Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehen Sie einen Zusammenhang zwischen dieser Vielzahl von Schnelltests und der immer noch hohen Inzidenzen?
PCR Tests werden in ihrer Anzahl jede Woche an das RKI gemeldet.
Haben Sie auch Informationen über de Anzahl der wöchentlich durchgeführten Schnelltests, die eine Vorauswahl für die positiven PCR Tests darstellen?
Die Zahl der Hospitalisierten hat sich im Vergleich zur ersten Welle knapp verdoppelt, die Zahl der positiven PCR Tests zur Zeit der Weihnachszeit auf das Fünffache.
Auch wenn die Bundesregierung nicht nur den Inzidenz Wert als Richtlinie sieht
sondern auch die Reproduktionszahl, ist doch die Basis für die Berechnung des R Wert, die täglichen Fallzahlen.
Wenn Schnelltest in der nächsten Zeit für alle Bürger in unendlicher Zahl frei zur Verfügung stehen,
werden die positiven Ergebnisse dieser Tests durch den PCR Test bestätigt und die Fallzahlen werden sich wieder erhöhen.
Und auch Geimpfte werden in einer Vielzahl zu positiven Fällen, da der Impfstoff nicht vor dem Virus schützt sonder vor einem schlimmen Verlauf der Krankheit.
Ist es dann Richtig, Inzidenzen von 50 oder 35 festzulegen, wenn diese Zahlen manipulierbar und nicht aussagekräftig sind?
Wäre es nicht besser, symthomatische Erkrankungen auf Grund von SARS Cov 2 oder die Zahl der Hospitalisierten als Maß für Maßnahmen zu Grunde zu legen?
Mit freundlichem Gruß
Uwe Braatz
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Braatz
Anfragenr: 213238
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Uwe Braatz
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