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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge mit Berliner ÖPNV-Betreibern

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Verkehrsvertrag zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG} Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erbringung von Verkehrs- und Infrastrukturleistungen der Verkehrsmittel U-Bahn, Straßenbahn, Bus und Fähre in Berlin in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. August 2020
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR Inhaltsverzeichnis Präambel ...................................................................................................... 4 1. Vertragsgrundlagen .................................................................................. 4 § 1 Die Vertragspartner ................................................................................. 4 § 2 Vertragsgegenstand und Grundsätze der Zusammenarbeit ........................ 5 § 3 Kooperation für ein integriertes ÖPNV-Angebot ......................................... 6 2. Leistungspflichten Verkehr ....................................................................... 7 2.1 Fahrplanangebot ............................................................................................. 7 § 4 Festlegung des Leistungsumfangs ............................................................ 7 § 5 Aufstellung der Fahrpläne ........................................................................ 7 § 6 Anforderungen an das Fahrplanangebot ................................................. 10 § 7 Fahrplanänderungen zwischen regulären Fahrplanwechseln ..................... 11 2.2 Tarif und Vertrieb ......................................................................................... 12 § 8 Anzuwendender Tarif ............................................................................ 12 § 9 Vertrieb ................................................................................................ 13 § 10 Neue Tarif- und Vertriebsformen .......................................................... 14 2.3 Qualitäts- und Umweltstandards ........................................................... ~ ........ 14 § 11 Qualität .............................................................................................. 14 § 12 Umwelt- und Ressourcenschutz ............................................................ 15 2.4 Fahrgastorientierung und Marktauftritt ........................................................... 15 § 13 Marktauftritt ....................................................................................... 15 § 14 Stärkung der Fahrgastrechte ................................................................ 16 § 15 Austausch von Verkehrs- und Einnahmedaten ....................................... 16 § 16 Sicherheitskonzept .............................................................................. 17 3. Leistungspflichten Verkehrsinfrastruktur ............................................... 19 §  17 Grundsätze der Infrastrukturvorhaltung ................................................ 19 §  18 Vorhandene Infrastruktur .................................................................... 19 §  19 Erhalt und Betrieb der Infrastruktur ...................................................... 20 §  20 Vorhabensplanung ............... :.............................................................. 20 §  21 Änderung des Infrastrukturbestandes ................................................... 21 § 22 Dokumentation ................................................................................... 22 4. Erfüllungskontrolle .................................................................................. 23 § 23 Grundsätze ......................................................................................... 23 § 24 Verkehrsangebot ................................................................................. 24 Seite 2 von 34
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR § 25 Verkehrsinfrastruktur ........................................................................... 26 5. Finanzierung ............................................................................................ 26 § 26 Ausgleichsanspruch der BVG ................................................................ 26 § 27 Ausgleichshöhe und Parameter der Ausgleichsberechnung ..................... 26 § 28 Vermeidung von Überkompensation ..................................................... 27 § 29 Anpassung auf Grund von Kostensteigerungen ...................................... 28 § 30 Verfahrensablauf ................................................................................. 28 6. Fortschreibung der Vertragsinhalte ........................................................ 30 § 31 Anpassung nach Fortschreibung Nahverkehrsplan ................................. 30 § 32 Revision .............................................................................................. 30 7. Abschließende Regelungen ..................................................................... 31 § 33 Laufzeit .............................................................................................. 31 § 34 Genehmigungen .................................................................................. 31 § 35 Veränderungen der Marktorganisation .................................................. 32 § 36 Streitigkeiten ...................................................................................... 32 §  37 Schlussbestimmungen ......................................................................... 32 8. Anlagen ................................................................................................... 34 Seite 3 von 34               fl
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR Präambel Dieser Vertrag dient der Gewährleistung der Erbringung gerneinwirtschaftli- cher Leistungen im Verkehr mit Untergrundbahn (U-Bahn), Straßenbahn, Bus und Fähre in Berlin bis zum 31. August 2020 durch die Berliner Verkehrsbe- triebe (BVG) Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Vertragspartner verfolgen das gemeinsame Ziel einer Verkehrsbedie- nung, die im Sinne der Daseinsvorsorge den öffentlichen Interessen ent- spricht. Ein einheitliches integriertes Angebot aus Verkehrsinfrastruktur, Schienen- verkehr (U-Bahn und Straßenbahn) sowie Bus- und Fährenverkehr soll einen für die Fahrgäste attraktiven ÖPNV zu den geringsten Kosten für die Allge- meinheit ermöglichen. Da die Vertragspartner zu der Erkenntnis gelangt sind, dass eine ausreichen- de Verkehrsbedienung nur gemeinwirtschaftlich erfolgen kann, schließen sie nachfolgende Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates (im Folgenden "Vertrag" oder "Verkehrsvertrag"). 1. Vertragsgrundlagen § 1 Die Vertragspartner (1)   Das Land Berlin (nachfolgend "Aufgabenträger" genannt) ist Aufgaben- träger für den ÖPNV. Der Aufgabenträger hat gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben und die Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs im Land Berlin (ÖPNV-Gesetz) die Aufgabe, den ÖPNV zu planen und auszugestalten, um damit sicher zu stellen, dass Angebot, Fahrpreis und Infrastruktur des ÖPNV im erforderlichen Um- fang an den Interessen der Daseinsvorsorge und des Umweltschutzes orientiert werden. (2)   Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Anstalt des öffentlichen Rechts (nachfolgend "BVG" genannt) ist Unternehmen im Sinne des Personen- beförderungsgesetzes (PBefG). Gemäß § 3 Abs. 4 Berliner Betriebe- gesetzes (BeriBG) hat sie zur gesetzlichen Aufgabe, ÖPNV für Berlin durchzuführen mit dem Ziel kostengünstiger und umweltfreundlicher Verkehrsbedienung sowie aller hiermit in technischem und wirtschaftli- chem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Hierzu erbringt sie Ver- kehrsangebote mit U-Bahnen, Straßenbahnen, Bussen und Fähren und hält die von ihr genutzte Infrastruktur vor. Seite 4 von 34 ()
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Verkehrsvertrag Land Berlin- BVG AöR (3)   Die BVG ist Trägerin der sich aus Gesetzen, Verordnungen und öffent- lich-rechtlichen Genehmigungen (z.B. PBefG, Verordnung über den Be- trieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), Verord- nung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab)) erge- benden Rechte und Pflichten, insbesondere der Fahrplan-, Tarif- und Beförderungspflichten sowie der Pflichten im Bereiche der Verkehrssi- cherheit, der Barrierefreiheit sowie des Tarif- und Arbeitsrechtes. Sie ist gegenüber der Technischen Aufsichtsbehörde verantwortlich. Ihr obliegt die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung der Verkehrsan- gebote. Sie ist Vertragspartnerin der Reisenden und haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für deren Schäden. § 2 Vertragsgegenstand und Grundsätze der Zusammenarbeit (1)   Der Aufgabenträger beauftragt die BVG mit der Erbringung der in die- sem Vertrag beschriebenen Leistungen des U-Bahn-, Straßenbahn-, Bus- und Fährverkehrs einschließlich der Infrastrukturvorhaltung zu den in diesem Vertrag beschriebenen Konditionen während der Geltungs- dauer dieses Vertrags. Die BVG verpflichtet sich zur Erbringung dieser Leistungen. (2)   Die Vertragspartner arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstüt- zen sich insbesondere durch die im Folgenden genannten Maßnahmen gegenseitig, um die Vertragziele zu erreichen: Die Vertragspartner lassen sich wechselseitig relevante Informatio- nen zukommen; sie setzen einander umfassend und zeitgerecht über eigene und die bekannten Planungen Dritter sowie sonstige Maßnahmen und Ereignisse (z.B. Straßenbaumaßnahmen) in Kenntnis, die sich auf die Verkehrsleistungen auswirken können; sie treten gemeinsam in geeigneter Weise in der Öffentlichkeit für die Zielerreichung ein und sie gefährden auch bei streitigen Fragen die Erreichung der ver- traglichen Zielsetzung nicht. (3)    Der Aufgabenträger kann sich im Rahmen seiner gesetzlichen Möglich- keiten zur Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten aus diesem Ver- trag Dritter bedienen. Er sichert der BVG zu, dass Dritte in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit im Hinblick auf alle Informationen und Kenntnisse verpflichtet werden, die sie in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit Seite 5 von 34
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR für den Aufgabenträger erlangen, in welchem der Aufgabenträger selbst gegenüber der BVG zur Vertraulichkeit verpflichtet ist. (4)  Soweit im Vertrag Zustimmungserfordernisse definiert sind und nichts anderes bestimmt ist, gewährleisten die Vertragspartner, dass dem je- weils anderen Vertragspartner die zur Prüfung der Zustimmungsfähig- keit erforderlichen Unterlagen vollständig und rechtzeitig, in der Regel zumindest drei Wochen vor der geplanten Durchführung der zustim- mungsbedürftigen Maßnahme oder einer ggf. vorgesehenen Beschluss- fassung im Aufsichtsrat der BVG vorliegen. Spezielle vertragliche Fris- tenregelungen für bestimmte Zustimmungsverfahren bleiben davon un- berührt. (5)   Die BVG wird den Aufgabenträger auf alle für sie erkennbaren negati- ven Folgen für die vertraglich vereinbarten Verkehrs- und Infrastruktur- vorhaltungsleistungen, die durch dessen Entscheidungen, Weisungen, Empfehlungen und sonstige Erklärungen entstehen können, ausdrück- lich hinweisen und auf Aufforderung Alternatiworschläge unterbreiten. Der Sorgfaltsmaßstab ist hierbei diejenige Sorgfalt, die die BVG in eige- nen Angelegenheiten anzuwenden pflegt(§ 277 Bürgerliches Gesetz- buch- BGB). (6)   Die BVG erbringt ihre Geschäftstätigkeit im Wesentlichen für das Land Berlin. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen sowie der nicht von diesem Vertrag umfassten Leistungen. (7)   Die BVG verpflichtet sich, spätestens mit Inkrafttreten einer Nachfolge- regelung der heute geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 sämtliche eigenen Öffentlichen Personenverkehrsdienste sowie sämtliche Öffentli- chen Personenverkehrsdienste solcher Unternehmen, auf die sie einen auch nur geringfügigen Einfluss ausübt, geografisch auf das Gebiet des Landes Berlin sowie den im Rahmen des Verkehrsverbundes Berlin- Brandenburg anfallenden grenzüberschreitenden Verkehr zu begrenzen. § 3 Kooperation für ein integriertes ÖPNV-Angebot (1)   Die Vertragspartner verpflichten sich, im Rahmen ihrer jeweiligen Mög- lichkeiten darauf hinzuwirken, dass das Verkehrsangebot mit U-Bahn, Straßenbahn, Bus und Fähre auf die Angebote derS-Bahn und der Re- gionalzüge abgestimmt werden kann. Ziel ist die weitere Verbesserung des integrierten ÖPNV-Gesamtangebots.
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR (2)   Zur Erreichung dieses Ziels erfüllt die BVG ihre Kooperationspflichten aus dem ihrerseits mit der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH (VBB GmbH) und mit den beteiligten Verbundverkehrsunternehmen ab- geschlossenen Kooperationsvertrag. Insbesondere beauftragt sie die VBB GmbH, in ihrem Namen Tarifanträge mit vorgegebenem Inhalt und Umfang bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. (3)   Der Aufgabenträger wirkt als Vertragspartner der Setreiber im S-Bahn und Regionalzugverkehr innerhalb seiner vertraglichen und gesetzlichen Möglichkeiten auf eine Integration des gesamten ÖPNV-Angebotes so- wie auf eine möglichst optimale Verknüpfung mit Fußwegen, Fahrrad und dem motorisierten Individualverkehr hin. 2. Leistungspflichten Verkehr 2.1 Fahrplanangebot § 4 Festlegung des Leistungsumfangs Der Leistungsumfang gemäß Nahverkehrsplan (2006 - 2009) beträgt: U-Bahn:            20,30 Mio. Nutzzugkm/]ahr Straßenbahn:       20,00 Mio. Nutzzugkm/]ahr Bus:               88,70 Mio. Nutzwagenkm/Jahr Fähre:             18.366 Betriebsstunden/Jahr Ersatzverkehrsleistungen, die zeitweilig durch andere Verkehrsmittel erbracht werden (insbesondere Schienenersatzverkehr), zählen dabei zu dem Leis- tungsumfang desjenigen Verkehrsmittels, das diese Leistung planmäßig erbringen sollte. Bei wesentlichen Änderungen des Liniennetzes (insbesonde- re Neubaustrecken und Linienverlängerungen) kann der in Satz 1 festgelegte Leistungsumfang bei Bedarf einvernehmlich durch einen neuen Leistungsum- fang ersetzt werden. § 5 Aufstellung der Fahrpläne (1)   Die Fahrpläne gelten regelmäßig für ein Jahr. Ihr Gültigkeitszeitraum soll sich an den europaweit harmonisierten Terminen der Fahrplan- wechsel orientieren. (2)   Die Fahrplanpflichten der BVG zu Vertragsbeginn ergeben sich aus den genehmigten Fahrplänen für die Verkehrsmittel U-Bahn, Straßenbahn, Bus und Fähre (Fahrplanstand 9. Dezember 2007).
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR (3)   Der Rahmenfahrplan beschreibt das Verkehrsangebot der BVG und ist für jede Linie definiert durch Angaben zu: a) Verkehrsmittel und Produkt b) Liniennummer c) Endpunkte (ggf. Zwischenendpunkte) d) Befahrene Straßenzüge und Streckenabschnitte (nur bei Straßen- bahn und Bus) e) Linienlänge (ggf. differenziert nach Linienabschnitten und Richtun- gen) f) Taktfolge (ggf. differenziert nach Linienabschnitten) spezifiziert für unterschiedliche Verkehrstage und Tageszeiten einschließlich plan- mäßig auf Basis der Erfahrungen der Vorjahre vorgesehener Ver- stärker- und Schülerfahrten sowie abweichender Taktfolgen wäh- rend der Schulferien bzw. wegen langfristig absehbarer Baumaß- nahmen, soweit diese in ihren Auswirkungen auf den Rahmenfahr- plan bekannt sind. g) Barrierefreiheit des Angebots (soweit vor Umlaufplanung absehbar) h) Voraussichtlicher Leistungsumfang ( 4)  Der Rahmenfahrplan ist grundsätzlich für den Gültigkeitszeitraum eines bestimmten Fahrplans anwendbar, es sei denn, dies ist im Rahmen- fahrplan anders bestimmt. (5)   Der zu Vertragsbeginn gültige Rahmenfahrplan ist in Anlage 2, Teil 3 (Fahrpläne 2008) beigefügt. Er wird für die Folgejahre fortgeschrieben. Bei jeder Fortschreibung sind die Änderungen zum bisherigen Rahmen- fahrplan aufzuzeigen und zu begründen. Über die in Abs. 3 lit. a bis h genannten Punkte hinaus betrifft dies auch den partiellen oder vollstän- digen Entfall einer Haltestelle sowie erhebliche kapazitätsrelevante Än- derungen beim Fahrzeugeinsatz im Zusammenhang mit Fahrplanände- rungen (Typ und ggf. Behängung). Bei größeren Änderungen des Li- niennetzes ist darüber hinaus zur Orientierung eine Ausschnitts-Karte des geplanten Liniennetzes einzureichen. (6)   Der Aufgabenträger definiert im Nahverkehrsplan gemäß Anlage 9 An- forderungen sowie bei Bedarf ergänzende planerische Bestellanforde- rungen für die Fortschreibung des Rahmenfahrplanes. Er berücksichtigt dabei neben den Anforderungen aus § 6 Abs. 1 und 2 auch örtliche Ge- gebenheiten (z.B. Befahrbarkeit von Straßen, Verfügbarkeit von End- stellen).
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR (7)   Die BVG prüft die Umsetzbarkeit der Bestellanforderungen des Aufga- benträgers und informiert den Aufgabenträger unverzüglich, soweit die Umsetzung rechtlich oder tatsächlich unmöglich sein sollte. Der Aufga- benträger wird seine Vorgaben entsprechend korrigieren. Sofern die BVG die Bestellanforderungen mit der Begründung ablehnt, dass diese mit dem vorhandenen Fahrzeugpark nicht zu erfüllen sind, ist sie ver- pflichtet nachzuweisen, dass der vorhandene und geplante Fahrzeug- park (gemäß Vorhabensplanung nach § 20) hierfür nicht ausreicht. Sie hat auf Anfrage des Aufgabenträgers auch anzugeben, zu welchem Aufwand und zu welchem Einsatzzeitpunkt die erforderlichen Mehrfahr- zeuge voraussichtlich beschafft werden können. (8)   Die BVG erstellt für den Gültigkeitszeitraum des intendierten Fahrplans einen Vorschlag für die Fortschreibung des Rahmenfahrplanes für das Gesamtnetz und stimmt diesen mit dem Aufgabenträger ab. Unabhän- gig davon kann der Aufgabenträger entsprechend der zeitlichen Vorga- ben der Anlage 2, Teil 1 (Pianungskalender) sowie der inhaltlichen Vor- gaben der Anlage 2, Teil 2 (Bestellbedingungen) einen eigenen Rah- menfahrplan für einzelne Linien oder Teilnetze bestellen. (9)   Der Aufgabenträger bestätigt den vorgeschlagenen Rahmenfahrplan, soweit er den Vorgaben aus Abs. 6 sowie aus § 4, § 6 Abs. 1 lit. a und § 6 Abs. 2 entspricht. Andernfalls beanstandet er den vorgeschlagenen Rahmenfahrplan. Dies erfolgt innerhalb der nach Anlage 2, Teil 1 (Pia- nungskalender) geltenden Frist. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Beanstandung, gilt der vorgeschlagene Rahmenfahrplan als bestätigt. (10) Beanstandet der Aufgabenträger den Rahmenfahrplan innerhalb der Frist in Schriftform, gilt der bisherige Rahmenfahrplan insoweit weiter, als der Aufgabenträger ihn nicht abweichend festsetzt. Die Bedingun- gen, unter denen die abweichende Festsetzung erfolgt, sind in Anla- ge 2, Teil 2 (Bestellbedingungen) geregelt. (11) Auf Basis des vom Aufgabenträger bestätigten oder festgesetzten Rah- menfahrplanes entwickelt die BVG den Fahrplan und beantragt die nach Verkehrsgewerberecht erforderlichen Genehmigungen oder Zustim- mungen oder zeigt die Fahrplanänderungen der Genehmigungsbehörde an. (12) Der Aufgabenträger erteilt im Verfahren gegenüber der Genehmigungs- behörde sein Einverständnis zu den beantragten bzw. angezeigten Fahrplänen, wenn der gültige Rahmenfahrplan eingehalten und den Vorgaben des § 6 Abs. 1 lit. b entsprochen wird. Andernfalls kann der
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR Aufgabenträger die BVG zur Anpassung ihres Fahrplangenehmigungs- antrags auffordern. (13) Vom gültigen Rahmenfahrplan können die Vertragspartner einvernehm- lich abweichen, wenn neue Erkenntnisse vorliegen, die eine Anpassung des Rahmens erfordern. Beide Vertragspartner können bei Bedarf den anderen Vertragspartner um Erklärung des Einvernehmens ersuchen. Das Einvernehmen ist schriftlich zu dokumentieren. (14) Die verfahrensrelevanten Daten für die Erstellung und Genehmigung der jährlichen Fahrpläne inklusive aller vorlaufenden Arbeitsschritte sind in Anlage 2, Teil 1 (Pianungskalender) spezifiziert. Abweichungen    vom Planungskalender können bei Bedarf einvernehmlich vereinbart werden. § 6 Anforderungen an das Fahrplanangebot (1)   Fahrpläne müssen die fahrplanbezogenen Anforderungen des Nahver- kehrsplanes gemäß Anlage 9 einhalten. Dieses bedeutet: a)   Das jeweilige Fahrplanangebot der BVG erfüllt im Zusammenspiel mit den Angeboten im S-Bahn- und Regionalzugverkehr die auf Ba- sis der im Nahverkehrsplan gemäß Anlage 9 beschriebenen Erschließungs-, Bedienungs- und Verbindungsstandards (Anlage 1, Teil 3 - Zugangsstandards). Es entspricht im Rahmen der betriebli- chen Möglichkeiten den Anforderungen an die verkehrsträgerüber- greifende Integration. b)   Das jeweilige Fahrplanangebot entspricht den Prinzipien der An- schlussplanung. Spätestens bis 2009 sollen Anschlussbeziehungen und Realisierungsquoten in einem regelmäßigen Abstimmungs- verfahren nach den Grundprinzipien des Nahverkehrsplans gemäß Anlage 9 festgelegt werden. (2)   Die BVG gewährleistet im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten ei- nen bedarfsgerechten Einsatz von Verkehrsmitteln bei besonderen An- lässen (z.B. bei Sportgroßveranstaltungen, Volksfesten, Konzerten, Messen). Die erforderlichen Angebote sind bei ausreichender Planungs- sicherheit im regulären Fahrplan (§ 5) zu berücksichtigen, andernfalls durch einen Sonderfahrplan (§ 7) zu regeln. (3)   Bei außergewöhnlichen Großereignissen (z.B. Kirchentagen, Weltmeis- terschaften) entfällt die Leistungspflicht der BVG insoweit, als sie nicht über die für einen bedarfsgerechten Einsatz erforderlichen betrieblichen Möglichkeiten verfügt. In einem solchen Fall ist die BVG verpflichtet, dem Aufgabenträger die fehlenden betrieblichen Möglichkeiten (Fahr-
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