2009-07-23-o-5-auslandsfrderung-anrechnung-nur-weniger-inlondischer-semester-nach-48ger-nachweis.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

/ 2
PDF herunterladen
POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Beuthstr. 6-8 10117 Berlin POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Nachrichtlich Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF BEZUG Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2297 +49 (0)228 99 57-82297 Dorschner-Wittlich Ingrid.Dorschner-Wittlich@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, den 23.7.2009 414-42530 BE (Bitte stets angeben) Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Ausbildungsförderung im Ausland Ihr Schreiben vom 14.7.2009 Az. IV A 5 Sie schildern den Fall einer Auszubildenden, die nach dem vierten Semester ihres Studiums der Rechtswissenschaften unter Vorlage des Nachweises nach § 48 BAföG ein einjähriges Studium in Italien im Rahmen des ERASMUS-Programms durchführte. Im Anschluss hieran entschloss sie sich, ihr Studium in Italien zu beenden. Sie wurde ohne einen Fachrichtungswechsel durchzuführen mit einer Teilanrechnung in das dritte Semester des dortigen zehnsemestrigen Jurastudiums zugelassen. Es ergab sich ein Verlust von vier Semestern, so dass die Studierende zum Ende ihres sechsten italienischen Semesters die Förderungshöchstdauer erreicht hatte. Ich teile Ihre Auffassung, dass die geringe Semesteranrechnung nicht dazu führen kann, dass der Studierenden ungeachtet der rechtzeitigen Vorlage des Nachweises nach § 48 BAföG unter Heranziehung des § 9 BAföG die Eignung abgesprochen wird, mit der Folge, dass nach erfolgter Semestereinstufung keine BAföG-Leistungen mehr gewährt werden. Ungeachtet der Vereinheitlichungsbestrebungen im Zuge des Bologna-Prozesses sind Strukturen und Inhalte von Studiengängen auch innerhalb Europas noch sehr unterschiedlich. Dennoch sind eine Internationalisierung des Studiums und damit eine große Flexibilität der Studierenden wünschenswert. Wenn es in diesem Zusammenhang zu Studienzeitverlängerungen kommt, manifestiert sich hierin nicht die fehlende Eignung der Studierenden, sondern lediglich die Unterschiedlichkeit der Systeme. Ungeachtet dieser Überlegungen ist für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kein Raum, da die Verlängerung durch den Wechsel nach Italien nicht als schwerwiegender Grund nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anzusehen ist. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass der Wechsel an eine ausländische Hochschule gegenüber dem Wechsel an eine andere inländische Hochschule privilegiert würde. Aus letzterem folgende Studienzeitverlängerungen werden ebenfalls nicht durch eine Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG aufgefangen. Die Studierende kann aber bei Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls im Anschluss an eine Förderungslücke Studienabschlusshilfe in Anspruch nehmen. Im Auftrag Dorschner-Wittlich TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
1

SEITE 2
2