Arbeitshinweise28SGBII

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

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Arbeitshinweise zu § 28 SGB II

Bedarfe für Bildung und Teilhabe (BuT)

Das Regelbedarfermittlungsgesetz mit wesentlichen Änderungen zum SGB II ist in
großen Teilen rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten. Mit dem sogenannten
Bildungs- und Teilhabepaket wurde ein neuer Leistungsbereich geschaffen, der die
Grundsicherungsträger bei der Umsetzung vor neue Herausforderungen stellt.

Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
(MAIS) hat im Rahmen einer Arbeitsgruppe (mit Beteiligung des Kreises Minden-
Lübbecke) eine Arbeitshilfe zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB
II erarbeitet.
In SharePoint sowie auf der Internetseite des MAIS steht die jeweils gültige Fassung
der Arbeitshilfe (aktuelle Fassung vom: 01.09.2012) zur Verfügung.

So wie die bisherigen Arbeitshilfen zu anderen Rechtsnormen soll auch diese Arbeits-
hilfe eine Unterstützung für die Praxis darstellen. Erste Entscheidungen der Gerichte
liegen inzwischen vor und sind in die Arbeitshilfe mit eingeflossen. Des Weiteren hat
auch der „Runde Tisch zum Bildungs- und Teilhabepaket“ einige Änderungen bewirkt,
die in die Arbeitshilfe mit aufgenommen wurden. Ebenso wichtig ist es und bleibt es,
Rückmeldungen aus der täglichen Anwendungspraxis zu erhalten, um Probleme auf-
zuzeigen und Lösungsansätze zu erarbeiten.

Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Hinweise ist die Arbeitshilfe bei der Prüfung
und Gewährung von Leistungen zu beachten.

In Zusammenarbeit mit den Kommunen hat sich der Kreis Minden-Lübbecke in einer
Projektgruppe intensiv mit der Erbringung der Leistungen im Kreis Minden-Lübbecke
auseinandergesetzt und Möglichkeiten für die Umsetzung erarbeitet. Die Projektgrup-
pe bleibt weiterhin bestehen und begleitet die Entwicklung des Bildungs- und Teilha-
bepakets.

Bei grundsätzlichen Fragen oder Einzelfallproblemen stehen als erste Ansprechpartne-
rin/erster Ansprechpartner aus der Projektgruppe folgende Personen zur Verfügung:


Kreis Minden-Lübbecke                          Michael Lentz
                                               Gabriela Eikmann

Stadt Bad Oeynhausen                           Simone Hannig
Stadt Espelkamp                                Willy Hübert
Gemeinde Hille                                 Udo Husemeier
Stadt Lübbecke                                 Jutta Diekmann
Stadt Minden                                   Nicole Meinert
Stadt Porta Westfalica                         Thomas Franke
Stadt Rahden                                   Birgit Hilker



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Doc-Nr.: Arbeitshinweise § 28 SGB II 2013.01.11.doc
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In den Kommunen, die nicht direkt an der Projektgruppe beteiligt sind, haben sich fol-
gende Personen als Ansprechpartner, gerade auch für Fragen von Leistungsanbietern,
zur Verfügung gestellt:

Stadt Petershagen               Susanne von der Ahe
Gemeinde Stemwede               Reiner Benker
Stadt Pr. Oldendorf             Torsten Meier
Gemeinde Hüllhorst              Jörg Witte / Michael Thom


II.1 Allgemeines

Zu II.1.1 Grundsatz -Seite 6-

Der Hinweis auf das Hinwirkungsgebot ist bereits in der Arbeitshilfe enthalten. An die-
ser Stelle soll es aber noch einmal verdeutlicht werden.

Im Rahmen der allgemeinen Beratungspflicht hat der Träger der Leistung bereits die
Aufgabe, den Leistungsberechtigten umfangreich zu informieren. Der Gesetzgeber
räumt dem Bildungs- und Teilhabepaket insoweit einen anderen Stellenwert ein, als
dass über die allgemeine Beratungspflicht hinaus ein Hinwirkungsgebot besteht. Der
Leistungsträger soll in geeigneter Weise dazu beitragen, dass die Leistungen möglichst
in Anspruch genommen werden.


Zu II.1.2 Anspruchsberechtigte -Seite 7 und 8-

Schulformen im Einzelnen:
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass neben den Waldorfschulen alle Ersatzschu-
len in NRW zu den allgemeinbildenden Schulen gehören und damit die Voraussetzung
des § 28 Absatz 1 SGB II erfüllen.

Besonderheiten beim AsylbLG:
Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW hat mit Schreiben vom
17.09.2012 mitgeteilt, dass Bildungs- und Teilhabeleistungen auch für den Personen-
kreis nach § 3 AsylbLG zu erbringen sind. Da die Zuständigkeit für diesen Personen-
kreis bei den Kommunen liegt, wird an dieser Stelle nur auf die Schreiben des MIK
NRW vom 01.07.12, 03.08.12 und 17.09.12 hingewiesen.


Zu II.1.4.1 Grundsatz -Seite 12 f.-

Ausdrücklich wird in der Arbeitshilfe auf die Nutzung kommunaler Strukturen hinge-
wiesen. Ebenso wird auch die Möglichkeit der Überweisung an die Eltern eingeräumt,
wenn die Einhaltung der Form- und Verfahrensvorschriften eine Bedarfsdeckung nicht
ermöglicht.
Zur Bestandsaufnahme und Optimierung des Verfahrens im Bereich Bildung und Teil-
habe soll in Zusammenarbeit mit dem Kreis Minden-Lübbecke in den einzelnen Kom-
munen eine erste Evaluation erfolgen.
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Zu II.1.4.3 Sach- und Dienstleistungen -Seite 14-

Im Rahmen von § 29 Absatz 1 S. 3 SGB II ist eine pauschale Abrechnung mit Anbie-
tern zugelassen.


Zu II.1.5 Antragstellung, Verfahren -Seite 16 ff.-

Für die Antragstellung sind grundsätzlich die in SharePoint eingestellten Antragsvor-
drucke zu verwenden.

Konkludente Antragstellung:
Das Verfahren der konkludenten Antragstellung im Sinne des Hamburger Modells fin-
det wegen der unterschiedlichen Strukturen im Kreis Minden-Lübbecke keine Anwen-
dung.

Globalantrag und die Verbindung mit dem Grundantrag:
Die Bundesagentur für Arbeit hat mitgeteilt, dass eine Verbindung eines Globalantrags
auf BuT mit dem Grundantrag der BA auf Leistungen nach dem SGB II nicht stattfin-
den wird.
Da sich das bisher im Kreis Minden-Lübbecke angewandte Verfahren zum Globalan-
trag bewährt hat, soll dieses beibehalten werden. Demnach wird bei einem Antrag auf
Bildung und Teilhabe im Interesse des Antragstellers davon ausgegangen, dass dieser
Antrag auf den ersten Tag des laufenden Hauptleistungsbescheides zurückwirkt.


Zu II.1.6 Zuständigkeit -Seite 20 ff.-

Nach der vom Kreistag am 21.03.2011 beschlossenen Neufassung der Delegationssat-
zung sind die kreisangehörigen Gemeinden mit der Aufgabenwahrnehmung des Bil-
dungs- und Teilhabepakets betraut.


II.2 (Schul-)Ausflüge und mehrtägige (Klassen-)Fahrten

Zu II.2.2 Anspruchsberechtigte -Seite 23-

Wie in den Offenen Ganztagsschulen sind Ausflüge und Fahrten von Horten sowohl in
der Schulzeit als auch in der Schulferienzeit als Ausflüge bzw. Fahrten im Sinne von
§ 28 Absatz 2 SGB II anzuerkennen.


Zu II.2.4 Antragstellung, Verfahren -Seite 26-

Die Formulierung in der Arbeitshilfe „Bei mehrtägigen Fahrten muss der Antrag…vor
Beginn der Fahrt gestellt werden.“ dient lediglich der Verwaltungsvereinfachung und
hat keine rechtlichen Auswirkungen. Wird der Antrag innerhalb des Bewilligungszeit-
raumes gestellt, gilt er als rechtzeitig eingegangen (Siehe Regelungen zum Globalan-
trag II.1.5).
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II.4 Schülerbeförderungskosten


Zu II.4.4 Antragstellung, Verfahren -Seite 33 ff.-

Bei der Inanspruchnahme eines Schülertickets, das ausschließlich für den Besuch der
Schule vorgesehen ist, werden die Kosten des Tickets grundsätzlich vom Schulträger
nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) übernommen.

Soweit das Ticket neben dem Weg zur Schule auch zu einer sonstigen Nutzung des
ÖPNV berechtigt, kann der Schulträger einen Eigenanteil von bis zu 12 Euro erheben.
Dieser Eigenanteil ist zur Deckung der Bedarfe außerhalb des Bildungs- und Teilhabe-
pakets und damit grundsätzlich über den im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Ver-
kehr abgedeckt. Der im Regelbedarf enthaltene Anteil beinhaltet allerdings auch Fahr-
ten, die z. B. außerhalb des Gültigkeitsbereichs des Bustickets liegen sowie Anteile für
Fahrradreparaturen. Aus dem Regelbedarf dürfen deshalb nur die Beträge, die nach
dem Vorschlag des BMAS (S. 35-36) vorgesehen sind, angesetzt werden.


II.5 Lernförderung für Schülerinnen und Schüler

Zu II.5.1 Grundsatz -Seite 38-

Wegen der erheblichen Änderungen im Bereich der Kostenübernahme für die Lernför-
derung wird an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen. Die nähe-
ren Einzelheiten der Änderungen ergeben sich bereits aus der Arbeitshilfe selbst.


Zu II.5.2.4 Wesentliche Lernziele -Seite 41-

Ausdrücklich wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nicht nur die Erreichung
eines ausreichenden Leistungsniveaus sondern ebenfalls die Erreichung eines höheren
Leistungsniveaus als wesentliches Lernziel gilt. Diese Vorgabe führt indes nicht dazu,
dass jede Verbesserung der Notenstufe (z. B. von 3 auf 2) mit dem Erreichen der we-
sentlichen Lernziele gleichzusetzen ist. Da die Beurteilung dieser Kriterien für den
Grundsicherungsträger eine hohe Hürde darstellt, sollte verstärkt auf die Beurteilung
durch die jeweilige Schule zurückgegriffen werden.


Zu II.5.3 Höhe der Förderung -Seite 47-

Konkrete Euro-Beträge, die die Ortsüblichkeit widerspiegeln, können in diesen Hinwei-
sen nicht genannt werden. Als Anhaltspunkt können folgende Werte pro Zeitstunde
dienen:

Private Nachhilfe (Schüler etc.)       7 - 15 Euro
Private Nachhilfe (Lehrer etc.)        20 - 30 Euro
Kommerzielle Nachhilfe                 10 - 25 Euro

Bei kommerzieller Nachhilfe, die nicht direkt vor Ort angeboten wird, sind eventuell
anfallende Fahrtkosten ebenfalls zu übernehmen. Die nachgewiesenen Fahrtkosten
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bzw. die anerkannten Kosten bei PKW-Nutzung sind an den Leistungsberechtigten zu
zahlen.


II.6 Mittagsverpflegung

Zu II.6.3 Leistungshöhe -Seite 49-

Entstehende Mehrkosten wegen „besonderen Essens“ (z. B. fleischlos oder Verzicht
auf Schweinefleisch) sind im Rahmen der Mittagsverpflegung zu übernehmen.


Zu II.6.5 Antragstellung, Verfahren -Seite 52 ff.-

Eine Grundvoraussetzung für die Übernahme der Kosten des Mittagessens ist, dass es
sich um ein gemeinschaftliches Mittagessen handelt. Damit diese Frage nicht mit je-
dem Antrag neu beantwortet werden muss, wurde bei den Schulen eine entsprechen-
de Abfrage vorgenommen. Die Liste wird um die noch fehlenden Schulen ergänzt und
in SharePoint eingestellt. (Hinweis: Erfolgt im Rahmen der Evaluation)


Zu II.6.5 Abrechnung/Dokumentation -Seite 54 f.-

Die Abrechnung für das Schulmittagessen ist zu individuell und muss vor Ort von
der jeweiligen Kommune geregelt werden.

Für die Abrechnung des Mittagessens in der Kita sind teilweise allgemeine Regelun-
gen mit den Trägern getroffen worden. Es besteht aber weiterhin eine individuelle Ab-
rechnung vor Ort.


II.7 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Zu II.7.3 Höhe der Leistungen -Seite 60 ff.-

Ob eine Aktivität unter die Förderung nach § 28 Absatz 6 SGB II gehört, ist mit einem
sehr großzügigen Maßstab zu bemessen.

Im Einzelfall können auch am Anfang des Jahres zu zahlende Jahresbeiträge bereits in
voller Höhe übernommen werden.

Bei Freizeiten besteht die Möglichkeit, zwei Bewilligungsabschnitte zu koppeln.

Beispiele:

Antragstellung im Januar für eine Freizeit im August. Im ersten Bewilligungsabschnitt
Januar bis Juni werden keine Leistungen in Anspruch genommen. Für die Fahrt im Au-
gust können insgesamt bis zu 120 Euro gezahlt werden.
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Antragstellung im Januar für eine Freizeit im Juni. Für den Bewilligungsabschnitt Janu-
ar bis Juni können 60 Euro übernommen werden. Bei einer positiven Prognose des
weiteren Leistungsbezugs ab Juli, können weitere 60 Euro für die Freizeit gewährt
werden.

Nicht in den Bereich der Teilhabeleistungen gehört die Nachmittagsbetreuung im of-
fenen Ganztag.


III. Leistungen bei Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld

Der Kreis Minden-Lübbecke hat die kreisangehörigen Kommunen über eine Delegati-
onssatzung mit der Aufgabenwahrnehmung der Leistungen nach § 6 b Bundeskinder-
geldgesetz betraut.

Wichtige Besonderheiten:

Im Rahmen des § 6 b BKGG stehen auch BaföG/BAB-Empfängern Leistungen aus dem
Bildungs- und Teilhabepaket zu, da es einen dem § 7 Absatz 5 SGB II vergleichbaren
Ausschluss nicht gibt. (Seite 69 2. Pfeil)

Bildungs- und Teilhabeleistungen werden nicht zurückgefordert. (Seite 69 5.+6. Pfeil)


VI. Leistungszahlung/IT

EDV-Abwicklung im Kreis Minden-Lübbecke:

Für die PKS (Personenkreisschlüssel) 85 und 87 sind die HASen eingerichtet.
Die PKS 40 und 41 sind für Wohngeld- und Kinderzuschlagskinder mit Anspruch nach
§ 6b Bundeskindergeldgesetz freigegeben.
Der PKS 42 gilt im Kreis Minden-Lübbecke nur für die Stadt Espelkamp wg. zentraler
BuT-Bearbeitung. In diesen Fällen müssen die BA-Kundennummern aus dem laufen-
den SGB-II-Fall (GKZ 312) und dem SGB-II-BuT-Fall übereinstimmen, um die Datens-
ätze zusammen führen zu können.

Die HASen werden pro Bedarfsart grundsätzlich in 2 unterschiedliche Schlüsseltypen
unterteilt:
Einen sogenannten Statistikschlüssel (Merkmal S) und einen Zahlbarmachungsschlüs-
sel (Merkmal Z). Durch die Eingabe des "Statistikschlüssels" kann die Berechnung ei-
nes (zukünftigen) Leistungsanspruchs erfolgen, die mit dem Bescheidschlüssel T in
Bescheidform abrufbar ist.

Die Zahlbarmachung erfolgt in einem zweiten Schritt über die jeweiligen Zahlbarma-
chungsschlüssel, wenn z.B. ein Nachweis vorliegt.

Die Statistik-HAS dürfen nicht zur Auszahlung benutzt werden. Sie müssen in den
laufenden SGB II-Fällen für die Berechnung in der Monatszahlung gesetzt werden. Das
bedeutet, dass auch bei einer organisatorischen Zentralisierung der BuT-Bearbeitung
kein eigenständiger SGB II-Aktenzeichenbereich aufgebaut werden darf.
Die Statistik-HAS dürfen nicht in den Einmalzahlungen gesetzt werden.
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Zur Führung der BA-Statistik ist es zwingend erforderlich, für alle Personen den Bedarf
in SA 11 (HAS mit Merkmal „S“, „T“) aufzunehmen.

Wenn die Eingabe der HAS mit vorgeschriebenem Betrag (persönlicher Schulbedarf,
Mitgliedsbeiträge, kulturelle Bildung, Freizeiten, Mittagsverpflegung) mit 0,01 € er-
folgt, werden für die BA-Statistik automatisch folgende Beträge gesetzt:

                HAS                Betrag           Ergänzungen
                400                3,00
                403                3,00
                420                30,00 bzw.       Feb. bzw.
                                   70,00            Aug.
                Mittagsverpflegung 26,00
                460                10,00
                462                10,00
                464                10,00

Ist für die Anspruchsberechnung/Bescheidschreibung ein anderer Betrag erforderlich,
ist eine abweichende Eingabe im Einzelfall zulässig.

Die HAS sind entsprechend ihrer Bewilligung zeitlich befristet einzugeben.
Dies gilt für alle Hilfen, auch für Schulausflüge und Klassenfahrten. Es ist stets der Be-
trag und der Zeitraum zu erfassen, für den der Bedarf besteht. Die Höhe des Betrages
für die Klassenfahrt ist also nachzuerfassen in dem Monat, in dem sie anfällt, soweit
sie in den laufenden Bewilligungszeitraum fällt oder bis zu drei Monate zurückreicht.

Die Zahlbarmachungs-HAS können zurzeit in der Einmalzahlung genutzt werden. Auch
eine Auszahlung über SA 11 im Rahmen der Monatszahlung funktioniert. Eine Auszah-
lung über Bildschirm 95 darf nicht erfolgen, da eine personenbezogene Zuordnung
darüber nicht möglich ist. Dies wird in Zukunft - sobald das neue Leistungskonto ein-
gerichtet ist - möglich gemacht.
Die Höhe der tatsächlichen Zahlung spielt statistisch keine Rolle mehr. Demnach wäre
es möglich, in einer Summe mit dem Träger der jeweiligen Leistung abzurechnen.
Die Zahlung muss statistisch gesehen nicht personen-/hilfeart- und zeitraumbezogen
erfasst werden. Sollen die Leistungen jedoch im Leistungskonto entsprechend erschei-
nen, dann muss dies trotzdem (HAS mit Merkmal „Z“) geschehen.

Ferner funktioniert es nicht, wenn der gleiche Hilfeartenschlüssel bei 2 Kindern mit 2
unterschiedlichen Zahlungsempfängern im laufenden Fall eingegeben wird, da dadurch
keine eindeutige Zuordnung der Zahlung erfolgen kann.

Zugelassen sind folgende HASen:

                                                 Statistik-HAS        Zahlungs-HAS
eintägige Ausflüge von Kitas                          400                  401
eintägige Ausflüge von Schulen                        403                  404
mehrtägige Klassenfahrten                             410                  411
Schulmaterialien/"Schulbeihilfe"                      420
Schülerbeförderung                                    425                  426
Lernförderung                                         430                  431
Mittagsverpflegung Kindertagespflege                  433                  434
Mittagsverpflegung Kita                               435                  436
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Mittagsverpflegung Schule Niedersachsen            445                 454
Mittagsverpflegung Schule NRW                      446                 454
Mittagsverpflegung § 22 SGB-VIII i.V.m. § 77       455                 456
Abs. 11 S. 4 SGB II (nur Hort = Betreuung
von Schulkindern nach der Schule)
Betrifft nur Minden und Porta Westfalica
Mitgliedsbeiträge                                  460                 461
kulturelle Bildung                                 462                 463
Freizeiten                                         464                 465

Bitte beachten Sie die Erläuterungen der akdn in der Kurzbeschreibung zur Verfah-
renspflege.
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