2009-02-16-o-27-altersvorsorgeaufwendungen.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT - ausschließlich per E-Mail - POSTANSCHRIFT TEL An das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Claudia Schwarzer Claudia.Schwarzer@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 16.02.2009 414-42531; 414-42530 BY (Bitte stets angeben) nachrichtlich: Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Anrechnung von Altersvorsorgeaufwendungen (Lebens- und Rentenversicherungen) Ihr Schreiben vom 09.02.2007, Az. A5-M5223.1-8b/3427 Mit o.g. Schreiben haben Sie Bezug nehmend auf das Auslegungsrundschreiben vom 28.07.2003, Az. 314-42531, um Klärung der Vermögensanrechung von Altersvorsorgeaufwendungen gebeten. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: Eine Änderung der im Auslegungsschreiben vom 28.07.2003, Az. 314-42531, dargestellten Grundsät- ze im Wege der Verwaltungspraxis ist auch im Hinblick auf die inzwischen bei sog. Riesterrenten zugelassene Kapitalausschüttungsmöglichkeit von bis zu 30 % des zu Beginns der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals nicht beabsichtigt. Die Anrechnung von Spar- und Anlageformen, die auch nur optional eine Kapitalausschüttung vorsehen, folgt aus der ausdrücklichen Beschränkung auf „wiederkehrende Leistungen“ in § 27 Absatz 2 Nummer 1 i.V.m. Tz. 27.2.2 BAföGVwV. Danach gelten nur Ansprüche auf Versorgungsbezüge und Renten oder “andere wiederkehrende Leistungen“ nicht als Vermögen des Auszubildenden. Auch Altersvorsorgeaufwendungen von der Vermögensan- rechnung freizustellen, die auch nur eine teilweise Kapitalausschüttungsmöglichkeit vorsehen, wäre mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Den Interessen des Auszubildenden wird durch den Vermögensfreibetrag und die Möglichkeit einer Freistellung von der Vermögensanrechnung nach § 29 Abs. 3 BAföG, wenn der Rückkaufswert der jeweiligen Vermögensanlage unter der Summe der eingezahlten Beträge liegt, in angemessener Weise Rechnung getragen. Dies hat zur Folge, dass Lebens- und Rentenversicherungen, die erst vor wenigen Jahren abgeschlossen wurden, regelmäßig nicht als Vermögen angerechnet werden. Im Auftrag Schwarzer TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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