Kabinettvorlage

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vermerke zum IWG

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Berlin, 29. Januar 2015 Kabin e t t vo rl ag e (o hn e Aussprach e ) H e r r n M i nis t e r a.d.D. über PR/KR Be tr.: En t w u r f ein es Erst e n Gese tz es zur Änd e r u n g d es Infor m a tions w ei t e r v e r w e n d un gsgese tz es ( I WG ) Für di e Kabin e t tsi tzu ng a m: 1 1 . 0 2 . 2 0 1 5 Vom Leitungsbereich auszufüllen TGB-Nr. Eingang Leitung V-/U-Nr. Abzeichnungsleiste St AL UAL Referatsinformationen Referatsleiter/in                                   MinR Ulmen (-3210) Bearbeiter/in                                       RD Bender (-3528) Mitzeichnung                                        VIB2 Referat und AZ                                      VIA2 - 160300 Die Staatssekretärinnen und die Staatssekretäre haben Abdruck erhalten. I.  Votu m Es wird vorgeschlagen, de m Kabinett den anliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) zur Entscheidung vorzulegen. 13
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-2- II. Sachverhalt Das geltende IWG dient der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Public-Sector- Information (PSI)-Richtlinie). Die Richtlinie zielt darauf ab, dass zug ä n gliche st a a tliche In for m a tion e n insbesondere für kom merzielle Zwecke w e i t e r v e r w e n d e t werden können, etwa u m Informationsdienstleistungen in der digitalen Welt anzubieten. Von besonderer Bedeutung sind hier etwa Geodaten, Erdbeobachtungs- und Umweltdaten, Verkehrsinformationen, Statistikdaten, Unterneh mensdaten und Rechtsinforma tionen. Die PSI-Richtlinie wurde 2013 geändert. Die Änderungen sind bis Juli 2 0 1 5 in deutsches Recht u m zuse tz e n . Der vorliegende Gesetzentwurf orientiert sich eng an den geänderten Vorgaben, und zwar wie folgt: •   Zukünftig soll ein grundsätzliches Recht auf Weiterverwendung aller Informationen gelten, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen (bisher steht dies im Ermessen der jeweiligen öffentlichen Stellen). •   Der Anwendungsbereich wird auf Bibliotheken, Museen und Archive ausgeweitet. •   Die Grundsätze für Entgelte, die öffentliche Stellen für die Weiterverwendung verlangen können sowie die Transparenzverpflichtungen zur Besti m mung dieser Entgelte werden präzisiert. Darüber hinaus trägt der Gesetzentwurf Bedenken seitens der Europäischen Kom mission Rechnung. Es wird klargestellt, dass die Weiterverwendung für kom merzielle und nicht-kom merzielle Zwecke geregelt wird. Die bisherige Beschränkung auf EU-Bürger wird aufgehoben. Das IWG erhält zude m eine Regelung, nach welcher öffentliche Stellen Metadaten der betreffenden Informationen auf eine m nationalen Datenportal bereitstellen. III. Stellungnah me Die Weiterverwendung von Informa tionen des öffen tlichen Sektors (PSI) ist ein wesentlicher Teil der europäischen Op e n-D a t a - Poli tik und für die Wirtschaft – insbesondere die digitale Wirtschaft – von erhebliche m 23
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-3- Interesse. Das gilt u mso mehr, als die Richtlinie zukünftig einen Anspruch auf Weiterverwendung gewährt. Die EU-Kommission schätzt den wirtschaftlichen Nutzen aus PSI-Anwendungen in der EU aufgrund einer Studie von 2008 in einer Größenordnung von ca. 140 Mrd. € jährlich, wobei der größte Teil auf die Verwendung von Geodaten zurückgeht. Über den Gesetzentwurf besteht Einv e r n e h m e n m i t d e n Ressor ts . Im Rahmen der Anhörung der beteiligten Kreise wurde i m Wesentlichen gefordert, die Weiterverwendung stärker zu befördern. Dies ist Gegenstand des Open-Data-Aktionsplanes der Bundesregierung. IV. Gesprächselemente für die Besprechung der bea m teten Staatssekretäre a m 09. Februar 2015 • Der Gesetzentwurf zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes dient der Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben der „Public-Sector-Information-Richtlinie “. • Das IWG besteht seit 2006; nachde m die Richtlinie 2013 geändert wurde, m uss nun auch das IWG angepasst werden. • Die Neuregelung führt dazu, dass in der Regel Informationen, die nach den Informationsfreiheitsregelungen zugänglich ge macht werden, besonders für kom merzielle Zwecke ohne Weiteres weiterverwendet werden dürfen. • Das Gesetz spielt bei einer Vielzahl kom merziell verwertbarer Informationen, die sich in den Händen staatlicher Einrichtungen befinden eine wichtige Rolle. • Zu nennen sind beispielhaft Geoinformationen, Rechtsinformationen, aber auch Verkehrs- und Statistikinformationen. • Die Richtlinie ist bis Mitte Juli 2015 u mzusetzen. • Mit de m Kabinet tbeschluss a m 11. Februar 2015 über den Gesetzentwurf ist gewährleistet, dass die interessierten Kreise rechtzeitig mi t Ablauf der Umsetzungsfrist in Deutschland von ihrem Recht auf Weiterverwendung der Informa tionen Gebrauch machen können. 33
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