Antwortvorlage für Ihre Verwendung
Sie haben im Rahmen der Lobbyregister-Kampagne eine Anfrage an das Bundesfinanzministerium gestellt und vermutlich einen ablehnenden Bescheid erhalten. Hier einige Worte zum weiteren Vorgehen:
Einige Anfragesteller:innen werden gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen (bzw. teilweise ist dies auch schon geschehen). Es ist wahrscheinlich, dass diese Widersprüche wiederum zurückgewiesen werden und die Angelegenheit letztlich durch das Verwaltungsgericht entschieden werden muss. Eine Klärung der Rechtsfragen wird in ein oder zwei ausgewählten Verfahren erfolgen, deren Ausgang sich dann wiederum auf die zukünftige Handhabung von vergleichbaren Anfragen durch das BMF auswirken wird.
Wenn Sie nicht abwarten, sondern selbst aktiv werden wollen, besteht davon unabhängig grundsätzlich auch für Sie die Möglichkeit, gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einzulegen. Sollte das BMF den Widerspruch wiederum zurückweisen, wird dafür jedoch eine Widerspruchsgebühr von 30,00 Euro fällig. Sofern Sie das Kostenrisiko eingehen möchten, können Sie sich für die Begründung Ihres Widerspruchs an der Argumentation ggü. anderen Behörden im Rahmen der Kampagne orientieren (vgl. etwa https://fragdenstaat.de/anfrage/gesprache-mit-vonovia/ ) oder sich in unserem Forum ( https://forum.okfn.de/ ) Rat holen.
Ein Widerspruch muss grundsätzlich schriftlich (also mit eigenhändiger Unterschrift) binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der zuständigen Behörde eingelegt werden.
HA'USANSCHRIFT Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
REFERAT/PROJEKT
TEL
FAX
E-MAIL
DATUM
V B 5
+49 (0) 30 18682-0
+49 (0) 30 18682-2506
[geschwärzt]
12. August 2021
I
Bundesministerium
der Finanzen
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Einwurf-Einschreiben
Herrn
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt] ([geschwärzt])
BETREFF Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG);
Dokumente im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von
Bertelsmann SE & Co. KGaA im Jahr 2020
BEZUG Ihr Antrag vom 7. Juni 2021
[geschwärzt] - [geschwärzt]
[geschwärzt]
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Sehr
[geschwärzt],
in Ihrem Schreiben vom 7. Juni 2021 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) begehren
Sie den Zugang zu amtlichen Informationen und stellen daher nachfolgenden Antrag nach
§ 1 IFG:
„bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dokumente (u. a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im
Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Bertelsmann SE & Co. KGaA im Jahr 2020 in
Ihrem Haus (BMF).
Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf: zusätzlich zu einer
postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich
mich einverstanden."
Über Ihren Antrag entscheide ich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG wie folgt:
I. Ihren Antrag lehne ich ab.
II. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
www.bundesfinanzministerium.de
Be gründung:
Zu I.
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gewährt gegenüber Behörden des
Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 2 Nummer 1 IFG). Nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 IFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder
Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Der Anspruch auf Informationszugang
besteht jedoch nur für die bei der jeweiligen Behörde vorhandenen Informationen
bzw. Akten. Einen Anspruch auf Informationsbeschaffung vermittelt das IFG nicht.
1. Unbestimmtheit des Antrags
Mit meinem Schreiben an Sie teilte ich Ihnen mit, dass Ihr Antrag zu unbestimmt ist, da die
Eingrenzung der mit dem Informationsbegehren erbetenen Dokumente nicht im Hinblick auf
ein bestimmtes Thema oder ein bestimmtes Vorhaben erfolgt, sondern durch Bezugnahme auf
Treffen zwischen irgendwem auf Seiten der Behörde und irgendwem auf Seiten eines Verbandes
oder Unternehmens, wobei solche Treffen durch bloße Vermutung Ihrerseits unterstellt
werden. Die Annahme, dass
• irgendwer in einer großen Behörde
• irgendwen, der einem bestimmten Verband oder Unternehmen angehört
• in irgendeinem Zusammenhang
• vielleicht
• irgendwann binnen eines Jahres
• getroffen haben könnte,
reicht nicht aus,
• damit in Zusammenhang stehende
• vielleicht
• von irgendwem gefertigte
• amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen
• beliebigen Inhalts
• diese aber alle und vollständig
zu identifizieren.
Im BMF liegen (Stand 2020) rd. 19 Millionen Dokumente vor, geführt in 2,6 Millionen Akten
oder Vorgängen.
Auf mein vorgenanntes Schreiben haben Sie nicht reagiert. In erster Linie liegt es im eigenen
Interesse des Antragstellers, den Antrag inhaltlich so präzise zu fassen, dass der Antrag von der
Seite 2
Seite 3 informationspflichtigen Stelle bearbeitet und das Begehren erfüllt werden kann. Zumindest
muss die begehrte Information hinreichend deutlich umschrieben werden. Der Antrag muss
erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird, sodass die Behörde -
ggf. nach Auslegung - prüfen kann, ob diese Informationen bei ihr vorhanden sind. Wie ich
Ihnen bereits in der vorgenannten Zwischennachricht dargelegt habe, ist dies nicht der Fall. Ihr
Antrag ist daher mangels hinreichender Bestimmtheit für eine weitere Bearbeitung abzulehnen.
2. Gebühren
Mit Antragstellung baten Sie vorab um Mitteilung, ob Ihr Antrag gebührenpflichtig ist sowie
um Mitteilung zur Höhe der Kosten. Ihnen wurde bereits mitgeteilt, dass es sich sicher nicht
um eine gebührenfreie einfache Auskunft im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG handelt. Der
zu erwartende Rechercheaufwand ist hierfür zu hoch. Auch der Umfang des Bearbeitungsaufwands
und ggf. durchzuführender Drittbeteiligungen ist nicht genau absehbar.
Ihr Begehren auf kostenfreie Bearbeitung wird hier so verstanden, dass Sie die Antragsbearbeitung
davon abhängig machen wollen, dass keine Gebühren entstehen. Sie stellen Ihren
IFG-Antrag folglich unter der Bedingung der Gebührenfreiheit. Diesem Antrag kann nicht
entsprochen werden.
Denn eine gebührenfreie Zugangsgewährung wäre aus den genannten Gründen aller Voraussicht
nach nicht möglich.
Ein Antrag im Verwaltungsverfahren ist im Übrigen bedingungsfeindlich. Anträge können
wirksam nicht bedingt gestellt werden. Mit Blick auf Rechtsunsicherheit und Belastung der
Behörde sind „Nebenbestimmungen" zum Antrag, insbesondere Bedingungen, Verknüpfungen
mit einer Voraussetzung sowie Befristungen unzulässig (vgl. Schoch/Schneider VwVfG/
Reimer, Juli 2020, VwVfG § 64 Rn. 53).
3. Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht" der Internetplattform „
fragdenstaat.de"
Ihr Antrag ist Teil der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht" der Intemetplattform
„
fragdenstaat.de".
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie zur ordnungsgemäßen Durchführung
des Verwaltungsverfahrens nach dem IFG, ist es erforderlich, dass die Identität des
Antragstellers eindeutig ist. Auch die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 10
Absatz 1 IFG setzt voraus, dass über die Identität des Antragstellers keine Zweifel bestehen.
Auch wenn über Klarnamen sowie vorliegende zustellfähige Postanschriften ein Antragsteller
identifizierbar ist, ist hier dennoch fraglich, ob die Antragsteller dieser Kampagne ein eigenes
Seite 4 inhaltliches Interesse mit ihren jeweiligen Anträgen verfolgen oder lediglich eine IFG-Antragkampagne
eines Dritten unterstützen möchten. Wer selbst kein eigenes Interesse an dem formell
von ihm begehrten Informationszugang hat, handelt nur als „Strohmann", hier für die
Organisation
fragdenstaat.de.
Mit dieser Konstruktion einer scheinbaren Vielzahl von Zugangsinteressenten werden unerwünschte
Folgen umgangen, die möglich würden, wenn nur ein einzelner Antragsteller aktiv
geworden wäre:
Durch die Vorgabe einer vermeintlichen Vielzahl von Zugangsinteressenten soll der Vorwurf
vermieden werden, das IFG werde als Instrument far die Verfolgung von Zielen missbraucht,
die nicht mehr vom Sinn und Zweck des IFG gedeckt wären. Erklärtes Ziel der Kampagne ist
der Versuch, durch die Schaffung eines „eigenen Lobbyregisters" öffentlichen Druck auf die
Bundesregierung und letztlich den Gesetzgeber auszuüben, das Lobbyregistergesetz nach den
Vorstellungen der Organisatoren der Kampagne zu ändern. Es geht nicht um den Zugang zu
irgendwelchen tatsächlichen, angeblichen oder ins Blaue hinein vermuteten Informationen.
Das IFG und die Vielzahl der Anträge liefern nur den Hebel, diesem Interesse Nachdruck zu
verleihen. Soweit durch die kampagnenartige Antragstellung nach dem IFG Ziele verfolgt
werden, die außerhalb eines Informationsinteresses an der begehrten Information selbst
liegen, ist dies aber nicht mehr vom Sinn und Zweck des IFG umfasst.
Die Kampagne führt ein langjähriges Ziel der Lobbyarbeit von
abgeordnetenwatch.de und
fragdenstaat.de fort. Dies soll - wie auf der Internetseite der Plattform
fragdenstaat.de angekündigt
- durch eine Steigerung des Antragsvolumens in den Folgejahren („in der Zukunft
tausende Anfragen pro Jahr") erreicht werden. Hierdurch soll eine hohe, die vorhandenen
Strukturen extrem strapazierende Belastung der Bundesregierung im Allgemeinen und des
Bundesministeriums der Finanzen im Besonderen herbeigeführt werden. Die Behörden sollen
veranlasst werden, zur Vermeidung solcher Belastungen auf den Bundestag einzuwirken, ein
„echtes Lobbyregister" im Sinne der Kampagne einzuführen. Die Kampagne zielt auf die Einführung
einer gesetzlichen Pflicht zur Veröffentlichung von Lobbykontakten ab; ihr Zweck
liegt somit außerhalb des IFG.
Dabei ist unerheblich, ob sich ein Antrag auf Zugang oder Herausgabe von Dokumenten
richtet, oder ob er sich auf eine Auskunft bezieht, ob und ggf. wie viele Dokumente vorhanden
sind. Denn auch die Auskunft wäre Teil der genannten Kampagne und bereitet lediglich
den Informationszugang durch Herausgabe von Dokumenten vor. Endziel der Kampagne
bleibt das außerhalb des IFG liegende Ziel eines „echten Lobbyregisters" im Sinne der
Antragstellung.
Seite 5 Des Weiteren wird durch die Konstruktion der individualisierten Massen-Antragstellung hier
auch eine mögliche weitreichende Kostenfolge vermieden. Wenn
fragdenstaat.de alle 800
Anträge der Kampagne selbst stellen würde, wäre eine Bescheidung in 800 Fällen mit dazugehöriger
Kostenfolge möglich. Zwar wird durch die Kampagnenleiter mehrfach darauf hingewiesen,
dass die Antragstellung kostenfrei sei. Dies entspricht jedoch nicht der im IFG und
der IFGGebV geregelten Kostenfolge. Insoweit werden durch die kampagnenmäßige Aufteilung
mögliche vielzählige Kostenbescheide auf mehrere Antragsteller verteilt. Im Ergebnis
dient diese Vorgehensweise damit auch der rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Erhebung
von gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG.
Mit dem Aufruf auf der Intemetplattform
fragdenstaat.de haben Sie einen inhaltlich vorformulierten
Antrag ausgewählt und gestellt.
Folglich steht Ihr eigenes Informationsinteresse nach dem IFG hier in Frage. Die Tatsache,
dass Sie dem Werben der Intemetplattform
fragdenstaat.de für die Kampagne „Lobbyregister
selbst gemacht" gefolgt sind, erweckt den Anschein, dass es Ihnen vorrangig darum ging,
Ihren Beitrag zu dieser Kampagne zu leisten.
Ihr Antrag ist somit auch aufgrund der vorgenannten Ausführungen abzulehnen.
4. Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung
Der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung kann dem Anspruch auf Informationszugang
entgegenstehen. Im Bereich des Regierungshandelns ist dieser Ausschlussgrund
vonseiten des Gesetzgebers als ungeschriebener verfassungsrechtlicher Ausschlussgrund
anerkannt (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 12). Der aus dem Gewaltenteilungsprinzip folgende Schutz
eines nicht ausforschbaren exekutiven Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereichs dient der
Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung. Zu diesem Bereich
gehört die Willensbildung der Rbgiertmg selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im
Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich
vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Dieser
funktionsbezogene Schutz bezieht sich in erster Linie auf laufende Verfahren, bei denen im
Falle der Kenntnisnahme Dritter ein Einfluss auf die anstehende Entscheidung im Sinne eines
„Mitregierens Dritter" möglich wäre. Er ist hierauf jedoch nicht beschränkt. Nach Maßgabe der
Umstände des Einzelfalles kann es Konstellationen geben, in denen auch der Zugang zu Unterlagen
über abgeschlossene Vorgänge zu versagen ist. Bei abgeschlossenen Vorgängen fällt als
funktioneller Belang nicht mehr die Entscheidungsautonomie der Regierung ins Gewicht,
sondern vor allem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung, die
durch „einengende Vorwirkungen" einer nachträglichen Publizität beeinträchtigt werden kann.
Seite 6 Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen,
die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger,
je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember
2018 -7 C 19/17-, BVerwGE 164, 112-127 Rn. 18 m.w.N).
Der Kontakt zu und der regelmäßige Austausch mit Externen aus den verschiedensten Bereichen
der Gesellschaft und Wirtschaft ist ein wesentlicher Baustein für die erfolgreiche Arbeit
und Aufgabenerfüllung des BMF. Das BMF ist insgesamt im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung,
v. a. bei aktuellen und anstehenden Entscheidungen, erheblich auch auf die Möglichkeit
eines konstruktiven und unbefangenen Austausches mit Externen aus Gesellschaft und Wirtschaft
angewiesen und fordert ihn auch aktiv ein. Dieser ist wichtig, um aus unterschiedlichen
Perspektiven zu erfahren, welche Veränderungsprozesse in der Wirtschaft stattfinden und
welcher politischen Maßnahmen es bedarf, beispielsweise um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu
erhalten.
Der hier gestellte Antrag ist im Zusammenhang mit den anderen im Rahmen dieser IFG-Kampagne
zu betrachten. Die Kampagne mit 800 vorgefertigten Anträgen ist darauf gerichtet, ein
lückenloses Profil aller etwaiger Treffen verschiedener Institutionen mit Behörden zu erstellen.
Durch die umfassende Fragestellung wird der durch die exekutive Eigenverantwortung
geschützte Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich beeinträchtigt.
Beratungen des Ministeriums mit Externen wären nicht mehr möglich in dem Wissen, dass
alle Kontakte anschließend auf entsprechende IFG-Anträge hin veröffentlicht werden müssten,
und das womöglich sogar als Gesamtprofil etwaiger Ministeriums-Kontakte aller genannten
Institutionen, mit ihren unterschiedlichen, zum Teil gegenläufigen Interessen.
Es ist naheliegend, dass externe Gesprächspartner, im Wissen um die Möglichkeit einer Veröffentlichung
des jeweiligen Gesprächs, für einen Meinungs-, Informations- und Gedankenaustausch
mit dem BMF nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung stünden. Das
BMF könnte so in der Wahrnehmung seiner Aufgaben, d. h. insbesondere im Hinblick auf den
Dialogprozess mit unterschiedlichsten Externen, stark beeinträchtigt werden. Der Schutz des
Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung dient jedoch auch dem präventiven Schutz der
Funktionsfähigkeit der Regierung. Es muss auch insbesondere den Gesprächsführenden vorbehalten
bleiben zu entscheiden, mit wem, wie und mit welchen Inhalten Gespräche geführt
werden.
Die daraus resultierenden einengenden Vorwirkungen würden die Behörde in ihrer Funktion
folglich massiv beeinträchtigen. Eine solche Entwicklung hätte eine fatale Auswirkung auf
einen offenen Austausch zwischen Dritten und BMF sowie in der weiteren Folge auf die
Qualität der Arbeit des Ministeriums.
Gegenüber dem vorbezeichneten, grundlegenden Schutz der Funktionsfähigkeit des BMF und
des behördlichen Kommunikationsprozesses mit Externen sind hier auch keine höher zu
bewertenden Interessen Ihrerseits erkennbar. Ausweislich der Ausführungen zur Kampagne
auf der Intemetseite
fragdenstaat.de sind die Anträge durch bloße Vermutung gestellt und
gerade auch in ihrer Massierung Mittel zum Zweck, eine Rechtsänderung herbeizuführen.
Zu II.
Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesministerium
der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, Widerspruch erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
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