mit geschützten Tierarten verbindlich geregelt werden. Besteht der Verdacht auf das Vorkommen wildlebender Tier- und Vogelarten, gilt es demnach vor jeder baumpflegerischen Maßnahme zu prüfen, ob die Gehölze oder ihre mittelbare Umgebung als Brut - und Nistplätze geschützter Arten dienen. [Vgl. BNatSchG aktuelle Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 G v. 7.8.2013 I 3154. Weitere Hinweise zum gesetzeskonformen artenschutzrechtlichen Umgang i.V. mit pflegerischen Maßnahmen finden sich u.a. im BNatSchG §§ 39, 44 und 45, sowie den betreffenden Satzungen und Regelungen der kommunalen Selbstverwaltung. Bei Verdachtsmomenten oder Unsicherheiten ist entsprechend eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) durch einen Sachverständigen zu veranlassen. Zur Erhaltung von Totholz, Baumstümpfen und sogenannten Ökotorsos als Habitatelemente sollten diese, auf Grund ihrer Bedeutung für die ökologische Vielfalt, möglichst im urbanen Raum belassen werden. Diesem Ansatz folgen viele Konzeptionen; Arbeitsanweisungen und neuere Untersuchungen der maßgeblichen Fachverbände. Sachverständigengutachten Seite 8
Ingenieurbüro BaumZeit! 8. ERGEBNISSE DER BOHRWIDERSTANDSMESSUNGEN Sachverständigengutachten Seite 9