Anlage3
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verkehrsverstöße ausländischer Diplomaten“
Geschäftszeichen: 703-0-701 AM 05 USA (bitte bei Antwort angeben) Verbalnote Nummer: Referat 703 - 97 /2016 Ve r b a l n o t e Das Auswärtige Amt begrüßt die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika und beehrt sich, unter Bezug auf hiesige Rundnote Nr. 6/2015 vom 13. Februar 2015, Folgendes mitzuteilen: Dem Auswärtigen Amt liegen Informationen der Senatsinnenverwaltung Berlin vor, nach denen Mitglieder der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in den Monaten Juli bis Dezember 2015 in 271 Fällen gegen die geltenden Bestimmungen der Verkehrsord- nung verstoßen haben. Dies ist ein unakzeptabel hohes Niveau an Gesetzesverstößen und Ordnungswidrigkeiten. Die Halter bzw. Nutzer von Fahrzeugen mit Sonderkennzeichen der Botschaft begingen dabei folgende Verkehrsordnungswidrigkeiten: Verstöße gegen die Parkraumordnung in 161 Fällen. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in 98 Fällen. Fahren bei Ampelschaltung „Rot“ in einem Fall. Blockierung der Feuerwehrzufahrt in einem Fall. Begehen sonstiger Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr in 6 Fällen. Parken auf Sonderparkplätzen in 4 Fällen. Das Auswärtige Amt weist erneut darauf hin, dass die Mitglieder der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen nach den Bestimmungen der Wiener Übereinkommen über Diplomatische und Konsularische Beziehungen verpflichtet sind, jederzeit die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten (Artikel 41 Absatz 1 WÜD und Artikel 55 Absatz 1 WÜK). Hierzu zählt insbesondere auch das Straßenverkehrs- recht. An die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika BERLIN
2 Das Auswärtige Amt bittet die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika nach- drücklich, die Mitglieder ihrer diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen ein- dringlich zur Einhaltung der deutschen Rechtsvorschriften zu ermahnen. Das Auswärtige Amt wird die weitere Entwicklung genau beobachten. Im Falle wiederholter Missachtung der deut- schen Rechtsverordnungen durch einzelne Bedienstete behält es sich geeignete Maßnahmen im Rahmen des WÜD und des WÜK ausdrücklich vor. Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. Berlin, 22. Januar 2016 L.S.