Umweltbericht der Bundesregierung 2019
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Umsetzung der Richtlinie über nationale Emissionsminderungsverpflichtungen für bestimmte Luftschadstoffe (neue NEC-Richtlinie 2016/2284). In diesem wird unter anderem dargelegt, welche Maßnahmen geeignet sind, die überwiegend aus der Landwirtschaft stammenden Ammoniakemissionen bis 2030 um 29 Prozent gegenüber dem Referenzjahr 2005 zu mindern. Darüber hinaus erarbeitet das BMU aktuell ein Aktionsprogramm zur integrierten Stickstoffminderung, das verursachersektorenübergreifende Maßnahmenvorschläge enthalten wird. 63 Prozent der jährlichen Gesamtstickstoffemissionen stammen aus dem Sektor Landwirtschaft. Das Aktionsprogramm soll noch in der laufenden Legislaturperiode beschlossen werden. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kann sowohl direkte als auch indirekte Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben. Durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln werden je nach deren Zweckbestimmung Ackerbegleitkräuter oder für Kulturpflanzen schädliche – aber mitunter auch andere – Insekten dezimiert (direkte Auswirkungen). Hierdurch wird das Nahrungsangebot für typische Vogelarten der Agrarlandschaft wie Rebhuhn und Feldlerche und deren Habitate reduziert. Die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt gehen mit der bestimmungsgemäßen Wirkung des Pflanzenschutzmittels einher. Um diese Auswirkungen einzugrenzen, muss beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln künftig die biologische Vielfalt stärker berücksichtigt werden, auch mittels des aktuellen Zulassungsrechts. Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, ein EU-weites Verbot von bestimmten Neonikotinoiden zu unterstützen. Damit wird die Anwendung solcher Neonikotinoide im Freiland verboten. Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass mit einer systematischen Minderungsstrategie der Einsatz glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel deutlich eingeschränkt werden soll, mit dem Ziel, ihn so schnell wie möglich grundsätzlich zu beenden. Dazu sollen gemeinsam mit der Landwirtschaft Alternativen im Rahmen einer Ackerbaustrategie entwickelt werden und unter anderem umwelt- und naturschutzverträgliche Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln geregelt werden. Die dazu notwendigen rechtlichen Maßnahmen sollen in einem EU-konformen Rahmen verankert werden. Mit dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Aktionsprogramm Insektenschutz sollen unter anderem auch die negativen Auswirkungen auf Insekten durch 91
Pflanzenschutzmittel und Biozide deutlich verringert werden. Durch den Verzicht auf synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel trägt der ökologische Landbau viel dazu bei, die biologische Vielfalt zu fördern. Wie der Indikator „Ökologischer Landbau“ zeigt, nahmen seit dem Jahr 1999 die Flächen mit ökologischem Landbau kontinuierlich zu. Nach den Daten des StBA stieg der Flächenanteil unter ökologischer Bewirtschaftung an der landwirtschaftlichen Nutzfläche zwischen 1999 und 2017 von 2.9 Prozent auf 6.8 Prozent. Das entspricht im Jahr 2017 einer Fläche von 1,14 Millionen Hektar. Die Daten des BMEL weisen methodisch bedingt einen leicht höheren Anteil von Ökolandbaufläche an der landwirtschaftlichen Nutzfläche aus. Der Wert für 2017 lag demnach bei 8,2 Prozent oder 1,37 Millionen Hektar. Umstellung auf und Beibehaltung des ökologischen Landbaus werden im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) der 2. Säule der EU-Agrarpolitik (GAP) und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) gefördert. Das „Bundesprogramm „Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft“ (BÖLN) fördert Modellprojekte und Forschung zum Ökolandbau. Nach dem Koalitionsvertrag soll der Ökolandbau, ausgehend von der vom BMEL im Jahr 2017 vorgestellten „Zukunftsstrategie Ökologischer Landbau“ bis 2030 einen Flächenanteil von 20 Prozent an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche erreichen. Eine entsprechende Festlegung enthält auch die von der Bundesregierung im November 2018 beschlossene Aktualisierung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die bisherigen Steigerungsraten reichen nicht aus, um dieses Ziel zu erreichen. Damit ist ein steigender Bedarf der Förderung des Ökolandbaus aus GAK und GAP verbunden. 92
Landwirtschaftliche Fläche unter ökologischer Bewirtschaftung Anteil an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche, in % Daten des Statistischen Bundesamtes Daten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft 22 Ziel: 20 20 18 16 14 12 10 8 6,8 6 4 2,9 2 0 1999 2000 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 2030 Quellen: Statistisches Bundesamt, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2018 Abb. A.4.4: Entwicklung des ökologischen Landbaus. Quelle: StBA 2018 Auch die konventionelle Landwirtschaft muss stärker zum Schutz von Natur, Umwelt und Klima beitragen. Maßnahmen dazu werden unter anderem im Rahmen der Ackerbaustrategie und der Nutztierstrategie der Bundesregierung sowie im Klimaaktionsprogramm 2030 erarbeitet. Die Entwicklungen in der Agrarlandschaft hängen auch wesentlich davon ab, wie die GAP künftig ausgestaltet wird. Es bedarf einheitlicher EU-Leitplanken zu wichtigen Umweltanforderungen. Landwirte sollten aber auch stärker für freiwillige, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Maßnahmen im Umwelt-, Klima-, Natur- und Gewässerschutzbereich honoriert werden. In der zweiten Säule der GAP werden aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unter anderem Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) unterstützt. Diese werden in Deutschland teils im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Klimaschutzes“ (GAK) mit einer nationalen Ko-Finanzierung durch Bund und Länder durchgeführt. 2017 wurden im GAK-Rahmenplan Maßnahmen des investiven Naturschutzes ergänzt, 2018 der Vertragsnaturschutz in der Agrarlandschaft und 2019 der Vertragsnaturschutz im Wald. Welche Auswirkungen der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen (GVP) auf die Umwelt hat, wird seit Jahren in der Gesellschaft kontrovers diskutiert. Die Gentechnik ermöglicht es, Gene zu verändern und auch weitgehend unabhängig von natürlichen 93
Artgrenzen von einem Organismus auf einen anderen zu übertragen. Grundsätzlich können Kulturpflanzen auf den Anbauflächen und in deren Umgebung unter anderem mit wildlebenden Pflanzen und Tieren in Wechselwirkungen treten. Beim Anbau von GVP könnten sich insbesondere aufgrund der neuen Eigenschaften der GVP spezifische Risiken ergeben, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens in der EU geprüft werden. Nur wenn die gentechnisch veränderte Pflanze kein höheres Umweltrisiko darstellt als ihre vergleichbare konventionell gezüchtete Pflanze, wird in der EU eine Anbauzulassung erteilt. Die EU-Richtlinie 2015/412 vom 2. April 2015 (die sogenannte Opt-out-Richtlinie) ermöglicht es den Mitgliedstaaten der EU im nationalen Recht, den Anbau von GVP in ihrem Hoheitsgebiet aus zwingenden Gründen, die nicht der im Rahmen des Zulassungsprozesses durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung widersprechen dürfen, zu beschränken oder zu untersagen. Die Umsetzung der Opt-out-Richtlinie ist freiwillig. BMEL hat Ende 2015 eine Übergangsregelung der Opt-out-Richtlinie genutzt. Alle Unternehmen, die seinerzeit auf EU-Ebene Zulassungsanträge für den Anbau von GVP gestellt hatten, haben die Aufforderung Deutschlands akzeptiert, das deutsche Hoheitsgebiet vom Anbau ihrer – insgesamt sechs – GVP auszunehmen. Das bedeutet: Auch nach Erteilung etwaiger EU-Anbauzulassungen für diese GVP ist ein kommerzieller Anbau von GVP in Deutschland weiterhin ausgeschlossen. Weitere Anbauanträge für GVP sind seither nicht gestellt worden und gegenwärtig auch nicht zu erwarten. Seit 2012 gibt es in Deutschland keinen Anbau von GVP mehr. Die Opt-out-Richtlinie wurde in Deutschland noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Im Koalitionsvertrag zur laufenden Legislaturperiode ist vereinbart worden: „Ein Gentechnikanbau-Verbot werden wir bundesweit einheitlich regeln.“ Ein weiterer aktueller Themenbereich umfasst die sogenannten „Neuen molekularbiologischen Techniken“ (NMT), zu denen auch die Genome Editierung mit Hilfe von Crispr/Cas gehört. Mit Crispr/Cas und verwandten Verfahren ist eine zielgerichtete Änderung von Genen möglich. Diese kann einzelne Basenpaare betreffen, was als gezielte Mutagenese bezeichnet wird. Sie ermöglicht aber auch ein Umschreiben ganzer Gene. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 25. Juli 2018 entschieden, dass durch gezielte Mutagenese gewonnene Organismen als gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in den Anwendungsbereich der 94
sogenannten Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG fallen. Sie bedürfen damit einer Zulassung nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Darüber hinaus sind auch die sogenannten „Gene Drive-Systeme“ Gegenstand aktueller Diskussionen. Unter „Gene Drive“ sind genetische Elemente bzw. Genkonstrukte zu verstehen, welche eine überproportionale Vererbung ermöglichen. Dies bedeutet, dass sich Gene in einer Population wesentlich schneller durchsetzen, als bei einer Vererbung nach den Mendelschen Regeln. Gene, die mittels „Gene Drive“ eingefügt werden, können an wesentlich mehr als fünfzig Prozent der Nachkommen vererbt werden, so dass sie sich innerhalb einiger Generationen in der gesamten Population verbreiten können. Freisetzungen von Organismen, die ein „Gene Drive“ enthalten und dem Gentechnikrecht unterliegen, sind in Deutschland bislang nicht beantragt worden. Bei einer Zulassung von Organismen, die ein „Gene Drive“ enthalten, ist, entsprechend der gesetzlichen Vorgabe, unter anderem das Vorsorgeprinzip zu beachten. Es besteht aufgrund ihrer Eigenschaften erheblicher Forschungsbedarf. Auf die zahlreichen Chancen und Risiken neuer molekularbiologischer Techniken im Allgemeinen und „Gene Drive-Systemen“ im Besonderen verweist auch das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) in seinem Bericht „Frontiers 2018/19 Emerging Issues of Environmental Concern“ vom 04.03.2019. Im Rahmen von Forschungsförderung durch Ressorts werden das Potenzial der konventionellen Züchtungsmethoden und neuen molekularbiologischen Techniken unter anderem im Hinblick auf globale Herausforderungen (z.B. Klimawandel), aber auch die möglichen Umweltwirkungen erforscht. A.4.3 Internationale Biodiversitätspolitik Deutschland hat in den vergangenen Jahren auch international eine Führungsrolle in der globalen Biodiversitätspolitik eingenommen. Bereits auf der 12. VSK der CBD im Herbst 2014 in Pyeongchang in Südkorea einigten sich die Vertragsstaaten darauf, dass die internationalen Finanzmittel bis 2015 im Vergleich zu den durchschnittlich von 2006 bis 2010 bereitgestellten Mitteln verdoppelt und dieses Niveau bis 2020 gehalten werden soll. Deutschland kommt dieser Verpflichtung nach und stellt gemäß der Zusage von 95
Bundeskanzlerin Angela Merkel seit 2013 jährlich 500 Millionen Euro für den weltweiten Schutz der biologischen Vielfalt bereit. Die Mittel werden zu circa 80 Prozent über die bi- und multilaterale Zusammenarbeit des BMZ zur Verfügung gestellt und vom BMU mit Mitteln der Internationalen Klimaschutzinitiative (IKI) gezielt ergänzt. Die IKI ist damit ein komplementärer Bestandteil des gesteigerten Engagements der Bundesregierung: Insgesamt wurden von 2008 bis 2017 über 849 Millionen Euro aus IKI-Mitteln zugesagt, die entweder unmittelbar dem Erhalt der Biodiversität dienen oder in Projekte mit Biodiversitätsrelevanz fließen. Der auf der 10. VSK der CBD im Jahr 2010 beschlossene Strategische Plan für biologische Vielfalt mit den sogenannten. Aichi-Zielen soll in erster Linie dazu dienen, den weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt bis zum Jahr 2020 wirkungsvoll zu stoppen. Angesichts des weiterhin fortschreitenden Rückgangs der biologischen Vielfalt wurde auf der 14. VSK der CBD, die vom 17. bis 29. November 2018 in Sharm El-Sheikh, Ägypten, stattfand, beschlossen, die Bemühungen, die Aichi-Ziele bis 2020 zu erreichen, deutlich zu erhöhen. Gleichzeitig wurde darüber entschieden, wie der globale Rahmen für Biodiversität für die Zeit nach 2020 entwickelt werden soll. Hierfür wurde unter anderem eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die im Laufe der nächsten zwei Jahre Vorschläge entwickeln soll. In den Vorbereitungsprozess sollen neben den Vertragsparteien der CBD auch weitere Stakeholder wie zum Beispiel Umwelt- und Wirtschaftsverbände einbezogen werden. Beschlossen werden soll der neue Rahmen, der weitere Fortschritte bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt weltweit bringen soll, auf der 15. VSK der CBD in Kunming, VR China im Jahr 2020. Deutschland kommt dann eine große Verantwortung zu, da Deutschland zu dieser Zeit die EU-Präsidentschaft innehaben und die Verhandlungen für die EU koordinieren wird. Auf der VSK in Sharm El-Sheikh 2018 einigte sich die Staatengemeinschaft außerdem unter anderem auf einen Aktionsplan Bestäuber, um den weltweit dramatischen Rückgang bestäubender Insekten aufzuhalten. Es sollen Finanzmittel bereitgestellt und die Vertragsparteien beim Aufbau von Bestäuberschutzprogrammen unterstützt werden. Eine Einigung wurde zudem auch darüber erzielt, bestimmte Gebiete in der Ostsee, im Schwarzen Meer und im Kaspischen Meer als bedeutsam für die biologische Vielfalt zu deklarieren. Damit 96
wurde ein erster Schritt zur Einrichtung neuer Meeresschutzgebiete getan. Ein weiterer bedeutender Schritt in der internationalen Biodiversitätspolitik Deutschlands war die Ratifikation des Nagoya-Protokolls unter der CBD. Das Nagoya-Protokoll erlaubt den Vertragsstaaten, den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig zu machen und Nutzerinnen und Nutzern dieser genetischen Ressourcen vertraglich zu einer ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung ergeben, zu verpflichten. Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Nutzung stattfindet, haben sicherzustellen, dass der Zugang zu den betreffenden Ressourcen mit der Zustimmung des Herkunftsstaates erfolgt ist – soweit dies nach dessen nationalem Recht erforderlich ist – und ein entsprechender Nutzungsvertrag abgeschlossen wurde. Das Protokoll trat am 12. Oktober 2014 in Kraft. Bis Anfang Juli 2018 haben 107 Staaten (darunter 17 EU-Mitgliedstaaten) und die EU das Protokoll ratifiziert. Deutschland hat das Protokoll im Juni 2011 unterzeichnet, im April 2016 ratifiziert und ist seit dem 20. Juli 2016 Vertragspartei. Das Protokoll berührt sowohl Kompetenzen der EU als auch Kompetenzen der Mitgliedstaaten. Es muss daher gemeinschaftlich und koordiniert umgesetzt werden. Die im Herbst 2014 in Kraft getretene ABS-Verordnung (Access and Benefit-Sharing) setzt das Protokoll einheitlich auf EU-Ebene um. Im Herbst 2015 wurde diese ergänzt durch eine Durchführungsverordnung der Kommission mit weitergehenden Durchführungsbestimmungen. Ein nationales Vollzugsgesetz, mit dem Sanktionen und Eingriffsermächtigungen geschaffen und die innerstaatlichen Zuständigkeiten für den Vollzug festgelegt werden, ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. In einem weiteren Schritt wurde gemeinsam mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ein im Herbst 2016 veröffentlichter Leitfaden zu Anwendungsbereich und Kernverpflichtungen der ABS-Verordnung entwickelt. Diesem soll in naher Zukunft ein weiterer Leitfaden folgen, der sich näher mit als besonders praxisrelevant erkannten Einzelfragen befassen wird. Im Berichtszeitraum war die Bundesregierung auch in zahlreichen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Weltbiodiversitätsrat (IPBES) eingebunden, dessen Sekretariat in Bonn angesiedelt ist. So hat die vom BMU und BMBF gemeinsam eingerichtete deutsche IPBES-Koordinierungsstelle zur Vorbereitung nationaler Verhandlungspositionen mehrere nationale IPBES-Foren organisiert, an denen eine 97
Vielzahl deutscher Expertinnen und Experten teilnahmen. Bei der sechsten Plenarsitzung von IPBES, die im März 2018 in Medellín, Kolumbien stattfand, konnten unter anderem vier regionale Assessments zur Biodiversität und Ökosystemleistungen (darunter Europa und Zentralasien) sowie zu Landdegradierung und Wiederherstellung verabschiedet werden. Die Berichte des IPBES dienen neben den Mitgliedsstaaten insbesondere den Gremien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) als Wissens- und Entscheidungsgrundlage. 98
B. Klimawandel, Klimaschutz und Energiewende B.1 Klimawandel B.1.1 Klima als natürliche Lebensgrundlage Der Klimawandel findet nicht erst in ferner Zukunft statt – die Erderwärmung ist längst im Gange. Die fünf heißesten Sommer seit Beginn der modernen Wetterauf- zeichnung vor rund 140 Jahren waren alle nach 2010. Die menschengemachte Ver- änderung des Weltklimas führt zu einer Zunahme von Extremwetterereignissen – zu Hitzewellen, Trockenheit, Unwettern, Hagel, Stürmen. Bei uns erwachsen daraus schon zunehmende Probleme, in anderen Teilen der Welt werden sie existenziell und stellen eine wesentliche Fluchtursache dar. Als Klima wird der mittlere Zustand der Atmosphäre an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet über einen längeren Zeitraum bezeichnet. Als Zeitspanne für Untersuchungen des Klimas empfiehlt die Weltorganisation für Meteorologie min- destens 30 Jahre. Das Klima wird durch statistische Eigenschaften der Atmosphäre charakterisiert, wie Mittelwerte, Häufigkeiten, Andauer und Extremwerte meteorologi- scher Größen (Temperatur, Niederschlag und weitere). Die Erdatmosphäre enthält einen natürlichen Anteil an Gasen, die Wärmestrahlung absorbieren („aufnehmen“). Wir bezeichnen sie als Treibhausgase. Denn diese Gase lassen die Sonnenstrahlung zwar passieren, absorbieren allerdings Teile der Wärme- strahlung, die von der Erdoberfläche kommt. Dadurch verringern die Gase den Anteil der in den Weltraum abgegebenen Wärmestrahlung. Ein weitgehend stabiles Klima, wie es in den vergangenen 10.000 Jahren bis zum Beginn der Industrialisierung herrschte, bildete den Rahmen für die natürlichen Le- bensbedingungen der gesamten Zivilisationsgeschichte des Menschen. Eine Redu- zierung der vom Menschen verursachten Treibhausgasemissionen ist essentiell, um unser Überleben auf der Erde zu sichern. B.1.2 Stand der globalen Klimaveränderung Seit der Industrialisierung hat sich die Zusammensetzung der Atmosphäre durch menschliches Handeln verändert und der Anteil an Treibhausgasen, besonders an Kohlendioxid (CO2), erhöht. Die weltweite Durchschnittstemperatur ist in diesem Zeit- raum um etwa 1 °C gestiegen. Global traten sechzehn der siebzehn wärmsten Jahre seit Beginn der systematischen Wetteraufzeichnungen nach dem Jahr 2000 auf. Der 99
Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change; kurz IPCC) hat in seinem fünften (und bislang aktuellsten) Sachstandsbericht von 2013/2014 wissenschaftlich belastbar dargestellt, dass „die Erwärmung des Klimasystems […] eindeutig“ ist und der Einfluss des Menschen, insbesondere die Verbrennung von fossilen Energieträ- gern, die Hauptursache der beobachteten Erwärmung seit Mitte des 20. Jahrhunderts ist. Dem deutschen Klima-Konsortium (DKK) zufolge, dessen Mitglied auch der Deut- sche Wetterdienst (DWD) ist, stieg die Temperatur der oberen Wasserschichten der Weltmeere von 1980 bis 2015 um etwa 0,5 °C. Zwischen 1993 und 2017 ist der Mee- resspiegel laut Satellitenmessungen der NASA im globalen Mittel um etwa 85 Milli- meter gestiegen, die Anstiegsrate beträgt aktuell 3,4 mm pro Jahr (± 0,4 mm). Der Kohlendioxid-Gehalt der Atmosphäre nimmt stetig zu. Laut Messungen der Referenz- station Mauna Loa auf Hawaii hat der Wert 2017 im Jahresmittel bereits bei etwa 405 ppm gelegen. Das ist die höchste CO2-Konzentration seit mindestens 800.000 Jah- ren. Sie liegt rund 41 Prozent über dem vorindustriellen Niveau. www.deutsches-klima- konsortium.de/fileadmin/user_upload/pdfs/Veranstaltungen/Climate20/DE/Climate20 _Presseinformation.pdf Die Meere sind in besonderer Weise vom Klimawandel betroffen. Der pH-Wert der Meeresoberfläche liegt aktuell im weltweiten Mittel bei etwa pH 8,1 und ist damit ge- genüber der vorindustriellen Zeit bereits um rund pH 0,1 gesunken. Dies bedroht zahlreiche Meereslebewesen, da sich Kalk bei niedrigeren pH-Werten nicht mehr gut als Schale etwa bei Muscheln und Schnecken anlagert. Das Tempo des Eisverlusts hat sich im Meer wie an Land in den vergangenen Jahren beschleunigt. Der grönlän- dische Eisschild verringert sich um 250 bis 300 Milliarden Tonnen pro Jahr. Dies trägt mit jährlich rund 0,6 Millimetern zum Anstieg der globalen Meeresspiegelhöhe bei. 80 Prozent der beobachteten Gebirgsgletscher verlieren Eismasse. Die globale Gesamt- masse der Gletscher hat seit 1980 deutlich abgenommen – im Durchschnitt ist eine Eisschicht von gut 20 Metern Dicke verschwunden. Eine solche Entwicklung hat es seit Beginn der Aufzeichnungen noch nie gegeben. Im Winter 2016/17 ist bei der glo- balen Meereisfläche (Nord- und Südpol kombiniert) ein Rekordminus verzeichnet worden. 100