2008-06-11-o-23-praktikumsverg3tung.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

/ 1
PDF herunterladen
POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsför- derung POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Landesämter für Ausbildungsförderung E-MAIL HOMEPAGE ausschließlich per E-Mail DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2203 +49 (0)228 99 57-8 2203 Viola-Antoinette Jordan Viola-Antoinette.Jordan@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 11.06.2008 414-42531 (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Anrechnung von Praktikumsvergütungen Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass nur Vergütungen aus Pflichtpraktika gemäß § 23 Abs. 3 BAföG voll auf den Bedarf der Auszubildenden anzurechnen sind. Vergütungen aus frei- willigen Praktika fallen nicht unter § 23 Abs. 3 BAföG; sie sind unter Berücksichtigung der Freibeträ- ge nach § 23 Abs. 1, 2 BAföG anzurechnen. Nach § 23 Abs. 3 BAföG ist die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis voll auf den Bedarf an- zurechnen. Eine gesetzliche Definition der „Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis“ ist weder im BAföG noch in anderen hier maßgeblichen Gesetzen enthalten. Die Auslegung des § 23 Abs. 3 BA- föG führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Vergütung aus freiwilligen Praktika nicht unter § 23 Abs. 3 BAföG fällt. Die Regelung, nach der die Ausbildungsvergütung vollständig anzurechnen ist, soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Ausbildungsvergütung dem Auszubildenden gewissermaßen zwangsläufig aufgrund derselben Ausbildung zufließt, für deren finanzielle Sicherung auch die Leistungen nach dem BAföG vorgesehen sind. Die Ausbildungsvergütung ist also nicht Ergebnis besonderer zusätzlicher Anstrengungen und ist daher auch konsequenterweise als völlig zweckidentische Leistung vollständig auf den Bedarf anzurechnen. Freiwillige Praktika sind dagegen solche, die nicht in den jeweiligen Ausbildungsordnungen vorgeschrieben und dementsprechend auch nicht selbstverständlicher Bestand- teil der ohnehin zu durchlaufenden Ausbildung sind. Solche Praktika sind mit zusätzlichen Anstren- gungen verbunden, die nicht durch die Versagung der Freibeträge sanktioniert werden sollen. Im Auftrag Antoinette Jordan TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
1