Ihr Zeichen: V B 5 - O 1319/20/1 (DOK: 2020/10467)
Sehr
geehrteAntragsteller/in
in Ihrer Antwort vom 23. Oktober 2020 kündigen Sie potentiell eine Gebührenerhebung an, da meine Anfrage „ein aufwändiges Projekt der Bundesregierung [betrifft], bei dem die Aufgaben auf unterschiedliche Stellen verteilt sind” und somit über eine halbe Stunde Bearbeitungszeit erfordert.
Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass das IFG keine solche statische Beschränkung der Bearbeitungszeit auf ½h vorsieht.
Vielmehr sind gemäß der Begründung der lnformationsgebührenverordnung (IFGGebV) die Gebühren so zu bemessen, „dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann, ohne dass die Gebühren den Antragsteller abschrecken”. Dass OVG Berlin-Brandenburg bestätigte außerdem in einem Urteil vom 14.09.2017 (OVG BB 12 B 11.16), dass „verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern […] anzustreben [ist]“, die Gebühren verhältnismäßig sein müssen und nicht abschrecken dürfen.
Unabhängig davon möchte ich meine Anfrage auf Dokumente beschränken, die innerhalb ihrer Behörde vorliegen, sodass es irrelevant erscheint, auf wie viele andere Behörden das Projekt der Bundesregierung verteilt ist. Ebenso halte ich die Komplexität der Umsetzung des Projektes für irrelevant für die Anfrage von bereits existierenden Dokumenten/Berichten.
Ich beschränke meine Anfrage insofern auf den „Bericht des Bundesrechnungshofs” (vgl. Anstrich 1 in ursprünglicher Anfrage) und den „Bericht des Bundesfinanzministeriums” (vgl. Anstrich 2 in ursprünglicher Anfrage).
Es besteht somit spätestens jetzt eine einfache schriftliche Auskunft gemäß Nr. 1.1 Teil A des Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV). Es ist meiner Ansicht nach ebenso ein sehr geringer Verwaltungsaufwand zu erwarten.
Dies ergibt sich daraus, dass die Berichte bereits bestehen und ebenso an Dritte herausgegeben wurden. Es bedarf somit meiner Ansicht nach keines Mehraufwandes die bereits existierenden Berichte erneut an mich heraus zu geben. Eine gegenteilige Argumentation, die eine Gebührenerhebung rechtfertigen würde, haben Sie mir nicht zukommen lassen.
Ebenso nehme ich an, dass die Berichte elektronisch geführt werden und eine entsprechende Führung innerhalb einer E-Akte o.ä. vorhanden ist (vgl. auch § 8 EGov). Gemäß Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 09. Januar 2006 (2 BvR 443/02, Rn. 54 a.E.) dürfen mir als Antragsteller ebenso nicht die Mehrkosten für den „befürchteten Arbeitsaufwand” der aus Ihrer Aktenführung resultiert, auf Gebühren umgelegt werden. Es liege in der Hand der Behörde „die Aktenführung so zu gestalten, dass der Aufwand möglichst gering gehalten wird.”.
Ich bitte um elektronische Übermittlung des Ergebnisses nach §8 eGovG, sodass hier auch kein Aufwand zum Scannen, Drucken oder ähnliches anfallen sollte.
Ich hoffe Ihnen mit der Einschränkung der Anfrage entgegen gekommen zu sein und möchte Sie bitten, den Antrag kostenfrei weiter zu bearbeiten.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln.
Ferner finden Sie meine Postadresse am unteren Teil der E-Mail angehängt.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, würde ich mich freuen, eine für alle beteiligten Parteien zufriedenstellende Lösung finden zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 199293
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Antragsteller/in Antragsteller/in
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