2009-02-12-o-21-steueraufteilung-anlage-zum-erlass-vom-12-02-09.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

/ 2
PDF herunterladen
für Wissenschaft und Kunst

Hessisches Ministerium . HESS EN

   

EDrst50%.4.,08 _
a) wu Winter ‚C,

Hessisches Ministerlum für Wissenschaft und Kunst Aktenzeichen 352/20.040 (0004) -Il 4.6
Fostfach 3260 : 65022 Wiesbaden 2, Traum Shaaszs 2.3.0. .

Bundesministerium für Bearbeiter/in \ Frau Schreiner

  
   
    
 

  

   

Bildung und Forschung iA Durehneh 0611 92.9979
53170 Bonn Bundesministerium für E-Mail Julia.Schreiner@HMWK.Hessen.de
Bildung ung Forschung Ihr Zeichen
. : Ihre Nachricht
Eing.; 26, Sep, 2008
Datum 24. September 2008

    

  
  

Annemarie

Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)
Steueraufteilung gemäß Verwaltungsvorschrift Tz 21.1.12 BAföG

Im Rahmen der Sitzung des Arbeitskreises Ausbildungsförderung der hessischen Stu-
dentenwerke vom 28. Februar 2008 in Darmstadt erreichte uns eine Anfrage zur Steu-
eraufteilung gemäß der Verwaltungsvorschrift Tz 21.1.12 BAföG.

Nach Tz 21.1.12 sind die Steuern in dem Verhältnis aufzuteilen, in welchem der Teil
des Einkommens im Sinne des $ 21 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 und 2 und Satz 5 des
einen Ehegatten zu dem des anderen Ehegatten steht und aus dem Steuerbescheid
ersichtlich wird. Beträge nach 8 21 Abs. 4 sind nicht zu berücksichtigen.

Dazu wurde folgender Sachverhalt vorgetragen:

Die Eltern des Auszubildenden werden steuerlich zusammen veranlagt. Bei dem Vater
wurde eine Berechnung nach 8 24 Abs. 1 BAföG (Kalenderjahr 2002), bei der Mutter
eine Berechnung nach 8 24 Abs. 3 BAföG (Kalenderjahr 2004 und 2005) durchgeführt.
Der Vater hat in allen Kalenderjahren eine Altersrente erhalten.

Zur Ermittlung des Steueranteils im Rahmen der endgültigen Berechnung des Ein-
kommens der Mutter nach 8 24 Abs. 3 BAföG müssten aufgrund des Wortlautes der
Verwaltungsvorschrift (Verweis auf 8 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG) auch die Rentenunterla-
gen der Jahre 2004 und 2005 des Vaters angefordert werden. Die Berechnungen sind
äußerst umfangreich, da eine vollständige Rentenberechnung auch für den Elternteil
(hier: Vater), für den kein Vorbehalt nach $ 24 Abs. 3 BAföG besteht, durchgeführt
werden muss. Dies gilt insbesondere nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetz vom
5. Juli 2004 zum 1. Januar 2005. Der in der Verwaltungspraxis notwendige Arbeitsauf-
wand steht in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Auswirkungen auf die Höhe des
Förderungsbetrages.

Für den Fall, dass ein Elternteil mit einem Ehegatten zusammen veranlagt wird, der
zum Auszubildenden nicht in einer Eltern-Kind-Beziehung steht, stellt Rothe/Blanke,
“BAföG, 5. Aufl., 8 21 Rn. 13.3, fest: „Die Steuern sind dann anteilig entsprechend dem
jeweiligen Anteil der Einkünfte am Gesamtbetrag der Einkünfte (nicht an der Sum-
me der positiven Einkünfte) zu errechnen. Hat der Elternteil z.B. Einkünfte von 30.000,-
€ und der Ehegatte solche von 20.000,- €, entfallen fiktiv 60 v. H. der Steuern auf den
Elternteil. Hat der Elternteil dagegen z.B. Einkünfte von 30.000,- €, während sein Ehe-

65185 Wiesbaden - Rheinstr. 23 - 25 E-Mail; poststelle@hmwk.hessen.de
Telefon: 06 11- 32-0 Homepage: htip:/www.hmwk.hessen.de
Telefax! 06 11-32 3550
1

.

gatte positive Einkünfte von 20.000,- € und negative Einkünfte von 10.000,- € erzielt
hat, entfallen fiktiv 75 v. H. der Steuern auf den Elternteil.“

Diese Auslegung macht vor dem Hintergrund, dass von dem nicht in Eltern-Kind-
Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten keine eigenständige Einkom-
menserklärung verlangt werden kann, Sinn. Insoweit werden allein die Einkünfte, die
sich dem Steuerbescheid entnehmen lassen, herangezogen.

Es wird angefragt, ob dieses „vereinfachte Verfahren" auch auf den oben genannten
Sachverhalt übertragbar ist (zusammen veranlagte Elternteile, wobei bei einem Eltern-

teil eine Berechnung nach $ 24 Abs. 3 BAföG durchgeführt wird), mit der Folge, dass
im Fall von Renteneinkünften, nur der steuerlich erfasste Teil Berücksichtigung findet.

Im A g

Möller
2