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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kaufvertrag & Aktenlage zum Objekt Crellestr. 22a

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HR Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Berlin 5
| Ausfertigung

Bearbeitung: TE

 

Telefon: 030) 77 00 7-132
REN ‚generative Energien Norddeutschland GmbH & En
| Co.KG Telefax: (030) 77 00 7- 101
. rn f Dorfstraße 11-15 e-Mail: ba.bund.de
Te @eba.bund.de
18528 Sehlen OT Groß Kubbelkow
Internet: www.eisenbahn-bundesamt.de
Datum: 3. Mai 2012

Geschäftszeichen (bitte im Schriftverkehr immer angeben)

511pf/146/368

Betreff. Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach $ 23 Allgemeines Eisenbahngesetz
(AEG), Flurstück in Berlin, Gemarkung Schöneberg, Flur 61, Flurstück 27;
Strecke 6177 Bin Potsdamer Gbf - Potsdam Griebnitzsee, km 2,375 — 2,46

Bezug: Schreiben der Rechtsanwälte om 15. April 201 1
Anlagen: Lageplan vom 27. Mai 2002

Auf Antrag der REN Regenerative Energien Norddeutschland GmbH & Co. KG (nachfolgend
REN), vertreten durch die Rechtsarwälte El, vom 15. April 2011, ergeht

folgender

Freistellungsbescheid:

 

; 2/5 bis 2,46, wird zum 12. Juni 2012 von Bahnbetriebszwecken freigestellt
a - ER dieses Bescheides ist der als Anlage beigefügte Lageplan vom 27. Mai 2002.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Kostenbescheid ergeht gesondert.

Hinweis:
Mit der Freistellung von Bahnbetriebszwecken wird keine Aussage über künftige städtebauliche

oder sonstige bahnfremde Nutzungsmöglichkeiten der freigestellten Flächen getroffen.

Hausanschrift: Überweisungen an
Steglitzer Damm 117, 12169 Berlin Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken (BLZ 590 000 00) Konto-Nr. 59001020
Tel.-Nr. +49 (030) 77 00 7-0 IBAN: DE 81590000000059001020 BIC: MARKDEF 1590

Fax-Nr. +49 (030) 77 00 7-1 01
Formgebundene, fristwahrende oder sonstige rechtserhebliche Erklärungen sind ausschließlich auf dem Postweg einzureichen.
1

Begründung
I. Sachverhalt

Mit Schreiben vom 15. April 2011 beantragten die Rechtsanwälte EEE
namens und in \Vollmacht der REN als Grundstückseigentümerin die Freistellung von
Bahnbetriebszwecken für das Flurstück in der Stadt Berlin, Gemarkung Schöneberg, Flur 61,
Flurstück 27, Strecke 6177 Bin Potsdamer Gbf - Potsdam Griebnitzsee der DB Netz AG. Das
Grundstück liegt im Bereich der Streckenkilometer 2,375 bis 2,46 nordwestlich der genannten
Strecke. Dem Antrag ist ein Lageplan beigefügt, dem die genaue Lage der Freistellungsfläche
entnommen werden kann.

Mit Schreiben vom 16. November 2011 hat das Eisenbahn-Bundesamt die öffentliche
Bekanntmachung der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme im elektronischen
Bundesanzeiger veranlasst. In dem am 23. November 2011 im elektronischen Bundesanzeiger
erschienenen Text wurden die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach $ 1 Abs. 2 des
Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landes- und
Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie die Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur
anschließt, aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Veröffentlichung
Anregungen und Bedenken, die für oder gegen die Freistellung des genannten Flurstücks
sprechen, vorzutragen.

Zu der Weröffentlichung liegen zustimmende Stellungnahmen der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und der DB Services Immobilen GmbH als Bevollmächtigte des
Eisenbahninfrastrukturunternehmens DB Netz AG vor. Zu den Einzelheiten wird auf den

Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

ll. Rechtliche Würdigung

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Freistellung von Bahnbetriebszwecken des oben
genannten Flurstücks gemäß & 23 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom
27. Dezember 1993 (BGBl. | 5. 2396), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 122 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. | S. 3044, 3055) geändert worden ist, liegen vor. Die Freistellung von
Bahnbetriebszwecken konnte daher für dieses Flurstück ausgesprochen werden.

Nach $ 23 Abs. 1 AEG stellt die zuständige Planfeststellungsbehörde für Grundstücke, die
Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befin-
den, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder
der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von Bahnbetriebs-
zwecken fest, wenn kein \Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der
Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.
2

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Die formellen Voraussetzungen des $ 23 Abs. 1 AEG liegen vor.
Das Eisenbahn-Bundesamt ist für die Entscheidung über die Freistellung von Bahnbetriebs-

| zwecken gemäß $ 23 Abs. 1 AEG i.V.m. 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes

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über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge-
setz - BEVVG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. | S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 124
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. | S. 3044, 3055) geändert worden ist, als Plan-
feststellungsbehörde für Eisenbahnen des Bundes zuständig. Die REN ist als Grundstücks-
eigentümerin antragsbefugt. Eine Vollmacht der REN für die Rechtsanwälte Hülsen Michael
Hauschke liegt dem Eisenbahn-Bundesamt vor. Weiterhin hat das Eisenbahn-Bundesamt das
nach $ 23 Abs. 2 AEG erforderliche Beteiligungsverfahren durch öffentliche Bekanntmachung im

Bundesanzeiger durchgeführt.

Die materiellen Voraussetzungen des $ 23 AEG sind ebenfalls gegeben.

Das genannte Flurstück liegt an der Strecke 6177 Bin Potsdamer Gbf — Potsdam Griebnitzsee der
DB Netz AG. Aufgrund des räumlichen und funktionalen Zusammenhanges mit dem Eisenbahn-
betrieb handelt es sich bei dem Flurstück um eine Betriebsanlage einer Eisenbahn. \NWeiterhin
besteht für das zur Freistellung beantragte Flurstück kein Verkehrsbedürfniss mehr und die
Nutzung dieser Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung ist nicht mehr zu erwarten.

Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken steht im Übrigen nicht im Widerspruch zu bundes-
rechtlichen Planungen oder Planungszielen. Ein eisenbahnrechtliches Zulassungsverfahren ist für

die betreffende Fläche derzeit nicht anhängig.

Durch die Freistellung von Bahnbetriebszwecken endet die Eigenschaft als Betriebsanlage einer
Eisenbahn mit der Folge, dass die zur Freistellung beantragte Fläche aus dem eisenbahn-
rechtlichen Fachplanungsprivileg ($ 38 BauGB i.V.m. $ 18 AEG) entlassen wird und damit die
Planungshoheit vom Fachplanungsträger Eisenbahn-Bundesamt auf die kommunale Bauleit-
planung wieder vollständig übergeht. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt die Fläche ausschließlich
dem allgemeinen Bauplanungsrecht und der kommunalen Zuständigkeit.

Das Eisenbahn-Bundesamt verliert auch die Hoheitsbefugnisse und damit gleichzeitig die Zu-
ständigkeit für die Aufsicht. Entsprechendes gilt auch für die polizeiliche Zuständigkeit (vgl. $ 3
Abs. 1 des Gesetzes über die Bundespolizei - BPoIG).

Ausfertigungen dieses Bescheides erhalten die REN als Antragstellerin (über ihre
Verfahrensbevollmächtigten), die DB Netz AG als zuständiges Eisenbahninfrastrukturunternehmen
(über die DBSimm) und der Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin. Eine Kopie dieses
Bescheides erhalten die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als Träger der
Landes- und Regionalplanung und die Bundespolizeidirektion Berlin.
3

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf $ 3 Abs. 4 Satz 1 BEVVG i.V.m. 88 1,2 Abs. 1 und 2
der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrs-
verwaltung des Bundes (Bundeseisenbahngebührenverordnung - BEGebV) vom 27. März 2008
(BGBl. | S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. April 2011 (BGBi. |
S. 704, 740) i.V.m. 88 11, 10 Abs. 1 Nr. 4 und 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Verwaltungskosten-

Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. | S. 338, 339). Die Festsetzung der Kosten bleibt einem
gesonderten Bescheid vorbehalten ($ 14 Abs. 1 Satz 2 VwKostG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim

Eisenbahn-Bundesamt

Außenstelle Berlin

Steglitzer Damm 117

12169 Berlin

einzulegen.

Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der oben genannten Frist
bei einer anderen Außenstelle des Eisenbahn-Bundesamtes oder seiner Zentrale

Eisenbahn-Bundesamt
Heinemannstraße 6
53175 Bonn

eingelegt wird.

Im Auftrag

Ausgefertigt:
rlin, den 4. Mai 2012

   

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