2008-06-27-nachweis-der-frderungsberechtigung-von-freiz3gigkeitsberechtigten-unionsb3rgern.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2297 +49 (0)228 99 57-2297 Frau Dorschner-Wittlich Dorschner-Wittlich@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, den 27. Juni 2008 414 – 42531 (Bitte stets angeben) Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Nachweis der Förderungsberechtigung von freizügigkeitsberechtigen Unionsbürgern, deren Ehegatte Deutsche sind Die oben bezeichnete Personengruppe hat aufgrund der Eheschließung mit einem Deutschen nicht automatisch ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU und ist daher zu- nächst nicht förderungsberechtigt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG. EU-Bürger, die Ehegatten eines Deut- schen sind, können zunächst nur eine Freizügigkeitsbescheinigung vorlegen, die nicht zum BAföG- Bezug berechtigt. Diese Personengruppe hat jedoch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Aufenthaltsgesetz und ist somit förderungsberechtigt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Da freizügigkeits- berechtigte EU-Bürger im Inland einer solchen Aufenthaltserlaubnis nicht bedürfen, wird ihnen diese von den Auslandsämtern nicht ausgestellt, so dass sie die Berechtigung nach § 28 Aufenthaltsgesetz nicht nachweisen können. Ich bitte Sie daher, die Förderungsberechtigung nach § 8 BAföG in diesen Fällen dann anzunehmen, wenn neben der Freizügigkeitsbescheinigung eine Heiratsurkunde vorgelegt wird, aus der sich die Eheschließung mit einem Deutschen ergibt. Im Auftrag Dorschner-Wittlich TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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