Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte<Information-entfernt>
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
es geht um § 4 (2) Personalausweisgesetz - PAuswG "Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland."
Bundesministerium des Innern ist zuständig für Gebühren nach diesem Gesetz.
Nach einer Nachfrage bezüglich § 4 (2) PAuswG wurde von Bundesministerium des Innern geantwortet, dass § 4 (2) PAuswG praktisch keine Rolle spielt. Zwar sind Ausweise nach § 4 (2) PAuswG Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, aber Bundesrepublik Deutschland trägt keine Pflichten für ihr Eigentum (Personalausweise).
Frage: welche Informationen haben Sie zu § 4 (2) PAuswG speziell auf Eigentumspflichten der Bundesrepublik Deutschland? Ist Bundesrepublik Deutschland ein privilegierter Eigentümer, der selbst keine Eigentumspflichten (wie Herstellungskosten) seines Eigentums trägt? Ist § 4 (2) PAuswG so zu verstehen, dass Bundesrepublik Deutschland zwar Rechte für ihr Eigentum (Personalausweise) trägt, Pflichten aus diesem Eigentum müssen dann aber Dritte tragen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in
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