an_pofalla_02_11_2009_part_5

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsfreiheitsanfrage zur MONITOR-Pressemeldung

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Politischer Forderungskatalog VOBWES GEHEN

Finanzen / Steuern | Konzerninterne Umstrukturierung von Grunderwerbssteuer befreien

   

Bei Übertragung von Grundstücken fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer an. Gleiches gilt für die
Übertragung von Anteilen an Gesellschaften, die Grundstücke besitzen. Das betrifft auch konzerninterne
Umstrukturierungen mit Übertragung von Grundstücken und Anteilen an solchen Gesellschaften, obwohl
wirtschaftlich das "Konzerneigentum" an dem Grundstück oder dem Gesellschaftsanteil unverändert bleibt.

Der Gesetzgeber eröffnet zwar Möglichkeiten zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer bei konzerninternen
Umstrukturierungen, das führt jedoch zu komplexen gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen. Diese sind
unternehmerisch nicht sinnvoll und erzeugen hohen administrativen Aufwand.

 

 

E eRHN S
Ausnahmeregelung für konzerninterne Umstrukturierungen von der Grunderwerbsteuer.

Das Steueraufkommen bliebe dabei weitgehend unverändert, da ansonsten sinnvolle Strukturanpassungen
unterbleiben bzw. verwaltungsaufwändige Ausweichgestaltungen gewählt werden.

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

 

81 Grunderwerbsteuergesetz

    

RWE Energiepolitik Seite 54
1

Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

    
   

Finanzen / Steuern Abtretung von Körperschaftssteuerguthaben ermöglichen

     

Körperschaftsteuerguthaben werden von Gesetzes wegen in 10 gleichen Jahresraten bis 2017 ausgezahlt.
Eine wirtschaftlich sinnvolle Verfügung (Monetarisierung) über die Guthaben ist den Unternehmen derzeit
nicht möglich.

Zur Vergrößerung des Liquiditätsspielraums von Unternehmen können die festgelegten
Auszahlungsansprüche zwar an Banken abgetreten werden, dieser Abtretungsmöglichkeit steht aber in der
Praxis ein Verrechnungsvorbehalt des Fiskus für Steuerschulden des Unternehmens entgegen (sog.

Ex Aufrechnungseinrede).

 

Für Körperschaftsteuerguthaben wird die Aufrechnung des Fiskus ausgeschlossen.

  

er

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

 
 

Körperschaftsteuergesetz 8 37 Abs. 5 KStG

RWE Energiepolitik Seite 55
2

Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

Finanzen / Steuern Abwicklung der ermäßigten Stromsteuer durch den Lieferanten
abschaffen

   

Die Stromsteuer ist Bestandteil der Stromentgelte. Sie wird auf die verbrauchten Kilowattstunden (kWh)
erhoben und muss vom Energielieferanten eingezogen werden. Für Unternehmen des produzierenden
Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft gilt auf Antrag ein ermäßigter Steuersatz. Voraussetzung ist
die Vorlage eines so genannten „Stromsteuererlaubnisscheins“ des zuständigen Hauptzollamtes.

Als Steuerschuldner ist der Energielieferant in der Nachweispflicht, nicht der Begünstigte. Das verursacht

einen hohen Abwicklungsaufwand (z.B. durch rückwirkende Rechnungskorrekturen, umfangreiche
Prüfungen durch das Hauptzollamt).

LOSUNGSVOLSCENIAQ FE-MOGICHES Ergepnis

Der Energieversorger stellt die volle Stromsteuer in Rechnung. Die Unternehmen mit ermäßigtem
Steuersatz beantragen die Erstattung der Differenz (zwischen Regelsteuersatz und ermäßigter Stromsteuer)
beim zuständigen Hauptzollamt.

   

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

 

Stromsteuergesetz

RWE Energiepolitik Seite 56
3

Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

Netze Strom / Gas Einheitliches Verfahren für elektronische Datenübertragung
von Rechnungen einführen

   

Die Bundesnetzagentur hat kein verbindliches Übertragungsverfahren für Rechnungen zwischen
Netzbetreiber und Energielieferanten vorgeschrieben.

Deshalb muss RWE aus Gleichbehandlungsgründen mit hohem Aufwand alle technischen
Übertragungsverfahren der Lieferanten sowie Papier-Rechnungsprozesse vorhalten bzw. sicherstellen.

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Festlegung eines für alle Marktteilnehmer verbindlichen Übertragungsverfahrens (EDIFACT) zum
elektronischen Datenaustausch.

 

 

Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Bundesnetzagentur (BNetzA)

 

 

 

Umsetzung der Richtlinie 2001/115/EG, Ziffer 2 ff.
Umsatzsteuergesetz (UStG)

Datenschutzgesetze

Verfahrensanleitungen BK6-06-009 und BK7-06-067: GPKE; Geli Gas

   

  

RWE Energiepolitik Seite 57
4

Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

Arbeitsrecht Anwerbung von Experten aus dem Ausland entbürokratisieren

 

Um sich im internationalen Wettbewerb zu behaupten, braucht RWE Dea Zugang zum weltweit besten
Fachwissen zur Exploration und Produktion von Öl und Gas. Da es in Deutschland kaum Experten gibt,
müssen häufig führende Fachkräfte aus dem außereuropäischen Ausland eingestellt werden. Dabei gibt es
drei Probleme:

1. Die Bearbeitungszeiten von Arbeitserlaubnissen variieren zwischen 4 Wochen und 3 Monaten.

2. Die Behörden legen unterschiedlich aus, welche Dokumente vom Bewerber vorgelegt werden müssen.
Einige akzeptieren z.B. vorläufige Diplome, andere nur die endgültigen.

3. Die Arbeitserlaubnis wird grundsätzlich auf ein Jahr beschränkt. Das ist für hoch qualifizierte Bewerber
nicht attraktiv und erschwert daher die Rekrutierung erheblich.

Diese Praxis gefährdet die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Dea.

 

aa MOGNCHEeSs FPIgepDniIs.

 

1. Bundesweit einheitliche und pragmatische Regeln, damit ausländische Experten eine verlässliche Zusage
bekommen und Arbeitsbeginn sowie Folgeprozesse planbar sind.
2. Schaffung bundesweit einheitlicher Standards bezüglich der erforderlichen Dokumente.
3. Verlängerung der initialen Arbeitserlaubnis — bei Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsvertrages - auf
einen Zeitraum von 3 Jahren, um hoch qualifizierte Bewerber rekrutieren zu können.

 

Bundesministerium des Innern,
Ausländerbehören
Arbeitsagenturen

 

   

$ 4 IIl AufenthG (Erlaubnis von Ausländerbeschäftigungen)
SS 18 ff. AufenthG (Voraussetzungen für die Erlaubnis von Ausländerbeschäftigungen)

$ 39 AufenthG (Zustimmung der Arbeitsagenturen zur Ausländerbeschäftigung)

$$ 2-16 Beschäftigungsverordnung (Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis gemäß 8 39 AufenthG)

  

 

RWE Energiepolitik Seite 58
5

Politischer Forderungskatalog VORWES GEHEN

Kran

Arbeitsrecht

Wochenend- und Feiertagsarbeit bei Energiehandelsunternehmen
zulassen

RWE Supply & Trading ist verpflichtet, Handelsgeschäfte unverzüglich zu erfassen und Daten und
Unterlagen an Handelspartner weiterzuleiten. Hierzu sind bestimmte Funktionen (Abwicklung, Finanz- und
Risikocontrolling) auch an Wochenenden und Feiertagen zu besetzen.

Gegenwärtig bestehen Rechtsunsicherheiten bezüglich der Zulässigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz.
Danach dürfen Arbeitnehmer in "Energieversorgungsunternehmen" auch an Sonn- und Feiertagen
eingesetzt werden. Allerdings bezog sich das Gesetz bei seiner Verabschiedung auf den Einsatz von
Kraftwerkspersonal. Handelstätigkeiten, wie sie heute von der RWE Supply & Trading ausgeführt werden,
gehörten damals noch nicht zum Geschäft von Energieversorgern. Seitens der zuständigen Behörde
(Bezirksregierung) gibt es keine abschließende Entscheidung, ob auch die beschriebenen Tätigkeiten von
diesem Ausnahmetatbestand erfasst werden.

Gesetzesänderung auf Bundesebene, die zu Rechtssicherheit führt.

Alternativ: Klarstellende Richtlinie durch die Bezirksregierung zur Konkretisierung/Auslegung von & 10 Abs.
1 Ziffer 11 Arbeitszeitgesetz erlassen, welche Tätigkeiten Energieversorgungsunternehmen zuzurechnen
sind und daher auch an Sonn- und Feiertagen ausgeübt werden können.

 

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(gesetzliche Anpassung)
Bezirksregierung (Genehmigung)

 

810 Abs. 1 Ziffer 11 Arbeitszeitgesetz

 

 

Di na Ei.

RWE Energiepolitik Seite 59
6

Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

Umfang der statistischen Berichtspflichten für die
EU-Intrahandelsstatistik reduzieren

  

 

Für die EU-Intrahandelsstatistik muss jeglicher Warenverkehr vom und in das EU-Ausland oberhalb einer
geringen Bagatellgrenze dem statistischen Bundesamt gemeldet werden. Das gilt sowohl für den Lieferanten
als auch den Empfänger.

Damit wird jeder innergemeinschaftliche Warenverkehr zweimal gemeldet. Das verursacht unnötigen
administrativen Aufwand bei Unternehmen und beim Bundesamt.

 

Wegfall der statistischen Berichtspflichten im Rahmen der EU-Intrahandelsstatistik.
Alternativ: Nur der Lieferant meldet seine Lieferung an. Keine weitere statistische Erhebung beim Empfänger

der Ware.

 

 

 

Bundesministerium des Innern (BMI)
Statistisches Bundesamt
Europäische Kommission

 

 

Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die
Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 638/2004

Be 5)

 

 

RWE Energiepolitik Seite 60
7

Politischer Forderungskatalog VORWES GEHEN

    

Übernahme von Energierechnungen von Hartz IV Empfängern durch die
Bundesagentur für Arbeit

 
  

 

Vor der Einführung von ALG Il („Hartz IV*) wurden die Kosten für Haushaltsenergie direkt von den
Sozialämtern übernommen.

Heute müssen ALG Il-Empfänger ihre Energierechnung jedoch aus der Regelleistung selbst begleichen. Bei
wiederholtem Zahlungsverzug kann es zur Stromabschaltung kommen. Die Kosten für Sperrung und
Entsperrung übernimmt auf Antrag des Betroffenen die Bundesagentur für Arbeit.

Durch diese Praxis entstehen:

1. Eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Haushalte durch Mehrkosten (Schätzung ca. 5-10 Mio. EUR
p.a.), und

2. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand für die Energieversorger.

 

Unmittelbare Kostenübernahme der Energierechnungen von ALG Il-Empfängern durch die Bundesagentur
für Arbeit und Verrechnung mit der Auszahlung der Regelleistung. Damit werden die öffentlichen Haushalte
entlastet und die ALG Il-Empfänger haben keine Versorgungsunterbrechung.

  

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK),
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)

  
     

‚ 820: „Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
umfasst insbesondere Ernährung, [...] Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile fe}

Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB Il)

    

RWE Energiepolitik . Seite 61
8

Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

Baurecht Gebührensätze für Aufgrabungen vereinheitlichen

 

Zur Erstellung von Hausanschlüssen müssen Gehwege aufgebrochen werden. Hierzu muss eine
Genehmigung bei dem zuständigen Straßen-Baulastträger (Kommunen, Landes-/Bundes-Straßenbauämter)
eingeholt werden. Dieses Verfahren und die anfallenden Gebühren werden von den verschiedenen Ämtern
jeweils unterschiedlich gehandhabt. (Beispiel: die anfallenden Gebühren für Tiefbauarbeiten werden
manchmal sogar innerhalb der Zuständigkeit ein und derselben Kommune mal jahrespauschal und mal je
Aufbruch erhoben).

Dadurch besteht keinerlei Planungs- und Kalkulationssicherheit von Projekten. Für RWE besteht durch diese
Praxis zudem keinerlei Transparenz, da die Gebühren in den Gesamtpreisen der NORSILDBIBENME?
„untergehen“ und nicht detailliert aufgelistet werden.

 

 

 

SUNOSVOLrSCHIAG 1:MOQIICHES EIgGEDNIS

Einheitliche Festschreibung der Gebührenordnung (z.B. in einer Art "Katalog") für zertifizierte
Tiefbauunternehmen; dadurch entsteht bessere Vergleichbarkeit dieser Baunebenkosten.

 

Landesparlamente

 

 

Gebührensatzungen der Kommunen / Länder / Baulastträger

 

RWE Energiepolitik Seite 62
9

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Kernenergie Atomgesetz und Bauordnung in Hessen zusammenführen

   

Bauliche Maßnahmen an Kernkraftwerken unterliegen in Hessen sowohl dem Atom- als auch dem Baurecht.
Das bedeutet, dass bei jeder Baumaßnahme zwei Anträge und zwei Behördenprüfungen notwendig sind.
Durch mögliche Zeitverzögerungen, die deswegen entstehen können, befindet sich das Kraftwerk länger in
Revision als nötig und verursacht dabei unnötige Kosten.

In Bayern beispielsweise ist dagegen die Zuständigkeit auch für den relevanten baulichen Teil bei der
Atomaufsicht gebündelt.

 

 

Ähnlich wie in Bayern sollten in Hessen die Zuständigkeit für Atomrecht und relevante bauliche
Genehmigungen bei einer Behörde gebündelt sein.

 

 

Hessische Atomaufsicht

 

Hessische Bauordnung

 

RWE Energiepolitik Seite 63
10