Sehr geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 4. Juli 2020.
Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Beantwortung von Rechtsfragen. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das BMJV keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten, vorbehalten.
Ganz allgemein kann ich Ihnen jedoch Folgendes mitteilen:
Sowohl das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) als auch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), die Strafprozessordnung (StPO) und die Zivilprozessordnung (ZPO) haben Gültigkeit in der Bundesrepublik Deutschland und sind insbesondere nicht aufgehoben oder ersatzlos gestrichen worden.
Anderslautende Informationen bzw. Gerüchte, die insbesondere im Rahmen von Internetforen verbreitet werden, beruhen zumeist auf der Fehlvorstellung, dass die genannten Gesetze aufgrund der sogenannten Rechtsbereinigungsgesetze nicht mehr gelten würden.
Rechtsbereinigungsgesetze setzen älteres Recht, das keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hat, außer Kraft. Die Bundesregierung verfolgt mit den Rechtsbereinigungsgesetzen ausschließlich das Ziel, den Bestand der geltenden Gesetze und Verordnungen übersichtlich zu halten, damit klar erkennbar ist, welche Rechtsnormen heute und in Zukunft Anwendung finden.
Durch Artikel 57 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) wurde das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) aufgehoben. Allerdings hat die Aufhebung eines Einführungsgesetzes, wie eben beispielsweise des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, oder einzelner Bestimmungen eines Einführungsgesetzes keine Auswirkung auf die Geltung des Gesetzes, zu dem das Einführungsgesetz einst erlassen worden ist. Einführungsgesetze sind eine besondere Gesetzeskategorie; sie begleiten Gesetze von übergreifender Bedeutung (Kodifikationen) wie das Bürgerliche Gesetzbuch, die Strafprozessordnung u. a. Wird durch eine Kodifikation – zum Beispiel das OWiG – in größerem Umfang neues Recht geschaffen, werden regelmäßig zahlreiche Übergangsvorschriften und klarstellende Regelungen erforderlich, die dann nicht im eigentlichen Stammgesetz (der Kodifikation) stehen, sondern in einem eigenen Einführungsgesetz zusammengefasst werden. Die Regelungen der Einführungsgesetze haben von vornherein nur begrenzte Gültigkeit, nämlich nur solange, wie es noch Anwendungsfälle aus alten Sachverhalten gibt, die nach diesen Regelungen abzuwickeln sind. Das eigentliche Gesetz, hier das OWiG, bleibt von Änderungen bzw. der Aufhebung des Einführungsgesetzes unberührt.
Ähnlich verhält es sich bei GVG, ZPO und StPO. Durch die Artikel 14, 49 und 67 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) sind diejenigen Paragrafen der Einführungsgesetze zum GVG, zur ZPO und zur StPO aufgehoben worden, die Inkrafttretensvorschriften enthielten. Mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Gesetze haben sich die Inkrafttretensregelungen in den Einführungsgesetzen – wie jede andere Inkrafttretensvorschrift auch – vollzogen und wurden selbst bedeutungslos. Sie konnten deshalb aufgehoben werden. Die Vorstellung, dass Inkrafttretensregelungen zugleich den Geltungsbereich eines Gesetzes bestimmen, ist also nicht zutreffend. Auch diese Gesetze sind also weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen?
Diese Information ist nichts wert wenn sie nicht verifiziert werden kann. Das war schon immer die Vorgehensweise- keine Unterschrift , keine Namen...
Deshalb ja genau deshalb gibt es das Bundesbereinigungsgesetz.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Büring
(sogeht das in einem souveränen Staat)