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Stellungnahme zur Änderung der EuWG

DER SPIEGEL vom 14.10.2013 (42/2013), S. 34 berichtet über eine Stellungnahme des Bundesinnenministeriums im Vorfeld der gerade vorgenommenen Änderung des EuWG. Ich darf Sie bitten mir diese Stellungnahme und alle weiteren in Ihrem Hause im Hinblick auf eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel bei Europawahlen vorliegenden Informationen und Dokumente zuzusenden bzw. zur Verfügung zu stellen.

Ich verweise auf eine Anfrage auf Frag den Staat, der Sie Zugang zu den angefragten Dokumenten gewährt haben: https://fragdenstaat.de/a/4999

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    26. January 2014
  • Due date
    Feb. 27, 2014
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: DER SPIEGEL vom …
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Stellungnahme zur Änderung der EuWG [#5514]
Date
Jan. 26, 2014, 5:55 p.m.
To
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Awaiting response
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
DER SPIEGEL vom 14.10.2013 (42/2013), S. 34 berichtet über eine Stellungnahme des Bundesinnenministeriums im Vorfeld der gerade vorgenommenen Änderung des EuWG. Ich darf Sie bitten mir diese Stellungnahme und alle weiteren in Ihrem Hause im Hinblick auf eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel bei Europawahlen vorliegenden Informationen und Dokumente zuzusenden bzw. zur Verfügung zu stellen. Ich verweise auf eine Anfrage auf Frag den Staat, der Sie Zugang zu den angefragten Dokumenten gewährt haben: https://fragdenstaat.de/a/4999
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>>
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Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZI4-13002/4#344 Sehr <Information-entfernt> leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestell…
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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Subject
IFG - Kruse - Stellungnahme zur Änderung der EuWG [#5514]
Date
Jan. 27, 2014, 9:53 a.m.
Status
Awaiting response
ZI4-13002/4#344 Sehr <Information-entfernt> leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten IFG-Antrag an das Bundesministerium des Innern weitergeleitet. Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift bzw. eine persönliche E-Mail Adresse mitzuteilen. Sie können diese zur Vereinfachung des Verfahrens auch gerne direkt an die E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> senden. „FragdenStaat.de“ kann nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Zudem werden über das Internetportal übermittelte IFG-Anfragen in beiden Richtungen automatisiert inhaltlich verändert (z.B. durch das Weglassen von Namen, Anreden und Adressen). Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Mit freundlichen Grüßen Referat Z I 4 - Justiziariat; Vertragsmanagement; Anwendung IFG/IWG Bundesministerium des Innern Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.bmi.bund.de
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Stellungnahme zur Änderung der EuWG"…
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AW: IFG - Kruse - Stellungnahme zur Änderung der EuWG [#5514]
Date
Nov. 1, 2014, 5:06 p.m.
To
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Stellungnahme zur Änderung der EuWG" vom 26.01.2014 (#5514) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 248 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 5514 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Stellungnahme zur Änderung der EuWG"…
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From
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Subject
AW: AW: IFG - Kruse - Stellungnahme zur Änderung der EuWG [#5514]
Date
Nov. 1, 2014, 5:08 p.m.
To
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Stellungnahme zur Änderung der EuWG" vom 26.01.2014 (#5514) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 248 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 5514 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZI4-13002/4#344 Sehr <Information-entfernt> ich verweise auf meine E-Mail vom 27.01.2014. Mit dieser E-Mai…
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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Subject
IFG - Kruse - Stellungnahme zur Änderung der EuWG [#5514]
Date
Nov. 3, 2014, 9:43 a.m.
Status
ZI4-13002/4#344 Sehr <Information-entfernt> ich verweise auf meine E-Mail vom 27.01.2014. Mit dieser E-Mail hatte ich Sie gebeten, mir für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage Ihre Postanschrift und darüber hinaus ggf. eine persönliche E-Mail Adresse mitzuteilen. Dieser Bitte sind Sie nicht nachgekommen. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht eine anonyme Antragstellung nicht vor. Dies ist jedoch der Fall, wenn eine E-Mail-Adresse für jeden einzelnen IFG-Antrag neu generiert wird und von dem Antragsteller lediglich der vermutliche Name bekannt ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Sollten Sie die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage wünschen, kann eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen. Sofern Sie die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege wünschen, sollten Sie mir darüber hinaus auch eine persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen
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