Corona

Ich bitte um Auskunft zu den folgenden Fragen:

1. Wieso verwendet man zur Feststellung von „Infizierten“ das PCR Testverfahren, welches nicht für die Diagnostik zugelassen ist?

2. Wie ist die aktuelle Prävalenz von Sars Cov2?

3. Rechnet das RKI bei den "Fällen", die der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, die "falsch Positiven"-Quote raus?

Covid-19 ist eine Erkrankung, die nicht gleichbedeutend ist mit einem Sars-CoV-2-positiven Test. Sprich: "Wenn die Person keine Symptome hat, hat sie keine Krankheit."

Ebenso besagt ein positiver PCR-Test nicht, ob es sich bei dem Gefundenen um vermehrungsfähiges Virusgenom handelt.

Trotzdem wird DIESES Testergebnis verwendet für Massnahmen wie Quarantäne/Freiheitsentzug, Isolation von Pflegeheimbewohnern und in der weiteren Folge für Maskenpflicht, jetzt auch bei Kindern im Unterricht, für Grundrechtseinschränkungen, kurz ALLES, was viele von uns als unverhältnismässige Massnahmen ansehen.

4. Warum müssen Menschen in Deutschland Masken tragen, die nachweislich nicht vor Viruserkrankungen schützen und auch die Ausbreitung von Aerosolen nicht verhindern?

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt folgende Hinweise zur Mund-Nasen-Bedeckung:

Träger der Mund-Nasen-Bedeckungen aus Stoff, den sog. Alltagsmasken, können sich nicht darauf verlassen, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde.

Das die Masken keinen Schutz vor Aerosolen bieten, bestätigt auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte:

Da der Träger je nach Sitz der Medizinischen Gesichtsmaske nicht nur durch das Filtervlies einatmet, sondern die Atemluft an den Rändern des MNS vorbei als Leckstrom angesogen wird, bieten Medizinische Gesichtsmasken für den Träger in der Regel kaum Schutz gegenüber erregerhaltigen Aerosolen.

Zum Nutzen von Masken wird (von der Landesregierung NRW zur Begründung der Maskenpflicht an Schulen) nur eine einzige Metaanalyse zitiert (Chu et al. The Lancet June 27, 2020, 395, 1973 – 1987), die ein Paradebeispiel dafür ist, wie Studien mit experimentellen Schwächen als Grundlage politischer Entscheidungen verwendet werden.

In dieser Metaanalyse wurde nur das Outcome der Studien (unkritisch) analysiert, nicht deren ­Design.

Eine jüngst erschienene Metaanalyse (Xiao J et.al Emerging Infectious Disesases 2020; 26/5: 967 doi.org/10.3201/eid2605.190994), die tatsächlich die Wirksamkeit von „Alltagsmasken“ bei viralen Infektionen bewertet und zu einem ganz anderen Ergebnis kommt, wird nicht zitiert.

"In this review, we did not find evidence to support a protective effect of personal protective measures or environmental measures in reducing influenza transmission."

Quelle: www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2020/daz-33-2020/hauptsache-maske

5. Warum endet die Pandemie erst, wenn ein Impfstoff gefunden wurde?

Die meisten Menschen besitzen unabhängig von Antikörpern, die im Blut nachgewiesen werden können, bereits Immunität gegen SARS Cov2.

Es gibt dazu drei sensationelle neue Forschungsergebnisse zum SARS-CoV-2-Virus.

Diese Studien zeigen, dass 80 bis 90 Prozent der Menschen eine natürliche Immunantwort auf das Virus schon besitzen.

Damit liegt eine Herdenimmunität bereits vor. Ein Impfstoff wird ist nicht erforderlich.

6. Warum werden diese Erkenntnisse nicht öffentlich diskutiert und die pandemische Lage von nationaler Tragweite nicht umgehend aufgehoben?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

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  • Date
    9. December 2020
  • Due date
    Jan. 12, 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um Auskun…
To Bundesministerium für Gesundheit Details
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Subject
Corona [#205347]
Date
Dec. 9, 2020, 3:15 p.m.
To
Bundesministerium für Gesundheit
Status
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Auskunft zu den folgenden Fragen: 1. Wieso verwendet man zur Feststellung von „Infizierten“ das PCR Testverfahren, welches nicht für die Diagnostik zugelassen ist? 2. Wie ist die aktuelle Prävalenz von Sars Cov2? 3. Rechnet das RKI bei den "Fällen", die der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, die "falsch Positiven"-Quote raus? Covid-19 ist eine Erkrankung, die nicht gleichbedeutend ist mit einem Sars-CoV-2-positiven Test. Sprich: "Wenn die Person keine Symptome hat, hat sie keine Krankheit." Ebenso besagt ein positiver PCR-Test nicht, ob es sich bei dem Gefundenen um vermehrungsfähiges Virusgenom handelt. Trotzdem wird DIESES Testergebnis verwendet für Massnahmen wie Quarantäne/Freiheitsentzug, Isolation von Pflegeheimbewohnern und in der weiteren Folge für Maskenpflicht, jetzt auch bei Kindern im Unterricht, für Grundrechtseinschränkungen, kurz ALLES, was viele von uns als unverhältnismässige Massnahmen ansehen. 4. Warum müssen Menschen in Deutschland Masken tragen, die nachweislich nicht vor Viruserkrankungen schützen und auch die Ausbreitung von Aerosolen nicht verhindern? Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt folgende Hinweise zur Mund-Nasen-Bedeckung: Träger der Mund-Nasen-Bedeckungen aus Stoff, den sog. Alltagsmasken, können sich nicht darauf verlassen, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde. Das die Masken keinen Schutz vor Aerosolen bieten, bestätigt auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Da der Träger je nach Sitz der Medizinischen Gesichtsmaske nicht nur durch das Filtervlies einatmet, sondern die Atemluft an den Rändern des MNS vorbei als Leckstrom angesogen wird, bieten Medizinische Gesichtsmasken für den Träger in der Regel kaum Schutz gegenüber erregerhaltigen Aerosolen. Zum Nutzen von Masken wird (von der Landesregierung NRW zur Begründung der Maskenpflicht an Schulen) nur eine einzige Metaanalyse zitiert (Chu et al. The Lancet June 27, 2020, 395, 1973 – 1987), die ein Paradebeispiel dafür ist, wie Studien mit experimentellen Schwächen als Grundlage politischer Entscheidungen verwendet werden. In dieser Metaanalyse wurde nur das Outcome der Studien (unkritisch) analysiert, nicht deren ­Design. Eine jüngst erschienene Metaanalyse (Xiao J et.al Emerging Infectious Disesases 2020; 26/5: 967 doi.org/10.3201/eid2605.190994), die tatsächlich die Wirksamkeit von „Alltagsmasken“ bei viralen Infektionen bewertet und zu einem ganz anderen Ergebnis kommt, wird nicht zitiert. "In this review, we did not find evidence to support a protective effect of personal protective measures or environmental measures in reducing influenza transmission." Quelle: www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2020/daz-33-2020/hauptsache-maske 5. Warum endet die Pandemie erst, wenn ein Impfstoff gefunden wurde? Die meisten Menschen besitzen unabhängig von Antikörpern, die im Blut nachgewiesen werden können, bereits Immunität gegen SARS Cov2. Es gibt dazu drei sensationelle neue Forschungsergebnisse zum SARS-CoV-2-Virus. Diese Studien zeigen, dass 80 bis 90 Prozent der Menschen eine natürliche Immunantwort auf das Virus schon besitzen. Damit liegt eine Herdenimmunität bereits vor. Ein Impfstoff wird ist nicht erforderlich. 6. Warum werden diese Erkenntnisse nicht öffentlich diskutiert und die pandemische Lage von nationaler Tragweite nicht umgehend aufgehoben? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205347 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205347/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kind Regards, << Name Not Public >>
Bundesministerium für Gesundheit
Abgabenachricht Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die…
From
Bundesministerium für Gesundheit
Subject
Abgabenachricht
Date
Dec. 10, 2020, 8:01 a.m.
Status
Awaiting response
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in Informationen zu Ihren Fragen finden Sie auf der Webseite des Robert Koch-Instituts…
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Bundesministerium für Gesundheit
Subject
Corona #205347
Date
Dec. 10, 2020, 11:36 a.m.
Status
Awaiting response
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Sehr geehrteAntragsteller/in Informationen zu Ihren Fragen finden Sie auf der Webseite des Robert Koch-Instituts https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…. Ergänzend teile ich Ihnen Folgendes mit: Am 25. März 2020 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Hierdurch wurde in dem neugefassten § 5 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag ermöglicht. Der Deutsche Bundestag hat hiervon am selben Tag Gebrauch gemacht. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG hebt der Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Sowohl die Entscheidung über die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG) als auch die Entscheidung darüber, die epidemische Lage von nationaler Tragweite gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG wieder aufzuheben, obliegt ausschließlich dem Deutschen Bundestag. Dementsprechend muss der Deutsche Bundestag prüfen, ob die konkreten Voraussetzungen, die der Feststellung einer epidemischen Lage zugrunde lagen, noch vorhanden sind. In diesem Fall wurde die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgrund einer sich dynamisch entwickelnden Ausbruchsituation, die eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik darstellte, festgestellt. Dementsprechend ist zur Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite notwendig, dass der Deutsche Bundestag zur Überzeugung kommt, dass diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Name Not Public >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Corona“ vom 09.12.2020 (#205347) wurde von Ihne…
To Bundesministerium für Gesundheit Details
From
<< Name Not Public >>
Subject
AW: Corona #205347 [#205347]
Date
Feb. 27, 2021, 10:23 a.m.
To
Bundesministerium für Gesundheit
Status
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Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Corona“ vom 09.12.2020 (#205347) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 47 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205347 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205347/
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in ich verweise auf meine Antwort vom 10. Dezember 2020 (s. Anlage). Eine anderslautende Antw…
From
Bundesministerium für Gesundheit
Subject
Corona #205347
Date
March 2, 2021, 9:50 a.m.
Status
Unapproved attachments:
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Sehr Antragsteller/in ich verweise auf meine Antwort vom 10. Dezember 2020 (s. Anlage). Eine anderslautende Antwort kann ich Ihnen nicht in Aussicht stellen. Mit freundlichen Grüßen