an_pofalla_02_11_2009_part_4
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsfreiheitsanfrage zur MONITOR-Pressemeldung“
Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN 119 Baurecht Bauplanung für Kraftwerke entbürokratisieren Bei der Planung von Kraftwerkneubauten wird zunächst ein Bebauungsplan erstellt. Die Genehmigung nach Immissionsschutzrecht erfolgt meistens erst mehrere Jahre später. Für den Bebauungsplan ist ein Umweltbericht erforderlich, der inhaltlich einer umfassenden Umweltverträglichkeits- und Flora-Fauna-Habitat-Verträglichkeitsprüfung entspricht. Zur Genehmigung der spezifischen Anlage sind diese Prüfungen ohnehin notwendig. Der Zeitraum zwischen Bebauungsplan und Anlagenerrichtung ist mitunter sehr groß (mehrere Jahre). Da die Anforderungen des Bebauungsplans zu detailliert sind, um bspw. sich zwischenzeitlich ändernde technische Standards zu berücksichtigen, sind häufig nachträgliche Änderungen des Bebauungsplans erforderlich. Die mehrstufigen Genehmigungsschritte führen zu Rechtsunsicherheit und Planungsverzögerungen. Außerdem müssen die Prüfungen der Umwelt- und Flora-Fauna-Habitat- Verträglichkeit mehrfach in vollem Umfang vorgenommen werden. Damit steigen die Planungskosten erheblich. Bei projektbezogenen Bebauungsplänen sollte das Genehmigungsverfahren stufenweise erfolgen. Der Bebauungsplan sollte zunächst „nur“ die grundsätzliche Machbarkeit einer Kraftwerksplanung bescheinigen, jedoch gewissen Spielraum für technische Veränderungen bieten. Die vollständigen Umwelt- und Flora- Fauna-Habitat-Verträglichkeitsprüfungen würden dann mit der Anlagengenehmigung abgeschlossen, die auch konkrete Auflagen festlegt, z.B. zu Grenzwerten und Kompensationsmaßnahmen. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) Baugesetzbuch Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Bundesnaturschutzgesetz RWE Energiepolitik Seite 44
Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN Baurecht Unklare Formulierung im Baugesetzbuch behindert Kraftwerksneubau Bauvorhaben von Großkraftwerken fallen in der Regel in den sogenannten Außenbereich. Das sind Gebiete außerhalb von Ortsteilen, für die kein qualifizierter Bebauungsplan besteht. Nur wenn Kraftwerke als „privilegiertes Bauvorhaben“ eingestuft werden, muss kein detaillierter Bebauungsplan erstellt werden. Die Erstellung des Bebauungsplanes würde das Vorhaben um 1-2 Jahre verzögern. Aufgrund einer strittigen Formulierung im Baugesetzbuch ist nicht eindeutig, unter welchen Bedingungen Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme dienen, zu den „privilegierten Vorhaben“ zählen. Um (Groß-) Kraftwerke im Außenbereich (auch ohne Bebauungsplan) zu ermöglichen, sollte der Gesetzgeber im Gesetz klarstellen, dass sich das Erfordernis der Ortsgebundenheit nicht auf Anlagen der Energieversorgung bezieht. Dies kann dadurch erreicht werden, dass wie folgt formuliert wird: Nr. 3: "der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft dient" (Streichung) Neue Nr. 4: "einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient" Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) 8 35 Baugesetzbuch: Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es... Nr.3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. RWE Energiepolitik Seite 45
Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN Finanzen / Steuern Zoll behindert Aufbau von Offshore-Anlagen sn Güter, die zu den Offshore-Windparks in der Ausschließlichen Wirtschaftszone verschifft werden, müssen verzolit werden. Durch die komplexen Zollregelungen werden Betrieb und Wartung der Offshore- Windkraftanlagen erheblich beeinträchtigt. Die Verzögerung bei der Zollabwicklung führt zum Beispiel bei einem Aggregataustausch zu einem zusätzlichen Anlagenstillstand von bis zu 5 Tagen (ca. 24 Volllaststunden). Die Alternative, alle Ersatzteile vorab zu verzollen und in Zollägern vorzuhalten würde den Windstrom jedoch erheblich verteuern. Abschaffung der Verzollungspflicht für Verschiffung von Gütern in die Ausschließliche Wirtschaftszone Bundesministerium der Finanzen (BMF), - Zollverwaltung Abgabenordnung (AO) Zollverordnung (ZollV) RWE Energiepolitik Seite 46
Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN Finanzen / Steuern Deutsches Umsatzsteuergesetz blockiert Offshore-Anlagen Die Offshore-Windparks der RWE Innogy liegen teilweise in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). In der AWZ gilt das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht. Leistungen, die für Offshore-Windparks innerhalb der AWZ erbracht werden, sind somit nicht umsatzsteuerpflichtig. Durch diese Regelung entstehen zwei Risiken: 1. Überhöhte Preise: Die Lieferanten fordern unabhängig davon, ob der Ort der Leistungserbringung umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht, einen Preis, der die Umsatzsteuer enthält. 2. Steuernachzahlung: Die Lieferanten verbuchen keine Umsatzsteuer für die Leistung. Wenn diese allerdings an einem umsatzsteuerpflichtigen Ort stattgefunden hat, muss die Innogy die Steuernachzahlung plus 6% Zinsen tragen. "genmnmıe Ausdehnung des Anwendungsbereich des deutschen Umsatzsteuergesetzes auf die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), ggf. Festlegung zusätzlicher Regelungen wie z.B. zur Definition des „Ortes der Lieferung“. Bundesministerium der Finanzen (BMF) 8 13b Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) RWE Energiepolitik Seite 47
Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN Finanzen / Steuern Regelung zum Spitzenausgleich der Ökosteuer über 2013 hinaus verlängern Derzeit profitiert die RWE Innogy-Gruppe (wie auch andere RWE-Gesellschaften) von einer Vergütungsvorschrift aus dem Energie- und Stromsteuergesetz, dem sog. Spitzenausgleich. Durch diese Regelung kann die steuerliche Belastung für den Strom, der von energieerzeugenden Anlagen gebraucht wird, erheblich reduziert werden. So soll der internationale Wettbewerbsnachteil deutscher Industriebereiche mit hohem Energieverbrauch ausgeglichen werden. Der Spitzenausgleich ist aber bis zum 31.12.2012 befristet. Auf der Grundlage des Steuerjahres 2008 würde bei einem endgültigen Wegfall dieser Regelungen die RWE Innogy-Gruppe ab 2013 mit einer ca. 3 Mio. Euro höheren jährlichen Energiesteuer belastet, RWE Power sogar mit ca. 40 Mio. Euro p.a.. Die bestehenden Regelungen zum Spitzenausgleich sollten über das Jahr 2013 verlängert werden, mindestens solange bis die klimapolitischen Ziele der Bundesregierung zur regenerativen Energie erreicht sind. Die europäische Energiesteuerrichtlinie gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Befreiungstatbestände/Vergütungstatbestände im Bereich der Energie- bzw. Strombesteuerung national zu regeln. Davon sollte der deutsche Gesetzgeber höchstmöglich Gebrauch machen. Bundesministerium der Finanzen (BMF), Zollverwaltung 8 10 Stromsteuergesetz (StromStG) und 88 3, 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) RWE Energiepolitik Seite 48
Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN Finanzen / Steuern Stromverbrauch im Tagebau von Stromsteuerpflicht befreien Die Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz unterliegt grundsätzlich der Stromsteuer. Jedoch ist Strom, der zur Stromerzeugung eingesetzt wird, von der Stromsteuer per Gesetz befreit, um doppelte Belastung durch Stromsteuer zu vermeiden. Die Zollverwaltung definiert „zur Stromerzeugung eingesetzt“ heute sehr eng: 1. Obwohl rund 90% der geförderten Braunkohle direkt in den benachbarten Kraftwerken verwendet wird, ist der im Tagebau verwendete Strom (z.B. für Förderbänder, Bagger, Pumpen) voll stromsteuerpflichtig. 2. Selbst unmittelbar im Kraftwerk verwendeter Strom (z.B. für Kohlemühlen) wird nicht als „zur Stromerzeugung eingesetzt“ anerkannt und ist stromsteuerpflichtig Dies führt zu unnötiger Verteuerung des Stroms in Deutschland. osür iR VOLSENI Ag. mMOGI ches ‚E FE HAIE Festlegung in $ 12 Abs. 1 Stromsteuerverordnung, dass der zur Gewinnung und Transport von Bodenschätzen eingesetzte Strom als zur Stromerzeugung verwendet gilt, soweit diese Bodenschätze zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Bundesministerium der Finanzen (BMF) $ 9 Abs. 1 Nr. 2 Stromsteuergesetz; 8 12 Abs. 1 Stromsteuerverordnung RWE Energiepolitik Seite 49
Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN Finanzen / Steuern Mit der Energiesteuer wird der Verbrauch von Brennstoffen als Kraft- oder Heizstoff belastet. Jedoch ist “ | Energie, die zur Stromerzeugung eingesetzt wird, von der Energiesteuer befreit, da der Strom anschließend mit Stromsteuer belastet wird (rechtlich handelt es sich dann um ein „Energieerzeugnis“). Braunkohle, die zur Stromerzeugung eingesetzt wird, muss vor dem Einblasen in die Kessel mehrere energieintensive Verarbeitungsstufen durchlaufen (z.B. Trocknung und Zerkleinerung). Die Zollverwaltung bezeichnet Braunkohle jedoch erst nach Trocknung und Zerkleinerung als „Energieerzeugnis“ und besteuert die vorher erforderliche Energie. Diese Argumentation verstößt gegen EG-Richtlinie 2003/96, gemäß derer Braunkohle bereits zum Zeitpunkt t des Abbaus ein „Energieerzeugnis* ist (Art. 2). Klarstellung der Zollverwaltung, dass Braunkohle bereits zum Zeitpunkt ihres Abbaus ein Energieerzeugnis ist (siehe Begriffsbestimmung im Energiesteuergesetz). Ergänzung in & 12 Abs. 1 Stromsteuerverordnung, dass daher die weiteren Verarbeitungsschritte der Braunkohle als Prozessschritte des geforderten effizienteren Einsatzes des Energieerzeugnisses zur Stromerzeugung im Kraftwerk gehören. ers Bundesministerium der Finanzen (BMF) 8 1 Abs. 2 Nr. 2; 8 53 Abs. 1 Nr. Energiesteuergesetz $ 9 Abs. 1 Nr. 2 Stromsteuergesetz, $ 12 Abs. 1 Stromsteuerverordnung RWE Energiepolitik Seite 50
Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN Vorsteuerabzug vereinfachen Rechnungen an Konzerne mit mehreren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig nicht mit dem korrekten Rechnungsempfänger versehen (Bsp.: RWE AG statt RWE Service). Das ist besonders häufig der Fall, wenn Leistungsempfänger und Besteller auseinanderfallen. Die Konsequenz ist, dass diese Rechnungen wegen mangelnder Vorsteuerabzugsfähigkeit zur Änderung zurück an den Lieferanten geschickt werden. Eine buchhalterische Berichtigung kann und wird durchgeführt, ist aber sehr aufwändig. Zur Vermeidung unnötigen Aufwands sollte der Vorsteuerabzug durch alle Gesellschaften eines umsatzsteuerlichen Organkreises ermöglicht werden. Er ahkrnie RA RIED Vorsteuerabzug innerhalb eines steuerlichen Organkreises auch bei abweichender Rechnungsanschrift zulassen. RWE als Rechungsempfänger reicht für den Vorsteuerabzug aus. Ein mehrmaliger Vorsteuerabzug durch die verschiedenen Gesellschaften könnte beispielsweise mittels eines eindeutigen Identifikationsmerkmals (Barcode) vermieden werden. Durchsetzbarkeit innerhalb des steuerlichen Organkreises möglich. Bundesministerium der Finanzen (BMF) 8814, 14a Umsatzsteuergesetz (UStG Spezialfall TÜV: 815 UStG RWE Energiepolitik Seite 51
Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN Finanzen / Steuern Steuern auf konzerninterne Umstrukturierungen beseitigen Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist in der Regel mit steuerlichen Belastungen verbunden. Bei Übertragungen innerhalb eines Konzerns hat der Gesetzgeber Möglichkeiten zugelassen, um diese Steuerbelastungen zu vermeiden. Dies ist allerdings nur über komplexe Gesellschaftsstrukturen möglich. Diese sind unternehmerisch nicht sinnvoll und lösen hohe administrative Kosten aus. Konzerninterne Umstrukturierungen sollten von der steuerlichen Belastung ausgenommen werden (Nutzung von Verlustvorträgen übertragener Gesellschaften). Das Steueraufkommen bliebe weitgehend unverändert; unternehmerisch sinnvolle Restrukturierungen, die sonst unterbleiben würden, werden nicht behindert. Bundesministerium der Finanzen (BMF) Körperschaftssteuergesetz $ 8c RWE Energiepolitik Seite 52
Politischer Forderungskatalog VORWES GEHEN Bei Tätigkeiten von Arbeitnehmern im Ausland besteht in der Regel ab dem ersten Tag ausländische Einkommensteuerpflicht. Um eine Doppelbesteuerung im In- und Ausland zu vermeiden, sind in jedem Einzelfall äußerst aufwändige Ermittlungen und Erklärungen im In- und Ausland erforderlich, die bei RWE durch die internationale Steuerberatungsgesellschaft KPMG durchgeführt werden. Die Erstellung der in- und ausländischen ESt-Erklärungen durch KPMG kosten den Konzern ca. 4.000 EUR pro Fall zuzüglich der eigenen administrativen Aufwände. Der Nutzen für den Mitarbeiter ist oftmals nur ein 2 Bruchteil davon. Einführung von Bagatellgrenzen und / oder Pauschalen zur Vermeidung von Erklärungsaufwand. Bundesministerium der Finanzen (BMF) Einkommensteuergesetz $ 49 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. 88 38 Abs. 1 S.1, 39d RWE Energiepolitik Seite 53