Arbeitshinweise24SGBII

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

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Arbeitshinweise zu § 24 Abs. 3 SGB II

Allgemeines

Die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 und 2 SGB II werden nach § 24 Absatz 3 Satz 5
SGB II in Form von Pauschalen erbracht.




Wohnungserstausstattung

Grundsätzlich wird eine Erstausstattung gewährt, wenn eine Wohnung zum ersten Mal
ausgestattet werden muss und noch kein Hausrat vorhanden ist.

Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn

       - eine Wohnung erstmalig bezogen wird,

       - das Mobiliar z. B. durch einen Brand zerstört wurde,

       - die/der Antragsteller/in aus der Haft oder einem Heim entlassen wurde,

       - die Antragstellerin ein Frauenhaus verlassen hat.

In bestimmten Fällen kann auch eine Aufstockung bereits vorhandenen Mobiliars not-
wendig sein. Z. B., wenn

       - bei einem Umzug ein Teil des vorhandenen Mobiliars Bestandteil der alten Woh-
         nung ist, bzw. vom Vermieter angemietet wurde,

       - nach der Trennung vom Partner das Mobiliar aufgeteilt wird.

In Einzelfällen kann auch bei bereits bewohnten Wohnungen eine zusätzliche Aufsto-
ckung notwendig sein. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn in eine vorhandene Wohnung
eine weitere Person einzieht.

Die Erstausstattung ist vom Erhaltungs-, Ersatz- und Ergänzungsbedarf abzugrenzen.
Die vg. Bedarfe sind mit der Regelleistung abgegolten. Für die Deckung dieses Bedarfes
sind Rücklagen zu bilden. Gegebenenfalls kommt eine darlehnsweise Hilfegewährung
nach § 24 Absatz 1 SGB II in Betracht.
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Pauschalen

Die Zusammensetzung der Pauschalen der Wohnungserstausstattung wurde überarbei-
tet. Als Ergebnis stehen Beträge für eine Wohnungserstausstattung einer Einzelperson,
eines Ehepaares/eheähnlichen Paares und für weitere Personen fest. Zunächst wurde ei-
ne Pauschale von 1.400,00 € ermittelt. Da laut BSG-Urteil vom 24.02.2011 (B 14 AS
75/10 R) ein Fernseher jedoch nicht zur Wohnungserstausstattung zählt, wurde die Pau-
schale um den Betrag des Fernsehers bereinigt. Die anderen Pauschalen sind zunächst
aus den alten Regelungen übernommen.

Demnach sind ab dem 01.12.2011 folgende Pauschalen zu gewähren:

       Wohnungserstausstattung

       - Einzelperson                                    1.350,00 €
       - Ehepaar/eheähnliche Lebensgemeinschaft/
         Lebenspartner                                   1.700.00 €
       - weitere Personen:
            - 2. Person im Haushalt                        340,00 €
               (z. B. Kind bei Alleinerziehung)
            - ab der 3. Person im Haushalt                 370,00 €

       Die Höhe der Erstausstattung für Neugeborene hängt von der Anzahl der Perso-
       nen der bisherigen Bedarfsgemeinschaft ab. Eine Geburt wird hinsichtlich der
       Wohnungserstausstattung wie ein Zuzug behandelt.

       Bekleidung

       - Personen bis 6 Jahre                              290,00 €
       - Personen von 7 - 17 Jahren                        350,00 €
       - Personen ab 18 Jahren                             320,00 €

       Schwangerschaft

       - Schwangerschaftsbekleidung                        125,00 €
         (ab dem 4. Monat)

       Geburt

       - Babybekleidung und Schlafsack                     130,00 €
         (6 Wochen vor der Geburt)

         Bei der Geburt eines Kindes kann auch eine Beihilfe für einen Kinderwagen und
         einen Maxi-Cosi gewährt werden. In diesen Fällen ist grundsätzlich auf ge-
         brauchte Gegenstände zu verweisen. Als Richtwert kann für einen Kinderwagen
         ein Betrag von 50,00 € bis 80,00 € und für einen Maxi-Cosi ein Betrag von
         20,00 € bis 30,00 € angenommen werden.

Aus den zu § 24 Absatz 3 SGB II in SharePoint eingestellten Anlagen ergibt sich die je-
weilige Zusammensetzung der Pauschalen.
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Die Höhe der Pauschalen ist so bemessen, dass Leistungsberechtigte ihren Bedarf unter
Nutzung des Angebots im Niedrigpreissektor und des Gebrauchtwarenangebots grund-
sätzlich decken können. In Einzelfällen kann jedoch eine abweichende Festsetzung der
Beihilfen notwendig sein.
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