2009-09-21-o-10-iii-hzb-durch-meisterpr3fung-erlass-th-21-9-2009.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG“
POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An das Thüringer Kultusministerium POSTANSCHRIFT TEL nachrichtlich Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2297 +49 (0)228 99 57-82297 Dorschner-Wittlich Ingrid.Dorschner-Wittlich@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, den 21.9.2009 414-42530 TH (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG ANLAGE Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Anwendung des § 10 Abs. 3 Nr. 1a BAföG bei Meisterprüfung u.ä. als Hochschulzugangsberechtigung Ihr Schreiben vom 27.7.2009, Erlass des BMBF vom 26.10.2005, Az. 314-42530 HE Vorgenannter Erlass Im oben bezeichneten Schreiben wird die Frage gestellt, wie der Personenkreis des § 60 Abs. 1 Nr. 3 b-e ThürHG in § 10 Abs. 3 BAföG einzuordnen ist. Bei der genannten Personengruppe handelt es sich um Auszubildende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung durch eine Meisterprüfung oder aufgrund eines Abschlusses als staatlich geprüfter Techniker oder Betriebswirt erworben haben. Diese Auszubildenden werden nach dem Wortlaut weder von § 10 Abs. 3 Nr. 1 noch von Nr. 1a BAföG erfasst. Eine Anknüpfung an § 10 Abs. 3 Nr. 1 BAföG kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift regelt die Privilegierung von Personen, die einen allgemeinbildenden Abschluss auf dem zweiten Bildungsweg erlangt haben. Das ist bei der genannten Personengruppe nicht der Fall. Die beruflichen Abschlüsse der in Frage stehenden Gruppe sind eher einer beruflichen Qualifikation im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 1a gleichzusetzen. Diese Einordnung hat Auswirkungen auf das Unverzüglichkeitserfordernis nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift findet das Unverzüglichkeitserfordernis keine Anwendung auf die in Nr. 1a aufgeführte Personengruppe. Hierdurch wird die Sachnähe der Zuordnung zu § 10 Abs. 3 Nr. 1a BAföG bestätigt. Es kann nicht erwartet werden, dass die Betroffenen ihren beruflichen Abschluss primär als Hochschulzugangsberechtigung erwerben. Der Regelfall dürfte sein, dass sie ihn zunächst zur Berufsausübung nutzen, um dann später ein Studium aufzunehmen. Insofern unterscheiden sie sich nicht von Auszubildenden, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation zugelassen und nach Nr. 1a privilegiert werden. Abschließend darf ich auf meinen o.g. Erlass vom 26.10.2005 hinweisen, der bezüglich Auszubildender, die nach dem hessischen Hochschulrecht durch die Meisterprüfung ebenfalls eine Hochschulzugangsberechtigung erwerben, dieselbe Auslegung vornimmt. Im Auftrag Dorschner-Wittlich TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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