Gültigkeit von § 92 (4) des Aufenthaltsgesetzes

Medial wird via Ticker des Bundespresseamtes berichtet, dass insgesamt acht Beauftragte der Bundesregierung - darunter die "Beauftragte der Bundesregierung für Migration und Integration" - ressortabgestimmt weiter geschäftsführend im Amt verbleiben sollen, bis es eine neue Bundesregierung gibt. Für Beauftragte gäbe es diesbezüglich keine festen Regel.
Dem steht bzgl. der o.a. Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration § 92 (4) des Aufenthaltsgesetzes entgegen. Ich frage das zuständige BMI entsprechend, ob es eine Novellierung des o.a. § 92 (4) gegeben hat und a) falls ja verbunden mit der Bitte um Zusendung des neuen § 92 (4) bzw. b) falls nein mit Bitte um Mitteilung der Positionierung des BMI im Umlaufverfahren bzw. zur Sicherung rechtsförmiger Umsetzung von § 92 (4).

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    28. October 2021
  • Due date
    Nov. 30, 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Medial wird via T…
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Gültigkeit von § 92 (4) des Aufenthaltsgesetzes [#231942]
Date
Oct. 28, 2021, 2:54 p.m.
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Bundesministerium des Innern und für Heimat
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Medial wird via Ticker des Bundespresseamtes berichtet, dass insgesamt acht Beauftragte der Bundesregierung - darunter die "Beauftragte der Bundesregierung für Migration und Integration" - ressortabgestimmt weiter geschäftsführend im Amt verbleiben sollen, bis es eine neue Bundesregierung gibt. Für Beauftragte gäbe es diesbezüglich keine festen Regel. Dem steht bzgl. der o.a. Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration § 92 (4) des Aufenthaltsgesetzes entgegen. Ich frage das zuständige BMI entsprechend, ob es eine Novellierung des o.a. § 92 (4) gegeben hat und a) falls ja verbunden mit der Bitte um Zusendung des neuen § 92 (4) bzw. b) falls nein mit Bitte um Mitteilung der Positionierung des BMI im Umlaufverfahren bzw. zur Sicherung rechtsförmiger Umsetzung von § 92 (4).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231942 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231942/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Ulrich Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 29. Oktober …
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Bundesministerium des Innern und für Heimat
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211029, Antragsteller/in, Ulrich, Dr., Gültigkeit von § 92 (4) des Aufenthaltsgesetzes [#231942]
Date
Nov. 8, 2021, 12:26 p.m.
Status
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Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Ulrich Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 29. Oktober 2021. Sie fragen sinngemäß an, wieso die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration noch geschäftsführend im Amt sein kann, obwohl § 92 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz regelt, dass das Amt mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestags endet. Da die Entscheidung dazu, dass die Beauftragte geschäftsführend weiterhin im Amt bleibt, nicht in der Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) liegt, habe ich Ihr Anliegen an die zuständige Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Antwort ist falsch, da das BMI federführend für das Aufenthaltsgesetz ist. Die…
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AW: 211029, Antragsteller/in, Ulrich, Dr., Gültigkeit von § 92 (4) des Aufenthaltsgesetzes [#231942]
Date
Nov. 8, 2021, 3:11 p.m.
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Bundesministerium des Innern und für Heimat
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Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Antwort ist falsch, da das BMI federführend für das Aufenthaltsgesetz ist. Diejenige, die laut Aufenthaltsgesetz nicht mehr im Amt ist zu fragen, ob sie das noch sei zeugt von Inkompetenz. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231942 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231942/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Ulrich Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 28. November 2…
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Bundesministerium des Innern und für Heimat
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211112, Antragsteller/in, Ulrich, Dr., Gültigkeit von § 92 (4) des Aufenthaltsgesetzes [#231942]
Date
Nov. 15, 2021, 1:14 p.m.
Status
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Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Ulrich Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 28. November 2021. Folgende Informationen kann ich Ihnen hierzu übermitteln: Das Amt der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration endet nach § 92 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz - AufenthG mit Zusammentritt des neuen Bundestages, so wie es auch die Regelung in Art. 69 Abs. 2 GG für die Bundeskanzlerin und die Bundesminister bzw. Bundesministerinnen vorsieht. Art. 69 Abs. 3 GG regelt, dass die Bundeskanzlerin auf Ersuchen des Bundespräsidenten zur Fortführung der Amtsgeschäfte bis zur Bildung einer neuen Regierung verpflichtet ist und auf Ersuchen der Bundeskanzlerin oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister bzw. eine Bundesministerin. Aus dem Fehlen dieser Verpflichtungsregelung bei der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration sowie bei anderen Beauftragten folgt nicht der Umkehrschluss, dass es gesetzlich ausgeschlossen ist, dass diese und andere Beauftragte auf Ersuchen der geschäftsführenden Bundesregierung bis zur Regierungsneubildung geschäftsführend ihre Amtsgeschäfte fortsetzen (vgl. § 92 Abs. 1 AufenthG: „Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte….." ). Auch eine geschäftsführende Bundesregierung ist in ihren Kompetenzen (verfassungs-) rechtlich nicht beschränkt und konnte daher einen entsprechenden Kabinettbeschluss fassen. Aufgrund der Regelung über eine geschäftsführende Regierung gibt es keinen Zustand der Regierungslosigkeit. Dies soll Zeiten ohne handlungsfähige Regierung vermeiden. Weitere Ausführungen auf der Internetseite der Bundeszentrale für politische Bildung:https://www.bpb.de/dialog/wahlblog/170839/es-gibt-keinen-zustand-der-regierungslosigkeit Es würde mich freuen, wenn diese Informationen für Sie hilfreich sind.Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Ulrich Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 28. November 2…
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Bundesministerium des Innern und für Heimat
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211112, Antragsteller/in, Ulrich, Dr., Gültigkeit von § 92 (4) des Aufenthaltsgesetzes [#231942]
Date
Nov. 15, 2021, 1:14 p.m.
Status
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Ulrich Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 28. November 2021. Folgende Informationen kann ich Ihnen hierzu übermitteln: Das Amt der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration endet nach § 92 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz - AufenthG mit Zusammentritt des neuen Bundestages, so wie es auch die Regelung in Art. 69 Abs. 2 GG für die Bundeskanzlerin und die Bundesminister bzw. Bundesministerinnen vorsieht. Art. 69 Abs. 3 GG regelt, dass die Bundeskanzlerin auf Ersuchen des Bundespräsidenten zur Fortführung der Amtsgeschäfte bis zur Bildung einer neuen Regierung verpflichtet ist und auf Ersuchen der Bundeskanzlerin oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister bzw. eine Bundesministerin. Aus dem Fehlen dieser Verpflichtungsregelung bei der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration sowie bei anderen Beauftragten folgt nicht der Umkehrschluss, dass es gesetzlich ausgeschlossen ist, dass diese und andere Beauftragte auf Ersuchen der geschäftsführenden Bundesregierung bis zur Regierungsneubildung geschäftsführend ihre Amtsgeschäfte fortsetzen (vgl. § 92 Abs. 1 AufenthG: „Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte….." ). Auch eine geschäftsführende Bundesregierung ist in ihren Kompetenzen (verfassungs-) rechtlich nicht beschränkt und konnte daher einen entsprechenden Kabinettbeschluss fassen. Aufgrund der Regelung über eine geschäftsführende Regierung gibt es keinen Zustand der Regierungslosigkeit. Dies soll Zeiten ohne handlungsfähige Regierung vermeiden. Weitere Ausführungen auf der Internetseite der Bundeszentrale für politische Bildung:https://www.bpb.de/dialog/wahlblog/170839/es-gibt-keinen-zustand-der-regierungslosigkeit Es würde mich freuen, wenn diese Informationen für Sie hilfreich sind.Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für ihre Ausführungen. Diese gehen von der Annahhme aus, dass das Amt d…
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AW: 211112, Antragsteller/in, Ulrich, Dr., Gültigkeit von § 92 (4) des Aufenthaltsgesetzes [#231942]
Date
Nov. 17, 2021, 11:05 a.m.
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Bundesministerium des Innern und für Heimat
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für ihre Ausführungen. Diese gehen von der Annahhme aus, dass das Amt der Bauftragung für Migration, Flüchtlinge und Integration Teil der Bundesregietung sei. Dies ist weder gemäß Artikel 62 GG noch gemäß § 94 (1) AufenthG der Fall. Insofern erscheint eine Weiterbdaftragung durch einen Kaninettsbeschluss rechtskritisch. Andererseits wurde bzw. wird wohl das Kerngeschäft der geschäftsführenden Bundesregierung vom o. a. Amt eher nicht berührt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231942 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231942/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>