2009-02-11-o-21-25-pflegegeldleistungen-bei-vollzeitpflege.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

/ 2
PDF herunterladen
POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn - ausschließlich per E-Mail - An das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Claudia Schwarzer Claudia.Schwarzer@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 11.02.2009 414-42531; 414-42530 BW (Bitte stets angeben) nachrichtlich: Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Berücksichtigung der vom Jugendamt geleisteten Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege bei der Berechnung von Leistungen nach dem BAföG Ihr Schreiben vom 23.12.2008, Az. 5083.2-21-25/66 Mit o.g. Schreiben haben Sie um Bestätigung Ihrer Auffassung gebeten, dass im Rahmen einer Voll- zeitpflege geleistete Geldleistungen aus öffentlichen Kassen (§ 39 SGB VIII i.V.m. §§ 27 Absatz 1, 33 SGBVIII) bei der Berechnung von Leistungen nach dem BAföG nicht zu berücksichtigen sind. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: Im Rahmen der Vollzeitpflege wird nach § 39 SGB VIII Pflegegeld ausgezahlt, das die materiellen Aufwendungen (Unterhaltskosten) und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlass- bezogene Beihilfen und Zuschüsse geleistet. Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar fördern. Etwas anderes gilt nur, sofern eine Erwerbstätigkeit vorliegt. Werden mehr als sechs Kinder im Haus- halt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kin- dern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird (vgl. Erlass des BMF vom 20.11.2007, Az. IV C 3 – S 2342/07/0001 mit der Aktualisierung durch den Erlass des BMF vom 17.12.2008, Az. IV C 3 – S 2342/07/0001). Soweit es sich um steuerfreie Pflegegelder handelt, können sie bis zu einer Änderung der Einkom- mensV weder als Einkommen der Pflegeperson noch als Einkommen des Kindes berücksichtigt wer- den. Letzteres gilt insbesondere auch im Rahmen von § 25 Absatz 3 Satz 2 BAföG, da es sich bei den Pflegegeldern auch nicht um Leistungen im Sinne des § 2 Nr. 6 BAföG-EinkommensV handelt. Um Beachtung im Vollzug wird gebeten. Im Auftrag Schwarzer TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
1

SEITE 2
2