Entscheidung der Bundesnetzagentur gemäß Art 30(1) Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/460 zur Verantwortlichkeit der Veröffentlichung von Informationen der Gasfernleitungsnetzbetreiber

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Entscheidung der Bundesnetzagentur gemäß Art 30(1) Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/460 zur Verantwortlichkeit der Veröffentlichung von Informationen der Gasfernleitungsnetzbetreiber

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    6. March 2019
  • Due date
    April 9, 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Entscheidung der…
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Entscheidung der Bundesnetzagentur gemäß Art 30(1) Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/460 zur Verantwortlichkeit der Veröffentlichung von Informationen der Gasfernleitungsnetzbetreiber [#60175]
Date
March 6, 2019, 10:27 a.m.
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Bundesnetzagentur
Status
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Entscheidung der Bundesnetzagentur gemäß Art 30(1) Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/460 zur Verantwortlichkeit der Veröffentlichung von Informationen der Gasfernleitungsnetzbetreiber
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, vor knapp einem Monat habe ich Zugang beantragt zu der "Entscheidung der Bund…
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AW: Entscheidung der Bundesnetzagentur gemäß Art 30(1) Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/460 zur Verantwortlichkeit der Veröffentlichung von Informationen der Gasfernleitungsnetzbetreiber [#60175]
Date
April 3, 2019, 11:19 a.m.
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Bundesnetzagentur
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, vor knapp einem Monat habe ich Zugang beantragt zu der "Entscheidung der Bundesnetzagentur gemäß Art 30(1) Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/460 zur Verantwortlichkeit der Veröffentlichung von Informationen der Gasfernleitungsnetzbetreiber" (https://fragdenstaat.de/a/60175/#nachricht-167059). Auch die erbetene Bestätigung des Antragseingangs habe ich nicht erhalten. Ich bitte um Sachstandsmitteilung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60175 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 06.03. einen Antrag auf Übermittlung unserer Entscheidung na…
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Bundesnetzagentur
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Entscheidung der Bundesnetzagentur gemäß Art 30(1) Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/460 zur Verantwortlichkeit der Veröffentlichung von Informationen der Gasfernleitungsnetzbetreiber [#60175]; Az. BK9-19/IFG-1
Date
April 4, 2019, 11:07 a.m.
Status
Request resolved
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 06.03. einen Antrag auf Übermittlung unserer Entscheidung nach Art. 30 NC TAR gestellt. Ich bitte Sie um Entschuldigung für die verspätete Antwort; leider wurde Ihr Antrag - soweit ersichtlich - hausintern erst jetzt an unsere Kammer weitergeleitet. Anliegend übersende ich Ihnen den Beschluss BK9-17/609 vom 19.07.2017 zur Implementierung der Netzkodizes in die Anreizregulierung (INKA). Die Regelung zur Veröffentlichung findet sich in Tenorziffer 8. Der Beschluss ist außerdem unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1_GZ/BK9-GZ/2017/2017_0001bis0999/2017_0600bis0699/BK9-17-0609/BK9-17-0609_Festlegung_Download.pdf?__blob=publicationFile&v=4 im Internet abrufbar. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Auskunft und die Übermittlung des Beschlusses. Mit freu…
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AW: Entscheidung der Bundesnetzagentur gemäß Art 30(1) Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/460 zur Verantwortlichkeit der Veröffentlichung von Informationen der Gasfernleitungsnetzbetreiber [#60175]; Az. BK9-19/IFG-1 [#60175]
Date
April 4, 2019, 1:41 p.m.
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Bundesnetzagentur
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Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Auskunft und die Übermittlung des Beschlusses. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60175 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>