2-relaunch-bewerbungsbedingungen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zum Redesign der Bundestags-Webseite

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Anlage           (_ ZT 6 - Vergaben                                             Deutscher Bundestag Bewerbungsbedingungen Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen" (VOLIA) oder nach der "Vergabe­ und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A). ·                  · 1    Unklarheiten in den Vergabeunterlagen/Fragen zum Vergabeverfahren Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten , Fehler oder Widersprüche, so hat er die Vergabestelle (Referat ZT 6- Vergaben) vor Angebotsabgabe in Textform (schriftlich, per E-Mail oder per Telefax) unverzüglich darauf hinzuweisen. Fra­ gen zur Ausschreibung sind ebenfalls in Textform an die Vergabestelle zu richten. 2    Angebot 2.1  Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. S chriftverkehr und (Telefon-)Gespräche sind ebenfalls in Deutsch zu führen. 2.2  Für die Abgabe des Angebotes sind ausschließlich die von der Vergabestelle übersandten Vordrucke zu verwenden. Dies gilt nicht für Nebenangebote. 2.3  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters dürfen dem Angebot nicht beige­ fügt werden. Die Beifügung der AGB, auch zum Beispiel auf der Rückseite des Angebotsbe­ gleitschreibens, führt zum Ausschluss des Angebots. 2.4  Der vollständig ausgefüllte Angebotsvordruck ist mit Datum und Unterschrift oder -wenn elektronische Angebotsabgabe zugelassen- mit der geforderten Signatur an der dafür ange­ gebenen Stelle zu versehen. Der Angebotsvordruck ist auch dann unterschrieben zurückzu­ geben, wenn nur ein Nebenangebot auf separatem Blatt abgegeben wird. 2 .5 Das Angebot muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen, Nachweise und Angaben enthalten. 2.6  Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebetes. 2.7  Alle Preise sind in Euro -Bruchteile davon in vollen Cent -anzugeben. Die Preise (Ein­ heitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze und so weiter) sind ohne Umsatzsteuer an­ zugeben. Soweit nicht anders geregelt, erfolgt die Angebotsauswertung ausschließlich auf Basis der Nettopreise. Entspricht der Gesamtbetrag einer Position nicht dem Ergebnis der  · Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. 2.8   Soweit Preisnachlässe gewährt werden, sind diese an der bezeichneten Stelle aufzuführen. Ansonsten dürfen sie bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt werden. Es wer­ den nur Preisnachlässe gewertet, die als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme ge­ währt werden. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden Stand: 19. März 2014
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ZT 6- Vergaben                     Bewerbungsbedingungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt 2.9   Dem Angebot ist eine Selbstkostenpreiskalkulation beizufügen, wenn als Preisart ein Selbstkos­ tenfest-oder Selbstkostenrichtpreis vorgesehen ist. 3     Nebenangebot 3.1   Sofern Nebenangebote zugelassen sind, müssen diese auf besonderer Anlage abgegeben werden und als solche deutlich gekennzeichnet und beschrieben werden. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung er­ forderlich sind. Leistungen, die in den Vergabeunterlagen nicht vorgesehen sind, vom Bie­ ter aber angeboten werden, sind nach Ausführung und Beschaffenheit näher z u beschrei­ ben. 3.2   Sind an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt, müssen diese erfüllt werden; an­ dernfalls müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen oder die Gleichwertigkeit ist mit der Angebotsabgabe nachzuweisen. 3.3   Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzuglie­ dern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). · 3.4   Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 3.5   Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Die Gliederung des Leistungsverzeichnisses/der Leistungsbeschreibung mit Preisangaben ist, soweit möglich, beizubehalten. 3.6   Nebenangebote, die den genannten Vorgaben nicht entsprechen, werden ausgeschlossen. 4     Angebotsabgabe in Papierform 4.1   Das Angebot ist in einem äußerlich gemäß Nummer 4.2 gekennzeichneten verschlossenen Umschlag an die Vergabestelle zu senden. Der Umschlag muss so verschlossen sein, dass er sich nicht ohne Beschädigung des Verschlusses öffnen lässt. Muster und Proben der Bieter müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. Nach Möglichkeit sollte der Bieter bei Einreichung seines Angebots aus Umweltschutzgründen auf Firmenordner, Präsentati­ onsmappen und Klarsichtfolien verzichten. 4.2   Die mit den Vergabeunterlagen übersandte Angebotsbeschriftung ist außen auf den Um­ schlag zu kleben. Bei Verlust dieser Angebotsbeschriftung muss auf der Vorderseite des Umschlags deutlich erkennbar der Hinweis "Angebot, nicht öffnen!" angebracht werden. Ferner sind das Aktenzeichen der Ausschreibung und der Ablauf der Angebotsfrist anzu­ geben. Entsprechendes gilt für nachträgliche Berichtigungen oder Änderungen des Ange­ bots. 4.3   Änderungen und/oder Ergänzungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Zudem müssen alle Eintragungen dokumentenecht sein. Seite 2 von 4
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ZT 6- Vergaben                       Bewerbungsbedingungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages 5     Elektronische Angebotsabgabe 5.1   Elektronische Angebote mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist. 5.2   Sofern die elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist, besteht die Möglichkeit, sich die Vergabeunterlagen auf der Internetseite www.evergabe-online.de kostenlos herunterzula­ den. Zur Nutzung dieser Internet- Vergabeplattform benötigt der Bieter eine fortgeschrittene oder qualifizierte Signatur, die es ihm dann auch ermöglicht, Angebote elektronisch über die Plattform abzugeben. Ausführliche Informationen und Hilfen werden durch den Infor­ mationsserver der Vergabeplattform des Bundes (www.evergabe-online.info) bereitgestellt. Sollte die elektronische Angebotsabgabe auf der Internet- Vergabeplattform nicht genutzt werden, so ist das Angebot gemäß Nummer 4.1 und 4.2 einzureichen. Auf anderem elektro­ nischem Wege (zum Beispiel E- Mail und Fax) übermittelte Angebote sind nicht zulässig. 6     Keine Entschädigung für die Angebotserstellung Für die Erstellung des Angebots und der gegebenenfalls geforderten Muster und Proben wird keine Vergütung gewährt, es sei denn, in den Vergabeunterlagen ist etwas anderes be­ stimmt. Auslagen werden nicht erstattet. Angebotsunterlagen sowie gegebenenfalls Muster und Proben sind kostenfrei zuzusenden. 7     Fristen 7.1   Das Angebot muss vor Ablauf der Angebotsfrist bei der Vergabestelle eingegangen sein; es kann bis zum Ablauf dieser Angebotsfrist in Textform zurückgezogen werden. 7.2   Nachträgliche Berichtigungen oder Änderungen sind ebenfalls nur bis zum Ablauf der An­ gebotsfrist schriftlich in einem verschlossenen Briefumschlag oder bei Abgabe eines elekt­ ronischen Angebotes über die Vergabeplattform möglich. 7.3   Bis zum Ablauf der Bindefrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Die Bindefrist be­ ginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist 7.4   Angebote, die verspätet eingehen, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bieter kann nachweisen, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat. Der Bieter trägt das Risiko des rechtzeitigen Zugangs seines Angebotes bei der Vergabestelle. 8     Wettbewerbsbeschränkende Absprachen· 8.1   Wettbewerbsbeschränkende Absprachen führen zum Ausschluss des Angebots. 8.2   Zur Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünf­ te darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Un­ ternehmen verbunden ist. Dies gilt insbesondere für Bietergemeinschaften. 9     Unterauftragnehmer/Nachunternehmer Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Unterauftragnehmern/Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Unterauftrag­ - nehmer/Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und die vorgesehenen Un­ terauftragnehmern/Nachunternehmer benennen. Seite 3 von 4
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ZT 6- Vergaben                      Bewerbungsbedingungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages 10     Bietergemeinschaften 1 0.1 Bietergemeinschaften haben mit'ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, -in der die Bildung einer Bietergemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist; -in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevoll- mächtigte Vertreter bezeichnet ist; -dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber der Auftraggeberin rechts­ verbindlich vertritt; -dass der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, Zahlungen mit befreiender Wirkung ent­ gegenzunehmen und -dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. 10.2 Bei Beschränkter Ausschreibung sowie nicht offenem Verfahren werden Angebote von Bie­ tergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgefor­ derten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen. 11     Nicht berücksichtigte Angebote 1 1 .1 Das Angebot ist nicht berücksichtigt worden, wenn bis zum Ablauf der Bindefrist kein Auf­ trag erteilt worden ist. 1 1 .2 Muster und Proben zu Angeboten, qie nicht berücksichtigt worden sind, werden nur zu­ rückgesandt, wenn es in den Vergabeunterlagen angekündigt ist oder innerhalb von 2 4 Werktagen nach Ablauf der Bindefrist verlangt wird. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Bieter. Die Vergabestelle haftet bei Mustern und Proben nicht für Wertminderung oder Verlust, sofern diese ohne grobes Verschulden als Folge notwendiger Prüfungen oder wäh­ rend der Rücksendung an den Bieter entsteht. Ist die Rückgabe in den Vergabeunterlagen nicht angekündigt worden und verlangt der Bieter die Rückgabe nicht innerhalb der Frist von 24 Werktagen, so gehen die Muster und Proben in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland über. 12     Vertraulichkeit Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebots und zur Erfüllung des even­ tuell folgenden Auftrags benutzt werden. Jede Weitergabe und Benutzung für andere Zwe­ cke ist, auch auszugsweise, untersagt. Der Bewerber verpflichtet sich, alle Kenntnisse, die er im Rahmen der Ausschreibung erlangt, vertraulich zu behandeln. Er hat Dritte (insbe­ sondere seine Mitarbeiter), derer er sich bei der Angebotserstellung bedient, entsprechend zu verpflichten. 13     Datenschutz Die vom Bieter gegebenenfalls erbetenen personenbezogenen Daten werden zur Durchfüh­ rung des Vergabeverfahrens den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend verarbeitet und bei Bedarf gespeichert. Diese Angaben sind Voraussetzung für die Berück­ sichtigung des Angebotes. Die Integrität der übersandten Daten und die Vertraulichkeit des übermittelten Angebotes werden auf geeignete Weise gewährleistet. Seite 4 von 4
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