Bundseinheitlicher Tatbestandskatalog

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Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog - Tatbestände ***) Zutreffende Rechtsgrundlage angeben Stand: 1. Mai 2014
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Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog - Tatbestände Achslast und Gesamtgewicht - § 34 StVZO                                                  Seite 304/ 2 TBNR     Tatbestandstext                                                      FaP-Pkt Euro       FV 334850 Sie führten als Halter die kennzeichnungspflichtige Fahrzeugkombina-     B -1   637,50 tion mit gefährlichen Gütern, obwohl die zulässige Achslast um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg überschritten war. Festgestellte Achslast: *)...... kg. Zulässige Achslast: **)...... kg. § 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1 ***), § 69a StVZO; § 24 StVG; 198.1.6 BKat; § 3 Abs. 2, 4 BKatV (Fahrzeugkombination über 7,5 t m. gef. Gütern) Tab.: 734083 334851 Sie führten als Halter die kennzeichnungspflichtige Fahrzeugkombina-     B -1   637,50 tion mit gefährlichen Gütern, obwohl die zulässige Achslast um ...,.. (mehr als 30) Prozent = ...... kg überschritten war. Festgestellte Achslast: *)...... kg. Zulässige Achslast: **)...... kg. § 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1 ***), § 69a StVZO; § 24 StVG; 198.1.7 BKat; § 3 Abs. 2, 4 BKatV (Fahrzeugkombination über 7,5 t m. gef. Gütern) Tab.: 734083 TBNR                  Bemerkungen 334850 - 334851       *) Festgestellte Achslast angeben **) Zulässige Achslast angeben Stand: 1. Mai 2014
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Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog - Tatbestände ***) Zutreffende Rechtsgrundlage angeben Stand: 1. Mai 2014
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Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog - Tatbestände Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von KOM - § 34a StVZO                       Seite 305/ 0 TBNR    Tatbestandstext                                                FaP-Pkt Euro       FV 334852 Sie beförderten mit dem Kraftomnibus mehr Personen als in der     B -1    60,00 Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen waren und die jeweilige Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze ausgewiesen haben. § 34a Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 201 BKat 334858 Sie beförderten mit dem Kraftomnibus mehr Gepäck als die im       B -1    60,00 Fahrzeug angeschriebenen Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausgewiesen haben. § 34a Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 201 BKat TBNR               Bemerkungen Stand: 1. Mai 2014
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Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog - Tatbestände Sitze, Sicherheitsgur., Rückhaltesy./-einrichtungen - § 35a StVZO                        Seite 306/ 0 TBNR    Tatbestandstext                                                       FaP-Pkt Euro       FV 335000 Sie führten das Kraftfahrzeug ohne die vorgeschriebenen/betriebsberei-  (B - 0)  20,00 ten *) Sicherheitsgurte/Rückhaltesysteme **). § 35a Abs. 5, 7, 8, 9, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat 335100 Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer nach hinten gerichteten Rück-   (B - 0)  25,00 halteeinrichtung für Kinder auf dem Beifahrersitz, obwohl dieser mit einem betriebsbereiten Airbag ausgerüstet war. § 35a Abs. 8, § 69a StVZO; § 24 StVG; 203.1 BKat 335106 Sie führten das Kraftfahrzeug, obwohl auf dem Beifahrerplatz mit einem  (B - 0)    5,00 betriebsbereiten Airbag ein Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz nicht angebracht war. § 35a Abs. 8, § 69a StVZO; § 24 StVG; 203.2 BKat 335006 Sie beförderten auf dem Kraftrad einen Beifahrer, obwohl die vorge-     (B - 0)    5,00 schriebenen Halte- und Sicherheitsvorrichtungen nicht vorhanden waren. § 35a Abs. 9, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat 335012 Sie beförderten auf dem Kraftrad ein Kind unter 7 Jahren, obwohl ein    (B - 0)    5,00 besonderer Sitz bzw. ein Schutz für die Füße nicht vorhanden war. § 35a Abs. 9, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat TBNR                Bemerkungen 335000              *) Zutreffendes angeben **) Zutreffendes angeben Stand: 1. Mai 2014
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Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog - Tatbestände Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge - § 35b StVZO               Seite 307/ 0 TBNR    Tatbestandstext                                          FaP-Pkt Euro       FV 335018 Sie führten das Fahrzeug ohne ein ausreichendes Sichtfeld. (B - 0)    5,00 § 35b Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat TBNR               Bemerkungen Stand: 1. Mai 2014
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Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog - Tatbestände Feuerlöscher in Kraftomnibussen - § 35g StVZO                                         Seite 308/ 0 TBNR    Tatbestandstext                                                    FaP-Pkt Euro       FV 335112 Sie nahmen den Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über (B - 0)  15,00 mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb. § 35g Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 204 BKat 335024 Sie unterließen es als Halter, den für das Fahrzeug vorgeschriebenen (B - 0)  15,00 Feuerlöscher fristgerecht prüfen zu lassen. Die Gültigkeitsdauer *) der letzten Prüfung war abgelaufen. § 35g Abs. 4, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat TBNR                Bemerkungen 335024              *) Tag der letzten Prüfung angeben Stand: 1. Mai 2014
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Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog - Tatbestände Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen - § 35h StVZO                                 Seite 309/ 0 TBNR    Tatbestandstext                                                    FaP-Pkt Euro       FV 335118 Sie nahmen den Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über (B - 0)  15,00 mitzuführendes Erste-Hilfe-Material in Betrieb. § 35h Abs. 1, 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 206.1 BKat 335124 Sie nahmen das Kraftfahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift     (B - 0)    5,00 über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material in Betrieb. § 35h Abs. 3, § 69a StVZO; § 24 StVG; 206.2 BKat TBNR               Bemerkungen Stand: 1. Mai 2014
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Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog - Tatbestände Bereifung und Lauffläche - § 36 StVZO                                                     Seite 310/ 0 TBNR     Tatbestandstext                                                       FaP-Pkt Euro       FV 336000 Sie führten das Fahrzeug mit M+S-Reifen, obwohl eine Plakette im         (B - 0)    5,00 Sichtfeld des Fahrers fehlte. § 36 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat 336006 Sie führten das Fahrzeug mit M+S-Reifen, obwohl eine Plakette im         (B - 0)  25,00 Sichtfeld des Fahrers fehlte und überschritten die zulässige Höchstge- schwindigkeit. § 36 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat 336500 Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Reifen mit Spikes ausgestattet   (B - 0)  50,00 waren. § 36 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat 336100 Sie führten das Mofa, obwohl dessen Reifen keine ausreichende            (B - 0)  25,00 Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß. § 36 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 210 BKat 336606 Sie führten das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl dessen        B -1     60,00 Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß. § 36 Abs. 2, § 31d Abs. 4 *), § 69a StVZO; § 24 StVG; 212 BKat 336607 Sie führten das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl dessen        B -1     75,00 Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß, und gefährdeten +) dadurch Andere. § 36 Abs. 2, § 31d Abs. 4 *), § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 212 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG 336608 Sie führten das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl dessen        B -1     90,00 Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß. Es kam zum Unfall. § 36 Abs. 2, § 31d Abs. 4 *), § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 212 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG 336612 Sie führten das kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeug mit gefährli-     B -1     90,00 chen Gütern/den Kraftomnibus mit Fahrgästen **) bzw. dessen Anhänger, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen besaß. § 36 Abs. 2, § 31d Abs. 4 *), § 69a StVZO; § 24 StVG; 212 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV 336613 Sie führten das kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeug mit gefährli-     B -1    112,50 chen Gütern/den Kraftomnibus mit Fahrgästen **) bzw. dessen Anhänger, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen besaß, und gefährdeten +) dadurch Andere. § 36 Abs. 2, § 31d Abs. 4 *), § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 212 BKat; § 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG TBNR                  Bemerkungen 336606 - 336613       *) Zutreffende Rechtsgrundlage angeben 336612 - 336613       **) Zutreffendes Fahrzeug angeben Stand: 1. Mai 2014
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Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog - Tatbestände Bereifung und Lauffläche - § 36 StVZO                                                   Seite 310/ 1 TBNR    Tatbestandstext                                                      FaP-Pkt Euro       FV 336614 Sie führten das kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeug mit gefährli-    B -1   135,00 chen Gütern/den Kraftomnibus mit Fahrgästen **) bzw. dessen Anhänger, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen besaß. Es kam zum Unfall. § 36 Abs. 2, § 31d Abs. 4 *), § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 212 BKat; § 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG TBNR               Bemerkungen 336614             *) Zutreffende Rechtsgrundlage angeben **) Zutreffendes Fahrzeug angeben Stand: 1. Mai 2014
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