Arbeitshinweise20SGBII
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)“
Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.
Arbeitshinweise zu § 20 SGB II Regelbedarf für Nichtsesshafte Der Tagessatz für Nichtsesshafte beträgt 1/30 des Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II. Ab dem 01.01.2016 entspricht dies einem Betrag von 13,47 €. Ab dem 01.01.2016 ist jeder Empfänger/jede Empfängerin von Arbeitslosengeld II in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Für jeden Monat, in dem an mindestens einem Tag ein Anspruch auf ALG II besteht, ist eine Meldung zur Kran- kenversicherung erforderlich und es ist ein pauschaler Monatsbeitrag abzuführen (§ 232a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Zuständig ist der „erstangegangene“ Leistungs- träger. Holt sich ein Durchreisender/eine Durchreisende daher am ersten Werktag des Monats den Tagessatz ab, erfolgt eine Meldung zur Krankenversicherung. Hierzu muss die So- zialversicherungsnummer erfragt werden und eine Fallhülse im AKDN-Webdialog mit den persönlichen Grunddaten angelegt werden. Die Person ist mit dem PKS 86 zu er- fassen. Über die Personensuche im Webdialog wird auch der PKS ausgegeben, sodass kreisweit festgestellt werden kann, ob ein Durchreisender bereits im Programm erfasst ist. Ist der erste Werktag bei der Vorsprache bereits abgelaufen, erfolgt zunächst keine Meldung zur Krankenversicherung, da davon auszugehen ist, dass die Person bereits bei einem anderen Träger den Tagessatz erhalten hat und von dort angemeldet wur- de.