2009-03-02-o-15b-frderl3cke-vor-auslandsaufenthalt-erlass.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL Landesämter für Ausbildungsförderung FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2297 +49 (0)228 99 57-82297 Dorschner-Wittlich Ingrid.Dorschner-Wittlich@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn,den 27.2.2009 414-42531 (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Anwendung des § 15b Absatz 2a BAföG In Baden-Württemberg ist das Problem einer Förderungslücke zwischen dem Ende eines BWZ mit Inlandsförderung und dem Beginn eines BWZ mit Auslandsförderung aufgetreten: Die Universität Mannheim hat ihre Semesterzeiten so geändert, dass das Wintersemester am 1. August beginnt. Auszubildende, die im Wintersemester ein Auslandsstudium aufnehmen, müssen sich zum 1. August beurlauben lassen. Das Studienjahr an der ausländischen Universität beginnt üblicherweise erst zum 1. September. Das BAföG enthält keine Überbrückungsregelung für den Fall, dass Wartezeiten auf die Auslandsausbildung entstehen, weil das Inlandssemester früher endet. § 15 b Abs. 2 a BAföG enthält lediglich eine Regelung für ausbildungslose Übergangszeiten nach dem Ende einer Ausbildung im Ausland. Sinn und Zweck des § 15 b Abs. 2 a BAföG ist, im Zusammenhang mit Auslandsausbildungen auftretende Lücken zu schließen. Den Auszubildenden sollen keine Nachteile entstehen, wenn sie Ausbildungsteile im Ausland durchführen. Einziger Grund für das Fehlen einer weitergehenden Regelung ist, dass der geschilderte Fall bisher nicht auftrat und die Konstellation einer atypisch frühen Festlegung des Semester-Endes an einer inländischen Hochschule vom Gesetzgeber daher nicht bedacht worden war. Insoweit liegt eine planwidrige Regelungslücke vor. Es ist eine analoge Anwendung des § 15 b Abs. 2 a BAföG dergestalt angezeigt, dass eine entstehende Förderungslücke zwischen dem Ende der Inlandsausbildung wegen Beurlaubung und dem Beginn der Auslandsausbildung durch Inlandsförderung geschlossen werden kann. Hierbei sind die zeitlichen Vorgaben des § 15b Abs. 2a BAföG zu beachten, d.h., in einem ausbildungslosen Übergangszeitraum von maximal vier Monaten können höchstens zwei Monate im Anschluss an die Inlandsausbildung gefördert werden. Um Beachtung wird gebeten. Im Auftrag Dorschner-Wittlich TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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