2G, 3G Regelung, Impfwunsch, Entschädigung etc.

In den Medien erfährt der Bürger das sich die Regierung eine hohe Impfquote wünscht.

Dieser "Wunsch" kann vom Bürger natürlich einfacher erfüllt werden, wenn die Regierung eine Garantie für diese "freiwillige" Impfung kommuniziert. Dies nicht nur als Sprachhülse, sondern unterstützt durch Entschädigungszahlung wenn etwas "schief" geht. Das dies passieren kann (Impfnebenwirkungen leicht bis schwer, oder sogar Tod) könnte man - in Einzelfällen - an den Zahlen ablesen.

Die Europäische Datenbank gibt hier einen guten Überblick mit - wie ich lese - Ü 2 Millionen Nebenwirkungsfällen. Auch wenn bei 440 Millionen Bürgern der EU, die Zahl 2 Mio. gering erscheint, könnte diese "Wirkung" sich ja bei jedem (mathematisch) 220 ten Bürger so zeigen.

Mit welchem Garantiebetrag (in Geld) könnte hier der Staat dem Bürger Sicherheit geben, wenn er doch bei einer Quarantäne schon 14 Tage Ausfall haben könnte mit u.U. auch Schmerzen ? (Schmerzensgeld nach Impfung) Ein möglicher Tod - nach Impfung - müßte dann natürlich ein unabhängige Expertengruppe (idealerweise vom Nachkommen beauftragt) untersuchen.

In wie weit kann die Regierung hier in eine Garantie geben, denn - so die offizielle Darstellung - die Impfung ist ja sicher ! Während sich also die Impfhersteller bei einer Entschädigung raushalten, sollte/könnte der Staat dem Bürger da mehr Sicherheit geben.

Ist zur Impfbereitschaft des Bürgers so etwas geplant oder schon aktiv ? Wann ja in welcher "Schadensausgleichszahlung" findet das statt ? Zumindest im "schlimmsten Sceanario" Tod nach/durch Impfung sollte dieser Betrag für eine "Wunschimpfung" des Staates (nicht zwingend durch den Impfling so gewollt) einen angemessenen Zahlbetrag ausweisen.

Meines Erachtens kann man durch eine solche Verpflichtung des Staates das Gros des Bürgertum auch hin zur Impfung "überzeugen" . Was ja im Grunde auch kein Problem darstellt wenn der Staat von der Impfung zu 100% überzeugt ist.

Nachfolgend wünsche ich mir die Darstellung (in Zahlen) wie sich Impfnebenwirkungen etc. in Deutschland in Menge/Alter/Impfstatus/Detail zur Nebenwirkung aufteilen.

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    20. October 2021
  • Due date
    Nov. 23, 2021
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peter-deutsch Peter
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In den Medien erf…
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peter-deutsch Peter
Subject
2G, 3G Regelung, Impfwunsch, Entschädigung etc. [#231446]
Date
Oct. 20, 2021, 11:03 a.m.
To
Bundesministerium für Gesundheit
Status
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In den Medien erfährt der Bürger das sich die Regierung eine hohe Impfquote wünscht. Dieser "Wunsch" kann vom Bürger natürlich einfacher erfüllt werden, wenn die Regierung eine Garantie für diese "freiwillige" Impfung kommuniziert. Dies nicht nur als Sprachhülse, sondern unterstützt durch Entschädigungszahlung wenn etwas "schief" geht. Das dies passieren kann (Impfnebenwirkungen leicht bis schwer, oder sogar Tod) könnte man - in Einzelfällen - an den Zahlen ablesen. Die Europäische Datenbank gibt hier einen guten Überblick mit - wie ich lese - Ü 2 Millionen Nebenwirkungsfällen. Auch wenn bei 440 Millionen Bürgern der EU, die Zahl 2 Mio. gering erscheint, könnte diese "Wirkung" sich ja bei jedem (mathematisch) 220 ten Bürger so zeigen. Mit welchem Garantiebetrag (in Geld) könnte hier der Staat dem Bürger Sicherheit geben, wenn er doch bei einer Quarantäne schon 14 Tage Ausfall haben könnte mit u.U. auch Schmerzen ? (Schmerzensgeld nach Impfung) Ein möglicher Tod - nach Impfung - müßte dann natürlich ein unabhängige Expertengruppe (idealerweise vom Nachkommen beauftragt) untersuchen. In wie weit kann die Regierung hier in eine Garantie geben, denn - so die offizielle Darstellung - die Impfung ist ja sicher ! Während sich also die Impfhersteller bei einer Entschädigung raushalten, sollte/könnte der Staat dem Bürger da mehr Sicherheit geben. Ist zur Impfbereitschaft des Bürgers so etwas geplant oder schon aktiv ? Wann ja in welcher "Schadensausgleichszahlung" findet das statt ? Zumindest im "schlimmsten Sceanario" Tod nach/durch Impfung sollte dieser Betrag für eine "Wunschimpfung" des Staates (nicht zwingend durch den Impfling so gewollt) einen angemessenen Zahlbetrag ausweisen. Meines Erachtens kann man durch eine solche Verpflichtung des Staates das Gros des Bürgertum auch hin zur Impfung "überzeugen" . Was ja im Grunde auch kein Problem darstellt wenn der Staat von der Impfung zu 100% überzeugt ist. Nachfolgend wünsche ich mir die Darstellung (in Zahlen) wie sich Impfnebenwirkungen etc. in Deutschland in Menge/Alter/Impfstatus/Detail zur Nebenwirkung aufteilen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen peter-deutsch Peter Anfragenr: 231446 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231446/ Postanschrift peter-deutsch Peter << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kind Regards, peter-deutsch Peter
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, 2G 3G Regelung Impfwunsch Entschädigung etc [#231446] Sehr geehrter Herr Hohlen, wie ge…
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Bundesministerium für Gesundheit
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Eingangsbestätigung, 2G 3G Regelung Impfwunsch Entschädigung etc [#231446]
Date
Oct. 20, 2021, 11:11 a.m.
Status
Awaiting response
Sehr geehrter Herr Hohlen, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
peter-deutsch Peter
AW: Eingangsbestätigung, 2G 3G Regelung Impfwunsch Entschädigung etc [#231446] Sehr geehrte Damen und Herren, …
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peter-deutsch Peter
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AW: Eingangsbestätigung, 2G 3G Regelung Impfwunsch Entschädigung etc [#231446]
Date
Nov. 3, 2021, 10:51 a.m.
To
Bundesministerium für Gesundheit
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für die Rückmeldung und habe natürlich Verständnis wenn die Bearbeitung eine Zeit X in Anspruch nimmt. Aber so "neu" sollte meine Anfrage nicht sein, denn auch im EU-Parlament B9-0475/2021 wird ja zur Zeit ein solcher Antrag eingestellt "Entschliessungsantrag" für eine Entschädigung an Opfern von Impfungen. Zugegeben wird dort "nur" mit einer Summe von ca. 1 Mio. Fällen argumentiert, aber wenn man auf Dunkelziffern abstellt (werden alle Fälle auch gemeldet?) dann könnten es da weit aus mehr Impfschäden sein. Es wäre - schon für die Impfbereitschaft der Bürger - schon angenehm + zweckdienlich wenn sie meine Anfrage vom 20.Okt.2021 zeitnah beantworten könnten. ... Mit freundlichen Grüßen peter-deutsch Peter Anfragenr: 231446 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231446/
Bundesministerium für Gesundheit
Zwischennachricht, 2G 3G Regelung Impfwunsch Entschädigung etc [#231446] Sehr geehrter Herr Hohlen, auf Ihre…
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Bundesministerium für Gesundheit
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Zwischennachricht, 2G 3G Regelung Impfwunsch Entschädigung etc [#231446]
Date
Nov. 18, 2021, 1:48 p.m.
Status
Request resolved
Sehr geehrter Herr Hohlen, auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind, gearbeitet wird. Täglich erreichen das Bundesministerium für Gesundheit mehrere IFG-Anträge zum Thema „COVID19“. Wie Ihnen bereits mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt worden ist, ist die Beantwortung nicht ohne Mitwirkung der fachlich zuständigen Einheiten möglich, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin auch mit der Bewältigung der COVID19-Krise betraut sind. Ich möchte Sie daher weiterhin um etwas Geduld und Ihr Verständnis bitten. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG-Antrag vom 20.10.2021, 2G 3G Regelung Impfwunsch Entschädigung etc [#231446] Sehr geehrter Herr Hohle…
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Bundesministerium für Gesundheit
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Ihr IFG-Antrag vom 20.10.2021, 2G 3G Regelung Impfwunsch Entschädigung etc [#231446]
Date
Nov. 19, 2021, 12:25 p.m.
Status
Sehr geehrter Herr Hohlen, hiermit komme ich auf Ihren Antrag vom 20.10.2021 zurück. Dieser stellt sich jedoch nur in einem Teil als IFG-Antrag dar. Dies ist hinsichtlich Ihrer Anfrage "Nachfolgend wünsche ich mir die Darstellung (in Zahlen) wie sich Impfnebenwirkungen etc. in Deutschland in Menge/Alter/Impfstatus/Detail zur Nebenwirkung aufteilen" der Fall. Informationszugang ist jedoch stets durch die sachnächste Behörde zu gewähren. Für dieses von Ihnen angesprochenen Thema ist das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) zuständig. Insoweit können Sie Informationen jedoch auch bereits aus den öffentlich zugänglichen Sicherheitsberichten des PEI erhalten (www.pei.de/DE/newsroom/dossier/corona...). Weiterführende Informationen liegen dem BMG nicht vor. Alle in Deutschland eingesetzten COVID-19 Impfstoffe wurden in großen klinischen Prüfungen mit mehreren Tausend Teilnehmenden auf ihre Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit geprüft und eine arzneimittelrechtliche Zulassung aufgrund der Feststellung eines positiven Nutzen/Risiko Verhältnisses erteilt. Hinsichtlich Ihrer weiteren Fragen sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 3 UIG und § 1 VIG im vorliegenden Fall nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Wenn kein Ausschlussgrund entgegensteht, haben Sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nummer 1 IFG "jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung". Das bedeutet, dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen ist, wenn sich - wie bei Ihren weiteren Fragen - eine Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage ist daher hinsichtlich Ihrer weiteren Fragen aus diesem Grunde kein IFG-Antrag, sondern ein sonstiges Auskunftsersuchen und wurde daher an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
2G 3G Regelung Impfwunsch Entschädigung etc [#231446] Sehr geehrter Herr Hohlen, vielen Dank für Ihre E-Mai…
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Bundesministerium für Gesundheit
Subject
2G 3G Regelung Impfwunsch Entschädigung etc [#231446]
Date
Nov. 19, 2021, 3:43 p.m.
Status
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1.6 KB


Sehr geehrter Herr Hohlen, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 20. Oktober 2021. Die von der Europäischen Kommission ausgehandelten Verträge über den Erwerb von Impfstoffen gegen COVID-19, lassen die Vorschriften der europäischen Produkthaftungsrichtlinie sowie die Haftung nach dem jeweils anwendbaren mitgliedstaatlichen Recht unberührt. Ist deutsches Recht anwendbar, richtet sich die Haftung gegenüber Geimpften für schädliche Wirkungen des Impfstoffes daher unverändert nach den allgemeinen Regeln. Unter den weiteren Voraussetzungen der im Einzelfall anwendbaren gesetzlichen Grundlage kommt je nach Fallgestaltung eine Haftung u.a. des pharmazeutischen Unternehmens aufgrund verschiedener gesetzlicher Grundlagen in Betracht. Haftungsregelungen können sich ergeben aus dem Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Um die Entwicklung von Impfstoffen gegen COVID-19 zu fördern und die von den Herstellern hierbei eingegangenen finanziellen Risiken zu reduzieren, sehen die von der Europäischen Kommission mit den Herstellern geschlossenen Verträge vor, dass die Mitgliedstaaten bei Haftungsfällen aufgrund von Nebenwirkungen finanzielle Verpflichtungen für die Hersteller in bestimmten Fällen übernehmen. Die Haftung für die Einhaltung der Anforderungen und Standards der Guten Herstellungspraxis ("Good Manufacturing Practice - GMP"), d. h. für die einwandfreie Herstellung und Qualität des Arzneimittels, bleibt weiterhin ausschließlich bei den pharmazeutischen Unternehmen. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und den Herstellern sind inhaltlich von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zu trennen und haben keine Auswirkungen auf die erforderliche Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität der Impfstoffe: Jeder Impfstoff, der auf den Markt gebracht wird, muss die regulatorischen Anforderungen zur Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erfüllen und der wissenschaftlichen Bewertung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur im Rahmen des europäischen Zulassungsverfahrens unterzogen worden sein. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden. Der Anspruch auf Versorgung setzt (im Unterschied zu Schadenersatzansprüchen nach dem Zivilrecht) weder eine Rechtswidrigkeit noch ein Verschulden voraus, sondern beruht maßgeblich auf der Kausalität zwischen der Impfung und deren Folgen. Dabei gelten Beweiserleichterungen für den Nachweis der Kausalität zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge der über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (§ 61 IfSG). Für den Inhalt des Anspruches auf Versorgung gelten die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) entsprechend. Die Leistungen bestimmen sich somit nach den gleichen Vorschriften wie in den anderen Bereichen des sozialen Entschädigungsrechts (z.B. die Leistungen für Kriegsopfer, Zivildienstbeschädigte oder Opfer von Gewalttaten) und werden am konkreten Einzelfall nach den Schädigungsfolgen bemessen. Der Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens ist bei einer für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Landesbehörde zu stellen (§ 64 Absatz 1 IfSG). Mit freundlichen Grüßen