an_pofalla_02_11_2009_part_4

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsfreiheitsanfrage zur MONITOR-Pressemeldung

/ 10
PDF herunterladen
Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

       

119 Baurecht Bauplanung für Kraftwerke entbürokratisieren

 

Bei der Planung von Kraftwerkneubauten wird zunächst ein Bebauungsplan erstellt.
Die Genehmigung nach Immissionsschutzrecht erfolgt meistens erst mehrere Jahre später.

Für den Bebauungsplan ist ein Umweltbericht erforderlich, der inhaltlich einer umfassenden
Umweltverträglichkeits- und Flora-Fauna-Habitat-Verträglichkeitsprüfung entspricht. Zur Genehmigung der
spezifischen Anlage sind diese Prüfungen ohnehin notwendig. Der Zeitraum zwischen Bebauungsplan und
Anlagenerrichtung ist mitunter sehr groß (mehrere Jahre).

Da die Anforderungen des Bebauungsplans zu detailliert sind, um bspw. sich zwischenzeitlich ändernde
technische Standards zu berücksichtigen, sind häufig nachträgliche Änderungen des Bebauungsplans
erforderlich. Die mehrstufigen Genehmigungsschritte führen zu Rechtsunsicherheit und
Planungsverzögerungen. Außerdem müssen die Prüfungen der Umwelt- und Flora-Fauna-Habitat-
Verträglichkeit mehrfach in vollem Umfang vorgenommen werden. Damit steigen die Planungskosten
erheblich.

 

Bei projektbezogenen Bebauungsplänen sollte das Genehmigungsverfahren stufenweise erfolgen. Der
Bebauungsplan sollte zunächst „nur“ die grundsätzliche Machbarkeit einer Kraftwerksplanung bescheinigen,
jedoch gewissen Spielraum für technische Veränderungen bieten. Die vollständigen Umwelt- und Flora-
Fauna-Habitat-Verträglichkeitsprüfungen würden dann mit der Anlagengenehmigung abgeschlossen, die
auch konkrete Auflagen festlegt, z.B. zu Grenzwerten und Kompensationsmaßnahmen.

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)

Baugesetzbuch
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
Bundesnaturschutzgesetz

RWE Energiepolitik Seite 44
1

Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

Baurecht Unklare Formulierung im Baugesetzbuch behindert Kraftwerksneubau

Bauvorhaben von Großkraftwerken fallen in der Regel in den sogenannten Außenbereich. Das sind Gebiete
außerhalb von Ortsteilen, für die kein qualifizierter Bebauungsplan besteht.
Nur wenn Kraftwerke als „privilegiertes Bauvorhaben“ eingestuft werden, muss kein detaillierter

Bebauungsplan erstellt werden. Die Erstellung des Bebauungsplanes würde das Vorhaben um 1-2 Jahre
verzögern.

Aufgrund einer strittigen Formulierung im Baugesetzbuch ist nicht eindeutig, unter welchen Bedingungen
Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme dienen, zu den „privilegierten
Vorhaben“ zählen.

Um (Groß-) Kraftwerke im Außenbereich (auch ohne Bebauungsplan) zu ermöglichen, sollte der
Gesetzgeber im Gesetz klarstellen, dass sich das Erfordernis der Ortsgebundenheit nicht auf Anlagen der
Energieversorgung bezieht. Dies kann dadurch erreicht werden, dass wie folgt formuliert wird:

Nr. 3: "der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und
Wasser, der Abwasserwirtschaft dient" (Streichung)

Neue Nr. 4: "einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient"

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)

8 35 Baugesetzbuch: Bauen im Außenbereich

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die
ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es... Nr.3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem
ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient.

 

RWE Energiepolitik Seite 45
2

Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

   

Finanzen / Steuern Zoll behindert Aufbau von Offshore-Anlagen sn

       
    
       
   

Güter, die zu den Offshore-Windparks in der Ausschließlichen Wirtschaftszone verschifft werden, müssen
verzolit werden. Durch die komplexen Zollregelungen werden Betrieb und Wartung der Offshore-
Windkraftanlagen erheblich beeinträchtigt.

Die Verzögerung bei der Zollabwicklung führt zum Beispiel bei einem Aggregataustausch zu einem
zusätzlichen Anlagenstillstand von bis zu 5 Tagen (ca. 24 Volllaststunden).

  

Die Alternative, alle Ersatzteile vorab zu verzollen und in Zollägern vorzuhalten würde den Windstrom jedoch
erheblich verteuern.

       
 

Abschaffung der Verzollungspflicht für Verschiffung von Gütern in die Ausschließliche Wirtschaftszone

Bundesministerium der Finanzen (BMF), -
Zollverwaltung

Abgabenordnung (AO)
Zollverordnung (ZollV)

 

RWE Energiepolitik Seite 46
3

Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

   

   

Finanzen / Steuern Deutsches Umsatzsteuergesetz blockiert Offshore-Anlagen

     

Die Offshore-Windparks der RWE Innogy liegen teilweise in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). In
der AWZ gilt das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht. Leistungen, die für Offshore-Windparks
innerhalb der AWZ erbracht werden, sind somit nicht umsatzsteuerpflichtig.

Durch diese Regelung entstehen zwei Risiken:

1. Überhöhte Preise: Die Lieferanten fordern unabhängig davon, ob der Ort der Leistungserbringung
umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht, einen Preis, der die Umsatzsteuer enthält.

2. Steuernachzahlung: Die Lieferanten verbuchen keine Umsatzsteuer für die Leistung. Wenn diese
allerdings an einem umsatzsteuerpflichtigen Ort stattgefunden hat, muss die Innogy die Steuernachzahlung
plus 6% Zinsen tragen.

 

"genmnmıe

 

Ausdehnung des Anwendungsbereich des deutschen Umsatzsteuergesetzes auf die Ausschließliche
Wirtschaftszone (AWZ), ggf. Festlegung zusätzlicher Regelungen wie z.B. zur Definition des „Ortes der
Lieferung“.

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

 

8 13b Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

 

 

RWE Energiepolitik Seite 47
4

Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

Finanzen / Steuern Regelung zum Spitzenausgleich der Ökosteuer über 2013 hinaus
verlängern

         

Derzeit profitiert die RWE Innogy-Gruppe (wie auch andere RWE-Gesellschaften) von einer
Vergütungsvorschrift aus dem Energie- und Stromsteuergesetz, dem sog. Spitzenausgleich. Durch diese
Regelung kann die steuerliche Belastung für den Strom, der von energieerzeugenden Anlagen gebraucht
wird, erheblich reduziert werden. So soll der internationale Wettbewerbsnachteil deutscher Industriebereiche
mit hohem Energieverbrauch ausgeglichen werden.

 

Der Spitzenausgleich ist aber bis zum 31.12.2012 befristet. Auf der Grundlage des Steuerjahres 2008 würde
bei einem endgültigen Wegfall dieser Regelungen die RWE Innogy-Gruppe ab 2013 mit einer ca. 3 Mio.
Euro höheren jährlichen Energiesteuer belastet, RWE Power sogar mit ca. 40 Mio. Euro p.a..

 

    

Die bestehenden Regelungen zum Spitzenausgleich sollten über das Jahr 2013 verlängert werden,
mindestens solange bis die klimapolitischen Ziele der Bundesregierung zur regenerativen Energie erreicht
sind.

Die europäische Energiesteuerrichtlinie gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit,
Befreiungstatbestände/Vergütungstatbestände im Bereich der Energie- bzw. Strombesteuerung national zu
regeln. Davon sollte der deutsche Gesetzgeber höchstmöglich Gebrauch machen.

 

Bundesministerium der Finanzen (BMF),
Zollverwaltung

 

8 10 Stromsteuergesetz (StromStG) und
88 3, 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG)

 

RWE Energiepolitik Seite 48
5

Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

Finanzen / Steuern Stromverbrauch im Tagebau von Stromsteuerpflicht befreien

Die Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz unterliegt grundsätzlich der Stromsteuer. Jedoch ist
Strom, der zur Stromerzeugung eingesetzt wird, von der Stromsteuer per Gesetz befreit, um doppelte
Belastung durch Stromsteuer zu vermeiden.

Die Zollverwaltung definiert „zur Stromerzeugung eingesetzt“ heute sehr eng:

1. Obwohl rund 90% der geförderten Braunkohle direkt in den benachbarten Kraftwerken verwendet wird, ist
der im Tagebau verwendete Strom (z.B. für Förderbänder, Bagger, Pumpen) voll stromsteuerpflichtig.

2. Selbst unmittelbar im Kraftwerk verwendeter Strom (z.B. für Kohlemühlen) wird nicht als „zur
Stromerzeugung eingesetzt“ anerkannt und ist stromsteuerpflichtig

Dies führt zu unnötiger Verteuerung des Stroms in Deutschland.

osür iR VOLSENI Ag. mMOGI ches ‚E FE HAIE
Festlegung in $ 12 Abs. 1 Stromsteuerverordnung, dass der zur Gewinnung und Transport von
Bodenschätzen eingesetzte Strom als zur Stromerzeugung verwendet gilt, soweit diese Bodenschätze zur
Stromerzeugung eingesetzt werden.

 

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

 
   

$ 9 Abs. 1 Nr. 2 Stromsteuergesetz; 8 12 Abs. 1 Stromsteuerverordnung

 

RWE Energiepolitik Seite 49
6

Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

Finanzen / Steuern

   

Mit der Energiesteuer wird der Verbrauch von Brennstoffen als Kraft- oder Heizstoff belastet. Jedoch ist

“ | Energie, die zur Stromerzeugung eingesetzt wird, von der Energiesteuer befreit, da der Strom anschließend
mit Stromsteuer belastet wird (rechtlich handelt es sich dann um ein „Energieerzeugnis“).

Braunkohle, die zur Stromerzeugung eingesetzt wird, muss vor dem Einblasen in die Kessel mehrere
energieintensive Verarbeitungsstufen durchlaufen (z.B. Trocknung und Zerkleinerung). Die Zollverwaltung
bezeichnet Braunkohle jedoch erst nach Trocknung und Zerkleinerung als „Energieerzeugnis“ und besteuert
die vorher erforderliche Energie.

Diese Argumentation verstößt gegen EG-Richtlinie 2003/96, gemäß derer Braunkohle bereits zum Zeitpunkt
t des Abbaus ein „Energieerzeugnis* ist (Art. 2).

 

 

Klarstellung der Zollverwaltung, dass Braunkohle bereits zum Zeitpunkt ihres Abbaus ein Energieerzeugnis
ist (siehe Begriffsbestimmung im Energiesteuergesetz). Ergänzung in & 12 Abs. 1 Stromsteuerverordnung,
dass daher die weiteren Verarbeitungsschritte der Braunkohle als Prozessschritte des geforderten
effizienteren Einsatzes des Energieerzeugnisses zur Stromerzeugung im Kraftwerk gehören.

ers

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

8 1 Abs. 2 Nr. 2; 8 53 Abs. 1 Nr. Energiesteuergesetz
$ 9 Abs. 1 Nr. 2 Stromsteuergesetz, $ 12 Abs. 1 Stromsteuerverordnung

 

RWE Energiepolitik Seite 50
7

Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

Vorsteuerabzug vereinfachen

Rechnungen an Konzerne mit mehreren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig nicht mit dem
korrekten Rechnungsempfänger versehen (Bsp.: RWE AG statt RWE Service). Das ist besonders häufig der
Fall, wenn Leistungsempfänger und Besteller auseinanderfallen. Die Konsequenz ist, dass diese
Rechnungen wegen mangelnder Vorsteuerabzugsfähigkeit zur Änderung zurück an den Lieferanten
geschickt werden.

Eine buchhalterische Berichtigung kann und wird durchgeführt, ist aber sehr aufwändig.
Zur Vermeidung unnötigen Aufwands sollte der Vorsteuerabzug durch alle Gesellschaften eines
umsatzsteuerlichen Organkreises ermöglicht werden.

Er ahkrnie
RA RIED

Vorsteuerabzug innerhalb eines steuerlichen Organkreises auch bei abweichender Rechnungsanschrift
zulassen. RWE als Rechungsempfänger reicht für den Vorsteuerabzug aus.

Ein mehrmaliger Vorsteuerabzug durch die verschiedenen Gesellschaften könnte beispielsweise mittels
eines eindeutigen Identifikationsmerkmals (Barcode) vermieden werden. Durchsetzbarkeit innerhalb des
steuerlichen Organkreises möglich.

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

8814, 14a Umsatzsteuergesetz (UStG
Spezialfall TÜV: 815 UStG

 

RWE Energiepolitik Seite 51
8

Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

   
 

 

Finanzen / Steuern Steuern auf konzerninterne Umstrukturierungen beseitigen

   

 

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist in der Regel mit steuerlichen Belastungen verbunden. Bei
Übertragungen innerhalb eines Konzerns hat der Gesetzgeber Möglichkeiten zugelassen, um diese
Steuerbelastungen zu vermeiden. Dies ist allerdings nur über komplexe Gesellschaftsstrukturen möglich.
Diese sind unternehmerisch nicht sinnvoll und lösen hohe administrative Kosten aus.

 

 

Konzerninterne Umstrukturierungen sollten von der steuerlichen Belastung ausgenommen werden (Nutzung
von Verlustvorträgen übertragener Gesellschaften).

Das Steueraufkommen bliebe weitgehend unverändert; unternehmerisch sinnvolle Restrukturierungen, die
sonst unterbleiben würden, werden nicht behindert.

 

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Körperschaftssteuergesetz $ 8c

 

RWE Energiepolitik Seite 52
9

Politischer Forderungskatalog VORWES GEHEN

   

Bei Tätigkeiten von Arbeitnehmern im Ausland besteht in der Regel ab dem ersten Tag ausländische
Einkommensteuerpflicht. Um eine Doppelbesteuerung im In- und Ausland zu vermeiden, sind in jedem
Einzelfall äußerst aufwändige Ermittlungen und Erklärungen im In- und Ausland erforderlich, die bei RWE
durch die internationale Steuerberatungsgesellschaft KPMG durchgeführt werden.

Die Erstellung der in- und ausländischen ESt-Erklärungen durch KPMG kosten den Konzern ca. 4.000 EUR
pro Fall zuzüglich der eigenen administrativen Aufwände. Der Nutzen für den Mitarbeiter ist oftmals nur ein
2 Bruchteil davon.

 

  

 

 

Einführung von Bagatellgrenzen und / oder Pauschalen zur Vermeidung von Erklärungsaufwand.

 

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Einkommensteuergesetz
$ 49 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. 88 38 Abs. 1 S.1, 39d

 

RWE Energiepolitik Seite 53
10