Arbeitshinweise28SGBII
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)“
Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.
Arbeitshinweise zu § 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe (BuT) Das Regelbedarfermittlungsgesetz mit wesentlichen Änderungen zum SGB II ist in großen Teilen rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten. Mit dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket wurde ein neuer Leistungsbereich geschaffen, der die Grundsicherungsträger bei der Umsetzung vor neue Herausforderungen stellt. Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) hat im Rahmen einer Arbeitsgruppe (mit Beteiligung des Kreises Minden- Lübbecke) eine Arbeitshilfe zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II erarbeitet. In SharePoint sowie auf der Internetseite des MAIS steht die jeweils gültige Fassung der Arbeitshilfe (aktuelle Fassung vom: 01.09.2012) zur Verfügung. So wie die bisherigen Arbeitshilfen zu anderen Rechtsnormen soll auch diese Arbeits- hilfe eine Unterstützung für die Praxis darstellen. Erste Entscheidungen der Gerichte liegen inzwischen vor und sind in die Arbeitshilfe mit eingeflossen. Des Weiteren hat auch der „Runde Tisch zum Bildungs- und Teilhabepaket“ einige Änderungen bewirkt, die in die Arbeitshilfe mit aufgenommen wurden. Ebenso wichtig ist es und bleibt es, Rückmeldungen aus der täglichen Anwendungspraxis zu erhalten, um Probleme auf- zuzeigen und Lösungsansätze zu erarbeiten. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Hinweise ist die Arbeitshilfe bei der Prüfung und Gewährung von Leistungen zu beachten. In Zusammenarbeit mit den Kommunen hat sich der Kreis Minden-Lübbecke in einer Projektgruppe intensiv mit der Erbringung der Leistungen im Kreis Minden-Lübbecke auseinandergesetzt und Möglichkeiten für die Umsetzung erarbeitet. Die Projektgrup- pe bleibt weiterhin bestehen und begleitet die Entwicklung des Bildungs- und Teilha- bepakets. Bei grundsätzlichen Fragen oder Einzelfallproblemen stehen als erste Ansprechpartne- rin/erster Ansprechpartner aus der Projektgruppe folgende Personen zur Verfügung: Kreis Minden-Lübbecke Michael Lentz Gabriela Eikmann Stadt Bad Oeynhausen Simone Hannig Stadt Espelkamp Willy Hübert Gemeinde Hille Udo Husemeier Stadt Lübbecke Jutta Diekmann Stadt Minden Nicole Meinert Stadt Porta Westfalica Thomas Franke Stadt Rahden Birgit Hilker -2- Doc-Nr.: Arbeitshinweise § 28 SGB II 2013.01.11.doc
-2- In den Kommunen, die nicht direkt an der Projektgruppe beteiligt sind, haben sich fol- gende Personen als Ansprechpartner, gerade auch für Fragen von Leistungsanbietern, zur Verfügung gestellt: Stadt Petershagen Susanne von der Ahe Gemeinde Stemwede Reiner Benker Stadt Pr. Oldendorf Torsten Meier Gemeinde Hüllhorst Jörg Witte / Michael Thom II.1 Allgemeines Zu II.1.1 Grundsatz -Seite 6- Der Hinweis auf das Hinwirkungsgebot ist bereits in der Arbeitshilfe enthalten. An die- ser Stelle soll es aber noch einmal verdeutlicht werden. Im Rahmen der allgemeinen Beratungspflicht hat der Träger der Leistung bereits die Aufgabe, den Leistungsberechtigten umfangreich zu informieren. Der Gesetzgeber räumt dem Bildungs- und Teilhabepaket insoweit einen anderen Stellenwert ein, als dass über die allgemeine Beratungspflicht hinaus ein Hinwirkungsgebot besteht. Der Leistungsträger soll in geeigneter Weise dazu beitragen, dass die Leistungen möglichst in Anspruch genommen werden. Zu II.1.2 Anspruchsberechtigte -Seite 7 und 8- Schulformen im Einzelnen: Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass neben den Waldorfschulen alle Ersatzschu- len in NRW zu den allgemeinbildenden Schulen gehören und damit die Voraussetzung des § 28 Absatz 1 SGB II erfüllen. Besonderheiten beim AsylbLG: Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW hat mit Schreiben vom 17.09.2012 mitgeteilt, dass Bildungs- und Teilhabeleistungen auch für den Personen- kreis nach § 3 AsylbLG zu erbringen sind. Da die Zuständigkeit für diesen Personen- kreis bei den Kommunen liegt, wird an dieser Stelle nur auf die Schreiben des MIK NRW vom 01.07.12, 03.08.12 und 17.09.12 hingewiesen. Zu II.1.4.1 Grundsatz -Seite 12 f.- Ausdrücklich wird in der Arbeitshilfe auf die Nutzung kommunaler Strukturen hinge- wiesen. Ebenso wird auch die Möglichkeit der Überweisung an die Eltern eingeräumt, wenn die Einhaltung der Form- und Verfahrensvorschriften eine Bedarfsdeckung nicht ermöglicht. Zur Bestandsaufnahme und Optimierung des Verfahrens im Bereich Bildung und Teil- habe soll in Zusammenarbeit mit dem Kreis Minden-Lübbecke in den einzelnen Kom- munen eine erste Evaluation erfolgen.
-3- Zu II.1.4.3 Sach- und Dienstleistungen -Seite 14- Im Rahmen von § 29 Absatz 1 S. 3 SGB II ist eine pauschale Abrechnung mit Anbie- tern zugelassen. Zu II.1.5 Antragstellung, Verfahren -Seite 16 ff.- Für die Antragstellung sind grundsätzlich die in SharePoint eingestellten Antragsvor- drucke zu verwenden. Konkludente Antragstellung: Das Verfahren der konkludenten Antragstellung im Sinne des Hamburger Modells fin- det wegen der unterschiedlichen Strukturen im Kreis Minden-Lübbecke keine Anwen- dung. Globalantrag und die Verbindung mit dem Grundantrag: Die Bundesagentur für Arbeit hat mitgeteilt, dass eine Verbindung eines Globalantrags auf BuT mit dem Grundantrag der BA auf Leistungen nach dem SGB II nicht stattfin- den wird. Da sich das bisher im Kreis Minden-Lübbecke angewandte Verfahren zum Globalan- trag bewährt hat, soll dieses beibehalten werden. Demnach wird bei einem Antrag auf Bildung und Teilhabe im Interesse des Antragstellers davon ausgegangen, dass dieser Antrag auf den ersten Tag des laufenden Hauptleistungsbescheides zurückwirkt. Zu II.1.6 Zuständigkeit -Seite 20 ff.- Nach der vom Kreistag am 21.03.2011 beschlossenen Neufassung der Delegationssat- zung sind die kreisangehörigen Gemeinden mit der Aufgabenwahrnehmung des Bil- dungs- und Teilhabepakets betraut. II.2 (Schul-)Ausflüge und mehrtägige (Klassen-)Fahrten Zu II.2.2 Anspruchsberechtigte -Seite 23- Wie in den Offenen Ganztagsschulen sind Ausflüge und Fahrten von Horten sowohl in der Schulzeit als auch in der Schulferienzeit als Ausflüge bzw. Fahrten im Sinne von § 28 Absatz 2 SGB II anzuerkennen. Zu II.2.4 Antragstellung, Verfahren -Seite 26- Die Formulierung in der Arbeitshilfe „Bei mehrtägigen Fahrten muss der Antrag…vor Beginn der Fahrt gestellt werden.“ dient lediglich der Verwaltungsvereinfachung und hat keine rechtlichen Auswirkungen. Wird der Antrag innerhalb des Bewilligungszeit- raumes gestellt, gilt er als rechtzeitig eingegangen (Siehe Regelungen zum Globalan- trag II.1.5).
-4- II.4 Schülerbeförderungskosten Zu II.4.4 Antragstellung, Verfahren -Seite 33 ff.- Bei der Inanspruchnahme eines Schülertickets, das ausschließlich für den Besuch der Schule vorgesehen ist, werden die Kosten des Tickets grundsätzlich vom Schulträger nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) übernommen. Soweit das Ticket neben dem Weg zur Schule auch zu einer sonstigen Nutzung des ÖPNV berechtigt, kann der Schulträger einen Eigenanteil von bis zu 12 Euro erheben. Dieser Eigenanteil ist zur Deckung der Bedarfe außerhalb des Bildungs- und Teilhabe- pakets und damit grundsätzlich über den im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Ver- kehr abgedeckt. Der im Regelbedarf enthaltene Anteil beinhaltet allerdings auch Fahr- ten, die z. B. außerhalb des Gültigkeitsbereichs des Bustickets liegen sowie Anteile für Fahrradreparaturen. Aus dem Regelbedarf dürfen deshalb nur die Beträge, die nach dem Vorschlag des BMAS (S. 35-36) vorgesehen sind, angesetzt werden. II.5 Lernförderung für Schülerinnen und Schüler Zu II.5.1 Grundsatz -Seite 38- Wegen der erheblichen Änderungen im Bereich der Kostenübernahme für die Lernför- derung wird an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen. Die nähe- ren Einzelheiten der Änderungen ergeben sich bereits aus der Arbeitshilfe selbst. Zu II.5.2.4 Wesentliche Lernziele -Seite 41- Ausdrücklich wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nicht nur die Erreichung eines ausreichenden Leistungsniveaus sondern ebenfalls die Erreichung eines höheren Leistungsniveaus als wesentliches Lernziel gilt. Diese Vorgabe führt indes nicht dazu, dass jede Verbesserung der Notenstufe (z. B. von 3 auf 2) mit dem Erreichen der we- sentlichen Lernziele gleichzusetzen ist. Da die Beurteilung dieser Kriterien für den Grundsicherungsträger eine hohe Hürde darstellt, sollte verstärkt auf die Beurteilung durch die jeweilige Schule zurückgegriffen werden. Zu II.5.3 Höhe der Förderung -Seite 47- Konkrete Euro-Beträge, die die Ortsüblichkeit widerspiegeln, können in diesen Hinwei- sen nicht genannt werden. Als Anhaltspunkt können folgende Werte pro Zeitstunde dienen: Private Nachhilfe (Schüler etc.) 7 - 15 Euro Private Nachhilfe (Lehrer etc.) 20 - 30 Euro Kommerzielle Nachhilfe 10 - 25 Euro Bei kommerzieller Nachhilfe, die nicht direkt vor Ort angeboten wird, sind eventuell anfallende Fahrtkosten ebenfalls zu übernehmen. Die nachgewiesenen Fahrtkosten
-5- bzw. die anerkannten Kosten bei PKW-Nutzung sind an den Leistungsberechtigten zu zahlen. II.6 Mittagsverpflegung Zu II.6.3 Leistungshöhe -Seite 49- Entstehende Mehrkosten wegen „besonderen Essens“ (z. B. fleischlos oder Verzicht auf Schweinefleisch) sind im Rahmen der Mittagsverpflegung zu übernehmen. Zu II.6.5 Antragstellung, Verfahren -Seite 52 ff.- Eine Grundvoraussetzung für die Übernahme der Kosten des Mittagessens ist, dass es sich um ein gemeinschaftliches Mittagessen handelt. Damit diese Frage nicht mit je- dem Antrag neu beantwortet werden muss, wurde bei den Schulen eine entsprechen- de Abfrage vorgenommen. Die Liste wird um die noch fehlenden Schulen ergänzt und in SharePoint eingestellt. (Hinweis: Erfolgt im Rahmen der Evaluation) Zu II.6.5 Abrechnung/Dokumentation -Seite 54 f.- Die Abrechnung für das Schulmittagessen ist zu individuell und muss vor Ort von der jeweiligen Kommune geregelt werden. Für die Abrechnung des Mittagessens in der Kita sind teilweise allgemeine Regelun- gen mit den Trägern getroffen worden. Es besteht aber weiterhin eine individuelle Ab- rechnung vor Ort. II.7 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Zu II.7.3 Höhe der Leistungen -Seite 60 ff.- Ob eine Aktivität unter die Förderung nach § 28 Absatz 6 SGB II gehört, ist mit einem sehr großzügigen Maßstab zu bemessen. Im Einzelfall können auch am Anfang des Jahres zu zahlende Jahresbeiträge bereits in voller Höhe übernommen werden. Bei Freizeiten besteht die Möglichkeit, zwei Bewilligungsabschnitte zu koppeln. Beispiele: Antragstellung im Januar für eine Freizeit im August. Im ersten Bewilligungsabschnitt Januar bis Juni werden keine Leistungen in Anspruch genommen. Für die Fahrt im Au- gust können insgesamt bis zu 120 Euro gezahlt werden.
-6- Antragstellung im Januar für eine Freizeit im Juni. Für den Bewilligungsabschnitt Janu- ar bis Juni können 60 Euro übernommen werden. Bei einer positiven Prognose des weiteren Leistungsbezugs ab Juli, können weitere 60 Euro für die Freizeit gewährt werden. Nicht in den Bereich der Teilhabeleistungen gehört die Nachmittagsbetreuung im of- fenen Ganztag. III. Leistungen bei Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld Der Kreis Minden-Lübbecke hat die kreisangehörigen Kommunen über eine Delegati- onssatzung mit der Aufgabenwahrnehmung der Leistungen nach § 6 b Bundeskinder- geldgesetz betraut. Wichtige Besonderheiten: Im Rahmen des § 6 b BKGG stehen auch BaföG/BAB-Empfängern Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu, da es einen dem § 7 Absatz 5 SGB II vergleichbaren Ausschluss nicht gibt. (Seite 69 2. Pfeil) Bildungs- und Teilhabeleistungen werden nicht zurückgefordert. (Seite 69 5.+6. Pfeil) VI. Leistungszahlung/IT EDV-Abwicklung im Kreis Minden-Lübbecke: Für die PKS (Personenkreisschlüssel) 85 und 87 sind die HASen eingerichtet. Die PKS 40 und 41 sind für Wohngeld- und Kinderzuschlagskinder mit Anspruch nach § 6b Bundeskindergeldgesetz freigegeben. Der PKS 42 gilt im Kreis Minden-Lübbecke nur für die Stadt Espelkamp wg. zentraler BuT-Bearbeitung. In diesen Fällen müssen die BA-Kundennummern aus dem laufen- den SGB-II-Fall (GKZ 312) und dem SGB-II-BuT-Fall übereinstimmen, um die Datens- ätze zusammen führen zu können. Die HASen werden pro Bedarfsart grundsätzlich in 2 unterschiedliche Schlüsseltypen unterteilt: Einen sogenannten Statistikschlüssel (Merkmal S) und einen Zahlbarmachungsschlüs- sel (Merkmal Z). Durch die Eingabe des "Statistikschlüssels" kann die Berechnung ei- nes (zukünftigen) Leistungsanspruchs erfolgen, die mit dem Bescheidschlüssel T in Bescheidform abrufbar ist. Die Zahlbarmachung erfolgt in einem zweiten Schritt über die jeweiligen Zahlbarma- chungsschlüssel, wenn z.B. ein Nachweis vorliegt. Die Statistik-HAS dürfen nicht zur Auszahlung benutzt werden. Sie müssen in den laufenden SGB II-Fällen für die Berechnung in der Monatszahlung gesetzt werden. Das bedeutet, dass auch bei einer organisatorischen Zentralisierung der BuT-Bearbeitung kein eigenständiger SGB II-Aktenzeichenbereich aufgebaut werden darf. Die Statistik-HAS dürfen nicht in den Einmalzahlungen gesetzt werden.
-7- Zur Führung der BA-Statistik ist es zwingend erforderlich, für alle Personen den Bedarf in SA 11 (HAS mit Merkmal „S“, „T“) aufzunehmen. Wenn die Eingabe der HAS mit vorgeschriebenem Betrag (persönlicher Schulbedarf, Mitgliedsbeiträge, kulturelle Bildung, Freizeiten, Mittagsverpflegung) mit 0,01 € er- folgt, werden für die BA-Statistik automatisch folgende Beträge gesetzt: HAS Betrag Ergänzungen 400 3,00 403 3,00 420 30,00 bzw. Feb. bzw. 70,00 Aug. Mittagsverpflegung 26,00 460 10,00 462 10,00 464 10,00 Ist für die Anspruchsberechnung/Bescheidschreibung ein anderer Betrag erforderlich, ist eine abweichende Eingabe im Einzelfall zulässig. Die HAS sind entsprechend ihrer Bewilligung zeitlich befristet einzugeben. Dies gilt für alle Hilfen, auch für Schulausflüge und Klassenfahrten. Es ist stets der Be- trag und der Zeitraum zu erfassen, für den der Bedarf besteht. Die Höhe des Betrages für die Klassenfahrt ist also nachzuerfassen in dem Monat, in dem sie anfällt, soweit sie in den laufenden Bewilligungszeitraum fällt oder bis zu drei Monate zurückreicht. Die Zahlbarmachungs-HAS können zurzeit in der Einmalzahlung genutzt werden. Auch eine Auszahlung über SA 11 im Rahmen der Monatszahlung funktioniert. Eine Auszah- lung über Bildschirm 95 darf nicht erfolgen, da eine personenbezogene Zuordnung darüber nicht möglich ist. Dies wird in Zukunft - sobald das neue Leistungskonto ein- gerichtet ist - möglich gemacht. Die Höhe der tatsächlichen Zahlung spielt statistisch keine Rolle mehr. Demnach wäre es möglich, in einer Summe mit dem Träger der jeweiligen Leistung abzurechnen. Die Zahlung muss statistisch gesehen nicht personen-/hilfeart- und zeitraumbezogen erfasst werden. Sollen die Leistungen jedoch im Leistungskonto entsprechend erschei- nen, dann muss dies trotzdem (HAS mit Merkmal „Z“) geschehen. Ferner funktioniert es nicht, wenn der gleiche Hilfeartenschlüssel bei 2 Kindern mit 2 unterschiedlichen Zahlungsempfängern im laufenden Fall eingegeben wird, da dadurch keine eindeutige Zuordnung der Zahlung erfolgen kann. Zugelassen sind folgende HASen: Statistik-HAS Zahlungs-HAS eintägige Ausflüge von Kitas 400 401 eintägige Ausflüge von Schulen 403 404 mehrtägige Klassenfahrten 410 411 Schulmaterialien/"Schulbeihilfe" 420 Schülerbeförderung 425 426 Lernförderung 430 431 Mittagsverpflegung Kindertagespflege 433 434 Mittagsverpflegung Kita 435 436
-8- Mittagsverpflegung Schule Niedersachsen 445 454 Mittagsverpflegung Schule NRW 446 454 Mittagsverpflegung § 22 SGB-VIII i.V.m. § 77 455 456 Abs. 11 S. 4 SGB II (nur Hort = Betreuung von Schulkindern nach der Schule) Betrifft nur Minden und Porta Westfalica Mitgliedsbeiträge 460 461 kulturelle Bildung 462 463 Freizeiten 464 465 Bitte beachten Sie die Erläuterungen der akdn in der Kurzbeschreibung zur Verfah- renspflege.