Gespräche mit Bertelsmann SE & Co. KGaA im Jahr 2020

- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Bertelsmann SE & Co. KGaA im Jahr 2020 in Ihrem Haus (BMF).

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Request refused

  • Date
    7. June 2021
  • Due date
    July 10, 2021
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Lobbyregister“-Anfrage haben:

This request was made as part of the campaign “Lobbyregister selbst gemacht”.

<< Name Not Public >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: …
To Bundesministerium der Finanzen Details
From
<< Name Not Public >>
Subject
Gespräche mit Bertelsmann SE & Co. KGaA im Jahr 2020 [#222551]
Date
June 7, 2021, 10:14 p.m.
To
Bundesministerium der Finanzen
Status
Awaiting response — email was sent successfully.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Bertelsmann SE & Co. KGaA im Jahr 2020 in Ihrem Haus (BMF). Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222551 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222551/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kind Regards, << Name Not Public >>
Bundesministerium der Finanzen
Ihr IFG-Antrag vom 7. Juni 2021 Sehr Antragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freun…
From
Bundesministerium der Finanzen
Subject
Ihr IFG-Antrag vom 7. Juni 2021
Date
July 1, 2021, 1:47 p.m.
Status
Request resolved

Gebühren Lobbyregister

Sie haben vermutlich eine Antwort vom Ministerium erhalten. Es will sie mit Gebührendrohungen offensichtlich abschrecken. Aber keine Sorge: Sie müssen nichts zahlen. Bitte schicken Sie diese Antwort an das Ministerium, in der Sie auf eine kostenfreie Beantwortung drängen können.

redacted
769.1 KB
93.7 KB
Unapproved attachments:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204.5 KB
Sehr Antragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Dokumente im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Bertelsmann…
From
Bundesministerium der Finanzen
Via
postal mail
Subject
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Dokumente im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Bertelsmann SE & Co. KGaA im Jahr 2020
Date
Aug. 12, 2021
Status
Request resolved

Antwortvorlage für Ihre Verwendung

Sie haben im Rahmen der Lobbyregister-Kampagne eine Anfrage an das Bundesfinanzministerium gestellt und vermutlich einen ablehnenden Bescheid erhalten. Hier einige Worte zum weiteren Vorgehen:

Einige Anfragesteller:innen werden gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen (bzw. teilweise ist dies auch schon geschehen). Es ist wahrscheinlich, dass diese Widersprüche wiederum zurückgewiesen werden und die Angelegenheit letztlich durch das Verwaltungsgericht entschieden werden muss. Eine Klärung der Rechtsfragen wird in ein oder zwei ausgewählten Verfahren erfolgen, deren Ausgang sich dann wiederum auf die zukünftige Handhabung von vergleichbaren Anfragen durch das BMF auswirken wird.

Wenn Sie nicht abwarten, sondern selbst aktiv werden wollen, besteht davon unabhängig grundsätzlich auch für Sie die Möglichkeit, gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einzulegen. Sollte das BMF den Widerspruch wiederum zurückweisen, wird dafür jedoch eine Widerspruchsgebühr von 30,00 Euro fällig. Sofern Sie das Kostenrisiko eingehen möchten, können Sie sich für die Begründung Ihres Widerspruchs an der Argumentation ggü. anderen Behörden im Rahmen der Kampagne orientieren (vgl. etwa https://fragdenstaat.de/anfrage/gesprache-mit-vonovia/ ) oder sich in unserem Forum ( https://forum.okfn.de/ ) Rat holen.

Ein Widerspruch muss grundsätzlich schriftlich (also mit eigenhändiger Unterschrift) binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der zuständigen Behörde eingelegt werden.

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4.4 MB
HA'USANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin REFERAT/PROJEKT TEL FAX E-MAIL DATUM V B 5 +49 (0) 30 18682-0 +49 (0) 30 18682-2506 [geschwärzt] 12. August 2021 I Bundesministerium der Finanzen POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Einwurf-Einschreiben Herrn [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) BETREFF Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Dokumente im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Bertelsmann SE & Co. KGaA im Jahr 2020 BEZUG Ihr Antrag vom 7. Juni 2021 [geschwärzt] - [geschwärzt] [geschwärzt] (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Sehr [geschwärzt], in Ihrem Schreiben vom 7. Juni 2021 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) begehren Sie den Zugang zu amtlichen Informationen und stellen daher nachfolgenden Antrag nach § 1 IFG: „bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämtliche Dokumente (u. a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Bertelsmann SE & Co. KGaA im Jahr 2020 in Ihrem Haus (BMF). Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf: zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden." Über Ihren Antrag entscheide ich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG wie folgt: I. Ihren Antrag lehne ich ab. II. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. www.bundesfinanzministerium.de Be gründung: Zu I. § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gewährt gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 2 Nummer 1 IFG). Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 IFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Der Anspruch auf Informationszugang besteht jedoch nur für die bei der jeweiligen Behörde vorhandenen Informationen bzw. Akten. Einen Anspruch auf Informationsbeschaffung vermittelt das IFG nicht. 1. Unbestimmtheit des Antrags Mit meinem Schreiben an Sie teilte ich Ihnen mit, dass Ihr Antrag zu unbestimmt ist, da die Eingrenzung der mit dem Informationsbegehren erbetenen Dokumente nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Thema oder ein bestimmtes Vorhaben erfolgt, sondern durch Bezugnahme auf Treffen zwischen irgendwem auf Seiten der Behörde und irgendwem auf Seiten eines Verbandes oder Unternehmens, wobei solche Treffen durch bloße Vermutung Ihrerseits unterstellt werden. Die Annahme, dass • irgendwer in einer großen Behörde • irgendwen, der einem bestimmten Verband oder Unternehmen angehört • in irgendeinem Zusammenhang • vielleicht • irgendwann binnen eines Jahres • getroffen haben könnte, reicht nicht aus, • damit in Zusammenhang stehende • vielleicht • von irgendwem gefertigte • amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen • beliebigen Inhalts • diese aber alle und vollständig zu identifizieren. Im BMF liegen (Stand 2020) rd. 19 Millionen Dokumente vor, geführt in 2,6 Millionen Akten oder Vorgängen. Auf mein vorgenanntes Schreiben haben Sie nicht reagiert. In erster Linie liegt es im eigenen Interesse des Antragstellers, den Antrag inhaltlich so präzise zu fassen, dass der Antrag von der Seite 2 Seite 3 informationspflichtigen Stelle bearbeitet und das Begehren erfüllt werden kann. Zumindest muss die begehrte Information hinreichend deutlich umschrieben werden. Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird, sodass die Behörde - ggf. nach Auslegung - prüfen kann, ob diese Informationen bei ihr vorhanden sind. Wie ich Ihnen bereits in der vorgenannten Zwischennachricht dargelegt habe, ist dies nicht der Fall. Ihr Antrag ist daher mangels hinreichender Bestimmtheit für eine weitere Bearbeitung abzulehnen. 2. Gebühren Mit Antragstellung baten Sie vorab um Mitteilung, ob Ihr Antrag gebührenpflichtig ist sowie um Mitteilung zur Höhe der Kosten. Ihnen wurde bereits mitgeteilt, dass es sich sicher nicht um eine gebührenfreie einfache Auskunft im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG handelt. Der zu erwartende Rechercheaufwand ist hierfür zu hoch. Auch der Umfang des Bearbeitungsaufwands und ggf. durchzuführender Drittbeteiligungen ist nicht genau absehbar. Ihr Begehren auf kostenfreie Bearbeitung wird hier so verstanden, dass Sie die Antragsbearbeitung davon abhängig machen wollen, dass keine Gebühren entstehen. Sie stellen Ihren IFG-Antrag folglich unter der Bedingung der Gebührenfreiheit. Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Denn eine gebührenfreie Zugangsgewährung wäre aus den genannten Gründen aller Voraussicht nach nicht möglich. Ein Antrag im Verwaltungsverfahren ist im Übrigen bedingungsfeindlich. Anträge können wirksam nicht bedingt gestellt werden. Mit Blick auf Rechtsunsicherheit und Belastung der Behörde sind „Nebenbestimmungen" zum Antrag, insbesondere Bedingungen, Verknüpfungen mit einer Voraussetzung sowie Befristungen unzulässig (vgl. Schoch/Schneider VwVfG/ Reimer, Juli 2020, VwVfG § 64 Rn. 53). 3. Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht" der Internetplattform „fragdenstaat.de" Ihr Antrag ist Teil der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht" der Intemetplattform „fragdenstaat.de". Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach dem IFG, ist es erforderlich, dass die Identität des Antragstellers eindeutig ist. Auch die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 10 Absatz 1 IFG setzt voraus, dass über die Identität des Antragstellers keine Zweifel bestehen. Auch wenn über Klarnamen sowie vorliegende zustellfähige Postanschriften ein Antragsteller identifizierbar ist, ist hier dennoch fraglich, ob die Antragsteller dieser Kampagne ein eigenes Seite 4 inhaltliches Interesse mit ihren jeweiligen Anträgen verfolgen oder lediglich eine IFG-Antragkampagne eines Dritten unterstützen möchten. Wer selbst kein eigenes Interesse an dem formell von ihm begehrten Informationszugang hat, handelt nur als „Strohmann", hier für die Organisation fragdenstaat.de. Mit dieser Konstruktion einer scheinbaren Vielzahl von Zugangsinteressenten werden unerwünschte Folgen umgangen, die möglich würden, wenn nur ein einzelner Antragsteller aktiv geworden wäre: Durch die Vorgabe einer vermeintlichen Vielzahl von Zugangsinteressenten soll der Vorwurf vermieden werden, das IFG werde als Instrument far die Verfolgung von Zielen missbraucht, die nicht mehr vom Sinn und Zweck des IFG gedeckt wären. Erklärtes Ziel der Kampagne ist der Versuch, durch die Schaffung eines „eigenen Lobbyregisters" öffentlichen Druck auf die Bundesregierung und letztlich den Gesetzgeber auszuüben, das Lobbyregistergesetz nach den Vorstellungen der Organisatoren der Kampagne zu ändern. Es geht nicht um den Zugang zu irgendwelchen tatsächlichen, angeblichen oder ins Blaue hinein vermuteten Informationen. Das IFG und die Vielzahl der Anträge liefern nur den Hebel, diesem Interesse Nachdruck zu verleihen. Soweit durch die kampagnenartige Antragstellung nach dem IFG Ziele verfolgt werden, die außerhalb eines Informationsinteresses an der begehrten Information selbst liegen, ist dies aber nicht mehr vom Sinn und Zweck des IFG umfasst. Die Kampagne führt ein langjähriges Ziel der Lobbyarbeit von abgeordnetenwatch.de und fragdenstaat.de fort. Dies soll - wie auf der Internetseite der Plattform fragdenstaat.de angekündigt - durch eine Steigerung des Antragsvolumens in den Folgejahren („in der Zukunft tausende Anfragen pro Jahr") erreicht werden. Hierdurch soll eine hohe, die vorhandenen Strukturen extrem strapazierende Belastung der Bundesregierung im Allgemeinen und des Bundesministeriums der Finanzen im Besonderen herbeigeführt werden. Die Behörden sollen veranlasst werden, zur Vermeidung solcher Belastungen auf den Bundestag einzuwirken, ein „echtes Lobbyregister" im Sinne der Kampagne einzuführen. Die Kampagne zielt auf die Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Veröffentlichung von Lobbykontakten ab; ihr Zweck liegt somit außerhalb des IFG. Dabei ist unerheblich, ob sich ein Antrag auf Zugang oder Herausgabe von Dokumenten richtet, oder ob er sich auf eine Auskunft bezieht, ob und ggf. wie viele Dokumente vorhanden sind. Denn auch die Auskunft wäre Teil der genannten Kampagne und bereitet lediglich den Informationszugang durch Herausgabe von Dokumenten vor. Endziel der Kampagne bleibt das außerhalb des IFG liegende Ziel eines „echten Lobbyregisters" im Sinne der Antragstellung. Seite 5 Des Weiteren wird durch die Konstruktion der individualisierten Massen-Antragstellung hier auch eine mögliche weitreichende Kostenfolge vermieden. Wenn fragdenstaat.de alle 800 Anträge der Kampagne selbst stellen würde, wäre eine Bescheidung in 800 Fällen mit dazugehöriger Kostenfolge möglich. Zwar wird durch die Kampagnenleiter mehrfach darauf hingewiesen, dass die Antragstellung kostenfrei sei. Dies entspricht jedoch nicht der im IFG und der IFGGebV geregelten Kostenfolge. Insoweit werden durch die kampagnenmäßige Aufteilung mögliche vielzählige Kostenbescheide auf mehrere Antragsteller verteilt. Im Ergebnis dient diese Vorgehensweise damit auch der rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Erhebung von gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG. Mit dem Aufruf auf der Intemetplattform fragdenstaat.de haben Sie einen inhaltlich vorformulierten Antrag ausgewählt und gestellt. Folglich steht Ihr eigenes Informationsinteresse nach dem IFG hier in Frage. Die Tatsache, dass Sie dem Werben der Intemetplattform fragdenstaat.de für die Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht" gefolgt sind, erweckt den Anschein, dass es Ihnen vorrangig darum ging, Ihren Beitrag zu dieser Kampagne zu leisten. Ihr Antrag ist somit auch aufgrund der vorgenannten Ausführungen abzulehnen. 4. Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung Der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung kann dem Anspruch auf Informationszugang entgegenstehen. Im Bereich des Regierungshandelns ist dieser Ausschlussgrund vonseiten des Gesetzgebers als ungeschriebener verfassungsrechtlicher Ausschlussgrund anerkannt (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 12). Der aus dem Gewaltenteilungsprinzip folgende Schutz eines nicht ausforschbaren exekutiven Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereichs dient der Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung. Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Rbgiertmg selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Dieser funktionsbezogene Schutz bezieht sich in erster Linie auf laufende Verfahren, bei denen im Falle der Kenntnisnahme Dritter ein Einfluss auf die anstehende Entscheidung im Sinne eines „Mitregierens Dritter" möglich wäre. Er ist hierauf jedoch nicht beschränkt. Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles kann es Konstellationen geben, in denen auch der Zugang zu Unterlagen über abgeschlossene Vorgänge zu versagen ist. Bei abgeschlossenen Vorgängen fällt als funktioneller Belang nicht mehr die Entscheidungsautonomie der Regierung ins Gewicht, sondern vor allem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung, die durch „einengende Vorwirkungen" einer nachträglichen Publizität beeinträchtigt werden kann. Seite 6 Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 -7 C 19/17-, BVerwGE 164, 112-127 Rn. 18 m.w.N). Der Kontakt zu und der regelmäßige Austausch mit Externen aus den verschiedensten Bereichen der Gesellschaft und Wirtschaft ist ein wesentlicher Baustein für die erfolgreiche Arbeit und Aufgabenerfüllung des BMF. Das BMF ist insgesamt im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung, v. a. bei aktuellen und anstehenden Entscheidungen, erheblich auch auf die Möglichkeit eines konstruktiven und unbefangenen Austausches mit Externen aus Gesellschaft und Wirtschaft angewiesen und fordert ihn auch aktiv ein. Dieser ist wichtig, um aus unterschiedlichen Perspektiven zu erfahren, welche Veränderungsprozesse in der Wirtschaft stattfinden und welcher politischen Maßnahmen es bedarf, beispielsweise um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten. Der hier gestellte Antrag ist im Zusammenhang mit den anderen im Rahmen dieser IFG-Kampagne zu betrachten. Die Kampagne mit 800 vorgefertigten Anträgen ist darauf gerichtet, ein lückenloses Profil aller etwaiger Treffen verschiedener Institutionen mit Behörden zu erstellen. Durch die umfassende Fragestellung wird der durch die exekutive Eigenverantwortung geschützte Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich beeinträchtigt. Beratungen des Ministeriums mit Externen wären nicht mehr möglich in dem Wissen, dass alle Kontakte anschließend auf entsprechende IFG-Anträge hin veröffentlicht werden müssten, und das womöglich sogar als Gesamtprofil etwaiger Ministeriums-Kontakte aller genannten Institutionen, mit ihren unterschiedlichen, zum Teil gegenläufigen Interessen. Es ist naheliegend, dass externe Gesprächspartner, im Wissen um die Möglichkeit einer Veröffentlichung des jeweiligen Gesprächs, für einen Meinungs-, Informations- und Gedankenaustausch mit dem BMF nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung stünden. Das BMF könnte so in der Wahrnehmung seiner Aufgaben, d. h. insbesondere im Hinblick auf den Dialogprozess mit unterschiedlichsten Externen, stark beeinträchtigt werden. Der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung dient jedoch auch dem präventiven Schutz der Funktionsfähigkeit der Regierung. Es muss auch insbesondere den Gesprächsführenden vorbehalten bleiben zu entscheiden, mit wem, wie und mit welchen Inhalten Gespräche geführt werden. Die daraus resultierenden einengenden Vorwirkungen würden die Behörde in ihrer Funktion folglich massiv beeinträchtigen. Eine solche Entwicklung hätte eine fatale Auswirkung auf einen offenen Austausch zwischen Dritten und BMF sowie in der weiteren Folge auf die Qualität der Arbeit des Ministeriums. Gegenüber dem vorbezeichneten, grundlegenden Schutz der Funktionsfähigkeit des BMF und des behördlichen Kommunikationsprozesses mit Externen sind hier auch keine höher zu bewertenden Interessen Ihrerseits erkennbar. Ausweislich der Ausführungen zur Kampagne auf der Intemetseite fragdenstaat.de sind die Anträge durch bloße Vermutung gestellt und gerade auch in ihrer Massierung Mittel zum Zweck, eine Rechtsänderung herbeizuführen. Zu II. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]