2008-25-11-o-29-abs-3-miteigentumsanteile-an-grundst3cken.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Claudia Schwarzer Claudia.Schwarzer@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 25.11.2008 414-42531 (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Wirtschaftliche Verwertbarkeit von Miteigentumsanteilen an Grundstücken 1. OBLBAfö-Sitzung am 04. und 05.11.2008 in Göttingen, TOP 6 2. Erlass des BMBF vom 28.02.2002, Az. 315-42531 Im Rahmen der in der OBLBAfö-Sitzung am 04. und 05.11.2008 zu TOP 6 erfolgten Diskussion über das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2008, Az. 12 S 1058/7, stimmten Bund und Länder im Ergebnis darin überein, dass nicht generell von einer Unverwertbarkeit von Miteigentumsanteilen an (Haus-)Grundstücken ausgegangen werden kann. Erforderlich ist vielmehr eine Einzelfallprüfung. Wie hierzu von den Ländern erbeten, wird im Nachgang zur Sitzung zusammenfassend und ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Grundsätzlich sind Auszubildende rechtlich nicht gehindert und im Rahmen des BAföG dazu gehalten, ihren Anteil am (Haus-)Grundstück zu verwerten. Dabei ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Die Verwertung des Vermögens führt allerdings dann zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG, wenn sie „ohne schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft nicht möglich ist“. Das ist dann der Fall, wenn ein gebotener Verkauf zu einem derart geringen Preis zu realisieren wäre, dass dies selbst unter Berücksichtigung eines wegen der geplanten Ausbildungsfinanzierung besonders starken Liquidierungsinteresses objektiv einen Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft darstellen würde und der Miteigentumsanteil auch nicht zur Beleihung genutzt werden kann (vgl. im Grundsatz bereits Erlass vom 28.02.2002, Az. 315-42531). Im Rahmen der erforderlichen interessenabwägenden Einzelfallentscheidung, ob es eine realistische Chance zur Vermögensverwertung gibt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob - eine Beleihung des Anteils am Grundstück ausgeschlossen ist, weil es an der notwendigen Bonität des Auszubildenden fehlt (ggf. kann hierzu eine Bankbescheinigung erforderlich sein); - die Möglichkeit eines Familiendarlehens besteht; - aufgrund der gegebenen Eigentumsverhältnisse und sonstigen dinglichen Rechte die Möglichkeit einer Teilveräußerung des Miteigentumsanteils besteht (ggf. kann hierzu eine Maklerbescheinigung erforderlich sein); TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 - eine Kaufbereitschaft und/ oder Verkaufsbereitschaft anderer Miteigentümer gegeben ist; - aufgrund der Raumsituation die Möglichkeit einer Vermietung eines dem Miteigentumsanteil entsprechenden Grundstücksteils in Betracht kommt. Wird im Einzelfall eine wirtschaftliche Unverwertbarkeit bejaht, ist ein entsprechender Härtefreibetrag nach § 29 Abs. 3 BAföG zu gewähren. Der Bezug eines Studienkredites oder die Möglichkeit des Bezuges eines Studienkredites allein schließen die Gewährung des Härtefreibetrages nicht aus, da diese Möglichkeit in keinem Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit und der Zumutbarkeit der Vermögensverwertung steht. Um Beachtung im Vollzug wird gebeten. Im Auftrag Schwarzer
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