Az: GI5-12017/1#1 - Unbekannt Sehr geehrte Frau
Antragsteller/in,vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 24.08.2020 zu den Auswirkungen der Coronapandemie auf eine Einreise nach Deutschland.Zunächst noch einmal die Regelung auf der Website des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI):„Die Einreise von unverheirateten Partnern aus Drittstaaten, die nicht auf der "Positivliste" stehen, ist für kurzfristige Besuchsreisen zum in Deutschland lebenden Partner (Deutscher, Unionsbürger oder Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland) bei Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen (Pass und ggf. Visum) grundsätzlich möglich, wenn es sich um eine längerfristige, d.h. auf Dauer angelegte Beziehung/Partnerschaft handelt und beide Partner sich zuvor mindestens ein Mal in Deutschland persönlich getroffen haben oder bis vor Kurzem ein vorheriger gemeinsamer Wohnsitz im Ausland bestand.Als Nachweis sind bei der Einreise geeignete Unterlagen mitzuführen:• Eine formlose Einladung der in Deutschland wohnhaften Person nebst Kopie der Ausweispapiere des Einladenden,• eine Erklärung (Formular s. FAQs auf BMI-Website) beider Partner zur Beziehung mit den Kontaktdaten beider Partner, sowie• sonstige Nachweise von vorherigen persönlichen Treffen in geeigneter Form, insbesondere anhand von Passstempeln bzw. Reiseunterlagen/Flugtickets oder einem gemeinsamen Wohnsitz im Ausland; ergänzend wäre auch eine Dokumentation durch Fotos, Social Media, Brief-/Mailkorrespondenz möglich.“Die Unterlagen sind bei der Einreise den Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vorzulegen. Diese entscheiden nach pflichtgemäßen Ermessen über eine Einreisegenehmigung. Ich bitte um Verständnis, aber weder das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) noch die Bundespolizei stellen Vorabgenehmigungen aus.
Weitere Informationen können Sie auch den FAQs auf der BMI Website entnehmen (
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html#doc13738352bodyText3) und (
https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/2020/03/200317_faq.html)
Die Regelung zur Quarantänepflicht wird von den Bundesländern in eigener Zuständigkeit erlassen. Bitte erkundigen Sie sich daher auf der Internetseite des Bundeslandes, in das Sie einreisen oder Ihren Wohnsitz haben bzw. untergebracht sein werden, wie die Quarantäneregelung dort konkret aussieht.Weiter Informationen finden Sie im Internet unter
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende.html?fbclid=IwAR3JsnBYxboEBmzGv8-4vwkmquFL7dPS_tqTdvgdq_HaeFwXQmLuJD8GZ6g.Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen
Grüßen