6-hausordnung-bundestag

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zum Redesign der Bundestags-Webseite

/ 8
PDF herunterladen
[AnlageJ 6 AD-BTV Anlage 20 Hausordnung Hausordnung des Deutschen Bundestages In der Fassung der Bekanntmac  ' hung vom 7. August 2002, geändert durch Bekanntmachung vom 25. November 2004. §1     Geltungsbereich Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Abs. 2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. In ihnen übt der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Es gilt diese Hausord­ nung. §2     Zutrittsberechtigung (1)    Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bunde­ stages haben 1.  a) die Mitglieder des Deutschen Bundestages b) die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie deren Beauftragte, c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, 2.  Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Bundestags­ ausweises, 3.  bei berechtigtem Anlass Inhaber eines nach den Absätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Bundestagsausweises. Als Bundestagsausweis gelten auch der Tagesausweis, die Einlasskarte sowie der Bundestagspresseausweis. Stand: l.�ai2006
1

Seite 2                             AD-BTV Anlage 20 Hausordnung (2)     Einen Bundestagsausweis erhalten 1.   auf Grund ihres Mitgliedsausweises · a)   die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments, b)   sachverständige Mitglieder der Enquete-Kommissionen, 2.   auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundesta­ ges, 3.   auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses a)   die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages und des Bundesra- tes, b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen, c) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen Bundestages, d) die in den Büros im Deutschen Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments·, e) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Interparlamentarischen Arbeitsgemein­ schaft. ( 3)    Einen Bundestagsausweis können ferner erhalten 1.   Inhaber eines a)   Dienstausweises einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, b)   Diplomatenpasses, c)   Dienstausweises des Sekretariats des Europäischen Parlaments oder der EU-Kommission, wenn das Erfordernis nicht nur gelegentlicher Besuche besteht, 2.   Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form eines Bundestagspresseauswei­ ses (Tages- oder Jahresakkreditierung durch das Pressezentrum des Deutschen Bunde­ stages oder Wahlperiodenakkreditierung durch das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Kooperation mit dem Pressezentrum des Deutschen Bundestages). Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines Lichtbildausweises ( z. B. Pass, Personalausweis) jeweils an der Pforte ein Bundestagsausweis in Form eines Tagesaus­ weises zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben. Medienvertreter erhalten solche Ta­ gesausweise vom Pressereferat Stand: l.�ai2006
2

AD-BTV Anlage 20                                            Seite 3 Hausordnung (4) Andere Personen (z. B. Verbandsvertreter, Handwerker, Lieferanten) können für einen nicht nur gelegentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen Bundestags­ ausweis mit einer Gültigkeitsdauer bis maximal zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Rahmen der geltenden Vorschriften erhalten. Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines Lichtbildausweises (z. B. Pass, Personalausweis) jeweils an der Pforte ein Bundestagsausweis in Form eines Tagesausweises zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben. (5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines Lichtbildausweises erhalten auch 1.  auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige deutsche Mitglieder des Europä­ ischen Parlaments, 2.  auf Grund ihres Mitgliedsausweises die Mitglieder der deutschen Länderparlamente, 3.  auf Grund ihres Beschäftigungsnachweises die nicht in den Büros beim Deutschen Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments. (6) Gäste sind bei berechtigtem Anlass zutrittsberechtigt auf Grund 1.  einer Einlasskarte, 2.  eines Tagesausweises, der beim Pfortendienst gegen Hinterlegung des Personalaus­ weises oder Passes ausgegeben wird und zu einem einmaligen befristeten Zutritt be­ rechtigt. (7) Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Ausweis deutlich sichtbar vermerkt. 1.  Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel die Zeit bis zum Ende des laufenden Kalen­ derjahres. 2.  Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a gelten für die Dauer des Mandats, die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 3 Buchstaben b bis d gelten für die Dauer des Beschäfti­ gungsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages beziehungsweise des Europäischen Parlamentes. 3.  Die Ausweise gemäß Absatz 2·Nr. 3 Buchstabe a gelten in der Regel für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens bis zum Ende der Gültigkeit des Dienstauswei­ ses. Stand: 1. Mai 2006  .
3

Seite 4                             AD-BTV Anlage 20 Hausordnung 4.  Die Ausweise nach Absatz 3 Nr. 2 werden mit einer Gültigkeit als Tages- oder Jahres­ ausweise beziehungsweise mit kurzer Befristung ausgegeben. Die in Koope ration vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung ausgegebenen Ausweise gelten längstens bis zum Ende der jeweils laufenden Wahlperiode des Deutschen Bundesta­ ges. 5.  Die Ausweise verlieren ihre Gültigkeit mit dem Tag, an dem der Antragsgrund weg­ fällt, und sind mit Wegfall der Gültigkeit an die ausgebende Stelle zurückzugeben. (8)     Alle den Zutritt berechtigenden Ausweise sind in den Gebäuden des Deutschen Bunde­ stages grundsätzlich für jeden erkennbar offen zu tragen. (9)     Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben alle Inhaber eines Bundestagsausweises, die sich in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechtigung aus Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 ergibt, den Zweck ihres Aufenthaltes anzugeben. (10)    Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Begleitung eines Mitgliedes des Deutschen Bun­ destages beziehungsweise seines Beauftragten oder eines mit der Betreuung der Gruppe beauftragten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages. Richtlinien zur Anmeldung, Einladung und Zuschussgewährung für Besuchergruppen bleiben unberührt. ( 11)   Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit erweiterte Zutrittsmöglichkeiten einge­ räumt werden. (12)    Personen, die die geforderten Sicherheitsmaßnahmen ablehnen, haben kei!len Zutritt. §3      Plenarsaal (1)     Zutritt zum Plenarsaal des Deutschen Bundestages haben während der Sitzungen 1.  a)   die Mitglieder des Bundestages, b)   die Mitglieder der Bundesregierung, des.Bundesrates sowie deren Beauftragte, c)   der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, 2.  die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Bediensteten der Verwaltung des Deutschen · Bundestages, 3.  auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder Bundesratsbank Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungs- und Bundesratsmitglieder. Stand: l.�ai2006
4

AD-BTV Anlage 20                                           Seite 5 Hausordnung (2)  Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte Personen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse, Diplomaten, ausländische Delegationen und Gäste des Deutschen Bundestages), stehen sie in erster Linie diesen Personen bzw. den Angehörigen dieser Gruppen zur Ver­ fügung. Darüber hinaus erhalten bevorzugt Zutritt a)  Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages, des Europä­ ischen Parlaments und der Länderparlamente, b) Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen oder dem Besucherdienst der Verwaltung des Deutschen Bundestages ausgegeben werden, c) Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Besucherdienst eingeladen oder zugelassen worden sind. ( 3) In sitzungsfreier Zeit kann der Plenarsaal unter sachkundiger Führung von den Besucher­ tribünen aus besichtigt werden. Kindern unter 10 Jahren ist die Teilnahme nur in Beglei­ tung Erwachsener gestattet. (4)  Für den Zutritt zur Ostlobby während der Sitzungen gilt Absatz 1 entsprechend. Zutritt haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und Fraktionen des Deut­ schen Bundestages sowie die zum Dienst in der Ostlobby eingeteilten Bediensteten des Deutschen Bundestages. §4   Verhalten in Gebäuden (1)  In den Gebäuden des Deutschen Bundestages sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Besucher haben die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätig­ keit des Deutschen Bundestages, seiner Gremien, Organe und Einrichtungen zu stören. (2)  Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen. (3)  Die Werbung für oder der Vertrieb von Waren, die Durchführung von Sammelbestellun­ gen sowie die Veranstaltung von Sammlungen sind in den Gebäuden des Deutschen Bun­ destages untersagt. Dies gilt nicht für den Vertrieb von Waren in den Pachtbetrieben, aus Automaten, deren Aufstellung genehmigt wurde, sowie für den durch die zuständigen Stellen in Auftrag gegebenen Vertrieb aus Anlass internationaler Konferenzen. (4)  Das Mitbringen von Tieren- ausgenommen Blindenführhunde -ist nicht gestattet. Stand: l.�ai2006
5

Seite 6                            AD-BTV Anlage 20 Hausordnung (5)     Im unterirdischen Erschließungssystem, in den Parkdecks und auf den sonstigen Ver­ kehrsflächen finden die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen­ de Anwendung. Ge- und Verbotsschilder sind zu beachten. Parken ist nur im Rahmen der erteilten Berechtigung gestattet. §  5    Besondere Verhaltensregeln für die Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien (1)     Einzelbesucher und Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garde­ roben abzugeben. Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unter­ zogen worden sind. An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden. (2)     Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen. (3)     Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischemufe, Ver­ letzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt. §6      Bild- und Tonaufnahmen, Medien (1)     Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung des Präsidenten des Deutschen Bundestages und nach Maß­ gabe der vom Präsidenten in Ausübung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur Me­ dienberichterstattung benutzt werden. Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unter­ lagen in der Weise, dass diese lesbar sind, ist untersagt. (2)     Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen. ( 3)    Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind unter­ sagt; zu privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Per­ sönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreier Zeiten. Die Rechte Dritter bleiben unberührt. §  7    Anordnungen des Ordnungspersonals, Anwendung unmittelbaren Zwangs, Hausverbot (1)     Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamenta­ rischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Stand: l.�ai2006
6

AD-BTV Anlage 20                                            Seite 7 Hausordnung (2)  Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung kann unmittelbarer Zwang im Sinne des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes ausgeübt werden. ( 3) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundestages verwiesen werden. (4)  Der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausord­ nung ein Hausverbot verhängen. §8   Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe (1)  Über die Überlassung von Räumen des Bundestages für Veranstaltungen von Behörden, Organisationen oder anderen Stellen entscheidet der Präsident des Deutschen Bundesta-        · ges. Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt unbe­ rührt. (2)  Werden Räume in den Gebäuden des Bundestages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deutsche Bundestag vom Veranstalter verlangen, dass hierzu nur Besuche r zugelassen werden, die sich im Besitz einer von den Veranstaltern ausgestellten Eintrittskarte befin­ den. (3)  Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Hausordnung sinngemäß. Das Gleiche gilt für Sonderveranstaltungen des Deutschen Bundestages. (4)  Soweit Dritten Raumlichkeiten auf Grund von Pacht- oder Mietverträgen überlassen wer­ den, sind die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen maßgebend. §9   Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen maßgebend. § 10 Schlussbestimmungen (1)  Der Präsident des Deutschen Bundestages kann aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken oder versa­ gen. Er entscheidet über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung. (2)  Der Präsident des Deutschen ßundestages kann in Ausübung seines Hausrechts ergän­ zende Regelungen erlassen. Stand: 1. Mai 2006
7

Seite 8                            AD-BTV Anlage 20 Hausordnung Anhang zur Hausordnung § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) "§ 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans (1)     Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes des Ge­ setzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzel­ fall erlassen hat. (2)     Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer­ den. - ( 3)    Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und de­ ren Beauftragte." § 106 b des Strafgesetzbuches (StGB) "§ 106 b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans (1)     Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzge­ bungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall er­ lässt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2)     Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anord­ nungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesre­ �ierung und ihre Beauftragten." Stand: 1.�ai2006
8