an_pofalla_02_11_2009_part_2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsfreiheitsanfrage zur MONITOR-Pressemeldung“
N \ Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), Bundesnetzagentur (BNetzA) Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN Netze Strom / Gas Behinderung des Wettbewerbs beim Wechsel des Gaslieferanten Um Großhändler und Weiterverteiler wie z. B. Stadtwerke mit Gas zu beliefern, müssen die Verteilnetzbetreiber dem Gaslieferanten sowohl Einspeise- als auch Ausspeisekapaziäten zur Verfügung stellen. Wechselt ein solcher Gaskunde den Lieferanten, sollen die vom alten Lieferanten gebuchten Kapazitäten auf den neuen Lieferanten übergehen (Rucksackprinzip: der Kunde nimmt „seine“ Kapazität mit). Dazu muss der neue Lieferant die Kapazitätsübertragung beim bisherigen Lieferanten beantragen und begründen, dass die Belieferung des Großhändlers bzw. Weiterverteilers sonst nicht möglich wäre. Der bisherige Lieferant kann die Kapazitätsübertragung jedoch aus verschiedenen Gründen ablehnen. In der Praxis führt dies zu faktischen Zugangsbeschränkungen und behindert den Wettbewerb im Gasmarkt. 1. Automatische Übertragung der Ausspeisekapazitäten, wenn Lieferanten gewechselt werden. 2. Übertragung von Einspeisekapazitäten an Marktgebietsgrenzen ("Einspeiserucksack" anwenden). 3. Rucksackprinzip für alle Kunden anwenden (insbesondere auch Großhändler und Weiterverteiler wie z.B. Stadtwerke). 8 20 Abs. 1b S. 9 Energiewirtschaftsgesetz i.V.m. 8 39 Abs. 7 Gasnetzzugangsverordnung RWE Energiepolitik Seite 9
Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN Netze Strom / Gas Netzanschlüsse von Gaskraftwerken sicherstellen Um neue Gaskraftwerke zu bauen, muss sichergestellt sein, dass diese auch an das Strom- bzw. Gasnetz angeschlossen werden. Dieser Prozess wird dadurch erschwert, dass die Netzbetreiber nicht verpflichtet sind, neue Kraftwerke an das Gasnetz anzuschließen. Sie weigern sich zum Teil, die notwendigen Leitungskapazitäten bereitzustellen. Es fehlt eine entsprechende Rechtsgrundlage. Dies führt zu Verzögerungen beim Neu- und Ausbau neuer Gaskraftwerke aufgrund fehlender Planungs- und Investitionssicherheit und gefährdet somit die Sicherung der deutschen Energieversorgung. Verfahren zum Anschluss neuer Gaskraftwerke genau regeln (Regelungslücke füllen), z.B. mit einer Kraftwerksanschlussverordnung Gas. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Energiewirtschaftsgesetz Gasnetzzugangsverordnung RWE Energiepolitik Seite 10
Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN 8 29 aus Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung streichen 8 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung ermöglicht die Preiskontrolle der Energieunternehmen durch die Kartellbehörde. Dadurch können Höchstpreise für Strom und Gas festgesetzt werden. Dies ist nicht notwendig, da sich durch Wettbewerb im Markt angemessene Preise einstellen. Die Monopolkommission bezeichnet den $ 29 als "kein geeignetes Instrument zur Verwirklichung eines wettbewerblichen Gasmarktes", da er eine hohe Markteintrittsbarriere darstellt und die Gefahr der Preisgleichschaltung gegenüber Endverbrauchern erhöht (alle zahlen den gleichen Preis). Die Folge ist weniger Wettbewerb. Wettbewerb auf dem Strom- und Gasmarkt fördern und dazu marktwirtschaftliche Preisbildung statt Preisbegrenzungen einsetzen. Dementsprechend ist $ 29 abzuschaffen. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) 8 29 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen RWE Energiepolitik Seite 11
Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN Das deutsche Stromübertragungsnetz ist in vier Regelzonen aufgeteilt. In diesen Zonen trägt jeweils ein Übertragungsnetzbetreiber die Verantwortung für das Gleichgewicht von Ein- und Ausspeisungen. Stromlieferanten, die über mehrere Regelzonen hinweg tätig sind, entsteht ein höherer Aufwand, da für jede Regelzone Bilanzen und Verträge in unterschiedlichen Formen verwaltet werden müssen. Die Zusammenfassung zu einer Regelzone würde einen liquiden, offeneren Markt und damit den Wettbewerb fördern. Gleichzeitig wären Kosteneinsparungen sowohl beim Regelenergieeinsatz als auch bei den Lieferunternehmen die Folge. Die Verwirklichung wäre ohne Eigentumseingriffe möglich. GEDENS: Regelzonen im Stromübertragungsnetz zu einer Regelzone zusammenführen. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), Bundesnetzagentur (BNetzA) Energiewirtschaftsgesetz RWE Energiepolitik Seite 12
Politischer Forderungskatalog VORWES GEHEN Netze Strom / Gas Höchstpreise für Gas-Regelenergie abschaffen Im Gasnetz ist stets ein Gleichgewicht von Ein- und Ausspeisungen zu gewährleisten. Die dazu benötigte Regelenergie wird von den Gasnetzbetreibern über ein Ausschreibungsverfahren beschafft. Hierbei koppeln sie teilweise die Preise für Regelenergie an einen europäischen Preiskorb, damit sie von der Bundesnetzagentur anerkannt werden. Das Verfahren zur Preisermittlung und die Risikoabsicherung sind dadurch sehr aufwändig und für kleinere Anbieter kaum umsetzbar. In der Folge führt dies zu Preissteigerungen und Wettbewerbsverzerrungen. Die Regelung ist zudem nicht mehr zeitgemäß, da z.B. der Spotmarkt der Leipziger Energiebörse (EEX) die für Deutschland relevanten Preise besser abbildet als der Preiskorb. GEDNIS 1. Einen Börsenindex als Basis für Ausgleichsenergiekosten anerkennen (z.B. Index der European Energy Exchange (EEX) in Leipzig). 2. Abschaffung des Preiskorbes im Grundmodell der Ausgleichsleistungen und Bilanzierungsregeln im deutschen Gasmarkt (GABi Gas). Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), Bundesnetzagentur (BNetzA) rare mr IHN TUNGEe | Grundmodell der Ausgleichsleistungen und Bilanzierungsregeln im deutschen Gasmarkt (GABi Gas) RWE Energiepolitik Seite 13
En Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN Netze Strom / Gas German Gas Port in Wilhelmshaven an Netz anschließen Für die Versorgungssicherheit in der deutschen Gasversorgung und die Abdeckung saisonaler Nachfragespitzen ist die Nutzung von verflüssigtem Erdgas sinnvoll. Zur Zeit wird in Wilhelmshaven eine spezielle Anlage (Gas Port) geplant. Dort soll das Flüssiggas per Schiff angeliefert, wieder verdampft und in das deutsche Gasnetz eingespeist werden. Dies erlaubt einen besonders flexiblen und kostengünstigen Import von Flüssiggas bei Versorgungsengpässen. Allerdings fehlt zurzeit die benötigte Leitungskapazität, um das eingespeiste Gas von Wilhelmshaven in das deutschen Gasnetz zu leiten. Den notwendigen Ausbau können die Gasnetzbetreiber mit Hinweis auf die Wirtschaftlichkeit ablehnen. Eine klare rechtliche Regelung zur Kostenübernahme fehlt. Hierdurch wird eine Umsetzung des Projekts verhindert. In der Gasnetzzugangsverordnung sollte die Regelung aufgenommen werden, dass wie im Stromnetz die Netzanschluss- und ausbaukosten für energiewirtschaftlich notwendige Infrastrukturen von den Netzbetreibern und über die Netzentgelte von allen Netznutzern zu tragen sind. Zur notwendigen Infrastruktur gehören auch Anlagen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit wie die Flüssiggas- Anlandeanlagen oder Gasspeicher. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Bundesnetzagentur (BNetzA) Energiewirtschaftsgesetz Gasnetzzugangsverordnung RWE Energiepolitik Seite 14
Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN 107 | Netze Strom / Gas Datenschutzrisiko beim Einbau „Intelligenter Zähler" MSKIZZEe Ab dem 01.01.2010 sollen Energieversorgungsunternehmen in Neubauten und bei Großrenovierungen nur noch Zähler einsetzen, die „dem Nutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln“ (sog. "intelligente Zähler"). Dies bedeutet, dass ab 2010 Zähler mit weitreichenden Funktionen (z.B. Anzeige zeitgenauer Verbräuche) eingesetzt werden sollen. Dadurch werden personenbezogene Daten übermittelt, was It. Bundesdatenschutzgesetz verboten ist. Sollte ein Kunde später gegen die Veröffentlichung seiner Daten auf dem Zähler klagen, trägt RWE das volle Risiko einer kompletten Nachrüstung/Abrüstung. Es gibt bisher keine fest definierten Standards, welche Funktionen diese Zähler enthalten sollen. BONIGEHAS:FETIEADTIES 1. Kurzfristige Abstimmung zwischen Bundesnetzagentur, Eichamt und Landesdatenschutz, um technische (Mindest-)anforderungen für die Funktionen von "intelligenten Zählern" zu formulieren. 2. Erneute Gesetzesinitiative des Bundeswirtschaftsministeriums, um diese technischen Standards zu formulieren und ggf. flächendeckenden Einsatz von intelligenten Zählern vorzubereiten. 3. Klare Vorgabe zum Datenschutz bei "intelligenten Zählern" und Anerkennung der Kosten für den Mehraufwand an den Zählern durch die Bundesnetzagentur. mn / / Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Bundesnetzagentur (BNetzA) Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) $ 21b Abs. 3a und 3b Energiewirtschaftsgesetz, Messzugangsverordnung usw. Bundesdatenschutzgesetz RWE Energiepolitik Seite 15
Politischer Forderungskatalog VOBWES GEHEN Netze Strom / Gas Keine Jahresabschlüsse nach EnWG für Tochtergesellschaften Innerhalb eines Konzerns muss für Tochtergesellschaften, die einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen haben, normalerweise kein vollständiger Jahresabschluss erstellt und veröffentlicht werden. Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt jedoch auch für diese Fälle vollständige Jahresabschlüsse vor. Dadurch entstehen Kosten für die Erstellung, Kommentierung, Prüfung und Veröffentlichung. Da die Ergebnisaufteilung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften gestaltbar ist, bieten diese zusätzlichen Abschlüsse nur sehr eingeschränkte weitere Erkenntnisse für Dritte. FAN MNOSVOLSENIAG Entfall der speziellen Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz und damit Angleichung an alle anderen Branchen. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 8 10 Abs. 1 RWE Energiepolitik Seite 16
Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN Geschäftsprozesse und Datenformate für Strom und Gas vereinheitlichen Für die Abwicklung der Geschäftsprozesse bei der Belieferung von Kunden mit Energie und die dabei zu verwendenden Datenformate existieren jeweils unterschiedliche Regelungen für Strom und Gas (z.B. unterschiedliche Fristen). Dadurch erhöht sich der Aufwand insbesondere bei der Pflege und Anpassung der entsprechenden IT- Systeme sowie auch in der operativen Abwicklung. =-TOECHNIS Überarbeitung der Vorschriften und Harmonisierung der Anforderungen für Strom und Gas bzgl. der Prozessabläufe, Daten und Fristen in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Energiewirtschaft. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), Bundesnetzagentur (BNetzA), Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), Verband kommunaler Unternehmen (VKU) te | par hai rn a m aAfkiliayYetat ERENTO ER GAIUNOeN Beschluss Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität (GPKE BK6-06-009) Beschluss Festlegung einheitlicher Prozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung Gas (GELI Gas BK7-06-067) RWE Energiepolitik Seite 17
Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN Netze Strom / Gas | Rückwirkende Lieferantenwechsel bei Ein- und Auszügen abschaffen Nach einem Einzug werden Stromkunden automatisch durch den Energieversorger vor Ort (Grundversorger) beliefert, sofern sie nicht ausdrücklich einen anderen Stromlieferanten gewählt haben. Die Entscheidung für einen anderen Stromlieferanten können Kunden jedoch auch noch bis zu sechs Wochen nach dem Einzug rückwirkend treffen. ; Durch diese rückwirkende Wechselmöglichkeit entstehen sowohl dem Grundversorger als auch dem Lieferanten erhebliche Prozessaufwände bei der Rückabwicklung (z.B. durch Anschreiben der Kunden, Zählerstanderfragung und Rückabwicklung der bereits gelieferten Energie), ohne dass nennenswerte Vorteile entstehen. Allein im Versorgungsgebiet von RWE treten solche Fälle 130.000 — 180.000 mal pro Jahr auf. (Beispielsweise könnte wie bei Telekommunikationsanbietern die Entscheidung über den Anbieter bei Einzug getroffen werden, danach würden die üblichen Fristen für Anbieterwechsel greifen). Anpassung der Beschlüsse, dass keine Vertragsabschlüsse mit rückwirkender Auswirkung zulässig sind und damit auch kein rückwirkender Lieferbeginn bzw. -ende (ggf. Änderung Grundversorgungsverordnung). Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), Bundesnetzagentur (BNetzA) Beschluss Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität Anlage Kapitel Ill 2 und 3 Lieferbeginn und -ende (GPKE BK6-06-009) Beschluss Festlegung einheitlicher Prozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung Gas) Anlage Kapitel B 2 und 3 Lieferbeginn und -ende (GEL! Gas BK7-06-067) RWE Energiepolitik Seite 18